• Keine Ergebnisse gefunden

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bottrop für die Vermietung von Schulraum an außerschulische Nutzer (BuEO Schulraum 2013) vom 14.05.2013

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bottrop für die Vermietung von Schulraum an außerschulische Nutzer (BuEO Schulraum 2013) vom 14.05.2013"

Copied!
9
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bottrop

für die Vermietung von Schulraum an außerschulische Nutzer (BuEO Schulraum 2013)

vom 14.05.2013

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ((GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2013 (GV NRW 2013 S. 194) hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung vom 07.05.2013 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Schulräume und deren Einrichtungen und sonstiges Zugehör sowie Schulhöfe können außerschulischen Nutzern für Zwecke, die außerhalb des Aufgabenbereiches der Schulen liegen, vermittelt werden.

Schulhöfe werden nur bei entsprechender Befestigung un Eignung für den beantragten Zweck zur Verfügung gestellt.

(2) Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.

Eine Vermietung erfolgt insbesondere nicht

- sofern hierdurch öffentliche Belange beeinträchtigt werden,

- sofern die beantragte Nutzung wegen ihrer Eigenart für Schulräume / Schulhöfe nicht geeignet erscheint (z. B. Veranstaltungen mit Tieren aus seuchenhygienischen Gründen),

- für Familienfeiern

- für gewerbliche Veranstaltungen.

In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Des Weiteren besteht kein Überlassungsanspruch auf Räumlichkeiten am beantragten Standort. Die Vermieterin kann, soweit sie es aus organisatorischen Gründen für

gerechtfertig erachtet, einen anderen Raum, auch an einem anderen Standort anbieten.

(2)

§ 2

Regelung des Mietverhältnisses

(1) Die Vermietung der Schulräume und deren Einrichtungen und sonstiges Zubehör sowie der Schulhöfe im Folgenden „Mietsache“ genannt, erfolgt durch die Stadt Bottrop, im Folgenden „Vermieterin“ genannt

(2) Das Mietverhältnis zwischen Vermieterin und Mietern wird durch Mietvertrag nach den Bedingungen dieser Ordnung begründet.

Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche Annahme des Antrages auf Überlassung durch die Vermieterin zustande.

(3) Anträge auf Überlassung sind spätestens 6 Wochen vor dem Nutzungstermin schriftlich an den Fachbereich Jugend und Schule der Vermieterin zu richten.

Antragssteller/innen müssen rechts- und geschäftsfähig im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sein.

(4) Aus Terminvormerkungen können keine Rechte hergeleitet werden.

(5) Städtischen Dienststellen einschließlich der Volkshochschule wird die Mietsache ohne besonderen Mietvertrag nach Maßgabe dieser Ordnung überlassen.

§ 3

Nutzungszeiten

Eine Überlassung der Mietsache erfolgt montags bis donnerstags und sonntags bis

längstens 23.00 Uhr. Am Freitag und Samstag sind abweichende Nutzungszeiten möglich.

Während der Sommerferien erfolgt grundsätzlich keine Überlassung. In begründeten Einzelfällen kann eine Sonderregelung getroffen werden.

§ 4

Nutzungsumfang, Aufsicht

(1) Die Mietsache wird den Mietern nur für die genehmigte Zeit und zu dem vertraglich vereinbaren Zweck bereitgestellt.

(2) Die Überlassung der Mietsache durch die Mieter an Dritte ist nur mit Genehmigung der Vermieterin zulässig.

(3) Sämtliche Nutzungen müssen vor Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines verantwortlichen Leiters stehen. Dieser ist im Antrag auf Nutzung der Mietsache namentliche zu benennen. Er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften nach der Versammlungsstätten-Verordnung verantwortlich.

(4) Für die Bestuhlung gelten bei Veranstaltungen in Versammlungsräumen (Aulen etc.) die jeweiligen Bestuhlungspläne.

Eine eigenmächtige Veränderung der Bestuhlung durch die Mieter ist nicht zulässig. Die

(3)

Vermieter, der Polizei, der Feuerwehr usw., deren Anwesenheit vorgeschrieben oder von der Vermieterin für zweckmäßig gehalten wird, sind freizuhalten.

§ 5

Ordnung, Haftung, Versicherung

(1) Die Vermieterin übergibt die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand. Die Mieter haben sich hiervon bei der Übergabe zu überzeugen. Werden Beanstandungen nicht erhoben, gilt die Mietsache als von den Mietern selbst in ordnungsgemäßem Zustand

übernommen.

Nachträgliche Beanstandungen werden nicht anerkannt.

Für Sachen sowie Garderoben, die von den Mietern oder von dritten Personen eingebracht werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

(2) Die Nutzung der Mietsache erfolgt ausschließlich auf Gefahr der Mieter. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand

zurückzugeben.

Die Mieter haften der Vermieterin für Personen- Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit der Nutzung, einschließlich Proben, Vorbereitungen und

Aufräumarbeiten, den Dienstkräften der Vermieterin zugefügt oder an der überlassenen Mietsache – sowohl durch sie als auch durch Beauftragte oder Besucher – verursacht werden. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin oder ihrer Dienstkräfte zugrunde liegt. Die Mieter sind verpflichtet, der Vermieterin jeden Schaden unverzüglich anzuzeigen.

Die Vermieterin ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten der Mieter zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.

(3) Die technischen Anlagen der Mietsache einschließlich Stromabnehmer dürfen nur mit Zustimmung der Vermieterin genutzt und nur von Dienstkräften der Vermieterin bedient werden.

Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstiges haftet die Vermieterin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(4) Die Mieter haben die Vermieterin von Ansprüchen jeder Art, die von Dritten gegen sie aus Anlass der Nutzung (einschl. Vorbereitung und nachfolgender Abwicklung) erhoben werden, freizustellen. Dies gilt nicht, soweit die Vermieterin oder ihre Dienstkräfte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

(5) Die Mieter haben zur Abdeckung der durch diese Ordnung zu übernehmenden und versicherbaren Risiken auf Verlangen der Vermieterin eine ausreichende

Haftpflichtversicherung unter Abbedingung der Ausschlussklausel für geliehene,

gepachtete und gemietete Sachen abzuschließen oder eine Sicherheitsleistung in Geld oder in Form einer Bankbürgschaft in einer von der Vermieterin festzusetzenden angemessenen Höhe zu erbringen. Der Abschluss der Versicherung bzw. die Zahlung der Sicherheitsleistung ist spätestens eine Woche vor der Nutzung nachzuweisen.

Die Vermieterin kann im Einzelfall nach freiem Ermessen hiervon ganz oder teilweise absehen.

(4)

§ 6

Einholung von Genehmigungen, Jugendschutz

(1) Alle für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen haben die Mieter rechtzeitig auf ihre Kosten einzuholen und der Vermieterin auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten.

§ 7

Dekorationen

(1) Die Mieter dürfen eigene Dekorationen, Kulissen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin auf eigene Kosten in die

Mietsache einbringen. Sie sind verpflichtet, eingebrachte Gegenstände nach der Nutzung unverzüglich zu entfernen. Erfolgt der Abbau nicht umgehend und werden nachfolgende Nutzungen dadurch behindert, so ist die Vermieterin berechtigt, die Entfernung auf Kosten der Mieter zu veranlassen.

(2) Dekorationen und Kulissen nach Absatz 1 müssen aus mindestens schwer entflammbaren oder mit einem amtlich anerkannten Imprägnierungsmittel schwer entflammbar gemachten Stoffen bestehen.

(3) Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, grüne Notausgangspfeile, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht zugestellt werden.

(4) Die Verteile- und Schalttafeln der Hoch-, Nieder- und Schwachstromanlagen sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heizungs- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit zugänglich bleiben.

§ 8

Beachtung von Sicherheitsvorschriften

(1) Die Mieter haben die sich aus der Art der einzelnen Nutzungen ergebenden Sicherheitsvorschriften (z. B. die betriebstechnischen Bestimmungen und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einschl. brandschutztechnischer Belange) zu beachten.

(2) Das Rauchverbot in den öffentlichen Gebäuden der Vermieterin ist zu beachten.

§ 9

Hausrecht, Ordnerdienst, Sicherheitsmaßnahmen

(1) Schulleiter, Schulhausmeister und sonstige von der Vermieterin beauftrage Dienstkräfte üben gegenüber den Mietern und neben den Mietern gegenüber den Besuchern das

(5)

Das Hausrecht der Mieter nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern verbleibt unberührt.

(2) Die Mieter sind verpflichtet, bei Veranstaltungen in Versammlungsräumen (Aulen etc.) eine genügende Anzahl Ordner zu stellen, die allgemein für den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen haben.

§ 10

Werbung, Bewirtung

(1) Werbung im Rahmen der außerschulischen Nutzung ist grundsätzlich möglich. Art und Umfang der geplanten Werbung bedürfen der Zustimmung durch die Vermieterin.

Für Nikotin und Alkohol sowie Spielhallen und jugendgefährdende Angebote darf nicht geworben werden.

(2) Die Bewirtung ist durch die Mieter bei Veranstaltungen in Versammlungsräumen (Aulen etc.) in angemessenem Umfang grundsätzlich möglich. Zur Abfallvermeidung sollten Einwegprodukte (Pappteller, Plastikbecher- oder besteck, Getränkedosen, Alufolie etc.) nicht verwandt werden.

Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie das Rauchen sind in den Unterrichtsräumen nicht gestattet und im Bereich der Verkehrsflächen und der Versammlungsräume nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Vermieterin erlaubt.

Abfälle sind gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bottrop getrennt zu sammeln und zu entsorgen

§ 11

Nutzungsentgelt, Befreiung

(1) Für die Mietsache ist –vorbehaltlich der Absätze 6 und 7 – ein Nutzungsentgelt zu zahlen, das sich aus den Kosten für Personal, Reinigung, Energie und Wasser sowie Wartung ergibt.

Soweit sich die Kosten für Auf- und Abbauarbeiten durch den Einsatz städt. Dienstkräfte ergeben, werden diese zusätzlich als Pauschbetrag berechnet.

Auf- und Abbauarbeiten im Lichthof des Berufskolleg werden ausschließlich durch Bedienstete der Vermieterin durchgeführt.

Das Nutzungsrecht für die einmalige Nutzung von Schulräumen / Schulhöfen wird als Festbetrag für eine Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden (Zeitstunden) erhoben. ‚Für jede angefangene Verlängerungsstunde erhöht sich nach dem Entgelt um 25 v. H. des Festbetrages.

Die Höhe des Festbetrages und der Nebenkosten richtet sich nach dem Entgelttarif zu dieser Ordnung (Anlage1).

Maßgeblich ist der jeweils am Veranstaltungstag geltende Tarif.

(6)

(2) Soweit im Einzelfall mit einer Anmietung gewerbliche Zwecke verfolgt werden, wird ein Nutzungsentgelt in zweifacher Höhe des Betrages nach Absatz 1 erhoben.

(3) Das Nutzungsentgelt ermäßigt sich bei Dauermietverhältnissen

- bei regelmäßiger ein- bis dreimaliger Inanspruchnahme pro Monat auf 75 v. H., - bei regelmäßiger vier- und mehrmaliger Inanspruchnahme pro Monat auf 50 v. H.

des Betrages nach Absatz 1.

Ein Dauermietverhältnis wird angenommen, wenn sich die vereinbarte Nutzung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten erstreckt.

(4) Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen (z. B. durch Gasbruch, Dekorationsmaterial, Konfetti etc.) sowie Verunreinigungen, die durch eine einfache Wisch- oder

Besenreinigung nicht beseitigt werden können, wird der zusätzliche Reinigungsaufwand gesondert in Rechnung gestellt.

Der Schulhausmeister hat den verantwortlichen Leiter über die festgestellten

außergewöhnlichen Verschmutzungen bei Veranstaltungsende in Kenntnis zu setzen.

Über die Notwendigkeit und den Zeitraum des Einsatzes des Schulhausmeisters entscheidet die Vermieterin

(5) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

(6) Das Nutzungsentgelt ist vor der Nutzung zu entrichten.

(7) Von der Zahlung eines Nutzungsentgeltes gemäß Ziff. I und II des Entgelttarifes zu dieser Ordnung sind befreit:

- Dienststellen der Vermieterin

- Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Behindertenorganitsationen, sofern die Veranstaltungen Maßnahmen der Jugendhilfe sind und kein Eintritt verlangt wird.

Die Befreiung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

- Die Veranstaltung entspricht den erklärten Zielsetzungen der Organisation - Es wird keine Gewinnerzielung angestrebt.

- Es handelt sich um eine örtliche Veranstaltung einer Organisation mit Sitz in Bottrop.

Wird ein Nutzungsentgelt nach Satz 1 nicht erhoben, entfällt die kostenlose Gestellung eines Schulhaumeisters

(8) Von der Erhebung eines Nutzungsentgeltes kann im Übrigen in besonders begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise abgesehen werden.

Die Entscheidung trifft der Oberbürgermeister.

§12

Fälligkeit des Nutzungsentgeltes

(1) Das voraussichtliche Nutzungsentgelt einschließlich Nebenkosten ist vor der Nutzung zu entrichten und muss spätestens eine Woche vor der Nutzung auf einem Konto der Stadt

(7)

Buchungsstelle anzugeben.

(2) Bei Dauermietverhältnissen kann eine andere Regelung getroffen werden.

Soweit bei Dauermietverhältnissen eine einzelne Veranstaltung nicht stattfindet, erfolgt keine Erstattung des hierauf entfallenden Entgeltes, soweit die Nichtnutzung nicht durch die Vermieterin zu vertreten ist.

(3) Sollte bei der endgültigen Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzungszeit ein höheres Nutzungsentgelt fällig werden, ist der Differenzbetrag spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zahlbar.

§ 13

Rücktritt, Ausschluss von der Nutzung g. Folgen (1) Die Vermieterin ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a ) durch die beabsichtige Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin zu befürchten ist,

b ) die Mietsache für schulische Zwecke benötigt wird und der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann und dieser Umstand bei der Erteilung der Genehmigung noch nicht erkennbar war,

c ) das vorläufig festgesetzte Nutzungsentgelt nicht bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin entrichtet worden ist,

d ) der Nachweis der erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen nicht erbracht wird, e ) der verlangte vorherige Abschluss einer ausreichenden Versicherung oder die

Zahlung einer Sicherheitsleistung nicht termingerecht vorgenommen wurde, f ) ansonsten gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung

verstoßen wird,

g ) infolge höherer Gewalt die Mietsache nicht zur Verfügung gestellt werden kann, h ) bei der Antragstellung falsche oder unvollständige Angeben über die beabsichtigte

Nutzung gemacht worden sind.

(2) Bei groben Vertragsverletzungen kann die Vermieterin die Mieter von der Nutzung der Mietsache ausschließen.

Dieses gilt auch für Dauermietverhältnisse

(3) Macht die Vermieterin von ihren Rechten nach Absätzen 1 und 2 Gebrauch stehen Mietern keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben unberührt.

(8)

§ 14

Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01. Juni 2013 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bottrop für die Vermietung von Schulraum an außerschulische Nutzer (BuEO Schulraum 1999) vom 23.12.1998 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Vorstehende Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bottrop für die Vermietung von Schulraum an außerschulische Nutzer (BuEO Schulraum 2013) wird hiermit als Satzung öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 7 GO NRW) beim

Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a ) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b ) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c ) der Oberbürgermeister hat die Satzung vorher beanstandet oder

d ) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, 14.05.2013

Tischler

Oberbürgermeister

(9)

Anlage 1 zur Benutzungs- und Entgeltordnung Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bottrop

für die Vermietung von Schulraum an außerschulische Nutzer (BuEO Schulraum 2013)

vom 14.05.2013

E n t g e l t t a r i f Auf-/Abbau

Festbetrag Festbetrag

EUR EUR

I . N u t z u n g s e n t g e l t e f ü r S c h u l r ä u m e

1. Aulen

1.1 Aula Albert-Schweitzer-Schule 158,50

1.2 Aula Cyriakusschule 122,50

1.3 Mehrzweckraum Fürstenbergschule 107,-- 1.4 Aula Grundschule In der Welheimer Mark 138,--

1.5 Forum Hauptschule Kirchhellen 127,50

1.6 Aula Hauptschule Lehmkuhle 148,--

1.7 Aula Hauptschule Welheim 173,50 439,50

1.8 Mehrzweckraum Gustav-Heinemann-Realschule 127,50 1.9 Janusz-Korczak-Gesamtschule

- Pädagogisches Zentrum

- mit Freizeitbereich 204,50

- ohne Freizeitbereich 168,50

- Mensabereich 178,50

1.10 Aula Willy-Brandt-Gesamtschule 168,50

Mensa Willy-Brandt-Gesamtschule 178,50

1.11 Aula Heinrich-Heine-Gymnasium 209,50

1.12 Aula Josef-Albers-Gymnasium

- mit Künstlergarderoben 194,--

- ohne Künstlergarderoben 184,--

1.13 Pausenhalle Vestisches Gymnasium 117,50

1.14 Lichthof Berufskolleg 209,50 490,50

2. Unterrichtsräume

2.1 Klassenraum 30,50

2.2 Fachunterrichtsräume

(Schulküchen, Technik-/Informatikräume u.ä.) 40,50

I I . N u t z u n g s e n t g e l t e f ü r S c h u l h ö f e

1.1 Schulhof mit Toilettenanlage 51,--

1.2 Schulhof ohne Toilettenanlage 25,50

1.3 Schulhof als Parkfläche 51,--

I I I . P e r s o n a l k o s t e n f ü r z u s ä t z l i c h e n A u f w a n d (nach § 11 (4) Satz 2) (je angefangene Zeitstunde)

1.1 Schulhausmeister 20,--

1.2 Reinigungskraft 10,--

1.3 Arbeiter 20,--

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Sachkommission Bildung und Familie (SBF) hat sich an zwei Sitzungen eingehend mit der Vorlage «Zusätzlicher Schulraum für die Primarschule Niederholz» auseinandergesetzt.. Die

Sobald eine per- manente Erweiterung des Schulraums umgesetzt ist, steht die gesamte Hebelmatte auch wieder für andere Nutzungen zur Verfügung... Was gedenkt der Gemeinderat zu tun,

[r]

Fällt der Unterricht in einem Kalenderhalbjahr mehr als zweimal durch Krankheit oder sonst im Verantwortungsbereich der Musikschule liegende Umstände aus, wird jede

Nicht nur die Kommunen sondern auch die Polizeibehörden sind immer wieder diesen Vorwürfen ausgesetzt, wenn sie sich der bedeutsamen Verkehrssicherungsaufgabe

Für die Inanspruchnahme von Rechenleistungen, Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen und die Nutzung von Computerräumen werden nach Aufgabengruppen differenzierte Entgelte

Diese Satzung regelt die Entgelte für die Teilnahme an allen Veranstaltungen (Sportkursen, Sportreisen und Exkursionen) des allgemeinen Hochschulsports an der Humboldt-Universität

Wir haben durch eine Befragung in 16 Ländern herausge- funden, dass Unternehmen den Nutzen von Prävention im Betrieb mehr als doppelt so hoch einschät- zen wie die