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Archiv "17. Fortbildungskongress „Fortschritte der Allergologie, Immunologie und Dermatologie“: Davos/Schweiz vom 12. bis 15. September 2001" (22.06.2001)

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Die Empfehlung des Bundesärztekam- mer-Ausschusses „Gebührenordnung“

zur Berechnung der Besuchsgebühr nach Nr. 50 – neben der Leichenschau – wurde von den Gremien der Bundesärztekam- mer erneut beraten. Zwei rechtskräftige Amtsgerichtsurteile (AG Herne/Wanne;

Az. 2 C 380/98 und AG Oberhausen; 37) haben die Abrechenbarkeit der Besuchs- gebühr neben der Leichenschau verneint.

Die Beschlussempfehlung, wonach ne- ben der Leichenschau und dem hierfür abrechenbaren Wegegeld die Besuchsge- bühr regelhaft abrechnungsfähig ist, ist deshalb revidiert worden. Wenngleich mit der Gebühr nach der Nr. 100 GOÄ und dem berechenbaren Wegegeld die ärztliche Tätigkeit nicht umfassend be- wertet ist, sprechen juristische Gründe dafür, vom regelhaften Ansatz der Be- suchsgebühr abzusehen.

Zur gebührenrechtlichen Problematik wird Folgendes festgestellt:

Nach den landesgesetzlichen Bestim- mungen über das Leichenwesen hat der Arzt die Leichenschau unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über den Todesfall

vorzunehmen. Im Rahmen der Leichen- schau hat der Arzt insbesondere festzu- stellen, ob der Tod eingetreten ist. Der von Dritten angezeigte Todesfall muss durch den Arzt bestätigt werden.

Mit der Vierten Änderungsverord- nung zur Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – in Kraft getreten am 1. Januar 1996 – ist in den Allgemeinen Bestimmungen zur GOÄ-Nr. 100 – Lei- chenschau – geregelt, dass der Arzt zur Erbringung dieser Leistung außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Kran- kenhaus) oder seiner Wohnung für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnen darf. Es erklärt sich aus dem Leistungsinhalt der Nr. 100 – nämlich der Untersuchung eines Toten –, dass ein Besuch nach Nr. 50 GOÄ nicht zusätzlich berechnungsfähig ist, weil nach der Leistungslegende eine Beratung und eine symptombezogene Untersuchung obligate Leistungsbestandteile der Lei- stung nach Nr. 50 sind. Im Umkehrschluss ist allerdings zu folgern, dass der Besuch nach Nr. 50 GOÄ immer dann berech- nungsfähig ist, wenn es sich nicht oder

noch nicht um einen Toten handelt, wenn der Arzt sich zum Beispiel zu der Be- handlung eines Kranken außerhalb sei- ner Arbeitsstätte beziehungsweise Woh- nung begibt und zum Zeitpunkt der An- forderung des „Besuches“ durch den Arzt (noch) nicht zweifelsfrei festzustel- len war, ob der betreffende Patient be- reits gestorben war oder nicht. Ob es sich um einen Kranken oder bereits um einen Verstorbenen handelt, bedarf im Regel- fall sachverständiger Feststellung durch den Arzt. Dies gilt auch, wenn die Person bis zum Eintreffen des Arztes zwi- schenzeitlich gestorben ist und ärztliche Hilfe nicht mehr erforderlich war.

Hier gilt, dass der Arzt die gegebenen- falls unvollständige Erbringung der Be- suchsleistung nicht zu verantworten hat und diese damit abrechenbar ist. Bei ge- setzlich Krankenversicherten ist der Be- such dann zulasten der GKV entspre- chend zu berechnen.

In Fällen, in denen die Person vor dem oder beim Eintreffen des Arztes kurzfri- stig gestorben ist, kann die Leichenschau aufgrund der vorgeschriebenen Notwen- digkeit der Feststellung des Vorliegens si- cherer Todeszeichen erst zwei Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Dies erfordert unter Umständen ein zweites Aufsuchen zur Durchführung der Leichenschau. Insgesamt ist dann die Nr. 100 nur einmal berechnungsfähig, da die „Feststellung des Todes“ als obligater Bestandteil der Leistung nach Nr. 100 erst anlässlich des nochmaligen Aufsuchens B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 25½½½½22. Juni 2001 AA1711

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Amtliche Gebührenordnung für Ärzte

Abrechnung der Leichenschau

Wie bereits in den Vorjahren veranstaltet die Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie am Biederstein der Technischen Uni- versität München in Kooperation mit der Klinik für Dermatologie und Allergie Davos – Alexanderhausklinik – den Fortbildungskon- gress „Fortschritte der Allergologie, Immunologie und Dermatolo- gie“ vom 12. bis 15. September 2001 in Davos/Schweiz. Die Vorträge und Seminare finden im Kongress-Zentrum zu Davos, Promenade 92, statt. Besondere Schwerpunkte werden neue Aspekte der Therapie sein – auch in der Kontroverse mit unkonventionellen Methoden. Die wissenschaftliche Leitung des Kongresses hat Prof. Dr. med. Dr. phil.

Johannes Ring, Direktor der Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie am Biederstein, Technische Universität München, zusammen mit Prof. Dr. med. Dr. phil. Siegfried Borelli, Ärztlicher Direktor der Klinik für Dermatologie und Allergie Davos – Alexan- derhausklinik, München/Davos.

Programm: Vorträge und Seminare sowie Workshops zu grund- sätzlichen und aktuellen Themen aus dem Gebiet der Dermatologie.

Insbesondere: Kontaktallergien, Rehabilitation bei Berufsdermato- sen, Juckreiz, trockene Haut, Klima und Umwelt am Beispiel von Un- tersuchungen zum Höhenklima, Pathogenese des Ekzems, Histamin als Immunregulator. Ferner: Nahrungmittelallergien, Arzneimittelal- lergien, Schimmelpilzallergie, Exogen-allergische Alveolitis, Epide- miologie von Umwelterkrankungen, Toxikologische Aspekte der Umwelterkrankungen, Allergische Aspekte bei Umwelterkrankun-

gen. Ferner: Komplementärmethoden in der Allergologie, Akupunk- turbehandlung, Komplementärmedizinische Methoden; Juristische Probleme bei Diagnostik und Therapie von allergischen Erkrankun- gen; neue therapeutische Entwicklungen.

Folgende Symposien und Seminare werden angeboten:Mykologie, Kinderdermatologie, Anti-Aging-Therapie bei Mann und Frau, And- rologie, Phlebologie, Notfall-Workshop, Sexualmedizin, Hyposensi- bilisierung, Allergologie-Workshop.

Information und Anmeldung: Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie am Biederstein, Technische Universität München, Prof. Dr. med. Dr. phil. Johannes Ring, Biedersteiner Straße 29, 80802 München, Kongress-Sekretariat (N. Enderlein): Telefon: 00 49(0)89- 41 40/32 05.

Tagungsort:Kongresszentrum Davos, Promenade 92, CH-7270 Da- vos-Platz.

Auskünfte über Hotels und Privatunterkünfte: Davos-Tourismus, Kongressabteilung, Promenade, CH-7270 Davos Platz/Schweiz.

Gebühren: Für frühbuchende niedergelassene Ärzte: 300 DM (nach dem 1. Juli: 400 DM); für Assistenzärzte: 200 DM (300 DM); für Ärzte im Praktikum: 80 DM (100 DM); Begleitperson: 50 DM. ✮

17. Fortbildungskongress „Fortschritte der Allergologie, Immunologie und Dermatologie“

Davos/Schweiz vom 12. bis 15. September 2001

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erbracht werden kann. In der Regel dürf- ten aber bei derart gelagerten Fällen für das erste Aufsuchen die Voraussetzungen zur Berechnung eines Besuches gegeben sein.

Eine Besuchsgebühr kann allerdings bei bereits lange vorher eingetretenem Tod und Vorliegen sicherer Todeszeichen (zum Beispiel Wasserleiche) oder bei Vorliegen eines vorläufigen Leichen- scheins nicht berechnet werden.

Wird der Arzt wegen besonderer Dringlichkeit beispielsweise aus laufen- dem Praxisbetrieb zu einer Leichenschau gerufen, kann die GOÄ-Nr. 100 mit höhe- rem Steigerungsfaktor in Ansatz gebracht werden; dasselbe gilt für Leichenschauen an Wochenenden, Feiertagen, nachts usw.

Auch andere Umstände, zum Beispiel Untersuchung der Leiche unter erschwe- renden ärztlichen Verhältnissen, zum Bei-

spiel ausgeprägte Adipositas des Verstor- benen oder auch der Zustand der Leiche (Verwesung), können eine Begründung für einen höheren Steigerungsfaktor sein.

Vorläufiger Leichenschein

Im Rahmen des öffentlichen Rettungs- dienstes wird wegen der im Regelfall un- vollständigen Leichenschau der Ansatz der Nr. 100 GOÄ nicht für sachgerecht gehalten. Die ärztlichen Teilleistungen sind in diesem Falle gesondert berech- nungsfähig, zum Beispiel mit den Num- mern 7 für die Untersuchung und 70 ana- log, für die „Ausstellung eines vorläufi- gen Leichenscheins“.

Die Schaffung einer angemessenen Bewertung der Leichenschau wird bei ei- ner Weiterentwicklung der GOÄ als not-

wendig vorgemerkt. ✮

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1712 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 25½½½½22. Juni 2001

Der Bundesausschuss hat in seiner Sit- zung am 6. Februar 2001 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Ver- ordnung von Heilmitteln und Hilfsmit- teln in der vertragsärztlichen Versorgung („Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlini- en“) in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz. Nr. 183b vom 29. September 1992), zuletzt geändert am 18. Februar 1998 (BAnz. Nr. 115a vom 26. Juni 1998), unter gleichzeitiger Neufassung der Überschrift wie folgt zu ändern:

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Ver- ordnung von Hilfsmitteln in der ver- tragsärztlichen Versorgung („Hilfsmittel- Richtlinien“)

Inhaltsübersicht

In Abschnitt A werden die Worte „Heil- mitteln und“ gestrichen.

Die Abschnitte B, C und D werden auf- gehoben.

Einleitung

Die Worte „i.V.m. § 138“ sowie „Heilmit- teln und“ werden gestrichen.

Abschnitt A, I

Die Nummern 1 bis 1.3 werden aufgehoben.

Abschnitt A, II

In der Überschrift werden die Worte

„Heilmitteln und“ gestrichen.

Der Untertitel „a) Heilmittel“ und die Nummern 3 bis 6 werden aufgehoben.

Abschnitt A, III

In Nr. 11, Satz 1 werden die Worte „Heil- mitteln und“ gestrichen.

In Nr. 12 werden die Worte „Heilmitteln und“ gestrichen.

In Nr. 13, Satz 1 werden die Worte „Heil- mitteln und“ gestrichen.

In Nr. 13, Satz 2 werden die Worte „Heil- mitteln und“ gestrichen.

In Nr. 14, Satz 1 werden die Worte „Heil- mitteln und/oder“ gestrichen.

In Nr. 14, Satz 2 werden die Worte „Heil- mittel und/oder“ gestrichen.

In Nr. 15 werden die Worte „Heilmitteln und“ gestrichen.

Die Nummern 16 bis 18 werden aufgeho- ben.

Abschnitt A, IV

In Nr. 24 Satz 1 werden die Worte „Heil- mitteln und“ gestrichen.

In Nr. 25 Satz 1 werden die Worte „das Heilmittel oder“ gestrichen.

Die Nummern 25.1 bis 25.3 werden auf- gehoben.

In Nr. 26 werden die Worte „Heilmitteln und“ gestrichen.

Abschnitt A, V

In Nr. 27, erster Spiegelstrich, werden die Worte „Heilmitteln und“ gestrichen.

In Nr. 27, vierter Spiegelstrich, werden die Worte „Heilmittel, deren therapeutischer Nutzen anerkannt ist, und“ gestrichen.

In Nr. 27, fünfter Spiegelstrich, werden die Worte „Heilmittel und“ gestrichen.

In Nr. 30 werden die Worte „Heilmittel und“ gestrichen.

Abschnitt A, VI

In Nr. 32 werden die Worte „Heilmitteln und“ gestrichen.

Abschnitt B

Der Abschnitt wird aufgehoben.

Abschnitt C

Der Abschnitt wird aufgehoben.

Abschnitt D

Der Abschnitt wird aufgehoben.

Anlage 1

Die Anlage 1 (zu Nr. 4 der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien) „Einführung neuer Heilmittel“ wird aufgehoben.

Anlage 2

Die Anlage 2 (zu Nr. 5 der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien) „Maßnah- men, die in der kassenärztlichen/ver- tragsärztlichen Versorgung nicht als Heil- mittel verordnet werden können“ wird aufgehoben.

Anlage 3

In der sich an die Überschrift an- schließenden Klammer werden die Wör- ter „Heilmittel u.“ gestrichen.

Die Änderung der Richtlinien tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Köln, den 6. Februar 2001 Bundesausschuss der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende

J u n g K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Änderung der

Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien

Heilmittel-Richtlinien nach § 92 SGB V

Die neuen Heilmittel-Richtlinien treten am 1. Juli 2001 in Kraft und liegen dieser Ausgabe als CD- ROM bei. Sie werden im Wortlaut der Beschlussfas- sung des Bundesausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen vom 6. Februar 2001 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Soweit Vertragsärzte nicht über die technischen Voraussetzungen zum Ausdruck der Heilmittel-Richtli- nien verfügen, können sie den Richtlinientext bei ihren jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten.

Referenzen

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