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I 138/2000

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I 138/2000 POM 20. September 2000 46C

Interpellation

3083 Morgenthaler, Worb (GFL)

Weitere Unterschriften: 8 Eingereicht am: 07.06.2000

Ausweisung von Ausländern und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen

Laut Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) kann ein Ausländer resp. eine Ausländerin aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er resp. sie, oder eine Person, für die er resp. sie zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt

Ich möchte vom Regierungsrat folgendes wissen:

• Wie viele niedergelassene AusländerInnen mit C-Bewilligung wurden in den letzten drei Jahren (1997 - 1999) aus dem Kanton Bern ausgewiesen?

• Wie viele AusländerInnen mit B-Bewilligung wurden in den letzten drei Jahren (1997 - 1999) aus dem Kanton Bern ausgewiesen?

• Wie viele von ihnen waren auf Grund einer humanitäten Aufenthaltsbewilligung in den Besitz eines B-Ausweises gelangt?

• Bei wie vielen Menschen bei der letztgenannten Kategorie wurde durch den Kanton beim Bundesamt für Flüchtlinge geprüft, ob das Prinzip des Non-Refoulement verletzt wurde oder nicht?

Antwort des Regierungsrates

Punkte 1 und 2

In den Jahren 1997 bis 1999 wurden insgesamt 47 Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung aus dem Kanton Bern ausgewiesen (1997:15; 1998:17;

1999:15). In der bisherigen Form der Erhebung wird bei den Ausweisungen nicht nach Ausweiskategorien unterschieden.

Ausweisungen erfolgen in der Regel bei Personen, die schwerwiegende Straftaten begangen haben. Bei fortgesetzter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Bst. d des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) wendet der Kanton Bern in der Regel Artikel 11 Abs. 3 ANAG an, verweigert die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügt eine Wegweisung aus dem Kanton Bern. Diese wird durch das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) meistens auf das ganze Gebiet der Schweiz ausgedehnt.

Punkt 3

(2)

2

Wieviele der wegen Fürsorgeabhängigkeit Weggewiesenen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen hatten, ist aus dem Zentralen Ausländerregister (ZAR) nicht ersichtlich. Auf eine spezielle manuelle Erfassung durch die kantonalen Fremdenpolizeibehörden wurde deshalb angesichts des Aufwandes verzichtet.

Punkt 4

Im Zuge des Weg- und Ausweisungsverfahrens obliegt es dem Bundesamt für Ausländerfragen, die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots zu prüfen. Die diesbezüglichen Entscheide der Bundesbehörden unterstehen keiner kantonalen Prüfung.

Hinweis

Die per 1. Januar 2000 eingeführte Datenbank der kantonalen Fremdenpolizei wird es künftig erlauben, detailliertere Angaben zu erheben.

An den Grossen Rat

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