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Parlamentarischer Vorstoss

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 28.08.2013 / Version

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Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 186-2013

Vorstossart: Parlamentarische Initiative Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2013.0922 Eingereicht am: 10.07.2013 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Ja

Eingereicht von: ParlRev (Bernasconi, Worb)

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

Direktion: Grosser Rat

Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Überprüfung von Volksvorschlag und Eventualantrag

Gestützt auf Artikel 52a und 56 des Grossratsgesetzes bzw. Artikel 71 Absatz 1 der Geschäft ordnung für den Grossen Rat wird folgende parlamentarische Initiative eingereicht:

Grossratsbeschluss

betreffend Teilrevision der Kantonsverfassung (Volksvorschla

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

nach Prüfung einer Parlamentarischen Initiative (vgl. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. N vember 1988 über den Grossen Rat [Grossratsgesetz, GRG

beschliesst:

1. Eine Kommission des Grossen Rates wir

antrag (Art. 63 KV) zu überprüfen und dem Grossen Rat nötigenfalls einen Entwurf zu einer Teilrevision der Verfassung und der dazugehörigen Ausführungsgesetzgebung vorzulegen.

1 BSG 151.21

anton de Berne

Version: 6 / Dok.-Nr.: 68549 / Geschäftsnummer: 2013.0922

Parlamentarischer Vorstoss

2013

Parlamentarische Initiative 2013.0922

10.07.2013

ParlRev (Bernasconi, Worb) (Sprecher/in)

Grosser Rat Nicht klassifiziert

Überprüfung von Volksvorschlag und Eventualantrag

Gestützt auf Artikel 52a und 56 des Grossratsgesetzes bzw. Artikel 71 Absatz 1 der Geschäft ordnung für den Grossen Rat wird folgende parlamentarische Initiative eingereicht:

betreffend Teilrevision der Kantonsverfassung (Volksvorschlag und Eventualantrag)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

nach Prüfung einer Parlamentarischen Initiative (vgl. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. N vember 1988 über den Grossen Rat [Grossratsgesetz, GRG1]),

Eine Kommission des Grossen Rates wird beauftragt, den Volksvorschlag und den Eventua antrag (Art. 63 KV) zu überprüfen und dem Grossen Rat nötigenfalls einen Entwurf zu einer Teilrevision der Verfassung und der dazugehörigen Ausführungsgesetzgebung vorzulegen.

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Gestützt auf Artikel 52a und 56 des Grossratsgesetzes bzw. Artikel 71 Absatz 1 der Geschäfts- ordnung für den Grossen Rat wird folgende parlamentarische Initiative eingereicht:

g und Eventualantrag)

nach Prüfung einer Parlamentarischen Initiative (vgl. Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. No-

d beauftragt, den Volksvorschlag und den Eventual- antrag (Art. 63 KV) zu überprüfen und dem Grossen Rat nötigenfalls einen Entwurf zu einer Teilrevision der Verfassung und der dazugehörigen Ausführungsgesetzgebung vorzulegen.

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Der Regierungsrat des Kantons Bern

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2. Der Auftrag ergeht an die gleiche Kommission des Grossen Rates, welche die von der Kom- mission Parlamentsrechtsrevision (ParlRev) eingereichte parlamentarische Initiative betref- fend eine Änderung der Kantonsverfassung (Stärkung Parlament) vorberät, im Falle, dass der Grosse Rat auch diese parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt.

Im Namen des Grossen Rates

Bern, [Datum] [Der/Die Präsident/in]

Begründung:

Am 4. Juni 2013 stimmte der Grosse Rat mit grossem Mehr dem totalrevidierten Parlamentsrecht zu. Die vom Grossen Rat mit den Vorarbeiten für die Totalrevision eingesetzte Kommission Par- lamentsrechtsrevision (Kommission ParlRev) räumte Verfassungsfragen stets einen hohen Stel- lenwert ein. So gab sie im Vortrag an den Grossen Rat auch Hinweise, in welchen Bereichen sie sich in mittel- bis längerfristiger Perspektive eine Verfassungsänderung vorstellen könne.2 Für die dort genannten Bereiche wird auf die auch eingereichte parlamentarische Initiative verwiesen (Parlamentarische Initiative: «Änderung der Kantonsverfassung [Stärkung Parlament])».

Der Kommission ParlRev wurde von Vertretern der besonderen Kommission des Grossen Rates, die 2011/2012 die Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte vorberiet, früh schon und regelmässig zugetragen, dass allenfalls auch im Bereich des Volksvorschlags Verfassungs- änderungsbedarf bestünde.

Der Eventualantrag und der Volksvorschlag wurden im Kanton Bern im Rahmen der totalrevidier- ten Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1995 eingeführt. Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unter- breiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt der Eventualantrag dahin (Art. 63 Abs. 2 KV). Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag, können 10 000 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvor- schlag einreichen, der als Referendum gilt (Art. 63 Abs. 3 KV). Bei Eventualanträgen und Volks- vorschlägen findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative Anwendung, will heissen, dass die Stimmberechtigten sowohl die Grossratsvorlage als auch den Volksvorschlag je annehmen oder ablehnen können und dass sie im Falle der Annah- me beider Vorlagen mittels Stichfrage noch darüber befinden können, welcher Vorlage sie den Vorzug geben würden (vgl. Art. 63 Abs. 4 i. V. mit Art. 60 Abs. 2 KV).

Die Bilanz zu Eventualantrag und Volksvorschlag ist durchzogen. So setzt der Eventualantrag einen Mehrheitsbeschluss des Grossen Rates voraus, womit ein Eventualantrag einer (qualifi- zierten) Minderheit ausgeschlossen ist. Ein Eventualantrag kann zudem aus rein taktischen Gründen gestellt werden, wenn ein Volksvorschlag verhindert werden soll. Der Volksvorschlag ermöglicht den Stimmberechtigten zwar eine differenzierte Stellungnahme. In der Praxis wird diese Möglichkeit aber oft nicht ausgeschöpft.

Insbesondere wird die Stichfrage zuweilen gar nicht oder im Vergleich zu den Hauptfragen wi- dersprüchlich beantwortet. Hinzu kommt, dass im Kanton Bern bis heute einer Grossratsvorlage jeweils nur ein Volksvorschlag gegenüberzustellen war. Denkbar wären aber auch mehrere Volksvorschläge, was die Komplexität noch erhöhte. Überhaupt kann sich das Instrument des Volksvorschlags negativ auf das politische System auswirken, wenn eine punktuelle Änderung

2 Vgl. Vortrag der Kommission Parlamentsrechtsrevision an den Grossen Rat vom 3.12.2012, Ziffer 11.

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Der Regierungsrat des Kantons Bern

Letzte Bearbeitung: 28.08.2013 / Version: 6 / Dok.-Nr.: 68549 / Geschäftsnummer: 2013.0922 Seite 3 von 3

durch Volksvorschlag – anders als die allenfalls in harten Auseinandersetzungen beschlossene Grossratsvorlage – parlamentarische Kompromisse aufs Spiel setzt.

Unter diesen Umständen ist es an der Zeit, den Eventualantrag und Volksvorschlag – auch rechtsvergleichend – zu überprüfen. So wurde etwa der Volksvorschlag bzw. das «Referendum mit Gegenvorschlag von Stimmberechtigten» im Kanton Zürich jüngst abgeschafft. Auch im Kan- ton Bern wurde der Volksvorschlag schon in Frage gestellt (vgl. Postulat 96/2011 Wasserfallen [SP] – Vereinfachung von Variantenabstimmungen mit Stichfrage, Postulat 147/2011 Widmer [BDP] – Überprüfung der Variantenabstimmungen mit Stichfrage, Tagblatt 2011, S. 758 – 764).

Der Regierungsrat stellte anlässlich der Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte in diesem Zusammenhang fest, eine Änderung des Abstimmungsverfahrens bei Variantenab- stimmungen bedürfte einer Verfassungsänderung, die in einem separaten Rechtsetzungsprojekt behandelt werden müsste (vgl. Tagblatt 2012, Beilage 7, S. 1 – 4 [Vortrag zum neuen Gesetz über die politischen Rechte, PRG]). Eine Abkehr von Eventualantrag und Volksvorschlag würde die Volksrechte nicht insgesamt schmälern. Vielmehr bliebe die Einflussnahme der Stimmbe- rechtigten durch die üblichen Volksrechte wie Initiative und Referendum gesichert.

Wird die parlamentarische Initiative vom Grossen Rat vorläufig unterstützt, wird sie einer Kom- mission zur Vorberatung zugewiesen (Art. 56 Abs. 3 GRG). Da die Kommission Parlaments- rechtsrevision (ParlRev) auch eine parlamentarische Initiative zu einer Änderung der Kantonsver- fassung einreicht (betreffend Stärkung des Parlaments), der Grosse Rat dieses Geschäft im Fal- le der vorläufigen Unterstützung auch einer Kommission zuzuweisen hat und sich bei beiden parlamentarischen Initiativen Verfassungsfragen stellen, rechtfertigt sich die Vorberatung der beiden Geschäfte durch die gleiche grossrätliche Kommission.

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