• Keine Ergebnisse gefunden

Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ab 29.11.2021

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Richterlicher Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ab 29.11.2021"

Copied!
11
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Beschluss des Präsidiums des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal

Richterlicher

Geschäftsverteilungsplan

des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal

für 2021

8. Änderung (ab 29.11.2021)

(2)

A.

I. Vorprüfung der Gesuche über die Geltendmachung von

Unterhaltsansprüchen im Ausland RAG Otterstedt

II. Entscheidungen über Ablehnungsgesuche DirAG Dr. Florstedt

Vertreter: 1) RAG Reinke

2) RAG Berlekamp III. Vorsitzender des Wahlausschusses gem. § 40 GVG und

Richter i.S.v. §§ 39-58 GVG DirAG Dr. Florstedt

Vertreter: Richterin Blüthgen

B. Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen

I. Streitige Zivilsachen, Aufgebote und selbständige Beweisverfahren

Abteilung 41 Richter Leßner

Abteilung 42 Richterin Poensgen

Abteilung 43 N.N.

Abteilung 44 RAG Berlekamp

(Verfahren gemäß § 43 WEG)

Abteilung 45 RAG Berlekamp

II. Zwangsvollstreckungssachen einschließlich Sachen betreffend die Zwangsversteigerung und -verwaltung von Grundstücken:

Endziffern 1-4 Richterin Poensgen

Endziffern 5-8 Richter Leßner Endziffern 9,0 RAG Berlekamp

III. Rechtshilfe Richterin Poensgen

IV. Güterichterin nach § 278 Abs. 5 ZPO, § 36 Abs. 5 FamFG RAG Berlekamp

C. Familiensachen und Vormundschaftssachen (ohne Betreuungssachen) einschließlich Rechtshilfe I. Familiensachen

Abteilung 71 a RAG Reinke

Abteilung 72 RAG Sittartz

Abteilung 76 RAG Otterstedt

(3)

II. Vormundschaftssachen (ohne Betreuungssachen), Verfahren die Annahme als Kind (Eingänge bis 31.08.2009)

gerade Endziffer RAG Otterstedt

ungerade Endziffer RAG Sittartz

III. Beschwerden gegen Entscheidungen der Rechtspfleger des Familiengerichts und des Vormundschaftsgerichts

ungerade Endziffer RAG Sittartz

gerade Endziffer RAG Otterstedt

D. Strafsachen

I. Strafsachen gegen Erwachsene

1. Einzelrichter in Strafsachen und Verkehrsstrafsachen gegen Erwachsene (einschließlich Vorermittlung, Rechtshilfe und Bewährungsaufsicht) Verfahren der Buchstaben A – M: Abt. 32 Richterin Zill Verfahren der Buchstaben N - Z: Abt. 33 DirAG Dr. Florstedt 2. Vorsitzender des Schöffengerichts:

Verfahren der Buchstaben A – M Abt. 32 DirAG Dr. Florstedt Verfahren der Buchstaben N– Z: Abt. 33 DirAG Dr. Florstedt 3. Vorsitzender des Erweiterten

Schöffengerichts A-M Abt. 32 DirAG Dr. Florstedt Verfahren der Buchstaben N– Z: Abt. 33 DirAG Dr. Florstedt Zweiter zugezogener Richter

(Vertretung des Vorsitzenden geht vor) Richterin Blüthgen

Vertreter des Vorsitzenden Richterin Zill

4. Bußgeldverfahren gegen Erwachsene (einschließlich Vorermittlung und Rechtshilfe)

Verfahren der Buchstaben A – M: Abt. 32 Richterin Zill Verfahren der Buchstaben N – Z: Abt. 33 DirAG Dr. Florstedt

II. Jugendsachen

1.1. Sämtliche Ermahnungen und Anklageverfahren einschließlich und Jugendschutzsachen vor dem Jugendrichter

1.2. Strafvollstreckung, soweit nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters der Jugendstrafanstalt und der Jugendarrestanstalt gegeben ist

(4)

Jugendrichter Abt. 31 u. 34 Richterin Blüthgen Jugendschöffengericht Abt. 31 Richterin Blüthgen 2. Vorermittlung und Rechtshilfe in Verfahren gegen

Jugendliche, Heranwachsende

sowie Jugendschutzsachen Richterin Blüthgen

3. Bußgeldverfahren gegen Jugendliche,

Heranwachsende (einschließlich Vorermittlung

und Rechtshilfe) Abt. 31 u. 34 Richterin Blüthgen

E.

Freiwillige Gerichtsbarkeit

I. Nachlasssachen - einschließlich Rechtshilfe - Richter Leßner II. Betreuungssachen, Verfahren nach dem Gesetz über Hilfen

und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) - jeweils einschließlich Rechtshilfe und Freiheitsentziehungssachen, soweit sie nicht unter III. fallen -

Verfahren der Buchstaben A – Q Richterin Steinbach- Wendt

Verfahren der Buchstaben R-Z Richter Leßner III. Für alle unaufschiebbaren Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen

betreffend in einem Krankenhaus befindliche Personen sowie nach dem BremPolG und dem IfSG richtet sich die Zuständigkeit nach der folgenden Regelung. Maßgeblicher

Zeitpunkt für die Zuständigkeit ist die Eingangszeit auf der Geschäftsstelle des Gerichts bzw. für Verlängerungen das Bedürfnis der Entscheidung:

Dienstag, Mittwoch, Freitag Richterin Steinbach-

Wendt

Donnerstag Richter Leßner

Montag Richterin Blüthgen

IV. In der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr Werktags erfolgt der richterliche Bereitschaftsdienst für die Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung von Fixierungen im wöchentlichen Wechsel in folgender Reihenfolge ab der 1.

KW 2021:

RAG Otterstedt Richterin Poensgen RAG Reinke RAG Sittartz

Richterin Steinbach-Wendt RAG Berlekamp

(5)

Richterin Blüthgen DirAG Dr. Florstedt Richter Leßner

Im Fall der Verhinderung ist der in der Reihenfolge nächste nicht verhinderte Richter zuständig.

F. Alle übrigen Angelegenheiten, die nicht verteilt sind:

RAG Sittartz

G. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeines

1. Die Zuständigkeit nach Buchstaben richtet sich nach dem Nachnamen des

Antragsgegners, Beklagten, Angeklagten, Beschuldigten usw., bei Verfahren ohne Parteistellung nach dem Namen des Beteiligten.

2. Bei Namen, die aus mehreren Wörtern bestehen, und bei Adelsbezeichnungen als Bestandteil des Namens ist das erste groß geschriebene Wort (z.B. “Freiherr“) maßgebend. Zum Namen gehörende Präpositionen (z.B. “von“, “de“), Artikel (z.B.

“La“) und Vorsilben (z.B. “El“, “Al“, “Ben“) bleiben außer Betracht.

3. Maßgebend ist der richtige Name bei Eingang der Sache bei Gericht. Spätere Namensänderungen, Parteiwechsel, Parteierweiterungen und Abtrennungen ändern die Zuständigkeit nicht.

II. Zivilsachen und freiwillige Gerichtsbarkeit

1. Bei Gesellschaften, Firmen, Vereinen, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen ist der im Namen enthaltene erste Familienname maßgebend, wenn dieser fehlt, das erste einem Artikel folgende Wort oder der erste Buchstabe.

2. Bei mehreren Streitgenossen/Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem Alphabet nach ersten Namen, bei Namensgleichheit nach dem Alphabet nach ersten Vornamen.

3. Turnussystem in Zivilsachen

Streitige Zivilsachen, Aufgebote und selbständige Beweisverfahren werden nach dem

Turnussystem wie folgt verteilt:

a) In den Turnus kommen alle neuen Sachen, die bis 11:00 Uhr eines Werktages eingegangen sind, und zwar in alphabetischer Reihenfolge. An dienstfreien Tagen eingegangene Sachen werden so behandelt, als seien sie am darauffolgenden Werktag, 0:00 Uhr, eingegangen.

Vom Turnus ausgenommen sind die eingehenden Verfahren gemäß § 43 WEG, die der Abt. 44 zugewiesen sind.

b) Die Sachen werden in fort- und umlaufender Reihenfolge wie folgt verteilt:

10 Sachen in die Abt.

41

(6)

20 Sachen in die Abt.

42

8 Sachen in die Abt.

45

Es beginnt jeweils die Abteilung, die bei Fortsetzung des vorherigen Turnus als nächste zu berücksichtigen wäre.

c) Eilsachen, insbesondere einstweilige Verfügungen und Arreste, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs sofort der Abteilung zugeteilt, die nach Ziffer 3b) für die nächste neu eingehende Sache zuständig wäre.

Bei der nächsten Verteilung entsprechend Ziffer 3b) wird/werden diese Sache/n entsprechend berücksichtigt.

d) Als neue Sachen zu behandeln sind Verfahren,

- in denen ein übergeordnetes Gericht das Amtsgericht Bremen- Blumenthal als zuständiges Gericht bestimmt hat, sofern die Vorlage nicht durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal erfolgte.

e) Nicht als neue Sachen zu behandeln sind Verfahren,

- die nach den Vorschriften der Aktenordnung als abgeschlossen gelten, aber weiterbetrieben werden;

- die nach einer Verweisung unter Ablehnung der Übernahme zum Amtsgericht Bremen-Blumenthal zurückverwiesen werden;

- in denen ein übergeordnetes Gericht das Amtsgericht Bremen- Blumenthal als zuständiges Gericht bestimmt hat, sofern die Vorlage durch das Amtsgericht Bremen-Blumenthal erfolgte;

- die vom Landgericht aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels zurückverwiesen werden.

III. Familiensachen

1. Ist die alphabetische Reihenfolge der Eingänge vorgesehen, richtet sich dies nach dem gemeinsamen Ehenamen (ohne Zusätze entsprechend § 1355 Abs.4 BGB), bzw.

Familiennamen des Antragsgegners, bei mehreren Antragsgegnern nach dem - dem

Alphabet nach - ersten Namen, bei Verfahren ohne Antragsgegner nach dem Familiennamen des ältesten beteiligten Kindes, sonst nach dem Familiennamen des Antragstellers. In Kindschaftssachen ist immer der Familienname des ältesten beteiligten Kindes maßgebend.

2. Eingehende Familiensachen werden in fort- und umlaufender Reihenfolge nach dem Turnussystem abwechselnd auf die Abteilungen 71a, 72 und 76 wie folgt verteilt:

6 Sachen in die Abteilung 71a 5 Sachen in die Abteilung 72 10 Sachen in die Abteilung 76

(7)

Es beginnt die Abteilung, die bei Fortsetzung des Turnus aus dem Vorjahr als nächste zu berücksichtigen wäre.

In den Turnus kommen alle Eingänge, die bis 11.00 Uhr des Tages eingegangen sind, und zwar in alphabetischer Reihenfolge. An einzelnen dienstfreien Tagen sind die Eingänge bis 24.00 Uhr maßgebend. Bei mehreren aufeinander folgenden dienstfreien Tagen ist das Ende des letzten dienstfreien Tages maßgebend.

Eingänge, die auf den Erlass einer Einstweiligen Anordnung (auf Antrag oder von Amts wegen) gerichtet sind, werden in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (nach §§ 1666, 1632 Abs. 1, 1632 Abs. 4 BGB, § 42 SGB VIII und § 1684 Abs. 4 BGB, soweit ein

Ausreiseverbot beantragt wird), in Unterbringungsverfahren (nach § 1631b BGB, PsychKG) in Verfahren nach dem GewSchG und in Verfahren nach § 1361b BGB der bei Fortsetzung des Turnus bzw. aufgrund der Alt-Verfahren-Anknüpfung zuständigen Abteilung bereits in dem Zeitpunkt zugewiesen, in dem das

entsprechende Schriftstück der Geschäftsstelle des Familiengerichts zur Kenntnis gelangt. Liegen in diesem Zeitpunkt mehrere derartige Eingänge vor, erfolgt die Zuteilung in alphabetischer Reihenfolge.

3. Alt-Familien:

Wenn ein Verfahren sich gegen Personen richtet oder Personen betrifft, gegen die oder gegen deren Familienmitglieder (Ehegatten, Eltern, Elternteile und deren gemeinsame

Kinder sowie Großeltern) innerhalb von zwei Jahren vor Eingang des Verfahrens bereits ein

Verfahren beim Familiengericht anhängig war oder bei Eingang noch anhängig ist (Alt-

Familie), wird die Abteilung zuständig, bei der die jüngste zu berücksichtigende Familiensache anhängig geworden war oder noch anhängig ist. Maßgebend ist der Eingangsstempel bzw. die Erledigung nach der Zählkartenordnung. Diese Eingänge werden im allgemeinen Turnus als Gutschrift berücksichtigt. Ein Bezug zur Alt- Familie liegt nicht vor, wenn auch nur eine der beteiligten Personen nicht zur Alt- Familie gehört. Der Bezug ist dagegen vorhanden, wenn sämtliche am Verfahren beteiligten natürlichen Personen der Alt-Familie angehören, auch wenn sie ihren Namen geändert haben.

Abweichend zu der vorstehenden Regelung wird in Verfahren nach § 151 Nrn. 1-3 FamFG auch ohne einen Bezug zur Alt-Familie die Abteilung zuständig, bei der die jüngste zu berücksichtigende Familiensache nach § 151 Nrn. 1 – 3 FamFG aktuell anhängig ist, wenn minderjährige Kinder desselben Elternteils betroffen sind.

Besteht die Abteilung nicht mehr, wird das Verfahren im allgemeinen Turnus zugeteilt.

4. Überprüfungsverfahren:

Für die Überprüfungsverfahren gemäß § 166 Abs. 2 FamFG ist die Abteilung zuständig, welche die letzte Entscheidung betreffend die Regelung der elterlichen Sorge gefällt hat. Besteht die Abteilung nicht mehr, wird das Verfahren im

allgemeinen Turnus zugeteilt.

(8)

Abgaben innerhalb des Gerichts werden nach Übernahme im Turnus als Eingang gerechnet.

Ist eine Zuteilung im Turnussystem fehlerhaft erfolgt, so ist das Verfahren an die zuständige Abteilung abzugeben, ohne dass sich die Zuständigkeiten infolge nachfolgender Eintragungen ändern.

5. Soweit die Zuweisung eines Verfahrens in eine Abteilung nach dem Turnus aus personellen oder technischen Gründen nicht möglich ist, besteht bis zu der Eintragung des Verfahrens folgende Notzuständigkeit:

Im Januar, März, und Juli des Jahres Abt.

71a

Im Mai, September und November des Jahres Abt.

72

Im Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember des Jahres: Abt.

76 IV.

Strafsachen

1. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Beschuldigten. Bei Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Geschädigten oder – wenn ein solcher fehlt – nach dem Buchstaben

„U“.

2. Für die Zuständigkeit einer Abteilung (bei Eingang einer Sache) sind die in der Anklage- oder Antragsschrift genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgebend.

3. Bei Verfahren mit mehreren Beschuldigten ist der Richter zuständig, der für die Mehrheit der beschuldigten Personen zuständig wäre. Bei Zahlengleichheit ist der Richter zuständig, der für den ältesten Beschuldigten zuständig wäre.

Diese Grundsätze gelten auch bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, die nicht in einer Anklage- oder Antragsschrift aufgeführt sind.

4. Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, zum Erlass eines Strafbefehls oder – wo beides in Betracht kommt – bis zur ersten sachbezogenen Verfügung ist das Verfahren an die zuständige Abteilung abzugeben, wenn die die Zuständigkeit begründenden Umstände falsch waren.

5. Bei Zurückverweisungen an eine andere Abteilung gem. § 354 Abs. 2 StPO gilt folgende Zuständigkeit:

Entscheidung im ersten Rechtszug durch:

Zuständig nach Zurückverweisung:

Abt. 32 (Strafrichter, Bußgeldverfahren)

Abt. 31 (Jugendrichter, Bußgeldverfahren)

Abt. 32 (Schöffengericht) Abt. 31 (Jugendschöffengericht) Abt. 33 (Strafrichter, Bußgeldverfahren)

Abt. 32 (Strafrichter, Bußgeldverfahren )

(9)

Abt. 33 (Schöffengericht) Abt. 32 (Schöffengericht) Abt. 31, 34 (Jugendrichter,

Bußgeldverfahren)

Abt. 33 (Strafrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 31 (Jugendschöffengericht) Abt. 33 (Schöffengericht)

6. Zuständig in Wiederaufnahmeverfahren betreffend Urteile des Amtsgerichts Bremen, die gem. § 140 a GVG beim hiesigen Amtsgericht durchzuführen sind, ist jeweils derjenige Richter, in dessen Dezernat die Sache nach dieser Geschäftsverteilung für Strafsachen zu bearbeiten ist.

7. a) Für Entscheidungen der Strafvollstreckung gem. §§ 449 ff. StPO aus Urteilen des Strafrichters oder des Schöffengerichts ist der Strafrichter gemäß D I.1. des

Geschäftsverteilungsplans zuständig.

b) Für Entscheidungen der Strafvollstreckung gem. §§ 449 ff. StPO aus Urteilen des Jugendrichters ist der Jugendrichter gemäß D. II 1.1. bzw.1.2, aus Urteilen des Jugendschöffengerichts der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts zuständig.

c) Für Entscheidungen gem. §§ 61 a und 61 b JGG bleibt derjenige Richter zuständig, der eine Entscheidung nach § 61 JGG getroffen hat.

H. Vertretungsordnung

Ist ein Richter des Gerichts an der Erledigung seiner Amtsgeschäfte verhindert, treten die Vertreter nach folgender Regelung ein:

Richter 1. Vertreter 2. Vertreter

RAG Reinke RAG Otterstedt RAG Sittartz

RAG Sittartz RAG Otterstedt RAG Reinke RAG Otterstedt RAG Reinke ungerade

Endziffer

RAG Sittartz gerade Endziffer

RAG Reinke gerade Endziffer

RAG Sittartz ungerade Endziffer

Richterin Poensgen RAG Berlekamp Richter Leßner

Richter Leßner Zivilrecht: Richterin Poensgen

Betreuungsrecht: Richterin Steinbach-Wendt

RAG Berlekamp

Richterin Blüthgen DirAG Dr. Florstedt Richterin Zill

RAG Berlekamp Richterin Poensgen Richterin Steinbach-Wendt DirAG Dr. Florstedt Richterin Zill Richterin Blüthgen

Richterin Steinbach-Wendt Richter Leßner Richter Poensgen

(10)

Richterin Zill Richterin Blüthgen DirAG Dr. Florstedt

I. Notdienst

Sind an Werktagen der zuständige Dezernent oder seine Vertreter nicht alsbald erreichbar, treten für Eilsachen als Richter bis 17.00 Uhr ein:

In geraden Kalenderwochen: Montag: RAG Otterstedt

Dienstag: Richterin Steinbach-Wendt Mittwoch: Richterin Poensgen Donnerstag: RAG

Otterstedt

In ungeraden Kalenderwochen: Montag: DirAG Dr. Florstedt Dienstag: Richter Leßner Mittwoch: RAG Berlekamp Donnerstag: Richterin Blüthgen An Freitagen: gemäß anliegender Liste

Ist der Eildienstrichter wegen Urlaub oder Krankheit verhindert, so wird er wie folgt vertreten:

DirAG Dr.Florstedt durch RAG Otterstedt RAG Otterstedt durch DirAG Dr. Florstedt

Richterin Blüthgen durch Richterin Steinbach-Wendt RAG Berlekamp durch Richterin Poensgen

RAG Reinke durch Richter Leßner Richter Leßner durch RAG Reinke

Richterin Poensgen durch RAG Berlekamp

Richterin Steinbach-Wendt durch Richterin Blüthgen

Sollte der Eildienstrichter nicht zu erreichen sein, tritt an dessen Stelle der ihm im Alphabet nachfolgende erreichbare Richter.

Bremen-Blumenthal, den 23.11.2021

(Dr. Florstedt) (Berlekamp) (Förster) (Otterstedt) (Reinke)

Vermerk: RiAG Förster ist an der Unterschrift verhindert.

(11)

Anlage:

Notdienst an Freitagen 2021

18.06.2021 Otterstedt

01.01.2021 Feiertag 25.06.2021 Leßner

08.01.2021 Puschmann 02.07.2021 Zill

15.01.2021 Reinke 09.07.2021 Reinke

22.01.2021

Steinbach-Wendt

16.07.2021 Steinbach-Wendt

29.02.2021 Förster 23.07.2021 Förster

05.02.2021 Heiland 30.07.2021 Otterstedt

12.02.2021 Kull 06.08.2021 Kull

19.02.2021 Lange 13.08.2021 Leßner

26.02.2021 Otterstedt 20.08.2021 Heiland

05.03.2021 Puschmann 27.08.2021 Zill

12.03.2021 Reinke 03.09.2021 Reinke

19.03.2021

Steinbach-Wendt

10.09.2021 Steinbach-Wendt

26.03.2021 Förster 17.09.2021 Blüthgen

02.04.2021 Karfreitag 24.09.2021 Heiland

09.04.2021 Heiland 01.10.2021 Poensgen

16.04.2021 Kull 08.10.2021 Leßner

23.04.2021 Leßner 15.10.2021 Otterstedt

30.04.2021 Otterstedt 22.10.2021 Zill

07.05.2021 Puschmann 29.10.2021 Reinke

14.05.2021 Reinke 05.11.2021 Steinbach-Wendt

21.05.2021

Steinbach-Wendt

12.11.2021 Blüthgen

28.05.2021 Kull 19.11.2021 DirAG Dr.

Florstedt

04.06.2021 Heiland 26.11.2021 Poensgen

11.06.2021 Kull 03.12.2021 Leßner

10.12.2021 Otterstedt

17.12.2021 RAG Reinke

24.12.2021 Feiertag

31.12.2021 Feiertag

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

dienstfreien Tagen eingegangene Sachen werden so behandelt, als seien sie am darauffolgenden Werktag, 0:00 Uhr, eingegangen. Vom Turnus ausgenommen sind die eingehenden

2) Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen (FEVG; §§ 415 ff. Zivilkammer begründet ist. Instanz sowie Berufungen im Turnus, ab 01.01.2021 mit Ausnahme jeden achten Verfahrens

1) Die Kammerzuständigkeit für Erstattungsstreitigkeiten von Krankenkassen oder Pflegekassen gegen Träger der Versorgungsverwaltung nach dem Opferentschädigungsgesetz

4. Einfuhrumsatzsteuer, soweit nicht der 2. Senat nach Ziff. Alle neu eingehenden Streitsachen betreffend 1. Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer 4.

Betrifft eine Streitsache Sachgebiete, die in die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Senate fallen, wird zunächst die Zuständigkeit des 1. Dieser trennt das Verfahren ab, für das

Zivilkammer eingegangenen und noch nicht erledigten O- und S- Verfahren, für die Beisitzer II (RiLG Quakernack) Einzelrichter ist und die keine Sonderzuständigkeiten

Ist eine Familiensache, mit Ausnahme einer Adoptionssache, bei einer Abtei- lung oder Unterabteilung für Familiensachen anhängig, so ist diese Abteilung oder Unterabteilung auch

Ist eine Familiensache, mit Ausnahme einer Adoptionssache, bei einer Abtei- lung oder Unterabteilung für Familiensachen anhängig, so ist diese Abteilung oder Unterabteilung auch