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Merkblatt : Entsorgung von Krankenhausabfällen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

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Academic year: 2022

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LAND BRANDENBURG Landesumweltamt Brandenburg

Abt. Technischer Umweltschutz

Merkblatt

Entsorgung von Krankenhausabfällen

durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Ab 1. Juni 2005 ist die Ablagerung unvorbehandelter organikhaltiger Siedlungsabfälle auf Deponien nicht mehr zulässig. Die meisten öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträger im Land Brandenburg (örE) haben sich für eine Vorbehandlung dieser Abfälle in mecha- nisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) entschieden. Hier ist zu klären, inwieweit für diesen Entsorgungsweg weiterhin eine gemeinsame Entsor- gung der Krankenhausabfälle mit Siedlungsabfällen zulässig ist.

Bei dieser Klärung sind insbesondere die Anforderun- gen der LAGA-Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Ge- sundheitsdienstes (Stand Januar 2002) zu beachten.

Die Richtlinie gibt praktische Ratschläge für die Ent- sorgung von Abfällen aus allen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die im Rahmen der humanme- dizinischen oder tierärztlichen Versorgung und For- schung anfallen. Entsprechend dem Runderlass 6/07/02 MLUR vom 17. Juli 2002 ist diese Richtlinie im abfallrechtlichen Vollzug des Landes Brandenburg anzuwenden

Sachstand

Bei der Frage nach der Zulässigkeit der Vorbehand- lung der Krankenhausabfälle stehen insbesondere die Fragen des Arbeitsschutzes der Beschäftigten in den MBA im Vordergrund. Aus diesem Grund fand am 04.08.2004 eine Beratung zwischen Landesamt für Arbeitsschutz und Landesumweltamt statt. Dabei wurde der nachfolgend dargestellte gemeinsame Standpunkt erarbeitet.

bisherige Entsorgungspraxis

Die meisten örE haben die besonders überwachungs- bedürftigen Abfälle aus Kapitel 18 Anlage zur AVV gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG von der Entsorgung ausgeschlossen. Die nicht besonders überwachungs- bedürftigen Krankenhausabfälle (außer Abfallart 18 01 02) können in Übereinstimmung mit der LAGA- Richtlinie von der Anfallstelle getrennt oder gemein- sam mit Siedlungsabfällen direkt zur Deponie beför- dert und dort entsorgt werden. Bei diesen Abfällen bestand keine Notwendigkeit, sie von der Entsorgung durch die örE auszuschließen.

Entsorgungshinweise nach LAGA-Richtlinie

Die Umstellung der kommunalen Siedlungsabfallent- sorgung betrifft somit nur einen Teil der Krankenhaus- abfälle. Dementsprechend kann die notwendige diffe- renzierte Betrachtung wie folgt reduziert werden:

- Besonders überwachungsbedürftige Krankenhaus- abfälle sind von der kommunalen Siedlungsabfall- entsorgung ausgeschlossen. Sie sind von der Um- stellung nicht berührt.

- Für die Abfallart 18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) gibt die Richtlinie den Entsorgungsweg gesonderte Beseitigung (zugelassene Verbren- nungsanlage) ohne vorherige Vermischung mit Sied- lungsabfällen vor. Damit sind sowohl für die Vergan- genheit der Entsorgungsweg Deponie als auch zu- künftig der Entsorgungsweg Vorbehandlung in MBA nicht zulässig und diese Abfallart kann bei der weite- ren Betrachtung außen vor gelassen werden.

- Hinsichtlich der Abfälle aus der tierärztlichen Ver- sorgung und Forschung (Gruppe 18 02) wird in der LAGA-Richtlinie auf die bezeichnungsgleichen Abfäl- le aus der humanmedizinischen Versorgung und Forschung (Gruppe 18 01) verwiesen. Hier ist keine differenzierte Betrachtung erforderlich.

In der Tabelle sind die Entsorgungshinweise aus der LAGA-Richtlinie für die verbleibenden Abfallarten zusammengestellt.

gemeinsamer Standpunkt

Schwerpunkt der gemeinsamen Beratung war die Abfallart 18 01 04, die sowohl mengenmäßig als auch hinsichtlich der Anforderungen an die Entsorgung als Leitabfall betrachtet werden kann.

Im Ergebnis ist festzuhalten:

a) Der Grundsatz der LAGA-Richtlinie

„Aus Gründen des Arbeitsschutzes sind diese Abfäl- le ohne jede außerbetriebliche Vorbehandlung (Sor- tierung, Siebung, Zerkleinerung usw.) der Verbren- nung oder, solange die Deponierung noch zulässig ist, der Deponierung zuzuführen.“

(2)

gilt im vollem Umfang auch für die Vorbehandlung in mechanisch-biologischen Anlagen

b) Die Kleinmengenregelung

„Werden diese Abfälle im Rahmen der Siedlungsab- fallentsorgung durch den örE eingesammelt und verbrannt oder deponiert, ist eine gesonderte Dekla- ration nicht notwendig.“

ist nur anwendbar, soweit die Siedlungsabfälle ohne Vorbehandlung direkt einer Müllverbrennungsanlage zugeführt werden.

c) Die Anwendung der Ausnahmeregelung

„Eine Ausnahme wäre allenfalls möglich, wenn die zuständige Behörde ausdrücklich bestätigt, dass die Anforderungen des Arbeitsschutzes beachtet wer- den und allen mit Blut und menschlichen Ausschei- dungen verbundenen Gesundheitsrisiken Rechnung getragen wird.“

setzt Einzelfallprüfungen, wobei der Normalbetrieb als auch Wartungsarbeiten in den mechanisch-biolo- gischen Anlagen zu berücksichtigen sind, voraus.

Empfehlungen für die zukünftige Entsor- gung

Bei der Ausgestaltung der kommunalen Siedlungsab- fallentsorgung ab 1. Juni 2005 sind für die Entsorgung der Krankenhausabfälle nachfolgende Grundsätze zu beachten:

- Die Vorbehandlung von Krankenhausabfällen in mechanisch-biologischen Anlagen ist nicht zulässig.

- Das gilt auch für Kleinmengen, die bisher gemein- sam mit Siedlungsabfällen eingesammelt und ent- sorgt wurden.

- Krankenhausabfälle sollten durch Verbrennung in geeigneten Anlagen entsorgt werden.

Hinweis:

Im Bereich der Entsorgung der besonders überwa- chungsbedürftigen Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes haben sich Spezialfirmen etab- liert. Diese dürften in der Lage sein, auch die allge- meinwohlverträgliche Entsorgung der nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfälle aus den Einrichtun- gen des Gesundheitsdienstes zu organisieren.

Stand Oktober 2004, II. Auflage Herausgeber und Copyright:

Landesumweltamt Brandenburg Berliner Str. 21-25

14467 Potsdam

E-Mail: infoline@lua.brandenburg.de www.brandenburg.de/lua

Ansprechpartner:

Abt. Technischer Umweltschutz, Ref. T5 Abfallwirtschaft

Dr. Stephan Böhme 0331/2776-443 0331/2776-306

E-mail: stephan.boehme@lua.brandenburg.de Zusammenstellung der Entsorgungshinweise

nach LAGA-Richtlinie

ASN Entsorgungshinweise

18 01 01

- Eine gemeinsame Entsor- gung mit 18 01 04 ist unter seuchenhygienischen Ge- sichtspunkten möglich, so- lange die Belange des Ar- beitsschutzes (insbesondere Schutz vor Verletzungen) beachtet werden

- In jedem Fall ist verfahrens- technisch sicherzustellen, dass bei Umgang mit diesen allen mit der Kontamination mit Blut verbundenen Ge- sundheitsrisiken Rechnung getragen wird.

18 01 04

- Aus Gründen des Arbeits- schutzes sind diese Abfälle ohne jede außerbetriebliche Vorbehandlung (Sortierung, Siebung, Zerkleinerung usw.) der Verbrennung oder, so- lange die Deponierung noch zulässig ist, der Deponierung zuzuführen.

- Werden diese Abfälle im Rahmen der Siedlungsabfall- entsorgung durch den örE eingesammelt und verbrannt oder deponiert, ist eine ge- sonderte Deklaration nicht notwendig (Kleinmengenre- gelung).

- Eine Ausnahme wäre allen- falls möglich, wenn die zu- ständige Behörde ausdrück- lich bestätigt, dass die Anfor- derungen des Arbeitsschut- zes beachtet werden und al- len mit Blut und menschli- chen Ausscheidungen ver- bundenen Gesundheitsrisi- ken Rechnung getragen wird.

18 01 07

- Wenn bestimmte Chemika- lienabfälle ohne gefährliche Inhaltsstoffe in größeren Mengen zur Entsorgung an- fallen, können sie spezielle- ren Abfallarten zugeordnet werden.

18 01 09

- Arzneimittel sind getrennt zu erfassen.

- Eine gemeinsame Entsor- gung mit 18 01 04 ist mög- lich.

- Wichtig ist, dass ein miss- bräuchlicher Zugriff durch Dritte und eine damit verbun- dene Gefährdung ausge- schlossen wird.

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