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Allgemeines Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (pM) unterstützen, ergänzen und begleiten den Unterricht an Grund- und Förderschulen

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Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA)

veröffentlichten Texte.

Organisatorische Hinweise zur Arbeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Grund- und Förderschulen im Land Sachsen-Anhalt

RdErl des MB vom 1.4.2019 - 23-84033

1. Allgemeines

Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (pM) unterstützen, ergänzen und begleiten den Unterricht an Grund- und Förderschulen. Sie werden im Auftrag der Lehrkräfte tätig und tragen mit ihrer Tätigkeit zur Umsetzung der Bildungsaufträge bei. Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen in der Regel über eine pädagogische oder eine sozial- oder heilpädagogische berufliche Qualifikation.

2. Organisatorische Grundsätze

2.1 Die Auswahl und der Einsatz pädagogischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach ihrer Ausbildung und Eignung für die jeweilige Aufgabe sowie nach Maßgabe des schulischen Bedarfs. Der schulische Bedarf richtet sich nach der Schulform und Schülerschaft.

Er orientiert sich vorbehaltlich der haushalterischen Voraussetzungen an nachfolgenden Parametern und wird von der obersten Schulbehörde festgelegt:

a) Grundschulen:

Schülerzahl an Grundschulen Zuzuweisende Anzahl der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) bis 100 Schülerinnen und Schüler 1 (34 Stunden pro Woche) bis 200 Schülerinnen und Schüler 1,5 (51 Stunden pro Woche) bis 300 Schülerinnen und Schüler 2 (68 Stunden pro Woche) bis 400 Schülerinnen und Schüler 2,5 (85 Stunden pro Woche) mehr als 400 Schülerinnen und

Schüler

3 (102 Stunden pro Woche)

(2)

b) Förderschulen:

Schultyp

Unterstütz ung der allgemein en und individuell en

Lernförder ung*

Schwimmunter richt**

Unterstütz ung taubblinde r

Schülerinn en und Schüler

Ambulante schulvorb ereitende Angebote

schulvorb ereitende Angebote

Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit Förderschwerpu nkt

Sjgg.

3

Sjgg.

6

Lernen S x 0,75 S/11 x 2

S/11 x 2

emotional- soziale Entwicklung

S x 4,0

Sprache S x 0,75 S/11 x 2

Hören S x 4,2 tbS x 8 35 VS x 5

geistige Entwicklung

S x 6,75

körperlich- motorische Entwicklung

S x 4,2

Sehen S x 4,2 35 VS x 5

* Der Wert wird ab *,5 auf eine ganze Zahl aufgerundet, ansonsten auf eine ganze Zahl abgerundet.

** Der erste Faktor wird ab *,5 auf eine ganze Zahl aufgerundet, ansonsten auf eine ganze Zahl abgerundet. S – Schülerzahl; tbS – taubblinde Schülerinnen und Schüler; VS – Kinder in schulvorbereitenden Angeboten.

2.2 Für den unterrichtsunterstützenden und -ergänzenden Einsatz an Grundschulen können vorrangig Personen mit folgenden Berufsqualifikationen berücksichtigt werden:

(3)

a) Erzieherinnen und Erzieher,

b) Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

In der sonderpädagogischen Förderung an Schulen können vorrangig Personen mit folgenden Berufsqualifikationen berücksichtigt werden:

a) Erzieherinnen und Erzieher,

b) Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, c) Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

d) Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.

Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde.

3. Dokumentation

Den konkreten Einsatz der pädagogischen Mitarbeiterin und des pädagogischen Mitarbeiters in der Schule plant die Schulleiterin und der Schulleiter in einem Dienstplan. Die nach dem Dienstplan zu erbringenden Tätigkeiten sind nach Zeit, Dauer und Inhalt in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht ist in der Regel durch die vorliegenden Unterlagen (z. B. Klassenbücher, Einsatzpläne, Wochen- oder Monatsarbeitspläne, Protokolle und Aufsichtspläne) erfüllt.

4. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2019 in Kraft.

An

die nachgeordneten Dienststellen des Geschäftsbereiches

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