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Mittwoch (Nachmittag), 12. Juni 2013 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 49 2013.0360 Interpellation 082-2013 von Allmen (Gimmelwald, SP) Gewährung realistischer Fristen für Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungsbestands

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Sitzungstitel7 2013.0360 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Nachmittag), 12. Juni 2013

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

49 2013.0360 Interpellation 082-2013 von Allmen (Gimmelwald, SP)

Gewährung realistischer Fristen für Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungsbestands

Vorstoss-Nr: 082-2013

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 18.03.2013

Eingereicht von: von Allmen (Gimmelwald, SP) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 10

Dringlichkeit: Ja 21.03.2013

Datum Beantwortung: 08.05.2013

RRB-Nr: 563/2013

Direktion: JGK

Gewährung realistischer Fristen für Massnahmen zur Lenkung des Zweitwohnungs- bestands

Artikel 8 Absatz 2 und 3 des Raumplanungsgesetzes und der kantonale Richtplan verlan- gen von Gemeinden, die über 20 Prozent Zweitwohnungsanteil haben, Massnahmen zur Beschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsanteils. Bis im Jahr 2014 haben sie griffi- ge Massnahmen zu ergreifen. Tun sie dies nicht rechtzeitig und in genügendem Masse, verfügt der Bund einen Baustopp auch für bewirtschaftete Zweitwohnungen und für den Umbau von nicht existenzfähigen Hotels in Wohnungen, die ansonsten aufgrund der Zweitwohnungsverordnung noch zulässig wären.

Obschon der Kanton den betroffenen Gemeinden eine «Arbeitshilfe für die Ortsplanung»

zur Verfügung stellt, bleiben viele Fragen offen. Vor allem bleibt offen, was dannzumal ein Bundesgesetz bringen wird. Da könnten die Massnahmen der Gemeinden wieder völlig in Frage gestellt werden.

Ich bitte den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Geht der Regierungsrat davon aus, dass die «Richtplangemeinden mit Handlungsbe- darf» bis im Jahre 2014 die geforderten Massnahmen zur Beschränkung und Lenkung des Zweitwohnungsanteils rechtsgültig erlassen und genehmigt haben?

2. Welche Konsequenzen hat eine Gemeinde im Jahr 2014 zu erwarten, wenn der Erlass solcher Massnahmen die demokratischen Hürden nicht rechtzeitig schafft oder wenn Beschwerden die Umsetzung blockieren?

3. Wie kann eine Gemeinde Gewissheit erlangen, dass ihre vorgesehenen Massnahmen als genügend anerkannt werden und 2014 kein Baustopp zu erwarten ist?

4. Wie schätzt der Regierungsrat die Situation ein, dass möglicherweise Konsequenzen, wie ein Baustopp, verfügt werden, bevor die rechtliche Sicherheit auf Bundes-, Kan- tons- und Gemeindeebene geschaffen worden ist?

5. Inwieweit ist der Regierungsrat bereit, sich beim Bund dafür einzusetzen, dass den

«Richtplangemeinden mit Handlungsbedarf» eine realistische Frist für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 und 3 RPG eingeräumt wird?

Antwort des Regierungsrates

(2)

Geschäfts-Nr.: 2013.0360 Seite 2/4

Am 1. Juni 2011 ist die Änderung vom 17. Dezember 2010 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) in Kraft getreten. Die geänderten Art. 8 Abs. 2 und 3 RPG verpflichten die Kantone, in ihren Richtplänen die Gebiete zu bezeichnen, in denen besondere Massnah- men ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbeson- dere eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen, die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen sowie eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen.

Wenn die Kantone und Gemeinden die nötigen Massnahmen nicht treffen, dürfen ab 1. Juli 2014 keine Zweitwohnungen mehr bewilligt werden.

Am 11. März 2012 haben Volk und Stände die Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» (Zweitwohnungsinitiative) angenommen und damit erhebliche Be- schränkungen für den Zweitwohnungsbau beschlossen. Am 22. August 2012 hat der Bun- desrat zur Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative als Übergangsrecht bis zum Erlass der ordentlichen Ausführungsgesetzgebung die Verordnung über Zweitwohnungen (SR 702) erlassen und auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Momentan wird auf Bundesebene das Ausführungsgesetz erarbeitet.

Der Umstand, dass einerseits Art. 8 Abs. 2 und 3 RPG und andererseits auch die Zweit- wohnungsinitiative respektive die Zweitwohnungsverordnung – wenn auch mit unter- schiedlichen Massnahmen und Adressaten – auf die Steuerung des Zweitwohnungsbe- standes ausgerichtet sind, hat bei den betroffenen Gemeinden zu Verunsicherungen ge- führt. Vereinzelt entstand die – falsche – Annahme, die früher erlassenen Bestimmungen im RPG seien durch die Zweitwohnungsinitiative obsolet geworden. Dem ist aber nicht so:

Art. 8 Abs. 2 und 3 RPG samt Übergangsbestimmung wurden mit der Zweitwohnungsiniti- ative nicht aufgehoben. Die betroffenen Gemeinden hat der Regierungsrat mit den Richt- plananpassungen `10 im Massnahmenblatt D_06 bezeichnet. Diese Gemeinden1 müssen somit Massnahmen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von Erst- und Zweitwohnungen treffen. Im kantonalen Richtplan sind die aus kantonaler Sicht zu berück- sichtigenden Rahmenbedingungen festgelegt. Die Richtplananpassung `10 wurde am 6. Dezember 2012 mit gewissen Anpassungen vom UVEK genehmigt. Das AGR hat die betroffenen Gemeinden bereits im September 2010 und nach dem Genehmigungsent- scheid des UVEK nochmals im Dezember 2012 über die bundesgesetzlichen Vorgaben informiert und ausdrücklich auf den (planerischen) Handlungsbedarf hingewiesen. Umge- hend nach der Genehmigung der Richtplananpassungen `10 wurde zudem eine Anpas- sung der Arbeitshilfe Zweitwohnungen an die Hand genommen.

Zu den Fragen im Einzelnen:

1. Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die Steuerung des Zweitwohnungsbestandes komplex und die verbleibende Frist zur Ergreifung von geeigneten Massnahmen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 und 3 RPG knapp ist. Er geht dennoch davon aus, dass die 13 im kantonalen Richtplan (Massnahmenblatt D_06) bezeichneten Gemeinden mit Hand- lungsbedarf bis Mitte 2014 Vorkehrungen zur Steuerung des Zweitwohnungsbestandes an die Hand nehmen können oder schon vorgenommen haben.

2. Gemäss der Übergangsbestimmung zu Art. 8 Abs. 2 und 3 RPG müssen die betroffe- nen Gemeinden innert drei Jahren seit Inkrafttreten der Bestimmung – das heisst bis spätestens 1. Juli 2014 – geeignete Massnahmen treffen, insbesondere die Festlegung jährlicher Kontingente, die Festlegung von Erstwohnanteilen, die Ausscheidung speziel- ler Nutzungszonen oder die Erhebung von Lenkungsabgaben. Nach Ablauf dieser Frist dürfen so lange keine Zweitwohnungen bewilligt werden, bis die betroffenen Gemein- den die nötigen Vorkehrungen getroffen haben. Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Frist als eingehalten gilt, wenn das zuständige Gemeindeorgan die entspre- chenden, vom AGR in der Vorprüfung als geeignet beurteilten Massnahmen beschlos- sen hat, auch wenn die kantonale Genehmigung in diesem Zeitpunkt noch aussteht oder die Massnahmen im Rechtsmittelverfahren angefochten sind.

Der Regierungsrat ging bis vor kurzem davon aus, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist

1 Massnahmenblatt D_06: Gemeinden Adelboden, Beatenberg, Grindelwald, Gsteig, Hasliberg, Iseltwald, Kandersteg, Lauenen, Lauterbrunnen, Lenk, Oberried, Saanen und Zweisimmen

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Geschäfts-Nr.: 2013.0360 Seite 3/4

ein Baubewilligungsverbot für sämtliche neuen Zweitwohnungen gelten würde. Nach neuester Auslegung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE), bekanntgegeben anlässlich einer Aussprache am 16. April 2013 mit Vertretern bernischer Gemeinden, Regionen und der kantonalen Verwaltung, gilt das Baubewilligungsverbot nicht für Zweitwohnungen, welche gemäss Zweitwohnungsverordnung des Bundes weiterhin zu- lässig sind. Das ARE sieht vor allem dann für Gemeinden einen Handlungsbedarf, wenn der Druck auf die Umnutzung von altrechtlichen Erstwohnungen zunimmt und da- durch unerwünschte Auswirkungen auf dem Wohnmarkt für die einheimische Bevölke- rung entstehen.

3. Die Zielsetzungen von Art. 8 Abs. 2 und 3 RPG sind sehr offen formuliert. Klar ist, dass Massnahmen zu treffen sind, die geeignet sind, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. Der Regierungsrat ging bei der Erarbeitung des kantonalen Richtplans in Übereinstimmung mit der Planungshilfe des Bundes da- von aus, dass der Handlungsbedarf massgeblich aus der örtlichen Situation definiert werden muss. Die bekannten negativen Begleiterscheinungen einer boomenden Zweit- wohnungsentwicklung (insbesondere der fehlende und überteuerte Wohnraum für Orts- ansässige, die geringe Auslastung der Gästebetten und die hohen Belastungsspitzen der Infrastruktur) sollen sich nicht weiter akzentuieren, sondern gemildert werden. Er geht weiter im Sinn eines Minimalziels davon aus, dass die in den 13 bezeichneten Gemeinden zu treffenden Massnahmen darauf ausgerichtet sein müssen, dass der An- teil der unbewirtschafteten Zweitwohnungen nicht weiter zunimmt. Dabei sind die teil- weise bereits getroffenen Massnahmen (Erstwohnungsanteile, aktive Boden- und Woh- nungsförderungspolitik usw.) sowie die Wirkung der seit Anfang 2013 rechtskräftigen Zweitwohnungsverordnung zu berücksichtigen.

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung wird mit den 13 im kantonalen Richtplan bezeichneten Gemeinden eine individuelle Standortbestimmung vornehmen und den Handlungsbedarf aus kantonaler Sicht beurteilen.

4. Auf Grund der oben dargelegten Haltung des ARE rechnet der Regierungsrat nicht (mehr) damit, dass ein Bewilligungsverbot für Zweitwohnungen droht. Die gemäss Zweitwohnungsverordnung zulässigen Zweitwohnungen werden auch nach Ablauf der Frist gemäss den Übergangsbestimmungen zu Art. 8 Abs. 2 und 3 RPG somit in der Regel bewilligt werden können.

5. Das Anliegen wurde bereits in der Bundesarbeitsgruppe, welche das Ausführungsge- setz zur Zweitwohnungsinitiative erarbeitet, deponiert. Zudem droht auf Grund der neu- en Haltung des ARE gar kein Bewilligungsstopp für Zweitwohnungen gemäss der Zweitwohnungsverordnung mehr. Deshalb erachtet der Regierungsrat weitere Schritte für die Anpassung der Übergangsbestimmungen zu Art. 8 Abs. 2 und 3 RPG als nicht mehr nötig.

Präsident. Herr von Allmen ist von der Antwort des Regierungsrats befriedigt und gibt eine kurze Erklärung ab.

Emil von Allmen, Gimmelwald (SP). Eigentlich wollte ich mich nur für die Annahme der Motion bedanken (Heiterkeit). Ich bin sehr zufrieden damit, obschon mir bewusst ist, dass wir unter Druck sind. Wenn das mit Silvaplana nicht gut herauskommt, dauert es dann lange, bis es eine Rechts- grundlage gibt. Aber ich bin froh, dass die Signale jetzt so gesetzt worden sind. Die Annahme der Zweitwohnungsinitiative war für die Tourismusgemeinden fast ein Schock, und man konnte sich nicht vorstellen, wie man diese Fristen einhalten sollte. Jetzt bin ich und mit mir auch die Touris- musgemeinden beruhigt, und insofern bin ich auch mit der Antwort der Regierung zufrieden.

Ich gehe davon aus, dass das mein letztes Votum im Grossen Rat ist. Ich möchte mich dafür be- danken, dass ich oft Unterstützung bekommen habe; manchmal halt auch nicht (lacht), aber so ist

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Junisession 2013 2013.0360 4

CONVERT_8e78c85a14964abb8c04818dccf26f5c 28.06.2013

halt das Leben eines Politikers (Heiterkeit).

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