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Leitfaden zur Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen in Sachsen-Anhalt

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Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt

Leitfaden

zur Überwachung von Anlagen

mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen

in Sachsen-Anhalt

Mai 2017

(2)

Inhaltsverzeichnis

1. Einführung ... 3

2. Rechtliche Grundlagen ... 3

2.1 Ozonschichtschädigende Stoffe ... 3

2.2 Fluorierte Treibhausgase ... 4

3. Kälte- und Klimaanlagen ... 6

4. Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ... 7

4.1 Betreiberpflichten ... 8

4.2 Ausbildung und Zertifizierung ... 10

4.2.1 Personal ... 10

4.2.2 Unternehmen ... 10

4.3 Leckageerkennungssystem ... 11

5. Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen ... 12

5.1 Überwachungsbogen – Abschnitt 1 ... 13

5.2 Überwachungsbogen – Abschnitt 2 – Teil A: Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten ... 13

5.3 Überwachungsbogen – Abschnitt 2 – Teil B: Anlagen mit ozonschichtschädigenden Stoffen... 14

5.4 Überwachungsbogen – Abschnitt 3 ... 14

Anhang I ... 15

(3)

1. Einführung

Es gibt eine Vielzahl an halogenierten chemischen Substanzen, die über ein gewisses Ozonabbaupotenzial verfügen und somit zur Schädigung der Ozonschicht beitragen. Dazu ge- hören u. a. Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, Methylbromid und wei- tere teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe. Der Abbau der Ozonschicht hat eine Erhöhung der UV-B-Strahlung an der Erdoberfläche zur Folge. Dadurch wird wiederum das Immunsystem des Menschen beeinträchtigt und bestimmte Krankheiten treten verstärkt auf. Gleichzeitig werden bestehende Ökosysteme geschädigt. Zum Schutz der Ozonschicht wurde bereits 1987 das Montrealer Protokoll unterzeichnet, in dem sich die Unterzeichnerstaaten zur Reduktion bzw.

dem Ausstieg aus der Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen verpflichteten.

Als FCKW-Ersatzstoffe werden häufig fluorierte Treibhausgase eingesetzt. Die klassischen Treibhausgase werden meist als unerwünschte Nebenprodukte, z. B. bei der Verbrennung fos- siler Rohstoffe, freigesetzt. Im Gegensatz dazu werden fluorierte Treibhausgase zum überwie- genden Teil gezielt produziert und in Produkten als Treibgas, Treibmittel, Kältemittel, Feuer- löschmittel etc. eingesetzt.

Wegen ihrer hohen Klimawirksamkeit sind neben den klassischen Treibhausgasen Kohlendi- oxid (CO2), Methan (CH4) und Lachgas (N2O) auch die fluorierten Treibhausgase HFKW, FKW und SF6 im Kyoto-Protokoll enthalten. Darin haben die Industrieländer erstmals eine verbindli- che Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen zugesagt.

2. Rechtliche Grundlagen

2.1 Ozonschichtschädigende Stoffe

Am 20. November 2009 ist die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Kraft getreten. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ab 01. Januar 2010.

Die Verordnung regelt:

• die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rück- gewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von ozonabbauenden Stof- fen;

• die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe;

• die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrich- tungen, die solche Stoffe enthalten oder benötigen;

• Inspektionen und Sanktionen;

• Verbot und Begrenzung der genannten Substanzen in der EU.

Die Verordnung gilt für geregelte und neue Stoffe sowie für Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder benötigen.

Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, dürfen nur noch in Ausnahmefällen produziert oder in Verkehr gebracht werden. Diese Stoffe unterliegen einer besonderen Überwachungs- pflicht.

Ergänzt wird o.g. Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 zu kritischen Ver- wendungszwecken für Halone sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 291/2011 über wesentliche Verwendungszwecke geregelter Stoffe außer FCKW zu Labor- und Analysezwecken.

ACHTUNG

Eine dieser Ausnahme betraf das Inverkehrbringen und die Verwendung von aufgearbeiteten bzw. rezyklierten teilhalogenierten FCKW für die Instandhaltung oder Wartung von bestehenden

(4)

geregelten Stoffe sowie Kältemittelmischungen, die diese enthalten für o. g. Verwendungen verboten. Davon betroffen sind alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss. Dies kann insbesondere bei folgenden Tätigkeiten der Fall sein1:

Filtertrocknerwechsel,

Ölwechsel,

Reparatur von Undichtigkeiten und der Weiterbetrieb der Anlage ohne Nachfüllen,

Druckmessungen mit mobilen Manometern mittels Schlauchleitungen über Schraderven- tile.

Das hat zur Folge, dass die meisten Reparaturen und ein Nachbefüllen der Anlagen nicht mehr erlaubt sind. Das Betreiben der Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus ist aber prinzipiell möglich, solange die Anlage störungsfrei läuft.

Am 01. Dezember 2006 trat die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (ChemOzonSchichtV) in Kraft. Diese nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung ergänzt die EU-Verordnung.

2.2 Fluorierte Treibhausgase

Am 09. Juni 2014 ist die neue F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des europäischen Par- laments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase in Kraft getreten. Sie gilt seit dem 01. Januar 2015 und hebt die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 auf.

Ziel dieser Verordnung ist der Umweltschutz durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen. In der Verordnung sind festgelegt (Art. 1):

• Regeln für die Emissionsbegrenzung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung von fluorierten Treibhausgasen und damit verbundener zusätzlicher Maßnahmen

• Auflagen für das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder benötigen

• Auflagen für bestimmte Verwendungen

• Mengenbegrenzungen für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe Wichtige Änderungen gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind u. a.:

• Erweiterung der Pflicht zur Dichtheitskontrolle auf Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen und Kühlanhängern, elektrische Schaltanlagen und Organic-Rankine-Kreisläufe2 (ORC)

• Erweiterung der Kennzeichnungs- und Rückgewinnungspflichten

• zusätzliche Aufzeichnungspflichten und Zertifizierungsanforderungen

Zur im Januar 2015 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase hatte die Europäische Kommission verschiedene Kommissionsverordnungen erlassen, die bis zur Bekanntmachung neuer Implementierungsvorschriften weiterhin gültig sind. Bis dato wurden 6 neue Durchführungsverordnungen veröffentlicht:

• Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)

1 Diese Auslegung entspricht einem Beschluss des BLAC-AS FV vom 09.07.2014.

2 Art. 2 Nr. 34: „Organic-Rankine-Kreislauf“ = Kreislauf mit kondensierbaren fluorierten Treibhausgasen, bei dem Wärme aus einer Wärmequelle in Energie zur Erzeugung von elektrischer oder mechanischer Energie umgewandelt wird (Anwendung möglich in Geothermie- und Kraft-Wärmekopplungsanlagen sowie in Solarkraftwerken)

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Nr. 517/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausga- se

• Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

• Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

— der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen

• Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

— der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treib- hausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Un- ternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen

• Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 vom 17. November 2015 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

— der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

• Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 vom 2. Juni 2016 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Kli- maanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer

Folgende Kommissionsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gelten weiterhin:

• Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festle- gung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brand- schutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten

• Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festle- gung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten

• Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

— der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsyste- me und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate

• Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

— der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorier- te Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate

• Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

— der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf

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bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahr- zeugen

Die nationale Umsetzung der EU-Regelungen über fluorierte Treibhausgase erfolgte durch die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorier- ter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung - ChemKlimaschutzV), die zuletzt im Februar 2017 geändert wurde.

3. Kälte- und Klimaanlagen

Bereits seit mehreren Jahren wurden in Sachsen-Anhalt Anlagen, die klimawirksame oder ozonschichtschädigende Stoffe enthalten, erfasst. Anlagen, die fluorierte oder ozonschicht- schädigende Treibhausgase enthalten, sind zum Beispiel Gewerbekälteanlagen, Industriekälte- anlagen, Klimaanlagen für Räume und Gebäude, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme.

Der überwiegende Teil zu kontrollierender Einrichtungen sind insbesondere im Einzelhandel Kälte- und Klimaanlagen. Aufgrund diverser Einsatzbereiche und Leistungsanforderungen wer- den verschiedene Ausführungen unterschieden: zentrale und dezentrale Lösungen, direkte und indirekte Kühlung sowie verschiedene Formen des Wärmeaustauschs.

Typische Einsatzbereiche sind:

• Haushalts- und Laborgeräte (Kühl- und Gefriergeräte, Wäschetrockner),

• Gewerbekälteanlagen,

• Industrielle Kälteerzeugung,

• Transportkälteanlagen,

• Klimatisierung von Räumen und Gebäuden,

• Wärmepumpen,

• Fahrzeugklimatisierung.

Überdies unterscheidet man

• mobile und stationäre Anlagen,

• Anlagen zur Normal- oder Tiefkühlung,

• offene, halbhermetische oder hermetische Systeme,

• zentrale oder dezentrale Systeme,

• steckerfertige Geräte,

• Kompakt-, Einzel- oder Verbundanlagen sowie

• Split- oder Multi-Split-Geräte.

Je nach Ausführung der Anlage unterscheiden sich auch die Art der Kälteerzeugung und die Kältemittelkreisläufe. Allen Anlagen gemein ist, dass an einer Stelle Kälte erzeugt wird, die an einer anderen Stelle in das Produkt oder den Prozess eingebracht werden muss.

Informationen über mögliche Arten der Kälteerzeugung sowie Anwendungsbereiche von HFKW- und FKW als Kältemittel sind beispielsweise im Bericht des Umweltbundesamtes „Fluo- rierte Treibhausgase vermeiden – Wege zum Ausstieg“ vom November 20103 zu finden.

Hier ein kurzer Überblick:

Zentrale Anlagen

Bei zentralen Anlagen werden durch eine Kälteanlage mehrere Kühlstellen (= Verbrau- cher) versorgt. Die Kälteanlage mit dem Verdichter befindet sich oftmals in einem Tech- nikraum, die Kühlstellen im Verkaufsbereich.

Dezentrale Anlagen

3 Bericht des Umweltbundesamtes „Fluorierte Treibhausgase vermeiden – Wege zum Ausstieg“ vom November 2010 http://www.uba.de/uba-info-medien/3962.html

(7)

Man unterscheidet bei den dezentralen Anlagen vorgefertigte, kompakte Einheiten, in denen Verdichter einschließlich Kältemittel und Kondensator enthalten sind von Einzel- anlagen mit externem Verflüssigungssatz, die vor Ort mit Kältemittel zu befüllen sind.

Steckerfertige Geräte

Bei steckerfertigen Geräte sind alle Komponenten des Kühlsystems herstellerseitig im Gerät integriert. Sämtliche Verbindungen der kältemittelführenden Bauteile sind i. d. R.

gelötet bzw. teilweise geschweißt. Die Geräte werden mit der erforderlichen Kältemittel- füllmenge ausgeliefert. Zur Inbetriebnahme muss der Kältemittelkreislauf nicht geöffnet werden. Diese Geräte gelten somit als hermetisch dichte Anlagen.

Einzelanlagen

Im Gegensatz zu steckerfertigen Geräten werden Einzelanlagen erst nach der Installati- on vor Ort mit dem entsprechenden Kältemittel befüllt. Die Anlagen verfügen teilweise über lösbare Verbindungen, der Kältemittelkreislauf ist nicht hermetisch geschlossen.

Der Verflüssigungssatz befindet sich außerhalb des Verkaufsbereiches.

Verbundanlagen

Bei den Verbundanlagen unterscheidet man zusätzlich noch nach direkten und indirek- ten Systemen.

Direkte Systeme leiten das enthaltene Kältemittel direkt an die Kühlstellen (z. B. Kühl- möbel). Die eigentliche Kälteanlage und die Kühlstelle sind über Rohrleitungen mitei- nander verbunden, in denen das Kältemittel zirkuliert.

Indirekte Systeme nutzen zur Kälteübertragung bestimmte Kälteträger (z. B. CO2). Das eigentliche Kältemittel verbleibt im Kälteaggregat.

ACHTUNG

In der Praxis sind im Bereich der gewerblichen Kühlung (Lebensmitteleinzelhandel, Gaststätten, Gärtnereien, Großküchen) häufig mehrere der genannten Technologien installiert.

4. Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Auf Grund des Auslaufens der Übergangsregelungen für die Verwendung geregelter Stoffe ge- mäß Verordnung (EG) Nr.1005/2009 wird sich die Überwachung zunehmend auf Einrichtungen konzentrieren, die als Kältemittel fluorierte Treibhausgase enthalten oder benötigen.

Daher werden im Folgenden die Regelungen der neuen F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 etwas ausführlicher beschrieben.

(8)

4.1 Betreiberpflichten

Mit der neuen F-Gase-Verordnung bleiben die bereits in der Vorgängerverordnung geregelten Pflichten für Betreiber weitgehend bestehen und es kommen weitere Pflichten ergänzend hinzu.

Neben der allgemeinen Pflicht, dass eine absichtliche, nicht technisch notwendige Freisetzung von F-Gasen untersagt ist und alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen sind, um Emissionen zu verhindern, hat der Betreiber folgende Pflichten zu erfüllen:

Betroffen sind Betreiber folgender Anwendungen:

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Immer wieder genannte Tätigkeiten im Umgang mit Kältemitteln sind:

Im Anhang I des Leitfadens sind die Pflichten der Betreiber gemäß der F-Gase-Verordnung sowie gemäß der Verordnung /EG) Nr. 1005/2009 noch einmal tabellarisch zusammengefasst.

(10)

4.2 Ausbildung und Zertifizierung 4.2.1 Personal

Tätigkeiten Betroffene Einrichtungen

Verordnung (EU) Nr. 517/20144 u. ChemKlimaschutzV

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 u. ChemOzonSchichtV

• Installation

• Wartung

• Instandhaltung

• Reparatur

• Stilllegung

• ortsfeste Kälte- und Klimaanla- gen, Wärmepumpen, Brand- schutzsysteme

• Kälteanlagen in Kühllastkraft- fahrzeugen und -anhängern (ab 1. Juli 2017)

elektrische Schaltanlagen (ab 1.

Juli 2017)

• ortsfeste Kälte- und Klimaanla- gen, Wärmepumpen, Brand- schutzsysteme

• Dichtheitskontrolle • ortsfeste Kälte- und Klimaanla- gen, Wärmepumpen, Brand- schutzsysteme

• Kälteanlagen in Kühllastkraft- fahrzeugen u. -anhängern (ab 1.

Juli 2017)

• Rückgewinnung • Kältekreisläufe ortsfester Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepum- pen

• Kältekreisläufe von Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen u. - anhängern (ab 1. Juli 2017)

• ortsfeste Einrichtungen, die Lö- sungsmittel auf Basis fluorierter Treibhausgase enthalten

• ortsfeste Brandschutzeinrichtun- gen

• ortsfeste elektrische Schaltanla- gen (ab 1. Juli 2017)

Tab. 2: Zertifizierungspflichten – Personal 4.2.2 Unternehmen

Tätigkeiten Betroffene Einrichtungen

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 u. ChemKlimaschutzV

• Installation

• Wartung

• Instandhaltung

• Reparatur

• Stilllegung

• ortsfeste Kälteanlagen

• ortsfeste Klimaanlagen

• ortsfeste Wärmepumpen

• ortsfeste Brandschutzeinrichtungen Tab. 3: Zertifizierungspflichten – Unternehmen

ACHTUNG

Bestehende Zertifikate, die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ausgestellt wurden, bleiben unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig!

4 Personalzertifizierung nur notwendig für den offenen Umgang mit F-Gasen; Definitionen gem. Art. 2 Nr. 18-21beachten!

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4.3 Leckageerkennungssystem

Bestimmte Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in Mengen ≥ 500 t CO2-Äquivalente ent- halten, sind mit einem Leckageerkennungssystem auszustatten.

Gemäß Art. 2 (29) ist ein LES ein kalibriertes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus einem Leck feststellt und bei einer sol- chen Feststellung den Betreiber warnt. Das ordnungsgemäße Funktionieren eines LES ist durch dessen Kontrolle mindestens einmal alle 12 Monate sicherzustellen. Ausgenommen da- von sind elektrische Schaltanlagen. Die Prüfung eines verpflichtend installierten LES hat min- destens einmal alle 6 Jahre zu erfolgen. Betreiber können auch andere Einrichtungen freiwillig mit einem LES ausstatten. Diese LES unterliegen nicht den Kontrollpflichten nach Artikel 5!

Entsprechen die LES den Vorgaben der F-Gase-Verordnung verlängern sich die Kontrollinter- valle der Dichtheitsprüfungen nach Art. 4. Dies gilt auch für freiwillig installierte LES.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Anforderungen hinsichtlich der Dichtheitskontrollen in Abhängigkeit von der Füllmenge und der Installation eines LES zusammenfassend dargestellt.

Füll-

menge Art der Anlage LES

Pflicht

Dichtheitskontrolle - Kontrollintervalle -

War- tungsin-

tervall LES ohne

LES

mit LES 5-50 t

CO2 eq

ortsfeste Kälteanlagen 12

Monate

24 Monate ortsfeste Klimaanlagen

ortsfeste Wärmepumpen

ortsfeste Brandschutzeinrichtungen Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern

elektrische Schaltanlagen Organic-Rankine-Kreisläufe 50-500 t

CO2 eq

ortsfeste Kälteanlagen 6

Monate

12 Monate ortsfeste Klimaanlagen

ortsfeste Wärmepumpen

ortsfeste Brandschutzeinrichtungen Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern

elektrische Schaltanlagen Organic-Rankine-Kreisläufe

> 500 t CO2 eq

ortsfeste Kälteanlagen X 3

Monate

6 Monate

12 Monate

ortsfeste Klimaanlagen X

ortsfeste Wärmepumpen X

ortsfeste Brandschutzeinrichtungen X Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern

elektrische Schaltanlagen* X 6

Jahre

Organic-Rankine-Kreisläufe* X 12

Monate

* Bei Installation der Anlage ab 2017!

Tab. 4: Übersicht über Installations- und Wartungspflichten für Leckageerkennungssysteme gem. Verordnung (EU) Nr. 517/2014

(12)

5. Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschicht- schädigenden Stoffen

Die Einhaltung der rechtlichen Regelungen zu ozonschichtschädigenden Stoffen und fluorierten Triebhausgasen ist in Sachsen-Anhalt durch gezielte Überwachungsmaßnahmen im Einzelhan- del durch die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch das Landesver- waltungsamt im Großhandel bzw. bei Herstellern zu kontrollieren. Dieser Leitfaden unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug.

Bereits seit mehreren Jahren wurden in Sachsen-Anhalt Anlagen, die klimawirksame oder ozonschichtschädigende Stoffe enthalten, erfasst. Anlagen, die fluorierte oder ozonschicht- schädigende Treibhausgase enthalten, sind zum Beispiel Gewerbekälteanlagen, Industriekälte- anlagen, Klimaanlagen für Räume und Gebäude, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme.

In der folgenden Abbildung sind die Pflichten gemäß der neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 für Betreiber ortsfester Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen zusammengefasst.

Abb. 1: Pflichten der Betreiber ortsfester Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brand- schutzsysteme gem. Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Wie bereits in Abschnitt 2.1 erläutert sind die Übergangsregelungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von aufgearbeiteten bzw. rezyklierten teilhalogenierten FCKW für die In- standhaltung oder Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ausgelaufen. Das Betreiben von Anlage, die diese geregelten Stoffe enthalten, über diesen Zeitpunkt hinaus ist aber prinzipiell möglich, solange die Anlage störungsfrei läuft.

Ein Schwerpunkt künftiger Überwachungsmaßnahmen in Sachsen-Anhalt sollte daher die Kon- trolle o. g. Anlagen sein, um zu prüfen, ob diese Anlagen weiterhin störungsfrei betrieben wer- den, auf andere Kältemittel umgerüstet oder stillgelegt wurden.

(13)

Um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung und Übermittlung der Daten zu gewähr- leisten, ist bei der Kontrolle der anlagen die diese Stoffe enthalten bzw. zu ihrem Funktionieren benötigen der an die aktuellen rechtlichen Regelungen angepasste Überwachungsbogen

„Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen in Sachsen-Anhalt“ zu verwenden.

Zunächst ist der Überwachungsbogen wie bisher als Word-Dokument zu nutzen!

Künftig wird der Überwachungsbogen als PDF-Dokument zur Verfügung gestellt, ist dann elektronisch auszufüllen und per E-Mail an icsms@lvwa.sachsen-anhalt.de zu senden!

Bei jeder Frage können im Feld „Bemerkungen“ festgestellte Mängel / Abweichungen, angeord- nete Maßnahmen, Besonderheiten oder andere ergänzende Angaben eingetragen werden.

5.1 Überwachungsbogen – Abschnitt 1

Zunächst sind allgemeine Angaben zur Überwachung (1.1), zur kontrollierten Anlage (1.2), zu dessen Betreiber (1.3) und der zuständigen Wartungsfirma (1.4) zu machen.

ACHTUNG

Es ist besonders auf die korrekte Angabe der Art und enthaltenen Menge an Kältemittel in der Tabelle auf Seite 2 des Fragebogens zu achten!

Ab dem 1. Januar 2017 ist die Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen in Gewicht und CO2- Äquivalent anzugeben. Die Füllmenge in Kilogramm multipliziert mit dem Treibhauspotential (GWP) des Kältemittels ergibt die Füllmenge in t CO2-Äquivalenten. Im PDF-Fragebogen wird der Wert „t CO2-Äquivalent“ automatisch berechnet und der sich so ergebende Tonnagebereich ebenfalls automatisch ausgewählt.

Es ist bereits eine Anzahl an Kältemitteln in der Auswahl vorhanden. Ist das in der kontrollierten Einrichtung enthaltene Kältemittel nicht in der Liste zu finden, kann es vom Bearbeiter selbst eingetragen werden („Bitte auswählen“ überschreiben!). Das entsprechende GWP ist dann ebenfalls zu ergänzen.

Für Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten, ist das Kältemittel auszuwählen und die Füllmenge in kg anzugeben.

Abschnitt 2 ist entsprechend dem enthaltenen Kältemittel

• fluoriertes Treibhausgas im Teil A bzw.

• geregelter Stoff im Teil B des Fragebogens auszufüllen.

5.2 Überwachungsbogen – Abschnitt 2 – Teil A: Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

Im Abschnitt 2 sind folgende Betreiberpflichten zu prüfen.

• Installation und Wartung LES

• Durchführung von Dichtheitskontrollen

• Rückgewinnung Kältemittel

• Einhaltung der Aufzeichnungspflichten

• Kennzeichnung der Anlage

Die Intervalle der Dichtheitskontrollen der Anlagen und die Pflicht zur Installation eines LES richten sich nach der Menge des enthaltenen Kältemittels.

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ACHTUNG

Hilfestellungen zur Überprüfung der Notwendigkeit der Installation eines LES im PDF- Fragebogen:

• Wurde im Abschnitt 1.2 eine Füllmenge >500 t ermittelt, erscheint bei Frage 2.1.1. der Hinweissatz „Für die Anlage ist ein LES verpflichtend vorgeschrieben!“.

Unabhängig davon kann ein LES bei geringerer Füllmenge auch freiwillig installiert sein.

Dabei ist zu beachten, dass freiwillig installierte LES nicht den Kontrollpflichten nach Ar- tikel 5 unterliegen (Frage 2.1.2. und 2.1.3. müssen dann nicht beantwortet werden, aber im Feld „Bemerkungen“ kann nochmal darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein freiwillig installiertes LES handelt).

Hilfestellungen zur Festlegung des Intervalls für Dichtheitsprüfungen (Frage 2.2.2.) im PDF- Fragebogen:

• In Abhängigkeit von der im Abschnitt 1.2 ermittelten Füllmenge und Beantwortung der Frage 2.1.1. (Installation eine LES) mit ja oder nein erscheint der Hinweissatz „Für die Anlage ist ein Prüfungsintervall von … Monaten vorgeschrieben!“. Die Anzahl der Mona- te wird automatisch ergänzt.

Gemäß Art. 12 (4) ist die Kennzeichnung deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen entweder a) in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der

fluorierten Treibhausgase oder

b) auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält.

Die Stelle, an der die Kennzeichnung angebracht ist, variiert in Abhängigkeit von der Art der Einrichtung (siehe Abschnitt 3 dieses Leitfadens). Insbesondere spielt die mögliche räumliche Trennung von Kühlstelle und dem Kälteaggregat eine Rolle. Aber auch bei der Verwendung von Kälteträgern zur Kälteübertragung ist zu beachten, dass das eigentliche Kältemittel im Kälteag- gregat verbleibt und somit dieses zu kennzeichnen ist.

Wurde Abschnitt 2 – Teil A vollständig bearbeitet, ist als Nächstes Abschnitt 3 zu bearbeiten.

Ein automatisches Wechseln dorthin ist derzeit im Fragebogen nicht möglich!

5.3 Überwachungsbogen – Abschnitt 2 – Teil B: Anlagen mit ozonschichtschädi- genden Stoffen

Seit dem 01.01.2015 dürfen keine Eingriffe in den Kältemittelkreislauf der Anlagen mehr vorge- nommen werden und insbesondere keine HFCKW-haltigen Kältemittel mehr nachgefüllt wer- den. Störungsfrei laufende Anlagen, dürfen jedoch weiter betrieben werden. Diese Einrichtun- gen sind weiterhin hinsichtlich folgender Anforderungen zu überwachen:

• Durchführung von Dichtheitskontrollen

• Kennzeichnung der Anlage

• Rückgewinnung Kältemittel

• Stilllegung von Anlagen

5.4 Überwachungsbogen – Abschnitt 3

Der sich aus der Überwachung ergebende Handlungsbedarf umfasst einerseits die Aufklärung der Unternehmen über neue oder geänderte Regelungen und andererseits verwaltungsrechtli- che Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel. Die durchzuführenden Kontrollen sind aufgrund der komplexen rechtlichen Regelungen entsprechend vor- und nachzubereiten (Zeit- bedarf für die Überwachung!). Entsprechende Angaben dazu sind im Abschnitt 3 des Fragebo- gens zu machen.

(15)

Anhang I

Übersicht Betreiberpflichten gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Dichtheitskontrolle

- Betroffene Einrichtun- gen -

Art. 4

o ortsfeste Kälte-, Klimaanla- gen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme

o Kälteanlagen in Kühllastkraft- fahrzeugen und -anhängern o elektrische Schaltanlagen

(Ausnahme beachten!) o Organic-Rankine-Kreisläufe5

Art. 23

o ortsfeste Kälte-, Klimaan- lagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme

Dichtheitskontrolle - Kontrollintervalle -

Art. 4

o 5 t ≤ 50 t CO2-Äquivalente alle 12 Monate,

mit LES alle 24 Monate o 50 t ≤ 500 t CO2-Äquivalente

alle 6 Monate, mit LES, alle 12 Monate o ≥ 500 t CO2-Äquivalente

alle 3 Monate,

mit LES alle 6 Monate

Art. 23

o 3 kg ≤ 30 kg Kältemittel alle 12 Monate

(hermetisch geschlossene Systeme 6 kg ≤ 30 kg Käl- temittel)

o 30 ≤ 300 kg Kältemittel alle 6 Monate

o ≥ 300 kg Kältemittel alle 3 Monate

Leckage-

Erkennungssystem (LES)

- Betroffene Einrichtun- gen -

Art. 5

o ortsfeste Kälte-, Klimaanla- gen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme ≥ 500 t CO2-Äquivalent

o elektrische Schaltanlagen und Organic-Rankine- Kreisläufe ≥ 500 t CO2- Äquivalent ab 1. Januar 2017

Nicht geregelt

Leckage-

Erkennungssystem - Kontrollintervalle -

Art. 5

o Prüfung LES alle 12 Monate o Ausnahmen:

freiwillig installierte LES LES für elektrische Schaltan- lagen Prüfung alle 6 Jahre

Nicht geregelt

5 Art. 2 Nr. 34: „Organic-Rankine-Kreislauf“ = Kreislauf mit kondensierbaren fluorierten Treibhausgasen, bei dem Wärme aus einer Wärmequelle in Energie zur Erzeugung von elektrischer oder mechanischer Energie umgewandelt wird (Anwendung möglich in Geothermie- und Kraft-Wärmekopplungsanlagen sowie in Solarkraftwerken)

(16)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Aufzeichnungspflichten

- Betreiber der von Dichtheitskontrollen be- troffenen Einrichtungen -

Art. 6

o Menge und Art des enthalte- nen F-Gases

o Befüll- und Nachfüllmengen bei Installation, Wartung oder Reparatur

o Mengen aus Aufarbeitung und Recycling einschließlich Name und Anschrift der ent- sprechenden Anlage sowie ggf. deren Zertifizierungs- nummer

o Rückgewinnungsmengen o Angaben zum Unternehmen

für Installation, Wartung, Re- paratur oder Stilllegung so- wie ggf. Nummer des Zertifi- kates

o Termine und Ergebnisse der Dichtheitskontrollen

o Maßnahmen zur Rückgewin- nung und Entsorgung bei Stilllegung

Art. 11 Abs. 76 u. Art. 23 Abs. 3

o Menge, Typ der geregel- ten Stoffe

o Nachfüll- und Rückgewin- nungssmengen bei In- standhaltung, Wartung und endgültiger Entsor- gung

o Informationen über Unter- nehmen und Personal, das die Instandhaltung oder Wartung vorge- nommen hat

o Wartungstermine/- ergebnisse

Aufbewahrungspflicht - Betreiber der von Dichtheitskontrollen be- troffenen Einrichtungen -

Art. 6

o Speichern in Datenbank der zuständigen Behörde o.

o 5 Jahre Aufbewahrungs- pflicht beim Betreiber o 5 Jahre Aufbewahrungs-

pflicht beim Installations- /Wartungsunternehmen

Nicht geregelt

Aufzeichnungspflichten - Lieferant -

Art. 6

o Informationen über die Käu- fer einschließlich

Nummer der Zertifikate erworbene Menge

Nicht geregelt

Aufbewahrungspflicht - Lieferant -

Art. 6

o 5 Jahre Aufbewahrungs- pflicht beim Lieferanten

Nicht geregelt

Aufzeichnungspflichten - Wartungs- und In- standhaltungsfirmen -

Nicht geregelt Art. 11 Abs. 76

6 Regelungen aus Art. 11 (7) i. V. m. Art. 11 (4) galten nur bis zum 31. Dezember 2014

(17)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Rückgewinnung

- Betroffene Einrichtun- gen -

Art. 8

o Kältekreisläufe ortsfester Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen

o Kältekreisläufe Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern

o ortsfeste Einrichtungen, die Lösungsmittel auf Basis fluo- rierter Treibhausgase enthal- ten (z. B. Chemische Reini- gungen)

o ortsfeste Brandschutzeinrich- tungen und elektrische Schaltanlagen

Art. 22

o Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Lö- sungsmittel enthaltende Einrichtungen oder Brand- schutzvorrichtungen und Feuerlöscher

o andere als o. g. Einrich- tungen, soweit technisch und wirtschaftlich zumut- bar

Kennzeichnung

- Betroffene Erzeugnisse und Einrichtungen -

Art. 12

o Kälte-, Klimaanlagen, Wär- mepumpen und Brand- schutzsysteme

o elektrische Schaltanlagen o Aerosolzerstäuber

o alle Behälter für F-Gase o Lösungsmittel auf Basis fluo-

rierter Treibhausgase o Organic-Rankine-Kreisläufe o Erzeugnisse und Einrichtun-

gen, die einer Ausnahme gem. Art. 11 (3) unterliegen

Art. 7, 8 u. 10

o Behälter die geregelte Stoffe enthalten zur Ver- wendung als / für:

Ausgangsstoff

Verarbeitungshilfsstoff Wesentliche Labor- und Analysezwecke Art. 11

o Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme, bei deren Instandhaltung oder Wartung aufgearbeitete oder rezyklierte teilhalo- genierte FCKW verwendet werden

Kennzeichnung - Ausführung-

Art. 12

o deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen

in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen oder auf dem Teil, der das F- Gas enthält

o Amtssprache

o o. g. Angaben sind Bestand- teil der Bedienungsanleitun- gen der betreffenden Er- zeugnisse und Einrichtungen o bei GWP ≥ 150 sind o. g.

Informationen auch in Wer- bebroschüren anzugeben

Art. 7, 8 u. 10

o deutliche Angaben

o Form und Inhalt der Kenn- zeichnung kann von der Kommission festgelegt werden

(18)

Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 Kennzeichnung

- Angaben-

Art. 12

o Verwendung für die eine Ausnahme gem. Art. 11 (3) gewährt wurde

o enthält oder benötigt F-Gase auch leere Einrichtungen sind zu kennzeichnen!

o industrielle oder chemische Bezeichnung des F-Gases o ab 1. Januar 2017: Menge

an F-Gas in Gewicht und t CO2-Äquivalent sowie GWP ggf.

o hermetisch geschlossene Einrichtung

o elektr. Schaltanlagen: geprüf- te Leckagerate < 0,1%/a

Art. 7, 8 u. 10

o nur zur Verwendung als / für:

Ausgangsstoff

Verarbeitungshilfsstoff Wesentliche Labor- und Analysezwecke o ggf. Kennzeichnung gem.

CLP-Verordnung; o. g.

Hinweis ist mit aufzuneh- men

Art. 11

o Art des Stoffes o enthaltene Menge

o Kennzeichnungselemente gem. Anh. I VO (EG) Nr.1272/2008

Signalwort „Gefahr“

EUH 059 „Schädigt die Ozonschicht.“

P 273 „Freisetzung in die Umwelt vermei- den.“

P 501 „Inhalt/Behälter

… zuführen.“ (Entsor- gung)

Kennzeichnung

- weitere Regelungen -

Art. 12

o Schäume, Schaumplatten, Polyol-Vorgemische in- dustrielle bzw. chemische Bezeichnung, Hinweis, dass F-Gas enthalten in Bedie- nungsanleitung anzugeben und bei GWP ≥ 150 auch in Werbebroschüren

o aufgearbeitete und recycelte F-Gase einschließlich Ferti- gungsnummer sowie Name und Anschrift der Aufarbei- tungs- oder Recyclingfirma o F-Gase zur

Zerstörung Ausfuhr

Verwendung in speziellen Ausrüstungen bzw. Ver- fahren (Art. 12 (9, 10)) Verwendung als Aus- gangsstoff

Herstellung von Dosier- Aerosolen

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