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Erklärung des niedersächsischen Innenministers

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Academic year: 2022

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Nr. 147/12 / Frank Rasche Pressestelle

Lavesallee 6, 30169 Hannover Tel.: (0511) 120-6259

Fax: (0511) 120-6555 www.mi.niedersachsen.de

E-Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de

Landesregierung beschließt neue Regelungen für die Härtefallkommission

HANNOVER/BERLIN. Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer heutigen

Kabinettssitzung auf Vorschlag von Innenminister Uwe Schünemann die Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung geändert. „Damit haben wir die wesentlichen Anliegen der Mitglieder in der Kommission berücksichtigt", sagte der Innenminister.

Die Härtefallkommission prüft, ob dringende persönliche oder humanitäre Gründe vorliegen, die ausnahmsweise den weiteren Aufenthalt von ansonsten ausreisepflichtigen Personen in Deutschland rechtfertigen. Dabei wird maßgeblich auf die gegenwärtige Lebenssituation der Betroffenen abgestellt.

Bei einer positiven Entscheidung richtet die Kommission ein Ersuchen an das Ministerium für Inneres und Sport, den betroffenen Personen ausnahmsweise ein Aufenthaltsrecht zu

gewähren. Seit ihrer Einrichtung im Jahr 2006 ist die Härtefallkommission bisher in 156 Eingaben zu einem positiven Ergebnis für die Betroffenen gekommen.

Folgende Änderungen sind von der Landesregierung beschlossen worden:

• In einer Präambel werden die besondere humanitäre Aufgabenstellung der Kommission und ihre große Verantwortung hervorgehoben.

• Künftig werden die Kommissionsmitglieder bereits in die Entscheidung über die Annahme von Eingaben in Form eines Vorprüfungsgremiums eingebunden. Dieses besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei Kommissionsmitgliedern. Das Vorprüfungsgremium

entscheidet über die neu in die Verordnung aufgenommenen „Regelnichtannahmegründe“, die einen Entscheidungsspielraum bieten, während das vorsitzende Mitglied – wie bisher – über die „absoluten Nichtannahmegründe“, die keine Auslegung zulassen, entscheidet.

„Gerade diese neue Regelung wurde von allen angehörten Verbänden sehr begrüßt“, erklärte Uwe Schünemann.

• Für die Annahme eines Härtefalls ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. Bisher waren für ein Härtefallersuchen die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Härtefallkommission notwendig. Zukünftig bedarf es nur noch fünf statt bisher sechs von acht Stimmen für eine positive Entscheidung.

• Die erforderliche Mitgliederzahl zur Herstellung der Beschlussfähigkeit der Kommission wird auf sieben Mitglieder festgesetzt, um zu gewährleisten, dass die Entscheidungen der

NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR INNERES UND SPORT

26.06.2012

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Nr. 147/12 / Frank Rasche Pressestelle

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Härtefallkommission jeweils von einer breiten Basis der in ihr vertretenen Organisationen getragen werden. Um die ohnehin zeitlich sehr beanspruchten ehrenamtlich arbeitenden Kommissionsmitglieder zu entlasten, können nach der neuen Verordnung zusätzliche Stellvertreter bestellt werden.

• Veränderungen gibt es auch bei den Nichtannahmegründen. So liegt zum Beispiel zukünftig kein Nichtannahmegrund mehr vor, wenn die Verurteilung wegen einer fahrlässig

begangenen Straftat erfolgte.

• Neu aufgenommen wird eine Belehrungspflicht der Ausländerbehörden gegenüber ausreisepflichtigen Ausländern über die Möglichkeit, die Härtefallkommission anzurufen.

Ein feststehender Abschiebungstermin ist nur dann ein Nichtannahmegrund, wenn eine entsprechende Belehrung erfolgt ist.

• Um eine zeitlich einschätzbare Abarbeitung der Eingaben zu gewährleisten, ist eine

Beschleunigungsregelung aufgenommen worden. Danach sollen Eingaben in vier Monaten nach Eingang der ausländerrechtlichen Stellungnahme beraten werden. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen kann die Frist um drei Monate verlängert werden.

Zu dieser Änderungsverordnung wurden die Organisationen, die ein Vorschlagsrecht für einen Sitz in der Härtefallkommission haben, angehört. „Die Landesregierung hat die Stellungnahmen sorgfältig ausgewertet und überwiegend berücksichtigt“, sagte Uwe Schünemann.

So wurde der ursprünglich vorgesehene „Regelnichtannahmegrund“, dass ein

ununterbrochener dreijähriger Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet vor Eingang der Eingabe vorliegen muss, aufgrund der Anhörung gestrichen.

Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs Monaten wurde aus dem Katalog der absoluten Nichtannahmegründe herausgenommen und dem Vorprüfungsgremium zur Entscheidung übertragen.

Nicht aufgenommen wurde allerdings die Forderung, in die Härtefallkommissionsverordnung Regelungen aufzunehmen, die besonders schutzbedürftige Personen wie alte Menschen, Kranke oder Alleinstehende bevorzugen. Eine entsprechende Regelung für bestimmte Gruppen widerspräche der Zielrichtung des § 23 a Aufenthaltsgesetz, außergewöhnliche Einzelfälle zu lösen.

„Ich hoffe, die Kommission nutzt die ihr mit der geänderten Verordnung eingeräumten

Spielräume und setzt ihre verantwortungsvolle ehrenamtliche Arbeit erfolgreich fort“, sagte der Innenminister in Berlin.

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