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FAQ 2.17

Erfassung und Bewertung von Feuerlöschbrunnen

Stand: 01.10.2020

Komplex: Grundstücke, Gebäude, Infrastrukturvermögen

Stichworte: Infrastrukturvermögen, sonstige Wasserbauten, unbewegliches Vermögen, Betriebsvorrichtungen, Brunnen

Sind Feuerlöschbrunnen in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen? Handelt es sich hierbei um einen beweglichen Vermögensgegenstand? Kann die 3 000-Euro-Regel angewandt werden? Ist ein Feuerlöschbrunnen eine Betriebsvorrichtung?

Gemäß § 53 Abs. 7 KomHVO kann bei beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und deren Anschaffungs- und

Herstellungskosten 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, auf eine Bewertung sowie auf einen bilanziellen Ansatz verzichtet werden (siehe FAQ Nr. 2.4).

Feuerlöschbrunnen sind künstlich angelegte Entnahmestellen und dienen zur Entnahme von Löschwasser aus dem Grundwasser durch Saugbetrieb der Feuerwehrpumpen oder durch eingebaute Tiefenpumpen. Gemäß Kontenrahmenplan ergibt sich eine Zuordnung der Feuerlöschbrunnen zu den baulichen Anlagen des Infrastrukturvermögens (Konto 0421,

„sonstige Wasserbauten“). Weitere Hinweise für diese Zuordnung finden sich in den Konten der Ergebnisrechnung. Im Konto 5221 „Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen

Vermögens“ ist u.a. der Aufwand für die Einrichtungen der Löschwasserentnahme zu buchen.

Bei Betriebsvorrichtungen handelt es sich gemäß Bewertungsrichtlinie um fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbundene bewegliche oder um unbewegliche

Vermögensgegenstände (Nr. 5.8 BewertRL, Konto 0811). Der Aufwand für die beweglichen Betriebsvorrichtungen ist im Konto 5255 und für die unbeweglichen im Konto 5211 zu buchen. Bei beweglichen Betriebsvorrichtungen ist grundsätzlich die Anwendung der 3 000- Euro-Regelung möglich.

Im Ergebnis handelt es sich bei den Feuerlöschbrunnen um unbewegliches

Infrastrukturvermögen, welches vollständig in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen ist. Eine Ausnahme gemäß § 53 Abs. 7 KomHVO ist unzulässig.

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