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Satzung über die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben eines Ausländer/innen-Beirates in Fulda

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Satzung

über die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben eines Ausländer/innen-Beirates in Fulda

Aufgrund der §§ 5, 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. I Seite 170) hat die Stadtverordnetenversammlung am 24.05.1993 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufgaben

(1) Im Interesse der Pflege guter Beziehungen zwischen der deutschen Bevölkerung und den in der Stadt Fulda lebenden Ausländerinnen und Ausländern und um sie am kommunalen Geschehen zu beteiligen, wird ein Ausländer/innen-Beirat gebildet.

(2) Die Aufgaben des Beirates sind entsprechend der §§ 84-88 HGO insbesondere:

a) die Interessen der ausländischen Einwohner/innen gegenüber den städtischen Gremien zu vertreten und diese Organe in allen Fragen, die die ausländischen Einwohner/innen in Fulda allgemein betreffen, durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu informieren und zu beraten;

b) zur Pflege der Verständigung zwischen deutschen und ausländischen Einwohnern/Einwohnerinnen in Fulda beizutragen und dadurch die Lebensverhältnisse der Bevölkerungsgruppen insgesamt zu verbessern und zu bereichern;

c) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern der Stadt die Informations-, Beratungs- und Kulturarbeit für die ausländischen Einwohner/innen zu fördern und durchzuführen.

§ 2 Rechte Die Rechte des Beirates sind insbesondere:

a) zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die die ausländischen Einwohner/innen betreffen;

b) ausländische Einwohner/innen für die Wahl in Kommissionen und Beiräte vorzuschlagen;

c) ausländische Einwohner/innen zu benennen, die die Ortsbeiräte bei Fragen hören sollen, die für Ausländer/innen wichtig sind.

d) Der Ausländer/innen-Beirat kann Anfragen und Vorschläge an die städtischen Gremien richten, die binnen angemessener Fristen zu behandeln und zu beantworten

(2)

sind. Die Vorschläge sind im zuständigen Fachausschuß als Eingaben im Sinne der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung zu behandeln.

§ 3 Pflichten

Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich Tätige. Auf sie finden die Vorschriften der Hess. Gemeindeordnung über ehrenamtlich Tätige Anwendung (u. a. § 24 Verschwiegenheitspflicht).

§ 4 Wahl

(1) Die Mitglieder des Beirates werden in allgemeiner, freier, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Die Wahl wird vom Magistrat der Stadt Fulda, Amt für Wahlen und Statistik, vorbereitet und durchgeführt.

(3) Der Magistrat der Stadt Fulda regelt das Wahlverfahren in einer Wahlordnung.

§ 5

Zusammensetzung Der Beirat besteht aus 11 Mitgliedern.

§ 6

Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist jeder/jede ausländische Einwohner/in der Stadt Fulda, der/die seit mindestens drei Monaten in Fulda ununterbrochen mit 1. Wohnsitz gemeldet ist und der/die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wahlberechtigt ist, wer sich in Fulda im Dienst seines Heimatstaates aufhält und nicht den deutschen Meldebestimmungen unterliegt.

(3) Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte nach Absatz 1, der/die seit mindestens 6 Monaten in Fulda ununterbrochen mit 1. Wohnsitz gemeldet ist.

§ 7 Wahltag

(1) Die Wahlperiode richtet sich nach der Hessischen Gemeindeordnung sowie nach dem Hessischen Kommunalwahlgesetz in den jeweils gültigen Fassungen.

(2) Der Wahltag wird von der Stadtverordnetenversammlung bestimmt und vom Magistrat öffentlich bekanntgemacht.

(3) Die Wahl des Beirates soll im Jahr der Kommunalwahl liegen und mit der Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen (AGAH) landesweit abgestimmt werden.

(3)

(4) Die Tätigkeit des jeweiligen Beirates endet im Zeitpunkt der Konstituierung des neu gewählten Beirates.

§ 8

Geschäftsstelle

Beim Magistrat der Stadt Fulda wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 9

Verdienstausfall / Fahrtkostenersatz / Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigungen, Fahrtkosten und Verdienstausfall werden nach der jeweils gültigen Satzung der Stadt Fulda über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige gezahlt. Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen wird auf maximal 12 pro Jahr festgesetzt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Fulda, den 1. Juni 1993 Der Magistrat der Stadt Fulda

Siegel

gez. Dr. Hamberger Oberbürgermeister

(veröffentlicht in der Fuldaer Zeitung am 05.06.1993)

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