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Münchner Stadtentwässerung

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Änderung der Entwässerungsabgabensatzung Sitzungsvorlage Nr. 08-14 / V 09204

Anlagen:

1. Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung

2. Synopse Altfassung / Neufassung der Entwässerungsabgabensatzung

Beschluss des Stadtentwässerungsausschusses vom 08.05.2012 (VB) Öffentliche Sitzung

I. Vortrag der Referentin

Mit der Entwässerungsabgabensatzung (EAS) regelt der Stadtrat die Modalitäten der Gebührenentrichtung beim Anschluss an städtische Kanäle und bei der Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung. Im Bereich der Gebührenfestsetzung und -erhebung arbeiten der Frischwasserversorger, Stadtwerke München GmbH (SWM GmbH), und der Schmutzwasserentsorger, Münchner Stadtentwässerung (MSE), eng zusammen. Insbesondere erstellt die SWM GmbH im Auftrag der Gebührengläubigerin MSE die Gebührenbescheide auf der Basis des Wasserverbrauchs, druckt und

versendet sie, zieht die Gebührengelder ein und leitet sie an die MSE weiter.

Diese Kooperation, die zurückgeht auf einen Stadtratsbeschluss aus dem Jahr 1981, findet in zahlreichen Formulierungen der EAS ihren Ausdruck. Das Regelwerk bedarf aus den nachfolgend dargestellten Gründen der Änderung.

Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer sehen die in Deutschland weit verbreitete Praxis von Kommunen, sich bei der Veranlagung von Kommunalabgaben in unterschied- lichem Umfang der Mitwirkung privater Dienstleister zu bedienen, vor dem Hintergrund des § 118 Abgabenordnung zunehmend kritisch. Nach dieser Regelung können Verwaltungsakte nur von Behörden erlassen werden. Private Rechtspersonen dürfen am Verfahren lediglich weisungsgebunden unterstützend, nicht selbständig entscheidend beteiligt werden. Bayerische Verwaltungsgerichtsentscheidungen gibt es zu dieser Frage noch nicht. Mit Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 19.05.2010 (Sitzungs- vorlage Nr. 08-14 / V 04168) wurde dieser Entwicklung in einem ersten Schritt durch eine Anpassung der EAS dahin Rechnung getragen, dass der in einigen Satzungsregelungen enthaltene Hinweis auf die Festsetzung von Schmutzwassergebühren durch die SWM GmbH entfallen ist.

Anlässlich einer Prüfung des Veranlagungsverfahrens durch das Revisionsamt über- nahm der Rechnungsprüfungsausschuss des Stadtrats in der Sitzung vom 30.11.2010 unter anderem die Empfehlung, „dass die MSE das Festsetzungs- und Erhebungsver- fahren der Schmutzwassergebühren in Eigenregie durchführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten“.

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Um insoweit nicht auszuschließenden, rechtlichen Risiken vorzubeugen, hat ferner die SWM GmbH entschieden, sich aus dem Veranlagungsverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt zurückzuziehen und ihre Mitwirkung auf die Lieferung von Stammdaten der Wasserkunden und von Messdaten der Frischwasserzähler zu beschränken.

Diese Daten sind wegen des in der EAS verankerten Frischwassermaßstabs Basis für die Erstellung der Schmutzwassergebührenbescheide. Nach Kündigung durch die SWM GmbH läuft der bestehende Dienstleistungsvertrag zum 30.06.2012 aus.

Die Umsetzung der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 30.11.2010 erfolgt derzeit durch zwei parallele Projekte bei der SWM GmbH und der MSE. Ziel ist, ab 01.07.2012 die Mitwirkung der SWM GmbH am Veranlagungsverfahren auf die Zur- verfügungstellung der Stammdaten der Wasserkunden sowie deren Wasserverbrauchs- daten zu beschränken. Die Ermittlung der individuellen Schmutzwassergebühr, ferner Erstellung, Druck und Versand der Gebührenbescheide sowie die Vereinnahmung der Gebühren soll künftig ausschließlich durch die MSE erfolgen. Dies löst einen erheblichen Umorganisationsbedarf aus, der auch Auswirkungen auf die Regelungen der EAS hat.

Insbesondere ändern sich als Folge der Verfahrensentkoppelung zahlreiche Bestimmun- gen betreffend den Ablauf des Veranlagungsverfahrens (vgl. unten Ziffer 1).

Zeitlich abgestimmt wird auch der gekündigte Dienstleistungsvertrag mit der Stadtwerke GmbH bzgl. Inhalt und Entgelt neu verhandelt. Die Neufassung des Vertrags wird dem Stadtentwässerungsausschuss im Juni zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Es bietet sich an, die Satzung anlässlich der notwendigen Änderungen auch redaktionell geringfügig zu überarbeiten und einige nicht zwingend notwendige Regelungsinhalte zu streichen (vgl. unten Ziffer 2).

Als Folge der Textänderungen muss auch das der Satzung vorangestellte Inhalts- verzeichnis angepasst werden (vgl. unten Ziffer 3).

Im übrigen bleiben die Regelungen der EAS unverändert, insbesondere erfolgt keine Änderung der Höhe der Schmutz- oder Niederschlagswassergebühren.

Wie in den vergangenen Jahren kann nach der aktuellen Gebührenkalkulation bis zum Ende der Kalkulationsperiode, also bis einschließlich 2014, ein gleich bleibendes Gebührenniveau gewährleistet werden.

Neben der Änderungssatzung zur inhaltlichen Anpassung der EAS (Anlage 1) findet sich in der Anlage zu Vergleichszwecken auch die synoptische Gegenüberstellung der neuen und der alten Satzung (Anlage 2).

Zu den Änderungen der EAS im Einzelnen:

1. Durch die Neuorganisation des Veranlagungsverfahrens bedingte Änderungen

• Wegfall des Anknüpfungspunktes „Wasserrechnung“, „Wasserverrechnungs- zeitpunkt“, „Wasserverrechnungszeitraum“ für die Schmutzwassergebühren- festsetzung, Verzicht auf die Nennung des Verwaltungshelfers.

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Als Folge der bisher gemeinsamen Erstellung und Versendung von Schmutz- wassergebührenbescheid und Wasserrechnung durch die SWM GmbH bzw.

deren Tochter, die SWM Versorgungs GmbH, finden sich an mehreren Stellen der aktuellen EAS, z. B. bzgl. Veranlagungszeitpunkt und -zeitraum, Verweise auf das Verfahren bei der Erhebung des Wasserentgelts. Auf derartige Bezüge wird in der neuen Satzung verzichtet, auch wenn der Schmutzwassergebühren- berechnung in der Regel weiterhin der Verrechnungszeitraum für das Wasserent- gelt zu Grunde gelegt wird. Auf diese Weise soll den Gebührenschuldnern auch künftig die Nachprüfung der Kongruenz von bezogener Frischwasser- und veran- lagter Schmutzwassermenge erleichtert werden. Im neuen Satzungsentwurf wird, soweit das noch erforderlich ist, anstelle der Person der Verwaltungshelferin

„SWM Versorgungs GmbH“ der allgemeine Begriff „öffentliche Frischwasserver- sorgung“ verwendet. All dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fertigung und Versendung der öffentlich-rechtlichen Schmutzwassergebührenbescheide durch die MSE künftig völlig unabhängig von der Rechnungsstellung für privat- rechtliche Lieferungen der SWM GmbH erfolgt. Von diesen Änderungen betroffen sind aus der

EAS (alt): § 3 Abs. 2 Buchst. a, 3, 4; § 4 Abs. 1, 2; § 5 Abs. 3, 4; § 7 Abs. 3, 4, 5;

§ 11 Abs. 2; § 12 Abs. 1 Buchst. a, b, 2 Buchst. a, b.

• Verfahren bei Teilleistungen, Regelung der Vorauszahlungen, einheitliche Fälligkeit

Nach der derzeitigen Handhabung vereinnahmt die SWM GmbH die Entgelte für ihre Wasser- und Energielieferungen gemeinsam mit den der MSE zustehenden Gebühren. Gingen bisher bei der SWM GmbH lediglich Teilleistungen auf Gebührenschuld und Lieferentgelte ein, bedurfte es einer Regelung in der EAS, in welchem Verhältnis die öffentlich-rechtlichen Ansprüche der MSE bzw. die zivilrechtlichen Ansprüche der SWM GmbH daraus befriedigt werden. Eine solche Regelung ist, da Gebührengelder künftig ausschließlich bei der MSE eingehen, in der Neufassung der EAS entbehrlich. Ebenso entbehrlich ist die Anbindung der MSE-Gebühren an die Vorgaben der SWM GmbH bzgl. Vorauszahlungsrhythmus und Fälligkeit. Statt der bisher monatlich zu leistenden Vorauszahlungen von je 1/12 der zu erwartenden Schmutzwassergebühr sollen künftig in 4-monatigem Abstand lediglich drei gleiche Teilbeträge festgesetzt werden.

Auch dieses Verfahren sichert noch eine ausreichende Liquidität der MSE und vermeidet Zinsverluste, bringt aber einen erheblich verringerten Buchungs- aufwand. Die Modalitäten der Erhebung von Vorauszahlungen müssen abgaben- rechtlich nicht detailliert in der EAS geregelt werden, auf entsprechende Bestim- mungen wird deshalb im neuen Satzungstext verzichtet. Die bisher in Kongruenz zu Lieferentgelten der SWM GmbH geltende Fälligkeit der Schmutzwassergebühr von 14 Tagen nach Bescheidsbekanntgabe wird bürgerfreundlicher gestaltet und entsprechend der bereits bestehenden Praxis bei der Erhebung der Nieder- schlagswassergebühren auf 30 Tage erweitert. Von diesen Änderungen betroffen sind aus der

EAS (alt): § 4 Abs. 3; § 12 Abs. 1 Buchst. a, b, 2 Buchst. b.

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• Neuregelung Gießwasserabzug

Frischwasser, das zum Zweck der Bewässerung von Freiflächen bezogen wird, bleibt nach der aktuellen EAS auf Antrag bei der Schmutzwassergebühr unberück- sichtigt, wenn seine Menge durch einen separaten Zähler nachgewiesen wird.

Die Ermittlung dieser Gießwassermenge durch Ablesung des Gießwasserzählers bzw. Datenerhebung durch Zählerkarten sowie die entsprechende Minderung der Gebührenschuld erfolgt bisher durch die SWM GmbH. Diese Dienstleistung ist künftig nicht mehr möglich. Die MSE übernimmt deshalb die Zählerdaten der vorhandenen, bei der SWM GmbH registrierten Gießwasserzähler.

Es ist vorgesehen, rechtzeitig vor Fertigung des jährlichen Schmutzwasser- gebührenbescheids an die betroffenen Kunden Zählerkarten zu verschicken, ver- bunden mit der Aufforderung, der MSE den Zählerstand des Gießwasserzählers zur Berücksichtigung bei der bevorstehenden Gebührenfestsetzung mitzuteilen.

Erfolgt auch auf eine zweite Aufforderung keine Rückmeldung, wird die Schmutz- wassergebühr lediglich abzüglich der bei jedem Veranlagungsfall zu gewährenden Pauschale von 10 m³ pro Jahr ( vgl. § 7 Abs. 1 EAS) festgesetzt. Es besteht jedoch auch jetzt noch die Möglichkeit, den Gießwasserabzug im Rahmen eines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe geltend zu machen. Dieses dreistufige Verfahren ermöglicht in bürgerfreundlicher Weise jedem Berechtigten, sich alljährlich den ihm zustehen- den Gießwasserabzug zu sichern. Wie bisher muss auch künftig für die erstmalige Berücksichtigung eines Gießwasserabzugs ein schriftlicher Antrag gestellt und ein geeigneter Zähler von einem Fachkundigen eingebaut werden.

Diese Änderungen betreffen aus der EAS (alt): § 7 Abs. 4.

2. Entfallen von Regelungen

• Berücksichtigung von Gebührenänderungen

Ändert sich das Gebührenniveau während des Veranlagungszeitraums, wird die Gebührenschuld unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen zeitanteilig ermittelt. Dies ist eine gebührenrechtliche Selbstverständlichkeit und programmtechnisch im neuen Verfahren so festgelegt. Einer entsprechenden Regelung, wie sie bisher, auch vor dem Hintergrund der Mitwirkung der SWM GmbH am Verfahren in der Abgabensatzung enthalten ist, bedarf es nicht mehr, sie entfällt ersatzlos. Von dieser Änderung betroffen ist aus der

EAS (alt): § 4 Abs. 4.

• Beschreibung der Messmethode beim Starkverschmutzerzuschlag, Hinweise auf DIN-Vorschriften

Die Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlags erfolgt anhand von Konzentrations- messungen zweier Parameter im Abwasser, der Belastung mit organischen Stoffen (BSB5) und mit Stickstoff (Kjeldahl-Stickstoff). Die Satzungsregelungen hierzu umfassen auch die Beschreibung der Messmethodik mit Verweis auf die jeweils einschlägigen DIN-Vorschriften.

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Diese für den technischen Laien wenig instruktiven Erläuterungen sind abgaben- rechtlich nicht notwendig, überfrachten den Satzungstext und bewirken bei Ände- rung der in Bezug genommenen DIN-Vorschriften auch für die EAS Änderungs- bedarf. Gleiches gilt auch für die Verweise auf DIN-Vorschriften und städtische Einbaurichtlinien im Zusammenhang mit dem Einbau von Abwasserdurchfluss- messeinrichtungen.

Die Passagen können entfallen. Von dieser Änderung betroffen sind aus der EAS (alt): § 10 Abs. 2; § 6 Abs. 1, 4.

• Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die in der aktuellen Fassung der EAS noch enthaltenen Definitionen von Beginn und Ende der Gebührenpflicht haben sich in der Praxis als für die Festsetzung der Entwässerungsgebühren nicht erforderlich erwiesen. Auch enthält die ministerielle Mustersatzung insoweit keine speziellen Regelungen. Sie entfallen deshalb ersatzlos. Von dieser Änderung betroffen ist aus der

EAS (alt): § 11 Abs. 3, 4.

• Berücksichtigung privater Miet- oder Pachtverträge

Adressaten von Gebührenbescheiden verweisen in Einzelfällen auf die Zahlungs- pflicht Dritter, die sich zivilrechtlich, etwa als Mieter oder Pächter eines Anwesens, zur Kostenübernahme verpflichtet hätten. Derartige vertragliche Abmachungen wirken jedoch nur im Innenverhältnis zwischen den Parteien und binden im Außenverhältnis die Gebührenfestsetzungsbehörde nicht. Die Satzungsregelung, die auf diese abgabenrechtliche Situation hinweist, hat deshalb lediglich deklara- torischen Charakter und kann ersatzlos entfallen. Von dieser Änderung betroffen ist aus der

EAS (alt): § 12 Abs. 5.

3. Anpassung des Inhaltsverzeichnisses

Aufgrund der Änderung der Überschriften der §§ 4, 5, 8, 11 wird auch das dem Satzungstext vorangestellte Inhaltsverzeichnis entsprechend angepasst.

Eine rechtzeitige Zuleitung der Beschlussvorlage war wegen noch nicht abgeschlossener Verhandlungen mit der SWM GmbH sowie Prüfungen der dv-technischen Umsetzung von Veranlagungsdetails nicht mehr möglich. Da der späte Sitzungstermin der Vollversamm- lung im Juni (28.06.) die zur Inkraftsetzung der Satzungsänderungen zum 01.07.2012 erforderliche Veröffentlichung im Münchner Amtsblatt nicht mehr gewährleisten würde, ist eine Behandlung der Angelegenheit in der heutigen Sitzung des Stadtentwässerungs- ausschusses erforderlich.

(6)

Die Werkleitung hat der Beschlussvorlage zugestimmt.

Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.

Beteiligungsrechte der Bezirksausschüsse sind nicht betroffen.

Das Direktorium / Rechtsabteilung hat dem Satzungstext in formeller Hinsicht zuge- stimmt. Die Stadtkämmerei hat ebenfalls ihr Einverständnis mitgeteilt.

Die Korreferentin des Baureferates, Frau Stadträtin Nallinger, und der Verwaltungsbeirat der Münchner Stadtentwässerung, Herr Stadtrat Dr. Babor, haben je einen Abdruck der Beschlussvorlage erhalten.

II. Antrag der Referentin

1. Die als Anlage 1 anliegende Änderungssatzung zur Änderung der Entwässerungs- abgabensatzung wird beschlossen.

2. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.

III. Beschluss nach Antrag.

Über den Beratungsgegenstand wird durch die Vollversammlung des Stadtrates endgültig entschieden.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt München

Der Vorsitzende Die Referentin

Hep Monatzeder Rosemarie Hingerl

3. Bürgermeister Berufsm. Stadträtin

(7)

IV. Abdruck von I. mit III.

über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Direktorium - Rechtsabteilung (3-fach) an das Revisionsamt

an die Stadtkämmerei zur Kenntnis.

V. Wv. Baureferat - RG 4 zur weiteren Veranlassung.

Die Übereinstimmung des vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt.

An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung An das Kommunalreferat - Abfallwirtschaftsbetrieb An das Referat für Gesundheit und Umwelt

An die Stadtwerke München GmbH (10 x) An das Baureferat - V, VR, T, T1, T3, TZ An das Baureferat - RG 1, RG 2, RG 4, RZ An MSE-KWL, -TWL, -WLC, -B, -RZ, -Z, -4 mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Mit Vorgang zurück an MSE-WLR

Am ...

Baureferat - RG 4 I.A.

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