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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal für 2019

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(1)

Richterlicher

Geschäftsverteilungsplan

des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal

für 2019

(2)

A. I. Vorprüfung der Gesuche über die Geltendmachung von

Unterhaltsansprüchen im Ausland RAG Heiland

II. Entscheidungen über Ablehnungsgesuche DirAG Dr. Lüthe

Vertreter: 1) RAG Tönjes

2) RAG Heiland III. Vorsitzender des Wahlausschusses gem. § 40 GVG und Richter

i. S. v. §§ 39-58 GVG

DirAG Dr. Lüthe

Vertreterin: Richterin Förster

B. Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen

I. Streitige Zivilsachen, Aufgebote, selbständige Beweisverfahren, Abschiebungshaftsachen

Abteilung 41 RAG Reinke

Abteilung 42 Richterin Vogdt

Abteilung 43 N.N.

Abteilung 44

(Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1-5 WEG)

RAG Berlekamp

Abteilung 45

RAG Berlekamp

II.

Zwangsvollstreckungssachen einschließlich Sachen betreffend die Zwangsversteigerung und -verwaltung von Grundstücken:

Endziffern 1-5

Endziffern 6-0

Richterin Vogdt

RAG Reinke

III. Rechtshilfe Richterin Vogdt

IV. Güterichterin nach § 278 Abs. 5 ZPO, § 36 Abs. 5 FamFG RAG Berlekamp RAG Tönjes RAG Heiland

C. Familiensachen und Vormundschaftssachen (ohne Betreuungssachen) einschließlich Rechtshilfe

I. Familiensachen

Abteilung 71 a RAG Heiland

Abteilung 72 N.N.

Abteilung 76

RAG Tönjes

(3)

II. Vormundschaftssachen (ohne Betreuungssachen), Verfahren betreffend die Annahme als Kind (Eingänge bis 31.08.2009) gerade Endziffer

ungerade Endziffer

RAG Tönjes RAG Heiland

III. Beschwerden gegen Entscheidungen der Rechtspfleger des Familiengerichts und des Vormundschaftsgerichts

ungerade Endziffer RAG Heiland

gerade Endziffer RAG Tönjes

D. Strafsachen

I. Strafsachen gegen Erwachsene

1. Einzelrichter in Strafsachen und Verkehrsstrafsachen gegen Erwachsene (einschließlich Vorermittlung und Rechtshilfe)

Verfahren der Buchstaben A – J,T - Z: Abt. 32 DirAG Dr. Lüthe Verfahren der Buchstaben K – S: Abt. 33 Richterin Reiling

2. Vorsitzender des Schöffengerichts :

Verfahren der Buchstaben A – K: Abt. 32 Verfahren der Buchstaben L – Z: Abt. 33

DirAG Dr. Lüthe Richterin Reiling

3. Vorsitzender des Erweiterten Schöffengerichts Abt. 32

A –K: DirAG Dr. Lüthe

Zweite zugezogene Richterin (Vertretung des Vorsitzenden geht vor)

Vertreter des Vorsitzenden L-Z:

Zweiter zugezogener Richter (Vertretung des Vorsitzenden geht vor)

Vertreter des Vorsitzenden Im Vertretungsfall jeweils

Richterin Reiling Richterin Reiling Richterin Reiling Dir AG Dr. Lüthe Dir AG Dr. Lüthe

zweiter zugezogener Richter Richterin Förster

4. Bußgeldverfahren gegen Erwachsene (einschließlich Vorermittlung und Rechtshilfe)

Verfahren der Buchstaben A – K: Abt. 32 Verfahren der Buchstaben L – Z: Abt. 33

DirAG Dr. Lüthe Richterin Reiling

(4)

II. Jugendstrafsachen

1.1. Sämtliche Ermahnungen und Anklageverfahren

einschließlich Verkehrssachen und Jugendschutzsachen vor dem Jugendrichter

1.2. Strafvollstreckung, soweit nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters der Jugendstrafanstalt und der Jugendarrestanstalt gegeben ist

Jugendrichter Abt. 31 und 34 Richterin Förster

Jugendschöffengericht Abt. 31 Richterin Förster

Vorsitzende des erweiterten Abt. 31 Jugendschöffengerichts

Zweiter zugezogener Richter (Vertretung der Vorsitzenden geht vor)

Vertreter der Vorsitzenden

Im Vertretungsfall zweite zugezogene Richterin Richterin Förster

DirAG Dr. Lüthe DirAG Dr. Lüthe Richterin Reiling

2. Vorermittlung und Rechtshilfe in Verfahren gegen

Jugendliche, Heranwachsende sowie Jugendschutzsachen Richterin Förster

3. Bußgeldverfahren gegen Jugendliche, Heranwachsende

(einschließlich Vorermittlung und Rechtshilfe) Abt. 31 und 34 Richterin Förster

E. Freiwillige Gerichtsbarkeit

I. Nachlasssachen - einschließlich Rechtshilfe - DirAG Dr. Lüthe II. Betreuungssachen, Verfahren nach den Gesetz über Hilfen und

Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) - jeweils einschließlich Rechtshilfe -

Verfahren der Buchstaben A – Q RAG Backer Verfahren der Buchstaben R – Z Richterin Reiling III. Freiheitsentziehungssachen mit Ausnahme der

(5)

Abschiebungshaftsachen

Verfahren der Buchstaben A – Q RAG Backer

Verfahren der Buchstaben R – Z Richterin Reiling

F. Alle übrigen Angelegenheiten, die nicht verteilt sind: DirAG Dr. Lüthe

G. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeines

1. Die Zuständigkeit nach Buchstaben richtet sich nach dem Nachnamen des

Antragsgegners, Beklagten, Angeklagten, Beschuldigten usw., bei Verfahren ohne Parteistellung nach dem Namen des Beteiligten.

2. Bei Namen, die aus mehreren Wörtern bestehen, und bei Adelsbezeichnungen als Bestandteil des Namens ist das erste groß geschriebene Wort (z.B. “Freiherr“)

maßgebend. Zum Namen gehörende Präpositionen (z.B. “von“, “de“), Artikel (z.B. “La“) und Vorsilben (z.B. “El“, “Al“, “Ben“) bleiben außer Betracht.

3. Maßgebend ist der richtige Name bei Eingang der Sache bei Gericht. Spätere

Namensänderungen, Parteiwechsel, Parteierweiterungen und Abtrennungen ändern die Zuständigkeit nicht.

II. Zivilsachen und freiwillige Gerichtsbarkeit

1. Bei Gesellschaften, Firmen, Vereinen, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen ist der im Namen enthaltene erste Familienname maßgebend, wenn dieser fehlt, das erste einem Artikel folgende Wort oder der erste Buchstabe.

2. Bei mehreren Streitgenossen/Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem dem Alphabet nach ersten Namen, bei Namensgleichheit nach dem dem Alphabet nach ersten Vornamen.

3. Turnussystem in Zivilsachen

Streitige Zivilsachen, Aufgebote, selbständige Beweisverfahren und Abschiebungshaftsachen werden nach dem

Turnussystem wie folgt verteilt:

a) In den Turnus kommen alle neuen Sachen, die bis 11:00 Uhr eines

Werktages eingegangen sind, und zwar in alphabetischer Reihenfolge. An dienstfreien Tagen eingegangene Sachen werden so behandelt, als seien sie am darauf folgenden Werktag, 0:00 Uhr, eingegangen.

Vom Turnus ausgenommen sind die eingehenden Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1- 5 WEG (Abt. 44)

In einem gesonderten Turnus werden die Abschiebungshaftsachen verteilt.

b) Die Sachen werden in fort- und umlaufender Reihenfolge wie folgt verteilt:

(6)

18 Sachen in die Abt. 41 19 Sachen in die Abt. 42 13 Sachen in die Abt. 45

Es beginnt jeweils die Abteilung, die bei Fortsetzung des vorherigen Turnus als nächste zu berücksichtigen wäre.

Eingehende Abschiebungshaftsachen werden in fort- und umlaufender Reihenfolge wie folgt den Abteilungen zugeordnet:

Abteilung 41, 42, 45

c) Eilsachen, insbesondere einstweilige Verfügungen und Arreste, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs sofort der Abteilung zugeteilt, die nach Ziffer 3b) für die nächste neu eingehende Sache zuständig wäre. Bei der nächsten Verteilung entsprechend Ziffer 3b) wird/werden diese Sache/n entsprechend berücksichtigt.

d) Als neue Sachen zu behandeln sind Verfahren,

- in denen ein übergeordnetes Gericht das Amtsgericht Bremen-Blumenthal als zuständiges Gericht bestimmt hat, sofern die Vorlage nicht durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal erfolgte.

e) Nicht als neue Sachen zu behandeln sind Verfahren,

- die nach den Vorschriften der Aktenordnung als abgeschlossen gelten, aber weiterbetrieben werden;

- die nach einer Verweisung unter Ablehnung der Übernahme zum Amtsgericht Bremen-Blumenthal zurückverwiesen werden;

- in denen ein übergeordnetes Gericht das Amtsgericht Bremen-Blumenthal als zuständiges Gericht bestimmt hat, sofern die Vorlage durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal erfolgte;

- die vom Landgericht aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels zurückverwiesen werden.

III. Familiensachen

1. Ist die alphabetische Reihenfolge der Eingänge vorgesehen, richtet sich dies nach dem gemeinsamen Ehenamen (ohne Zusätze entsprechend § 1355 Abs.4 BGB), bzw.

Familiennamen des Antragsgegners, bei mehreren Antragsgegnern nach dem - dem Alphabet nach - ersten Namen, bei Verfahren ohne Antragsgegner nach dem Familiennamen des ältesten beteiligten Kindes, sonst nach dem Familiennamen des Antragstellers. In

Kindschaftssachen ist immer der Familienname des ältesten beteiligten Kindes maßgebend.

2. Eingehende Familiensachen werden in fort- und umlaufender Reihenfolge nach dem Turnussystem abwechselnd auf die Abteilungen 71a und 76 verteilt.

Es beginnt die Abteilung, die bei Fortsetzung des Turnus aus dem Vorjahr als nächste zu berücksichtigen wäre.

In den Turnus kommen alle Eingänge, die bis 11.00 Uhr des Tages eingegangen sind, und zwar in alphabetischer Reihenfolge. An einzelnen dienstfreien Tagen sind die Eingänge bis 24.00 Uhr maßgebend. Bei mehreren aufeinander folgenden dienstfreien Tagen ist das Ende des letzten dienstfreien Tages maßgebend.

(7)

Eingänge, die auf den Erlass einer Einstweiligen Anordnung (auf Antrag oder von Amts wegen) gerichtet sind, werden in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (nach §§ 1666, 1632 Abs. 1, 1632 Abs. 4 BGB, § 42 SGB VIII und § 1684 Abs. 4 BGB, soweit ein

Ausreiseverbot beantragt wird), in Unterbringungsverfahren (nach § 1631b BGB, PsychKG) in Verfahren nach dem GewSchG und in Verfahren nach § 1361b BGB der bei Fortsetzung des Turnus bzw. aufgrund der Alt-Verfahren-Anknüpfung zuständigen Abteilung bereits in dem Zeitpunkt zugewiesen, in dem das entsprechende Schriftstück der Geschäftsstelle des Familiengerichts zur Kenntnis gelangt. Liegen in diesem Zeitpunkt mehrere derartige Eingänge vor, erfolgt die Zuteilung in alphabetischer Reihenfolge.

3. Alt-Familien:

Wenn ein Verfahren sich gegen Personen richtet oder Personen betrifft, gegen die oder gegen deren Familienmitglieder (Ehegatten, Eltern, Elternteile und deren gemeinsame Kinder sowie Großeltern) innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Verfahrens bereits ein Verfahren beim Familiengericht anhängig war oder bei Eingang noch anhängig ist (Alt-Familie), wird die Abteilung zuständig, bei der die jüngste zu berücksichtigende Familiensache anhängig geworden war oder noch anhängig ist. Maßgebend ist der Eingangsstempel bzw. die Erledigung nach der Zählkartenordnung. Diese Eingänge werden im allgemeinen Turnus als Gutschrift berücksichtigt. Ein Bezug zur Alt-Familie liegt nicht vor, wenn auch nur eine der beteiligten Personen nicht zur Alt- Familie gehört. Der Bezug ist dagegen vorhanden, wenn sämtliche am Verfahren beteiligten natürlichen Personen der Alt-Familie angehören, auch wenn sie ihren Namen geändert haben.

Abweichend zu der vorstehenden Regelung wird in Verfahren nach § 151 Nrn. 1-3 FamFG auch ohne einen Bezug zur Alt-Familie die Abteilung zuständig, bei der die jüngste zu berücksichtigende Familiensache nach § 151 Nrn. 1 – 3 FamFG aktuell anhängig ist, wenn minderjährige Kinder desselben Elternteils betroffen sind.

Besteht die Abteilung nicht mehr, wird das Verfahren im allgemeinen Turnus zugeteilt.

4. Überprüfungsverfahren:

Für die Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 2 FamFG ist die Abteilung zuständig, welche die letzte Entscheidung betreffend die Regelung der elterlichen Sorge gefällt hat.

Besteht die Abteilung nicht mehr, wird das Verfahren im allgemeinen Turnus zugeteilt

.

Abgaben innerhalb des Gerichts werden nach Übernahme im Turnus als Eingang gerechnet.

Ist eine Zuteilung im Turnussystem fehlerhaft erfolgt, so ist das Verfahren an die zuständige Abteilung abzugeben, ohne dass sich die Zuständigkeiten infolge nachfolgender Eintragungen ändern.

5. Soweit die Zuweisung eines Verfahrens in eine Abteilung nach dem Turnus aus personellen oder technischen Gründen nicht möglich ist, besteht bis zu der Eintragung des Verfahrens folgende Notzuständigkeit:

Im Januar, März, Mai, Juli, September und November des Jahres: Abt. 71a

Im Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember des Jahres: Abt. 76 IV. Strafsachen

1. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Beschuldigten. Bei Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt richtet sich die Zuständigkeit

(8)

nach dem Namen des Geschädigten oder – wenn ein solcher fehlt – nach dem Buchstaben „U“.

2. Für die Zuständigkeit einer Abteilung (bei Eingang einer Sache) sind die in der Anklage- oder Antragsschrift genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgebend.

3. Bei Verfahren mit mehreren Beschuldigten ist der Richter zuständig, der für die Mehrheit der beschuldigten Personen zuständig wäre. Bei Zahlengleichheit ist der Richter

zuständig, der für den ältesten Beschuldigten zuständig wäre.

Diese Grundsätze gelten auch bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, die nicht in einer Anklage- oder Antragsschrift aufgeführt sind.

4. Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, zum Erlass eines Strafbefehls oder – wo beides in Betracht kommt – bis zur ersten sachbezogenen Verfügung ist das Verfahren an die zuständige Abteilung abzugeben, wenn die die Zuständigkeit begründenden Umstände falsch waren.

5. Bei Zurückverweisungen an eine andere Abteilung gem. § 354 Abs. 2 StPO gilt folgende Zuständigkeit:

Entscheidung im ersten Rechtszug durch: Zuständig nach Zurückverweisung:

Abt. 32 (Strafrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 33 (Strafrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 32 (Schöffengericht) Abt. 33 (Schöffengericht) Abt. 33 (Strafrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 31 (Jugendrichter,

Bußgeldverfahren )

Abt. 33 (Schöffengericht) Abt. 31 (Jugendschöffengericht) Abt. 31, 34 (Jugendrichter,

Bußgeldverfahren)

Abt. 32 (Strafrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 31 (Jugendschöffengericht) Abt. 32 (Schöffengericht)

6. Zuständig in Wiederaufnahmeverfahren betreffend Urteile des Amtsgerichts Bremen, die gem. § 140 a GVG beim hiesigen Amtsgericht durchzuführen sind, ist jeweils derjenige Richter, in dessen Dezernat die Sache nach dieser Geschäftsverteilung für Strafsachen zu bearbeiten ist.

7. a) Für Entscheidungen der Strafvollstreckung gem. §§ 449 ff. StPO aus Urteilen des Strafrichters oder des Schöffengerichts ist der Strafrichter gemäß D I.1. des Geschäftsverteilungsplans zuständig.

b) Für Entscheidungen der Strafvollstreckung gem. §§ 449 ff. StPO aus Urteilen des Jugendrichters ist der Jugendrichter gemäß D. II 1.1. bzw.1.2, aus Urteilen des Jugendschöffengerichts der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts zuständig.

c) Für Entscheidungen gem. §§ 61 a und 61 b JGG bleibt derjenige Richter zuständig, der eine Entscheidung nach § 61 JGG getroffen hat.

(9)

H. Vertretungsordnung

Ist ein Richter des Gerichts an der Erledigung seiner Amtsgeschäfte verhindert, treten die Vertreter nach untenstehender Regelung ein:

Richter 1. Vertreter 2. Vertreter

RAG Heiland RAG Tönjes RAG Backer

DirAG Dr. Lüthe Richterin Förster RAG Tönjes

RAG Tönjes RAG Heiland Richterin Förster

Richterin Vogdt gerade Endziffern

RAG Reinke RAG Berlekamp

Richterin Vogdt ungerade Endziffern

RAG Berlekamp RAG Reinke

RAG Reinke Richterin Vogdt RAG Berlekamp

Richterin Förster DirAG Dr.Lüthe Richterin Reiling

RAG Backer Richterin Reiling RAG Heiland

RAG Berlekamp Richterin Vogdt RAG Reinke

Richterin Reiling in Betreuungssachen

RAG Backer Richterin Vogdt

Richterin Reiling in Strafsachen

RAG Förster DirAG Dr. Lüthe

Ist nach der obenstehenden Regelung mit Ausnahme der Zivilabteilung ein Richter bereits zur ersten Vertretung berufen, ist er für diese Zeit als zweiter Vertreter verhindert.

I. Notdienst

Sind an Werktagen der zuständige Dezernent oder seine Vertreter nicht alsbald erreichbar, treten

für Eilsachen als Richter bis 17.00 Uhr ein:

In geraden Kalenderwochen: Montag: RAG Heiland Dienstag: RAG Backer Mittwoch: Richterin Vogdt Donnerstag: Richterin Reiling In ungeraden Kalenderwochen: Montag: RAG Tönjes

Dienstag: DirAG Dr. Lüthe Mittwoch: RAG Berlekamp

Donnerstag: Richterin Förster

An Freitagen: gemäß anliegender Liste

(10)

Ist der Eildienstrichter wegen Urlaub oder Krankheit verhindert, so wird er wie folgt vertreten:

RAG Heiland durch RAG Tönjes RAG Tönjes durch RAG Heiland DirAG Dr. Lüthe durch Richterin Förster Richterin Förster durch DirAG Dr. Lüthe Richterin Vogdt durch RAG Berlekamp RAG Berlekamp durch Richterin Vogdt RAG Reinke durch Richterin Berlekamp RAG Backer durch Richterin Reiling Richterin Reiling durch RAG Backer

Sollte der Eildienstrichter nicht zu erreichen sein, tritt an dessen Stelle der ihm im Alphabet nachfolgende erreichbare Richter.

Bremen-Blumenthal, den 19.12.2018 Das Präsidium des Amtsgerichts

______________

gez. Tönjes

_____________

gez. Backer

______________

gez. Berlekamp

______________

gez. Heiland

_____________

gez. Dr. Lüthe

Anlage:

(11)

Notdienst an Freitagen 2019

21.06.2019 Förster

04.01.2019 Backer 28.06.2019 Reiling

11.01.2019 Berlekamp 05.07.2019 Tönjes

18.01.2019 Dr. Lüthe 12.07.2019 Reinke

25.01.2019 Heiland 19.07.2019 Backer

01.02.2019 Vogdt 26.07.2019 Berlekamp

08.02.2019 Förster 02.08.2019 Dr. Lüthe

15.02.2019 Reiling 09.08.2019 Heiland

22.02.2019 Tönjes 16.08.2019 Vogdt

01.03.2019 Reinke 23.08.2019 Förster

08.03.2019 Backer 30.08.2019 Reiling

15.03.2019 Berlekamp 06.09.2019 Tönjes

22.03.2019 Dr. Lüthe 13.09.2019 Reinke

29.03.2019 Heiland 20.09.2019 Backer

05.04.2019 Vogdt 27.09.2019 Berlekamp

12.04.2019 Förster 04.10.2019 Dr. Lüthe

19.04.2019 Karfreitag 11.10.2019 Heiland

26.04.2019 Reiling 18.10.2019 Vogdt

03.05.2019 Tönjes 25.10.2019 Förster

10.05.2019 Reinke 01.11.2019 Reiling

17.05.2019 Backer 08.11.2019 Tönjes

24.05.2019 Berlekamp 15.11.2019 Reinke

31.05.2019 Dr. Lüthe 22.11.2019 Backer

07.06.2019 Heiland 29.11.2019 Berlekamp

12.06.2019 Vogdt 06.12.2019 Dr. Lüthe

13.12.2019 Heiland

20.12.2019 Vogdt

27.12.2019 Förster

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