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Archiv "Richtlinien für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen nach dem 6. Abschnitt des Bundes-Seuchengesetzes" (13.02.1975)

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(1)

Merkblatt Nr. 26 Ausgabe Dezember 1973

D. Ä. V.

Richtlinien

für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen

nach dem 6. Abschnitt des Bundes-Seuchengesetzes

Herausgegeben vom Bundesgesundheitsamt*

Diese Richtlinien sollen der Entscheidung dienen, ob und wann die in § 45 Abs. 1 und 3 des Bundes- Seuchengesetzes genannten Personen die Schule oder Gemeinschaftseinrichtung wieder betreten dür- fen

§ 45 BSeuchG

(1) Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen, Schüler, Schulbe- dienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa), Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen die dem Unterricht dienen- den Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung.

(2) Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorge- schriebenen Schutzmaßnahmen die dem Unterricht dienenden Räume betreten und Einrichtungen der Schule benutzen.

(Anm.: Im Sinne des § 2 d BSeuchG ist Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger dauernd oder zeitweilig ausscheidet, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein).

(3) Für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen, Schüler und Schulbedienstete, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit nach § 3 Abs. 1 BSeuchG,

Diphtherie, Hepatitis infectiosa oder Scharlach, aufgetreten ist, gilt Abs. 2 entsprechend.

(4)

§ 48 BSeuchG

(1) Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten für Schülerheime, Schullandheime, Säuglingsheime, Kin- derheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Lehrlingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen entsprechend

(2) (3)

Folgende meldepflichtige Krankheiten werden nicht unmittelbar von Mensch zu Mensch übertragen:

A. Infolge Fehlens entsprechender Vektoren (Überträger) Fleckfieber (zu geringe Trefferchance)

Gelbfieber

Malaria (zu geringe Trefferchance) Pest (Beulenpest)

Rückfallfieber

B. Infolge in der Regel blind endender Infektionsketten beim Menschen

Botulismus Rotz

Brucellosen Tollwut

Kindbettfieber Toxoplasmose (außer konnatale Form)

Leptospirosen Trichinose

Ornithose Tularämie

Q-Fieber Wundstarrkrampf

Bei den unter A. und B. genannten Krankheiten richtet sich die Wiederzulassung des Kranken und Krankheitsverdächtigen überwiegend nach individualmedizinischen Gesichtspunkten in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Genesung. Ansteckungsverdacht in der Umgebung solcher Personen besteht nicht. >

Das Merkblatt ist ausschließlich beim Deutschen Ärzte-Verlag, 5023 Lövenich/Kreis Köln, Postfach 14 40 (n i c h t beim Bundesge- sundheitsamt), zu beziehen.

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Deutschen Ärzte-Verlages. Preis: 1 Stück 0,50 DM; 10 Stück 3,75 DM; 50 Stück 13,50 DM; 100 Stück 22,50 DM; 1000 Stück 150,— DM.

438 Heft 7 vom 13. Februar 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

(2)

Krankheit

Aussatz (Lepra) Borkenflechte (Impetigo contagiosa) Cholera

Diphtherie

Enteritis infectiosa a) Salmonellose

b) übrige Formen Obertragbare Gehirn- entzündung

Hepatitis infectiosa A

Hepatitis infectiosa B

Obertragbare Hirnhaut- entzündung

a) Meningokokken- Meningitis

Inkubationszeit

1 Jahr und länger 2-5 Tage (gewöhnlich 2 Tage)

einige Stunden bis 5 Tage, selten länger (Internationale Gesundheitsvorschriften:

5 Tage)

2-5 Tage (gelegentlich länger)

mehrere Stunden bis einige Tage

kurz (bei Staphylokokken etwa 2-4 Stunden) 2-15 Tage (gewöhnlich 10 Tage)

bis zu· 6 Wochen

(gewöhnl(ch 2-4 Wochen)

bis zu 3-4 Monaten

2-5 Tage

Ansteckungsfähigkeit

solange Erreger in Ausstrich- präparaten nachweisbar bis zum Abschluß der anti- bakteriellen Behandlung solange Erreger nachweisbar

gewöhnlich bis zu 2 Wochen

solange Erreger nachweisbar

unbekannt

die Dauer der Infektiosität ist nicht bekannt. Die durch Ar- thropoden übertragbare En- zephalitis ist nicht direkt von Mensch zu Mensch übertrag- bar

vom Beginn der Erscheinun- gen, in der Regel 2-4 Wo- chen

geringer als bei A

nicht genau abgrenzbar. Bei ausreichender antibakterieller Behandlung verschwinden die Erreger innerhalb von 24 Stunden aus dem Nasen-Ra- chen-Raum

Zulassung nach Krankheit

nach Zeugnis eines Sachver- ständigen

nach klinischer Heilung oder nach Abschluß einer antibak- teriellen Behandlung

nach Krankenhausentlassung und negativem bakteriologi- schem Befund**

nach Abklingen der klini- schen Symptome und negati- vem bakteriologischem Be- fund** frühestens nach 14 Ta- gen

nach Abklingen der klini- schen Symptome und negati- vem bakteriologischem Be-

fund** ·

nach Abklingen der klinischen Symptome nach Abklingen der klinischen Symptome

frühestens 4 Wochen nach Abklingen der klinischen Symptome und Normalisie- rung der Transaminasen und Bilirubinwerte

frühestens 4 Wochen nach Abklingen der klinischen Symptome und Normalisie- rung der Transaminasen und Bilirubinwerte

nach Abklingen der klinischen Symptome

Zulassung von Ansteckungsverdächtigen, bezogen auf den Beginn der Erkrankung des letztbetroffenen Mitgliedes der Wohngemeinschaft

sofort

10 Tage nach Absonderung des Erkrankten, Desin- fektion und negativem bakteriologischem Befund**

1 Woche nach Absonderung des Erkrankten, Desin- fektion und negativem bakteriologischem Befund**

1 Woche nach Absonderung des Erkrankten, Desin- fektion und negativem bakteriologischem Befund**

sofort sofort

4 Wochen nach Apsonderung des Kranken und Des- infektion; nach Gammaglobulinprophylaxe sofort

"

sofort, wenn die Exposition gegenüber eindeutig au- straliaantigen-positiver Hepatitis B erfolgte

5 Tage•

Fortsetzung auf Seite 441

(3)

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Fortsetzung von Seite 440 Krankheit

b) übrige Formen

Keuchhusten

Inkubationszeit

je nach Erreger; z. B.

Coxsackie-Viren 3-5 Tage;

Mumps 18 Tage 7-21 Tage (gewöhnlich 7 Tage)

Obertragbare Kinderlähmung 6-21 Tage (gewöhnlich

Krätze

Masern

Mikrosporie

Milzbrand

Mumps

_Paratyphus A und B

Pest (Lungenpest)

Pocken

Röteln

· t 12 Tage)

bei Erstinfektion 20-30 Tage, bei Reinfektion wenige Tage

10-21 Tage (gewöhnlich 14 Tage)

10-14 Tage (gelegentlich bis 2 Monate)

bis 4 Tage

12-26 Tage (gewöhnlich 18 Tage)

1-3 Wochen (gewöhnlich 8-12 Tage, bei besonders massiver Infektion auch kür- zer)

2-6 Tage (Internationale Gesundheitsvorschriften:

6 Tage)

7-19 Tage (Internationale Gesundheitsvorschriften:

14 Tage)

14-21 Tage (gewöhnlich 18 Tage)

Ansteckungsfähigkeit

solange Erreger ausgeschie- den werden

7-21 Tage nach Beginn des Krampfhustens

3 Wochen, selten länger

solange unbehandelt

vom Beginn der katarrhali- schen Erscheinungen bis zum Abblassen des Exan- thems

Sporen bleiben bis zur Dauer von 1 Jahr und länger infek- tionst!lchtig

unbekannt

2-6 Tage vor Krankheitsbe- ginn; 1-3 Wochen lang

solange Bakterien ausgeschie- den werden

nicht genau bestimmbar

bis zum Abfall aller Krusten

Zulassung nach Krankheit

nach Abklingen der klinischen Symptome

etwa 4 Wochen nach Beginn des Krampfhustens

frühestens 3 Wochen nach Krankheitsbeginn

nach klinil'cher Heilung

nach Abklingen der klini- schen Symptome

nach hautfachärztlichem Zeugnis (negativem Woodlicht-Befund) nach Abklingen der klinischen Symptome nach Abklingen der klinischen Symptome, frühestens nach 10 Tagen nach klinischer Heilung und negativem bakteriologischem Befund**

nach Krankenhausentlassung

nach dem Urteil eines Pockensachverständigen

etwa bis zum 7. Krankheitstag nach Abklingen der

klinisch~n Symptome

Zulassung von Ansteckungsverdächtigen, bezogen auf den Beginn der Erkrankung des letztbetroffenen Mitgliedes der Wohngemeinschaft

je nach Inkubationszeit der Grundkrankheit*

alle Erwachsenen sofort; Kinder unter 3 Jahren nach früher überstandener Krankheit oder bei ausreichen-·

dem Impfschutz sofort; sonst nach 21 Tagen*

3 Wochen; bei ausreichendem Impfschutz sofort

sofort nach Behandlungsbeginn bei dem Erkrankten und ärztl. Überwachung des Ansteckungsverdächti- gen während der Inkubationszeit* ·

alle Erwachsenen sofort; Kinder nach früher über- standener Krankheit und bei ausreichendem lmpf- schuU:iSofort; sonst nach 14·Tagen*

nach Desinfektion und negativem Woodlicht-Befund

nach Absonderung des Erkrankten und Desinfektion

sofort*

nach Absonderung des Erkrankten, Desinfektion urid negativem bakteriologischem Befund**

14 Tage nach Absonderung des Erkrankten, Desin- 'fektion und Entrattung

18 Tage nach Absonderung des Erkrankten und Desinfektion

sofort*

Fortsetzung auf Seite 442

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(4)

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Fortsetzung von Seite 441

Krankheit Inkubationszeit Ansteckungsfähigkeit Zulassung nach Krankheit

Zulassung von Ansteckungsverdächtigen, bezogen auf den Beginn der Erkrankung des letztbetroffenen Mitgliedes der Wohngemeinschaft

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01

a) bakterielle Ruhr

. b) Amöbenruhr

Scharlach

Trachom

Tuberkulose

a) der Atmungsorgane b) der Haut

c) der übrigen Organe Typhus abdominalis

Windpocken

Verlausung

}

1-7 Tage (gewöhnlich 4 Tage)

wenige Tage bis . 3-4 Wochen

2-8 Tage

5-12 Tage

4-6 Wochen (und länger)

unbekannt

1-3 Wochen

(gewöhnlich 14 Tage)

14-21 Tage

Vermehrung der.Läuse wenige Tage nach Übertragung

solange Erreger nachweisbar

Möglichkeit einer natürlichen Infektion in Deutschland äu- ßerst gering

bis zu 3 Wochen

solange unbehandelt

a) und c) solange Tbc- ) Bakterien ausgeschieden werden

b) keine Ansteckungsfähig- keit

solange Erreger ausgeschieden werden

etwa bis zum 6. Krankheitstag

nach Abklingen der klinischen Symptome und negativem bakteriologischem Befund-*

nach Abklingen der klinischen Symptome und negativem bakteriologischem Befund**

nach antibiotischer Behand- lung und Abklingen der klinischen Symptome, ohne antibiotische Behandlung nach 3 Wochen

nach augenfachärztlichem Zeugnis

nach ärztlichem Zeugnis unter Beachtung randesrecht- licher Vorschriften

nach Krankenhausentlassung und negativem bakteriologi- schem Befund**

nach Abklingen der

klinischen Symptome, frühe- stens nach 10 Tagen

1 Woche nach Absonderung .des Erkrankten, Desin- fektion und negativem bakteriologischem Befund**

sofort

1 Woche nach Absonderung und/oder Beginn der antibiotischen Behandlung des Erkrankten oder nach Antibioticaprophylaxe beim Ansteckungsver- dächtigen

nach augenfachärztlichem Zeugnis

a) nach Absonderung des Erkrankten, Umgebungs- untersuchung und Desinfektion

b) und c) nach ärztlichem Zeugnis

nach Absonderung des Erkrankten, Desinfektion und negativem bakteriolo§ischem Befund**

sofort*

solange Läuse oder Nissen nach erfolgreicher Entlau- bei negativem lnspektionsbefund*

nachweisbar sungsbehandlung

• Nach§ 45 Abs. 3 BSeuchG ist Fernhaltung Ansteckungsverdächtiger nicht vorgeschrieben; die Angaben stell~n ärztliche Empfehlungen dar.

•• Ausscheider können mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen wieder zugelassen werden (§ 45 Abs. 2 BSeuchG)

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