Merkblatt Nr. 26 Ausgabe Dezember 1973
D. Ä. V.
Richtlinien
für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen
nach dem 6. Abschnitt des Bundes-Seuchengesetzes
Herausgegeben vom Bundesgesundheitsamt*
Diese Richtlinien sollen der Entscheidung dienen, ob und wann die in § 45 Abs. 1 und 3 des Bundes- Seuchengesetzes genannten Personen die Schule oder Gemeinschaftseinrichtung wieder betreten dür- fen
§ 45 BSeuchG
(1) Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen, Schüler, Schulbe- dienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa), Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen die dem Unterricht dienen- den Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung.
(2) Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorge- schriebenen Schutzmaßnahmen die dem Unterricht dienenden Räume betreten und Einrichtungen der Schule benutzen.
(Anm.: Im Sinne des § 2 d BSeuchG ist Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger dauernd oder zeitweilig ausscheidet, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein).
(3) Für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen, Schüler und Schulbedienstete, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit nach § 3 Abs. 1 BSeuchG,
Diphtherie, Hepatitis infectiosa oder Scharlach, aufgetreten ist, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4)
§ 48 BSeuchG
(1) Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten für Schülerheime, Schullandheime, Säuglingsheime, Kin- derheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Lehrlingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen entsprechend
(2) (3)
Folgende meldepflichtige Krankheiten werden nicht unmittelbar von Mensch zu Mensch übertragen:
A. Infolge Fehlens entsprechender Vektoren (Überträger) Fleckfieber (zu geringe Trefferchance)
Gelbfieber
Malaria (zu geringe Trefferchance) Pest (Beulenpest)
Rückfallfieber
B. Infolge in der Regel blind endender Infektionsketten beim Menschen
Botulismus Rotz
Brucellosen Tollwut
Kindbettfieber Toxoplasmose (außer konnatale Form)
Leptospirosen Trichinose
Ornithose Tularämie
Q-Fieber Wundstarrkrampf
Bei den unter A. und B. genannten Krankheiten richtet sich die Wiederzulassung des Kranken und Krankheitsverdächtigen überwiegend nach individualmedizinischen Gesichtspunkten in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Genesung. Ansteckungsverdacht in der Umgebung solcher Personen besteht nicht. >
Das Merkblatt ist ausschließlich beim Deutschen Ärzte-Verlag, 5023 Lövenich/Kreis Köln, Postfach 14 40 (n i c h t beim Bundesge- sundheitsamt), zu beziehen.
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Deutschen Ärzte-Verlages. Preis: 1 Stück 0,50 DM; 10 Stück 3,75 DM; 50 Stück 13,50 DM; 100 Stück 22,50 DM; 1000 Stück 150,— DM.
438 Heft 7 vom 13. Februar 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Krankheit
Aussatz (Lepra) Borkenflechte (Impetigo contagiosa) Cholera
Diphtherie
Enteritis infectiosa a) Salmonellose
b) übrige Formen Obertragbare Gehirn- entzündung
Hepatitis infectiosa A
Hepatitis infectiosa B
Obertragbare Hirnhaut- entzündung
a) Meningokokken- Meningitis
Inkubationszeit
1 Jahr und länger 2-5 Tage (gewöhnlich 2 Tage)
einige Stunden bis 5 Tage, selten länger (Internationale Gesundheitsvorschriften:
5 Tage)
2-5 Tage (gelegentlich länger)
mehrere Stunden bis einige Tage
kurz (bei Staphylokokken etwa 2-4 Stunden) 2-15 Tage (gewöhnlich 10 Tage)
bis zu· 6 Wochen
(gewöhnl(ch 2-4 Wochen)
bis zu 3-4 Monaten
2-5 Tage
Ansteckungsfähigkeit
solange Erreger in Ausstrich- präparaten nachweisbar bis zum Abschluß der anti- bakteriellen Behandlung solange Erreger nachweisbar
gewöhnlich bis zu 2 Wochen
solange Erreger nachweisbar
unbekannt
die Dauer der Infektiosität ist nicht bekannt. Die durch Ar- thropoden übertragbare En- zephalitis ist nicht direkt von Mensch zu Mensch übertrag- bar
vom Beginn der Erscheinun- gen, in der Regel 2-4 Wo- chen
geringer als bei A
nicht genau abgrenzbar. Bei ausreichender antibakterieller Behandlung verschwinden die Erreger innerhalb von 24 Stunden aus dem Nasen-Ra- chen-Raum
Zulassung nach Krankheit
nach Zeugnis eines Sachver- ständigen
nach klinischer Heilung oder nach Abschluß einer antibak- teriellen Behandlung
nach Krankenhausentlassung und negativem bakteriologi- schem Befund**
nach Abklingen der klini- schen Symptome und negati- vem bakteriologischem Be- fund** frühestens nach 14 Ta- gen
nach Abklingen der klini- schen Symptome und negati- vem bakteriologischem Be-
fund** ·
nach Abklingen der klinischen Symptome nach Abklingen der klinischen Symptome
frühestens 4 Wochen nach Abklingen der klinischen Symptome und Normalisie- rung der Transaminasen und Bilirubinwerte
frühestens 4 Wochen nach Abklingen der klinischen Symptome und Normalisie- rung der Transaminasen und Bilirubinwerte
nach Abklingen der klinischen Symptome
Zulassung von Ansteckungsverdächtigen, bezogen auf den Beginn der Erkrankung des letztbetroffenen Mitgliedes der Wohngemeinschaft
sofort
10 Tage nach Absonderung des Erkrankten, Desin- fektion und negativem bakteriologischem Befund**
1 Woche nach Absonderung des Erkrankten, Desin- fektion und negativem bakteriologischem Befund**
1 Woche nach Absonderung des Erkrankten, Desin- fektion und negativem bakteriologischem Befund**
sofort sofort
4 Wochen nach Apsonderung des Kranken und Des- infektion; nach Gammaglobulinprophylaxe sofort
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sofort, wenn die Exposition gegenüber eindeutig au- straliaantigen-positiver Hepatitis B erfolgte
5 Tage•
Fortsetzung auf Seite 441
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Fortsetzung von Seite 440 Krankheit
b) übrige Formen
Keuchhusten
Inkubationszeit
je nach Erreger; z. B.
Coxsackie-Viren 3-5 Tage;
Mumps 18 Tage 7-21 Tage (gewöhnlich 7 Tage)
Obertragbare Kinderlähmung 6-21 Tage (gewöhnlich
Krätze
Masern
Mikrosporie
Milzbrand
Mumps
_Paratyphus A und B
Pest (Lungenpest)
Pocken
Röteln
· t 12 Tage)
bei Erstinfektion 20-30 Tage, bei Reinfektion wenige Tage
10-21 Tage (gewöhnlich 14 Tage)
10-14 Tage (gelegentlich bis 2 Monate)
bis 4 Tage
12-26 Tage (gewöhnlich 18 Tage)
1-3 Wochen (gewöhnlich 8-12 Tage, bei besonders massiver Infektion auch kür- zer)
2-6 Tage (Internationale Gesundheitsvorschriften:
6 Tage)
7-19 Tage (Internationale Gesundheitsvorschriften:
14 Tage)
14-21 Tage (gewöhnlich 18 Tage)
Ansteckungsfähigkeit
solange Erreger ausgeschie- den werden
7-21 Tage nach Beginn des Krampfhustens
3 Wochen, selten länger
solange unbehandelt
vom Beginn der katarrhali- schen Erscheinungen bis zum Abblassen des Exan- thems
Sporen bleiben bis zur Dauer von 1 Jahr und länger infek- tionst!lchtig
unbekannt
2-6 Tage vor Krankheitsbe- ginn; 1-3 Wochen lang
solange Bakterien ausgeschie- den werden
nicht genau bestimmbar
bis zum Abfall aller Krusten
Zulassung nach Krankheit
nach Abklingen der klinischen Symptome
etwa 4 Wochen nach Beginn des Krampfhustens
frühestens 3 Wochen nach Krankheitsbeginn
nach klinil'cher Heilung
nach Abklingen der klini- schen Symptome
nach hautfachärztlichem Zeugnis (negativem Woodlicht-Befund) nach Abklingen der klinischen Symptome nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens nach 10 Tagen nach klinischer Heilung und negativem bakteriologischem Befund**
nach Krankenhausentlassung
nach dem Urteil eines Pockensachverständigen
etwa bis zum 7. Krankheitstag nach Abklingen der
klinisch~n Symptome
Zulassung von Ansteckungsverdächtigen, bezogen auf den Beginn der Erkrankung des letztbetroffenen Mitgliedes der Wohngemeinschaft
je nach Inkubationszeit der Grundkrankheit*
alle Erwachsenen sofort; Kinder unter 3 Jahren nach früher überstandener Krankheit oder bei ausreichen-·
dem Impfschutz sofort; sonst nach 21 Tagen*
3 Wochen; bei ausreichendem Impfschutz sofort
sofort nach Behandlungsbeginn bei dem Erkrankten und ärztl. Überwachung des Ansteckungsverdächti- gen während der Inkubationszeit* ·
alle Erwachsenen sofort; Kinder nach früher über- standener Krankheit und bei ausreichendem lmpf- schuU:iSofort; sonst nach 14·Tagen*
nach Desinfektion und negativem Woodlicht-Befund
nach Absonderung des Erkrankten und Desinfektion
sofort*
nach Absonderung des Erkrankten, Desinfektion urid negativem bakteriologischem Befund**
14 Tage nach Absonderung des Erkrankten, Desin- 'fektion und Entrattung
18 Tage nach Absonderung des Erkrankten und Desinfektion
sofort*
Fortsetzung auf Seite 442
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Fortsetzung von Seite 441
Krankheit Inkubationszeit Ansteckungsfähigkeit Zulassung nach Krankheit
Zulassung von Ansteckungsverdächtigen, bezogen auf den Beginn der Erkrankung des letztbetroffenen Mitgliedes der Wohngemeinschaft
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a) bakterielle Ruhr
. b) Amöbenruhr
Scharlach
Trachom
Tuberkulose
a) der Atmungsorgane b) der Haut
c) der übrigen Organe Typhus abdominalis
Windpocken
Verlausung
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1-7 Tage (gewöhnlich 4 Tage)
wenige Tage bis . 3-4 Wochen
2-8 Tage
5-12 Tage
4-6 Wochen (und länger)
unbekannt
1-3 Wochen
(gewöhnlich 14 Tage)
14-21 Tage
Vermehrung der.Läuse wenige Tage nach Übertragung
solange Erreger nachweisbar
Möglichkeit einer natürlichen Infektion in Deutschland äu- ßerst gering
bis zu 3 Wochen
solange unbehandelt
a) und c) solange Tbc- ) Bakterien ausgeschieden werden
b) keine Ansteckungsfähig- keit
solange Erreger ausgeschieden werden
etwa bis zum 6. Krankheitstag
nach Abklingen der klinischen Symptome und negativem bakteriologischem Befund-*
nach Abklingen der klinischen Symptome und negativem bakteriologischem Befund**
nach antibiotischer Behand- lung und Abklingen der klinischen Symptome, ohne antibiotische Behandlung nach 3 Wochen
nach augenfachärztlichem Zeugnis
nach ärztlichem Zeugnis unter Beachtung randesrecht- licher Vorschriften
nach Krankenhausentlassung und negativem bakteriologi- schem Befund**
nach Abklingen der
klinischen Symptome, frühe- stens nach 10 Tagen
1 Woche nach Absonderung .des Erkrankten, Desin- fektion und negativem bakteriologischem Befund**
sofort
1 Woche nach Absonderung und/oder Beginn der antibiotischen Behandlung des Erkrankten oder nach Antibioticaprophylaxe beim Ansteckungsver- dächtigen
nach augenfachärztlichem Zeugnis
a) nach Absonderung des Erkrankten, Umgebungs- untersuchung und Desinfektion
b) und c) nach ärztlichem Zeugnis
nach Absonderung des Erkrankten, Desinfektion und negativem bakteriolo§ischem Befund**
sofort*
solange Läuse oder Nissen nach erfolgreicher Entlau- bei negativem lnspektionsbefund*
nachweisbar sungsbehandlung
• Nach§ 45 Abs. 3 BSeuchG ist Fernhaltung Ansteckungsverdächtiger nicht vorgeschrieben; die Angaben stell~n ärztliche Empfehlungen dar.
•• Ausscheider können mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen wieder zugelassen werden (§ 45 Abs. 2 BSeuchG)