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Archiv "Werbung für osteopathische Behandlung" (28.02.2014)

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A 328 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 9

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28. Februar 2014 Freiberufliche

Hebammen haben zunehmend Schwierigkeiten, ih-

re Haftpflichtprä- mien zu bezahlen.

Foto: picture alliance

Werbung für osteopathische Behandlung

Wirbt ein Arzt auf seiner Internetseite für eine Wirkung der von ihm angebotenen osteopathi- schen Behandlung mit Wirksamkeitsbehaup- tungen, die wissenschaftlichen gesicherten Er- kenntnissen entsprechen sollen, handelt es sich um eine irreführende Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden.

Nach dem HWG ist eine irreführende Wer- bung unzulässig. Bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderun- gen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klar- heit der Werbeaussage zu stellen, da mit irre- führenden gesundheitsbezogenen Angaben er- hebliche Gefahren für den Einzelnen und die Bevölkerung verbunden sein können. Bei der

Beurteilung der Irreführung kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an.

Vorliegend ist – nach Meinung des Gerichts – die Werbung irreführend, denn der Arzt hat nicht darzulegen vermocht, dass es sich bei der Osteopathie um eine bei den von ihm be- worbenen Anwendungsgebieten wissenschaft- lich anerkannte Methode zur Diagnostik und Behandlung handelt. Dies ergibt sich auch aus der Zusammenfassung des aktuellen Standes der Wissenschaft in der Bekanntmachung der Bundesärztekammer „Wissenschaftliche Be- wertung osteopathischer Verfahren“ (Dtsch Arztebl 2009; 106(46): A-2325). Für wissen- schaftlich gesicherte Aussagen wären demzu- folge Studien vorzulegen, die nach allgemein üblichen Standards durchgeführt worden sind und Gegenstand der wissenschaftlichen Dis-

kussion in der Fachwelt waren, mithin allge- mein zugänglich veröffentlicht worden sind.

Dies konnte der beklagte Arzt vorliegend nicht nachweisen.

Es liegt nach Meinung des Gerichts mithin eine unzulässige Werbung mit Gesundheits- angaben und damit ein Wettbewerbsverstoß vor. Der beklagte Arzt ist daher verurteilt wor- den, die Werbung für eine osteopathische Behandlung mit dem Hinweis auf zahlreiche Anwendungsgebiete bei Erwachsenen und Kindern, wie zum Beispiel Gelenkprobleme, Ischiasbeschwerden, Lernstörungen etc., zu unterlassen, wenn die Wirksamkeitsbehaup- tungen den Eindruck erwecken, dass seine Behandlungsmethode wissenschaftlich aner- kannt sei (LG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2013, Az.: 52 O 300/12 – noch nicht rechtskräftig).

RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Angesichts der Probleme freiberuf- licher Hebammen mit der Berufs- haftpflicht hat die Bundesregierung Hilfe in Aussicht gestellt. Ab die- sem Sommer solle es zunächst eine kurzfristige Lösung geben, um die Kosten für die Berufshaftpflicht für alle betroffenen Hebammen auszu- gleichen, erklärte die Präsidentin des Deutschen Hebammenverban- des (DHV), Martina Klenk, am 18.

Februar nach einem Treffen mit Ge- sundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) in Berlin.

Eine interministerielle Arbeits- gruppe will in Kürze ihren Ab- schlussbericht zur Versorgung mit BERUFSHAFTPFLICHT

Bundesregierung will Hebammen helfen

Hebammenhilfe vorlegen. Dieser ist laut Gesundheitsministerium Grund- lage für langfristige Maßnahmen.

Seit Jahren klagen die Hebam- men über steigende Haftpflichtprä- mien. Die Situation hatte sich zu- letzt zugespitzt, als eine der letz- ten verbliebenen Versicherungen für Hebammen angekündigt hatte, das Geschäftsfeld aufzugeben. Nach

Das Bundesministerium für Ge- sundheit (BMG) hält die gesetzli- chen Regelungen zur Weitergabe und Nutzung von Rezeptdaten durch die Apothekenrechenzentren für ausreichend. Das geht aus ei- ner Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin im BMG, Annette Widmann-Mauz, auf eine schriftli- che Anfrage von Abgeordneten der Linksfraktion hervor. Diese hatten gefragt, ob eine gesetzliche Klar- stellung bezüglich der verschlüssel- ten Weitergabe von Rezeptdaten für andere als im Sozialgesetzbuch vor- HANDEL MIT REZEPTDATEN

Kein Handlungsbedarf

gesehene Zwecke geplant sei, da die gesetzliche Pflicht zur Anony- misierung in den Bundesländern unterschiedlich ausgelegt werde.

Laut Widman-Mauz sind die Da- tenschutzaufsichtsbehörden der Län- der für die Einhaltung der im Bun- desdatenschutz und im Sozialge- setzbuch geregelten Anforderungen zuständig. Diese seien in ihrer Tä- tigkeit unabhängig und nicht wei- sungsgebunden. Die Bundesregie- rung gehe davon aus, dass die Län- der dennoch einheitliche Regelun-

gen anstrebten. KBr

Angaben der Verbände droht den freiberuflichen Hebammen, die Ge- burtshilfe zu Hause, im Geburts- haus oder als Beleghebamme in Kliniken anbieten, ab Sommer 2015 das Aus. Es gebe nun aber Hoffnung, dass das strukturelle Problem der Haftpflichtversiche- rung „endlich politisch angegangen wird“, erklärte Klenk. afp

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