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2 RECHTSGRUNDLAGEN 1 ZUSAMMENFASSUNG V O R T R A G

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V O R T R A G

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern an den Regierungsrat

zu Handen des Grossen Rates

Gemeinde Zweisimmen;

Projekt VIII / 2008 Hochwasserschutz Zweisimmen, Kleine Simme Gewässerverbauung / Einzelprojekt

Mehrjähriger Verpflichtungskredit für Kantonsbeiträge

1 ZUSAMMENFASSUNG

Mit dem beantragten mehrjährigen Verpflichtungskredit von Fr. 2'456'000.-- (Gesamt- kosten von Fr. 7'520'000.-- abzüglich Bundesbeitrag von Fr. 3'233'600.-- und Kostenanteil der Schwellenkorporation von Fr. 1'830'400.--) sollen Kantonsbeiträge an die Projektie- rungs- und die Ausführungskosten von Hochwasserschutzmassnahmen an der Kleinen Simme in Zweisimmen geleistet werden.

Die Gefahrenkarte der Gemeinde Zweisimmen aus dem Jahr 2004 hat aufgezeigt, dass die Kleine Simme eine zu geringe Abflusskapazität hat. Deshalb hat die Schwellenkorpo- ration Zweisimmen eine Risikoanalyse mit einem Variantenstudium für wirksame Hoch- wasserschutzmassnahmen in Auftrag gegeben. Die Studie vom Oktober 2006 ergab ein grosses Schutzdefizit im Bereich des Dorfes Zweisimmen mit entsprechend hohen Todesfallrisiken. Das nun vorliegende Projekt basiert auf den Erkenntnissen der Unter- suchungen und beinhaltet Massnahmen, um die durch die Kleine Simme verursachten Schutzdefizite im Dorfkern von Zweisimmen zu beseitigen. Gleichzeitig werden beste- hende Verbauungselemente, die den Natürlichkeitsgrad des Gewässers beeinträchtigen, durch ökologisch bessere Schutzbauten ersetzt, soweit dies machbar und sinnvoll ist.

Der Kreditbeschluss unterliegt dem fakultativen Finanzreferendum und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

2 RECHTSGRUNDLAGEN

− Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 6 ff.

− Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbau- gesetz, WBG, BSG 751.11), Art. 36, 37 und 40

− Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV, BSG 751.111.1), Art. 29

− Einführungsverordnung vom 24. Oktober 2007 zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Wasserbau (EV NFA Wasserbau, BSG 631.123), Art. 2 und 3

− Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG, BSG 641.1), Art. 11

− Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG, BSG 620.0), Art. 42 ff.

− Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV, BSG 621.1), Art. 136 ff.

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− Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG, BSG 752.41), Art. 36a

− Renaturierungsdekret vom 14. September 1999 (RenD, BSG 752.413), Art. 1

− Entscheid Renaturierungsfonds vom 13. April 2012

− Richtlinie "Beiträge für wasserbauliche Schutzbauten und Revitalisierungen im Kanton Bern" des Tiefbauamtes vom 13. Januar 2012

− Wasserbauplan Projekt VIII / 2008 Hochwasserschutz Zweisimmen, Kleine Simme, genehmigt am 30. März 2012

3 BESCHREIBUNG DES GESCHÄFTS

3.1 Ausgangslage

Gemäss der Gefahrenkarte der Gemeinde Zweisimmen aus dem Jahr 2004 ist im Dorf- kern entlang der Kleinen Simme überall mit Überflutungen zu rechnen. Das austretende Wasser kann sich im Siedlungsgebiet grossflächig ausdehnen und so zu enormen Sach- schäden führen. Insbesondere die Seitenerosion stellt ein grosses Risiko dar, da sie gar zum Einsturz von Gebäuden führen kann. Entlang der Kleinen Simme gibt es einzelne Gebäude in der Bauzone, die erheblich gefährdet sind (rote Gefahrenzone). Ausgedehnte Gebiete in der Bauzone sind mittel bis schwach gefährdet und liegen somit in der blauen respektive in der gelben Gefahrenzone.

Im Rahmen einer Risikoanalyse wurden die Abflussverhältnisse und der Zustand der Verbauungen untersucht, die aufgrund ihres Alters teilweise sanierungsbedürftig sind.

Dabei wurde festgestellt, dass im Bereich des Dorfes Zweisimmen grosse Schutzdefizite entlang der Kleinen Simme bestehen. Basierend auf diesen Grundlagen wurde der Was- serbauplan zur Verbauung der Kleinen Simme in Zweisimmen, Projekt VIII / 2008 erar- beitet, um die vorhandenen Risiken angemessen zu reduzieren.

3.2 Bauliche Schutzmassnahmen

Die verschiedenen Hochwasserschutzmassnahmen des vorliegenden Projekts erstrecken sich über eine Länge von rund 1,9 km vom bewaldeten Gewässerlauf oberhalb des Sied- lungsgebiets von Zweisimmen bis unterhalb der Brücke der Montreux-Oberland-Bahn.

Die Siedlungsstruktur im Dorfbereich und die daraus resultierenden engen Platzverhält- nisse wirken sich auf die Höhe der Realisierungskosten aus.

Mit den projektierten Massnahmen soll die Gefahr, dass Geschiebe und Schwemmholz in den Gewässerabschnitt im Dorf geschwemmt werden, auf ein tragbares Mass reduziert werden. Zudem soll die Durchflusskapazität der Kleinen Simme im Siedlungsgebiet aus- gebaut werden, um das Risiko von Überflutungen zu reduzieren. Neben der Optimierung des Hochwasserschutzes wird oberhalb des Siedlungsgebiets auch eine ökologische Aufwertung des Gewässers angestrebt, indem es naturnah gestaltet wird und bestehende Fischwanderhindernisse eliminiert werden.

Zusammenfassend sind die folgenden Massnahmen geplant:

•••• Rückhalt für Holz und Geschiebe

Rund 500 m oberhalb des Schwimmbades Zweisimmen wird ein Holzrückhalt mit einem 4 m hohen Rechen erstellt. Mit diesem Bauwerk können rund 1'000 m3 Schwemmholz und über 10'000 m3 Geschiebe zurückgehalten werden. Dadurch können Auflandungen im Unterlauf, welche die Abflusskapazität verringern würden, verhindert und das Risiko von Verklausungen bei den Brücken im Siedlungsbereich wesentlich reduziert werden.

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•••• Sanierung Schwimmbadsperre

Die bestehende rund 1,8 m hohe Sperre bei der Brücke zum Schwimmbad ist sanie- rungsbedürftig. Sie wird ersetzt durch ein Traversensystem, das aus 10 Blockschwellen besteht. Die Absturzhöhen betragen bei den Blockschwellen rund 40 cm, so dass sie fischgängig sind und die Längsvernetzung des Gewässers für die aquatische Fauna wie- derhergestellt werden kann.

•••• Gerinneaufweitung

Auf dem bewaldeten Gewässerabschnitt oberhalb der Pfrundmatte wird die Kleine Simme auf einem Abschnitt von rund 150 m Länge von heute 10 m auf rund 20–25 m Breite auf- geweitet. Auf diesem Abschnitt wies die Kleine Simme ursprünglich ein verzweigtes Ge- rinne auf. Die Fläche mit den alten Nebenarmen der Kleinen Simme soll dem Gewässer zur Verfügung gestellt werden, damit wieder ein naturnahes, dynamisches Gewässer ent- stehen kann.

•••• Sohlenabsenkung im Dorfbereich

Die Bachsohle wird im Dorfbereich auf einer Länge von knapp 700 m um ca. 0,5 m bis maximal 1,4 m abgesenkt. Die Sohlenabsenkung beginnt mit einer 45 m langen, rund 8 Prozent geneigten Blockrampe. Die bestehende Fussgängerbrücke im Bereich der Blockrampe muss wegen der grösseren Spannweite, die aufgrund der Sohlenabsenkung erforderlich ist, ersetzt werden. Die neue Sohle wird mit 19 Blockschwellen und 10 Sohl- rippen aus Natursteinen in Beton stabilisiert. Die Überfallshöhen betragen maximal 35 cm. Die bestehenden Ufer werden im Bereich der Sohlenabsenkung nach Möglichkeit untermauert. Wenn der Zustand der Ufer dies nicht zulässt, werden sie neu aufgebaut.

Da die Platzverhältnisse im Dorfkernbereich sehr eng sind, besteht in der Regel kein Spielraum für eine Verbreiterung des Gerinnes oder für ein Abflachen der Ufer. Zudem werden die Bauarbeiten durch die engen Platzverhältnisse erheblich erschwert, was sich auf die Erstellungskosten auswirkt. Mit dieser Massnahme kann die Abflusskapazität im Hochwasserfall erhöht werden.

•••• Verschalung Allmendbrücke

Der Abflussquerschnitt bei der Allmendbrücke ist zu klein, weshalb sich im Hochwasser- fall Wasser hinter der Brücke aufstauen kann. Damit dies nicht zu Überflutungen führt, wird die bergseitige Absturzsicherung der Brücke mit einer dichten Mauer anstelle eines wasserdurchlässigen Geländers ausgeführt. Angrenzende, erhöhte Mauern auf etwa 40 m Länge entlang beider Ufer sorgen dafür, dass auch seitlich kein Wasser aus der Kleinen Simme herausfliessen kann. Der Aufstau oberhalb der Brücke bewirkt, dass das Wasser mit höherem Druck und somit mit mehr Geschwindigkeit regelrecht unter der Brücke hindurch gedrückt wird. Auf diese Weise kann die Abflusskapazität im Bereich der Allmendbrücke auf das für den Hochwasserschutz erforderliche Mass erhöht werden, ohne dass der Brückenquerschnitt vergrössert werden muss. Als flankierende Mass- nahme muss die Bachsohle im Bereich der Brücke mit einem Kolkschutz gegen Tiefen- erosion geschützt werden.

3.3 Kostenwirksamkeit der geplanten Massnahmen

Bei der aktuellen Situation ist bei 30-jährlichen Ereignissen bereits mit Schäden von 1,25 Mio. Franken zu rechnen. Bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis würde die Scha- densumme auf 23,5 Mio. Franken ansteigen. Neben den beträchtlichen Sachschäden, die bei Hochwassern zu erwarten sind, besteht bei 5 Gebäuden, die bei Hochwasser erheb- lich beschädigt oder zerstört werden könnten, gar ein Todesfallrisiko für Menschen.

Dieses liegt über dem in der kantonalen Risikostrategie Naturgefahren definierten Grenz- wert.

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Nach der Realisierung der Hochwasserschutzmassnahmen kann ein 100-jährliches Er- eignis der Kleinen Simme schadlos durch das Siedlungsgebiet von Zweisimmen abgelei- tet werden. Überflutungen sind erst bei sehr seltenen 300-jährlichen Ereignissen zu er- warten, wobei überwiegend schwache Intensitäten auftreten werden.

Das jährliche Sachschadenrisiko kann durch die baulichen Massnahmen von rund

Fr. 363'400.-- auf etwa Fr. 108'600.-- reduziert werden. Die Todesfallrisiken können bis zu Hochwasserereignissen mit einer Wiederkehrdauer von 100 Jahren eliminiert werden, so dass die Schutzziele bezüglich der Personenrisiken überall erreicht werden. Die auf jähr- liche Investitions- und Unterhaltskosten umgerechneten Kosten der geplanten Massnah- men betragen Fr. 235'400.--, was einer Kostenwirksamkeit von 1.1 entspricht. Würden die Kosten der reinen Renaturierungsmassnahmen nicht in die Nutzen-Kosten-Berechnung einbezogen, so ergäbe sich eine Kostenwirksamkeit von 1.2. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) subventioniert Hochwasserschutzprojekte, wenn eine Kostenwirksamkeit von mindestens 1.0 erreicht wird, was im vorliegenden Fall klar gegeben ist.

4 FINANZIELLE UND PERSONELLE AUSWIRKUNGEN

4.1 Kantonsbeitrag und Ausgabenart

Der Kantonsbeitrag setzt sich zusammen aus Beiträgen für den Hochwasserschutz sowie aus Beiträgen des Renaturierungsfonds für die ökologische Aufwertung der Kleinen Simme.

Im Bereich Wasserbau leistet der Kanton zum ordentlichen Beitrag von 25 % weitere 2 % für Mehrleistungen der Schwellenkorporation für den partizipativen Planungsprozess sowie 3 % für Mehrleistungen im Bereich des integralen Risikomanagements.

Der Renaturierungsfonds des Kantons Bern übernimmt rund 80 % der Kosten (nach Abzug der Bundes- und Kantonssubventionen) für die Sanierung der Schwimmbadsperre sowie die Gerinneaufweitung. Der Beitrag des Renaturierungsfonds an diese Massnah- men mit Revitalisierungscharakter beträgt pauschal Fr. 200'000.--.

Beitragsberechtigte Gesamtkosten Fr. 7'520'000.00 ./. voraussichtlicher Beitrag Bund

(43 % von Fr. 7'520'000.00)

– Fr. 3'233'600.00 ./. Anteil Schwellenkorporation Zweisimmen

(ca. 24.3 % von Fr. 7'520'000.00)

– Fr. 1'830'400.00

Kosten zulasten Kanton / für die Ausgabenbefugnis

massgebende Kreditsumme gemäss Art. 143 FLV Fr. 2'456'000.00

• Wasserbau (30 % von Fr. 7'520'000.00) Fr. 2'256'000.00

• Renaturierungsfonds: (ca. 2.7 % von

Fr. 7'520'000.00 resp. pauschal Fr. 200'000.00 )

Fr. 200'000.00

zu bewilligender Kredit Fr. 2'456'000.00

Der Kantonsbeitrag ist definitiv festgesetzt und ist nicht abhängig von der Höhe des Bundesbeitrags.

Die Ausgaben sind einmalig und neu gemäss Art. 46 und 48 Abs. 2 Bst. a FLG.

Preisbasis: Juli 2010; allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 54 Abs. 3 FLG und Art. 151 FLV).

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4.2 Kreditart / Finanzplan

Es handelt sich um einen mehrjährigen Verpflichtungskredit gemäss Art. 50 Abs. 3 FLG, der mit den in Ziffer 4 des Beschlussentwurfs angegebenen voraussichtlichen Zahlungen abgelöst wird. Diese sind im Voranschlag und in der Finanzplanung eingestellt.

4.3 Personelle Auswirkungen Keine.

5 BESCHWERDEVERFAHREN

Während der öffentlichen Auflage sind zwei Einsprachen zum Hochwasserschutzprojekt an der Kleinen Simme eingegangen, wovon eine später zurückgezogen wurde.

Auf die andere Einsprache wurde bei der Plangenehmigung nicht eingetreten mit der Begründung, es handle sich um Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit dem erforderlichen Landerwerb. Solche Fragen seien nicht Gegenstand eines Wasserbau- planverfahrens, sondern würden im Rahmen der so genannten Landerwerbsverhand- lungen behandelt, die sich an das Wasserbauplanverfahren anschliessen.

Die Einsprecher haben beim Rechtsamt der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Beschwerde erhoben.

6 ANTRAG

Aus den dargelegten Gründen beantragen wir, dem beiliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen.

7 BEILAGEN

− Beschlussentwurf

− Übersichtsplan

Bern, 4. Juni 2012 BAU-, VERKEHRS- UND

ENERGIEDIREKTION Die Direktorin

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Zusatzauskünfte erteilen:

TBA, Kreisoberingenieur: Markus Wyss Tel. 033 225 10 71 Wasserbauingenieur: Damian Stoffel Tel. 033 225 10 78

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Zusätzliche Beilagen in den Akten der Finanzkommission des Grossen Rates

− Genehmigung Wasserbauplan

− Entscheid Renaturierungsfonds vom 13. April 2012

− genehmigtes Dossier Wasserbauplan Hochwasserschutz Zweisimmen, Kleine Simme, Projekt VIII / 2008

Referenzen

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