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Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda

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Bad Liebenwerda, Mittwoch, den 20.01.2010

Amtsblatt

für die Stadt Bad Liebenwerda

Jahrgang 17 Nummer 1

Amtliche Bekanntmachungen

Inhaltsverzeichnis:

Amtliche Bekanntmachungen:

Seite 1: Haupt- und Finanzausschuss am 27.01.2010

Seite 1: 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bad Liebenwerda

Seite 1-2: Satzung zur Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung für den Hauptverwaltungsbeamten und dessen Stellvertreter

Seite 2-3: Entschädigungssatzung für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, sachkundigen Einwohner, Ortsvorsteher und Ortsbeiräte der Stadt Bad Liebenwerda

Seite 3: Satzung der Stadt Bad Liebenwerda zur Erhebung eines Kurbeitrages

Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden Seite 4: Bekanntmachung des WAV Elsterwerda

Seite 4: Einladung zur Versammlung der Jagdgenossenschaft Thalberg

Der nächste Haupt- und Finanzausschuss findet am 27.01.2010 im Sitzungs- saal des Rathauses der Stadt Bad Liebenwerda statt.

Tagesordnung zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses öffentlicher Teil

01 Eröffnung und Begrüßung

02 Anträge zur Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.11.2009 öffentlicher Teil

03 Experimenteller Wohnungs- und Städtebau (ExWoSt) „Urbane Strategien zum Klimawandel - Kommunale Strategien und Potenziale“ Bad Liebenwerda - eine Stadt zum Wohlfühlen im Klimawandel

04 Beschluss zur Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung der Stadt Bad Lieben- werda, OT Prieschka

05 Satzung über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen (Stellplatzsatzung), Stellplatzablösesatzung

06 Bekanntgaben der Verwaltung

06.1 Radweg Zwischen Thalberg- Theisa entlang der L 653

07 Anfragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses sowie der Ortsvor- steher

nichtöffentlicher Teil

01 Anträge zur Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.11.2009 nichtöffentlicher Teil

02 Übertragung eines Grundstückes in Bad Liebenwerda 03 Bekanntgaben der Verwaltung

04 Anfragen der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses

1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bad Liebenwerda Auf Grund der §§ 4 und 28 (2) Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Branden- burg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-Anpassungsgesetzes (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Liebenwerda in ihrer Sitzung am 09.12.2009 folgende Änderungs- satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Stadt Bad Liebenwerda vom 18.02.2009, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Bad Liebenwerda Nr. 3 vom 11.03.2009 wird wie folgt ergänzt:

Nach § 5 wird folgender Paragraf eingefügt:

§ 5a

Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf) (1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:

1. Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf) bis zu einem Wert von 5.000 €.

2. Entscheidungen über Stundungen, Niederschlagung und Erlass von Forderun- gen bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall.

3. Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forde- rungen bis zu einem Betrag von 10.000 €, bei arbeitsrechtlichen Vergleichen bis zu einem Betrag von 30.000 €.

4. Kreditaufnahmen bis zu einem Wert von 5.000 €.

Artikel 2

Die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bad Liebenwerda tritt rück- wirkend zum 12.03.2009 in Kraft.

Bad Liebenwerda, den 09.12.2009 gez.

Thomas Richter Hauptverwaltungsbeamter

Satzung zur Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung für den Hauptverwaltungsbeamten und dessen Stellvertreter

Aufgrund der §§ 3 und 28 (2) Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-Anpassungsgesetzes (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008 (GVBl. I, S.202) i. V. m. § 4 (2) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I, S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I, S. 266) und der Kommunaldienst- aufwandsentschädigungsverordnung (KomDAEV) vom 1. Dezember 1994 (GVBl.

II, S. 991), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II, S. 638) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 09.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

Satzung zur Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung für den Hauptverwaltungsbeamten und dessen Stellvertreter

Aufgrund der §§ 3 und 28 (2) Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-Anpassungsgesetzes (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008 (GVBl. I, S.202) i. V. m. § 4 (2) des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I, S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I, S. 266) und der Kommunaldienst- aufwandsentschädigungsverordnung (KomDAEV) vom 1. Dezember 1994 (GVBl.

II, S. 991), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II, S. 638) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 09.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsätze

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte und sein Stellvertreter erhalten eine steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung zur Abdeckung des mit dem übertragenen Amt verbundenen zusätzlichen persönlichen Aufwandes.

(2) Für die Bemessung der Dienstaufwandsentschädigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die in dieser Satzung getroffenen Regelungen.

(3) Die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung ist mit dem Tage des Wirksam- werdens der Ernennung aufzunehmen. Sie ist für die Dauer eines Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte, einer vorläufigen Dienstenthebung im Zusammen- hang mit einem Disziplinarverfahren oder einer Zeit ohne Dienstbezüge einzustel- len. Entsprechendes gilt bei der Abberufung mit dem Tage des Wirksamwerdens der Abberufung. Besteht der Anspruch danach nicht für einen vollen Kalendermo- nat, wird für jeden Tag des Anspruchs ein Dreißigstel der monatlichen Dienstauf- wandsentschädigung gezahlt.

1

(2)

2 (4) Nimmt der Hauptverwaltungsbeamte seine Dienstgeschäfte für länger als ei- nen Monat nicht wahr, so ist die Zahlung der Dienstaufwandsentschädigung mit Ablauf des Monats einzustellen. Die Monatsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Dienstgeschäfte nicht mehr wahrgenommen werden. Satz 1 gilt nicht für Zeiten eines Erholungsurlaubs.

§ 2

Dienstaufwandsentschädigung für den Hauptverwaltungsbeamten (1) Die Dienstaufwandsentschädigung des Hauptverwaltungsbeamten wird auf monatlich 150 EUR festgesetzt.

§ 3

Dienstaufwandsentschädigung für den 1. Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten

(1) Die Dienstaufwandsentschädigung des 1. Stellvertreters des Hauptverwaltungs- beamten wird auf monatlich 52,50 EUR festgesetzt.

§ 4

Stellvertretung

(1) Für den Zeitraum, in dem der Hauptverwaltungsbeamte keinen Anspruch auf Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung hat, erhält der 1. Stellvertreter als dessen Vertreter die Dienstaufwandsentschädigung in der Höhe, die dem Hauptverwaltungsbeamten zustehen würde.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Liebenwerda, 09.12.2009 gez. Thomas Richter Hauptverwaltungsbeamter

Entschädigungssatzung für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, sachkundigen Einwohner, Ortsvorsteher und Ortsbeiräte der Stadt Bad Liebenwerda

Aufgrund der §§ 3 und 28 (2) Nr. 9 sowie 30 (4) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-Anpassungsgesetzes (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008 (GVBl. I, S.202) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 09.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung (1) Die pauschale monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

- den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung 340 € und zusätzlich als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung 85 € - den stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, wenn die Vertretungsdauer mehr als einen Kalendermonat dauert 170 € Die Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden ist in diesem Fall um diesen Betrag zu kürzen.

- die Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung 85 € und zusätzlich als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung 85 €

- die Mitglieder der SVV 85 €

(2) Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit jeweils für den ganzen Kalendermonat gewährt.

(3) Nimmt ein Stadtverordneter mehr als 2 Monate hintereinander an keiner Stadtverordnetenversammlung oder Ausschusssitzung teil, so ruht die Zahlung der Aufwandsentschädigung bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit.

§ 2

Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher/Mitglieder der Ortsbeiräte (1) Ortsvorsteher erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, die sich nach der Einwohnerzahl des Ortsteils richtet. Maßgebend ist dabei die im Jahr der Kommunalwahl durch das Einwohnermeldeamt der Stadt Bad Liebenwerda ermittelte Einwohnerzahl am 30.06. des Wahljahres.

Demnach erhalten Ortsvorsteher in Ortsteilen mit bis zu 500 Einwohnern eine Aufwandsentschädigung von 140 € monatlich. In Ortsteilen mit bis zu 750 Einwohnern erhalten Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung von 196 € monatlich.

(2) Bei Unterschreiten eines Einwohnergrenzwertes infolge einer Verminderung der Einwohnerzahl wird mit dem Tag der nächsten Kommunalwahlperiode die Aufwandsentschädigung neu festgesetzt. Bei Überschreiten eines höheren Grenz- wertes um mehr als 10 vom Hundert des höheren Grenzwertes erfolgt die

Anpassung während der Wahlperiode zum Stand der fortgeschriebenen Einwoh- nerzahl durch das Einwohnermeldeamt zum 30.06. eines Jahres.

(3) Mitglieder von Ortsbeiräten, die nicht zugleich Ortsvorsteher sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 € (4) Wird der Ortsvorsteher für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen durch ein Mitglied des Ortsbeirates vertreten, erhält das vertretende Mitglied die Aufwands- entschädigung des Ortsbürgermeisters vermindert um den Betrag der Aufwands- entschädigung nach Abs. 3. Die Aufwandsentschädigung des Ortsvorstehers wird in diesem Fall um diesen Betrag gekürzt.

(5) Sofern der Ortsvorsteher oder Mitglieder der Ortsbeiräte zugleich Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sind, wird die Aufwandsentschädigung nach den

§§ 1 und 2 nebeneinander gewährt.

§ 3 Sitzungsgeld

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen wird ein Sitzungsgeld gewährt. Es beträgt für:

Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung , Ortsvorsteher oder dessen Stell-

vertreter und sachkundige Einwohner 13 €

(2) Für mehrere Sitzungen an einem Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

(3) Ortsvorsteher erhalten Sitzungsgeld nur dann, wenn in der Sitzung Angelegen- heiten des Ortsteils berührt sind.

(4) Ausschussvorsitzende und deren Stellvertreter, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein doppeltes Sitzungsgeld. (Gilt nicht für den Bürgermeister als Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses und nicht für den Vorsitzenden der Stadtverordnentenversammlung)

(5) Wenn der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung an der Sitzungs- teilnahme gehindert ist, erhält der den Vorsitz führende Stellvertreter ein doppel- tes Sitzungsgeld.

(6) Tagen Mitglieder aus verschiedenen Fraktionen gemeinsam zur Vorbereitung von Ausschüssen oder der Stadtverordnetenversammlung, haben sie ebenfalls Anspruch auf Sitzungsgeld nach Absatz 1. Gleiches gilt für die Sitzung der Mitglieder der Fraktion (Fraktionssitzungen), soweit diese der Vorbereitung der Stadtverordnetenversammlung dienen. Der Nachweis, dass es sich um die Vorbe- reitung von Ausschüssen oder der Stadtverordnetenversammlung handelt, ist durch Vorlage der Tagesordnung zu belegen.

(7) Außerdem erhalten die Mitglieder der Ortsbeiräte ein Sitzungsgeld in Höhe von 13 € für jede öffentliche Sitzung des Ortsbeirates. Als Nachweis ist eine Niederschrift mit den Unterschriften aller anwesenden Mitglieder des Orts- beirates und die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung (Aushang) einzurei- chen.

§4

Zahlungsbestimmungen

(1) Die sich aus den §§ 1 bis 3 ergebenden Zahlungen erfolgen vierteljährlich nachträglich.

§ 5

Verdienstausfall

(1) Ein Verdienstausfall wird auf Antrag gegen Nachweis gesondert erstattet. Die Gewährung richtet sich nach den gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen und darf einen Stundensatz von 25 € nicht überschreiten.

(2) Der Verdienstausfall wird auf monatlich 35 Stunden begrenzt und bei Sitzungen nach 19.00 Uhr nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Schichtarbeit, gewährt. Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben den Verdienstausfall glaubhaft zu machen. In diesen Fällen wird die Erstattung auf einen Satz von 5 € / Stunde begrenzt.

§ 6

Reisekostenentschädigung, Fahrtkosten

(1) Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Reisekostenvergütung wird nur für Dienstreisen gewährt, die von der Stadtverordnetenversammlung angeordnet oder genehmigt wurden.

(2) Fahrten zu Sitzungen innerhalb des Stadtgebietes sind keine Dienstreisen.

Fahrkosten, die durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.

(3)

3

Satzung der Stadt Bad Liebenwerda zur Erhebung eines Kur- beitrages

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kommunalrechtsreform-Anpassungsgesetzes (KommRRefAnpG) vom 23. September 2008 (GVBl. I, S. 202) i. V. m. §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. I, S. 170) beschloss die Stadtverordneten- versammlung in ihrer Sitzung am 09.12.2009 nachstehende Entgeltordnung.

§ 1 Gegenstand

(1) Die Stadt Bad Liebenwerda erhebt einen Kurbeitrag. Er ist eine öffentlich- rechtliche Abgabe.

(2) Der Kurbeitrag dient zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, und Unterhaltung der zu Heilzwecken bereitgestell- ten Einrichtungen und Anlagen sowie zu diesem Zweck durchgeführten Veran- staltungen.

(3) Der Kurbeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Die Erhebung von Gebühren für die Benut- zung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

(4) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben eine besondere Gebühr erhoben werden.

§ 2

Veranlassung eines Kurbeitrages, Erhebungsgebiet

(1) Die Kernstadt Bad Liebenwerda mit ihren Ortsteilen Maasdorf, Dobra, Zeischa und Kosilenzien ist ein anerkannter Ort mit Peloidkurbetrieb. Der Kurbeitrag nach dieser Satzung wird nur für die vorgenannten staatlich anerkann- ten Stadt- und Ortsteile erhoben.

§ 3

Kurbeitragspflichtiger

(1) Kurbeitragspflichtig ist, wer im Erhebungsgebiet Unterkunft nimmt, ohne dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben und dem die Möglichkeit zur Benut- zung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.

(2) Personen, die im Erhebungsgebiet mit einem zweiten oder weiteren Wohnsitz gemeldet und Eigentümer oder Besitzer einer Wohngelegenheit (Bungalow) sind, denen ebenfalls die Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, da deren Aufenthalt im Erhebungsgebiet vermutet (unterstellt) wird, für sich und ihre Familienangehörigen die Jahreskurabgabe zu entrichten. Dabei ist es unerheblich wie oft, wie lange und aus welchen Grunde sich die Beitragspflichtigen im Erhebungsgebiet aufhalten. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten haben oder sie die Wohnungseinheit über eine gewerbliche Vermieterorganisation an Fremdenverkehrsgäste vermieten.

Die Vermieterorganisation muss ein lückenloses und kontrollierbares Buchungs- system haben, dass auch eine Eigennutzung durch die Wohnungsinhaberin, den Wohnungsinhaber und deren Familienangehörige erfasst. Die örtliche Überprü- fung der Buchungsunterlagen und der tatsächlichen Benutzung der Wohnungs- einheiten muss jederzeit gewährleistet sein. Unter der Voraussetzung wird der Kurbeitrag nach Tagen berechnet. Die Zweitwohnungsinhaberin, der Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige sind verpflichtet sich bei der gewerblichen Vermieterorganisation für die Dauer es Aufenthaltes anzumel- den, den Meldeschein auszufüllen und den Kurbeitrag zu entrichten. Es finden die allgemeinen Bestimmungen Anwendung. Bei Eigentumsübertragung vor dem 30.06. hat der Erwerber den vollen Satz des Jahreskurbeitrages zu zahlen, im Falle des Eigentumsübergangs ab 01.07. die Hälfte des Jahressatzes.

Der Jahreskurbeitrag wird durch einen Veranlagungsbescheid erhoben und ist erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, nachfolgend am 30.

April des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

(Der § 3 Abs. 2 ist nicht anzuwenden für den Campingplatz Zeischa).

(3) Kurbeitragspflichtig sind darüber hinaus auch alle Personen, die ihre Unter- kunft für die Dauer ihres Aufenthaltes in Wohnwagen, Wohnmobilen, Ferienwoh-

nungen, Zelten und dergleichen haben und sich im Satzungsgebiet gemäß § 2 aufhalten. Die Festlegung zur Beitragshöhe und Möglichkeiten zur Beitrags- befreiung regeln die §§ 4 und 5.

§ 4

Befreiung von der Kurbeitragspflicht

(1) Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:

1. Einwohner der Stadt Bad Liebenwerda.

2. Kinder in Begleitung ihrer Eltern/Großeltern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres.

3. Personen, die sich zu privaten Familienbesuchen bei Verwandten aufhalten 4. Personen, die sich in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen aufhalten, mit Ausnahme von Patienten für Anschlussheilbehandlungen und Reha-Patienten sowie Patienten der Psychotherapeutischen Klinik.

5. Personen, die sich zur Berufsausbildung in Bad Liebenwerda und in den unter

§ 2 Satz 1 genannten Ortsteilen aufhalten.

6. Wehrdienst- und Zivildienstleistende für die Dauer ihres Einsatzes in Bad Liebenwerda und in den unter § 2 Satz 1 genannten Ortsteilen

7. Kinder und Begleitpersonen in Ferienlagern.

8. Schwerbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 % beträgt.

9. Kurbeitrag wird maximal für vier zu einer Familie gehörenden Familienmitglie- dern erhoben. Jede weitere Person ist von der Zahlung befreit.

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind nachzuweisen.

§ 5

Ermäßigung des Kurbeitrages

(1) Eine Ermäßigung des Kurbeitrages wird gewährt für:

Kinder und Jugendliche ab vollendetem 10. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

(2) Die Ermäßigung beträgt 50 %.

(3) Abweichend hiervon richtet sich die Ermäßigung für Beitragspflichtige mit einem Jahreskurbeitrag nach § 6 Abs. 2 Buchstabe b)

§ 6

Höhe des Kurbeitrages

Der Kurbeitrag wird ganzjährig nach Anzahl der Übernachtungen bemessen. Der Kurbeitrag wird für 28 Kalendertage im Jahr berechnet (An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag).

(1) Folgende Beitragssätze pro Übernachtung werden festgelegt:

a) Personen über 18 Jahre 1,00 Euro

b) Ermäßigung § 5 Abs. 1 bis 2 0,50 Euro

Die Kurbeiträge enthalten die gesetzliche MwSt.

(2) Kurbeitragspflichtige nach § 3 Abs. 2

Die Jahreskurabgabe berechtigt zum Aufenthalt während des ganzen Kalender- jahres. Sie beträgt unabhängig von der Saison

pro belegten Bungalow 30,00 Euro

§ 7

Entstehung der Kurbeitragspflicht

(1) Die Kurbeitragspflicht entsteht mit dem Ankunftstag im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. An- und Abreise gelten als ein Tag.

(2) Die Dauer des Aufenthaltes wird nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet, maximal 28. Tage im Kalenderjahr.

(3) Für die Benutzer von Wohnungseinheiten im Sinne § 3 Abs. 2 entsteht die Kurbeitragspflicht erstmalig mit dem Tag der Benutzungsberechtigung aufgrund von Eigentum, Anmietung oder sonstiger Inbesitznahme, nachfolgend am 1.

Januar des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 8

Erhebung des Kurbeitrages

(1) Der Kurbeitrag entsteht am Tag der Ankunft einer kurbeitragspflichtigen Person im Geltungsbereich dieser Satzung. Er ist am 1. Tag des Aufenthaltes an den Beherbergungsgeber zu entrichten. Als Beherbergungsgeber im Sinne dieser Satzung gilt derjenige, der Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt und damit die unmittelbare Nähe zum Abgaben- tatbestand und damit auch zum Gast hat. Als Zahlungsnachweis wird eine auf den Namen des Abgabepflichtigen ausgestellter Kurpass ausgegeben. Hierfür sind die vom Haus des Gastes ausgegebenen Kurpässe zu verwenden. Der Beherbergungsgeber haftet für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Gemäß § 24 Abs. 5 Brandenburgisches Melde- gesetz hat der Beherbergungsgeber der Stadt Bad Liebenwerda, Haus des Gastes,

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Liebenwerda, 09.12.2009 gez. Thomas Richter Hauptverwaltungsbeamter

(4)

Dresdener Str. 23 die ausgefüllten besonderen Meldescheine des jeweiligen Monats bis zum 10. des Folgemonats vorzulegen oder zu übermitteln.

(2) Auf der Grundlage der vorgelegten bzw. übermittelten Meldescheine wird durch einen Bescheid die Höhe des Kurbeitrages festgesetzt. Dieser wird fällig 10 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides.

(3) Der Kurpass ist nicht übertragbar und ist beim Besuch besonderer Einrichtun- gen und Veranstaltungen vorzulegen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird der Kurpass ersatzlos eingezogen. Bei Verlust besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Vorzeitige Beendigung des Aufenthaltes hat keine Rückzahlung des bereits entrichteten Kurbeitrages zur Folge.

§ 9

Pflichten des Beherbergungsgebers

(1) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken über- lässt (Beherbergungsgeber) ist verpflichtet, gemäß § 24 Brandenburgisches Mel- degesetz darauf hinzuwirken, dass für die Erhebung des Kurbeitrages die beson- deren Meldescheine durch den Gast ausgefüllt werden.

(2) Der Beherbergungsgeber ist verpflichtet den Kurbeitrag von den beherberg- ten Personen am Tage der Ankunft einzuziehen, an die Stadt Bad Liebenwerda, Haus des Gastes, abzuführen und der beherbergten Person einen Kurpass auszu- händigen.

(3) Nach Prüfung der Meldescheine durch das Haus des Gastes erhält er diese zurück und muss sie mindestens vom Tag der Ankunft der aufgenommenen Person ein Jahr aufbewahren. Die Kämmerei und die von ihr beauftragten Personen sind zur Kontrolle der Beherbergungsstätten zur Einhaltung der vor- genannten Meldebestimmungen berechtigt.

(4) Weigert sich ein Kurbeitragspflichtiger, den Kurbeitrag zu entrichten, so kann sich der Beherbergungsgeber nur durch eine unverzügliche Unterrichtung der Stadt Bad Liebenwerda, Haus des Gastes von seiner Haftung befreien.

(5) Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Kurbeitragssatzung für die Gäste sichtbar auszulegen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt,

- wer entgegen § 7 Abs. 1 den Kurbeitrag nicht entrichtet,

- wer entgegen § 7 Abs. 1 als Vermieter nicht darauf hinwirkt, dass die besonderen Meldescheine gemäß § 24 Brandenburgisches Meldegesetz ausgefüllt werden, - wer den Meldeschein entgegen § 7 Abs. 1 nicht fristgerecht vorlegt oder übermittelt und somit nicht die zur Erhebung des Kurbeitrages erforderlichen Daten zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes können nach Maßgabe des § 15 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Bad Liebenwerda.

§ 11

Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bad Liebenwerda, den 09.12.2009 gez. Thomas Richter

Hauptverwaltungsbeamter

Einladung zur Vollversammlung der Jagdgenossenschaft Thalberg Hiermit lädt der Vorstand der JG Thalberg ( gemäß § 9, Abs. 3 ) alle Jagdgenossen (Grundeigentümer bejagdbarer Flächen in der Gemarkung Thalberg) zur Jahres- hauptversammlung zum Jagdjahr 2009/2010 zu Freitag, den 19.02.2010 um 18.00 Uhr in die Räumlichkeiten der Thalberger

Waldbühne ein.

Tagsordnung

1.0. Eröffnung und Begrüßung

2.0. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und Zustimmung zur Tagesordnung

3.0. Bekanntgabe zur Zahl der anwesenden JG und der damit vertretenen Flächen (ha).

4.0. Bericht des Jagdvorstehers zum Jagdjahr 2009/2010 und Bestätigung durch die anwesende Jagdgenossen.

5.0. Bericht des Kassenführers und Kassenprüfer zum Jagdjahr 2008/2009 der Jadggenossenschaft und Bestätigung durch die anwesenden Jagdgenossen.

6.0. Bericht des Jagdpächters zum Jagdjahr 2008/2009.

7.0. Entlastung des Vorstandes zum Berichtzeitraumes (§ 9; Abs. 2 b) 8.0. Haushaltsplan 2010/2011 ( § 8; Abs. 2 a )

9.0. Beschlussfassung über auszuzahlenden Reinertrag aus Jagdpacht 2009/2010 (Jagdnutzung § 10 Abs. 3 BJagdG) 10.0. Diskussion und Verschiedenes

04924 OT. Thalberg der Stadt Bad Liebenwerda Az.: 7-A-TXT07.WPS

Gunter Weiland Vorstand der JG Thalberg

Impressum: Herausgeber: Stadt Bad Liebenwerda, Der Bürgermeister, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda. Fax: 035341/ 155-420, E-mail: Stadtverwaltung@badliebenwerda.de Satz/Druck: Werbung & Druck Rosenhahn, Torgauer Straße 14, 04924 Bad Liebenwerda Fax: 035341/ 10446, E-mail: stadtschreiber@badliebenwerda.de

Vertrieb: City-Post Torgau GmbH & Co. KG • Solarstraße 27 • 04860 Torgau Das Amtsblatt erhält jeder Haushalt der Stadt Bad Liebenwerda kostenlos zugestellt.

Zusätzliche Exemplare sind bei der Stadt Bad Liebenwerda, Rathaus, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Zimmer 1, erhältlich.

Impressum

Herausgeber: Stadt Bad Liebenwerda, Der Bürgermeister, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda.

Fax: 035341/ 155-420, E-mail: Stadtverwaltung@badliebenwerda.de

Satz/Druck: Werbung & Druck Rosenhahn, Torgauer Straße 14, 04924 Bad Liebenwerda Fax: 035341/ 10446, E-mail: stadtschreiber@badliebenwerda.de

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Zusätzliche Exemplare sind bei der Stadt Bad Liebenwerda, Rathaus, Markt 1, 04924 Bad Liebenwerda, Zimmer 1, erhältlich.

Das nächste Amtsblatt erscheint am Mittwoch, den 03.02.2010, Redaktionsschluss ist am Freitag, den 29.01.2010.

Hiermit wird auf die 5. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des WAV Elsterwerda, beschlossen in der Verbandsversammlung des WAV am 01.12.2009, genehmigt durch den Landrat des Landkreises Elbe Elster mit Schreiben vom 04.12.2009 hingewiesen. Die Veröffentlichung dieser Satzung erfolgte im „Amts- blatt für den Landkreis Elbe Elster“, welches als Beilage zum „Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe Elster“ am 23.12.2009. erschienen ist

Amtliche Bekanntmachungen anderer Behörden

4

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Bekanntmachung der Stadt Bad Liebenwerda über die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Rösselpark Am Nordring“ Stadt Bad Lieben- werda - Beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB