A 850 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 110|
Heft 17|
26. April 2013 nehmerischen Mut. Und wenn Pa-tienten und vor allem Mitarbeiter den Eindruck gewinnen, es handele sich bei dem Arzt um eine zaudernde oder gar ängstliche Persönlichkeit, büßt er an Glaubwürdigkeit ein.
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Bei den Emotionen spielt das Zwischenmenschliche die Haupt- rolle. Wichtig für ein produktives Arbeitsklima dürfte jedoch das emotional geprägte positive Ver- hältnis zwischen Mitarbeiter und Führungskraft sein. Die Empathie des Arztes ist ein Faktor, der nicht nur bei der Mitarbeiterführung, sondern auch im Patientenkontakt einen wichtigen Pfeiler der Glaub- würdigkeitsbrücke darstellt.●
Die Vorbildwirkung einer Führungskraft auf die Mitarbeiter ist unbestritten. Wenn sich der Arzt nicht hundertprozentig ehrlich gegenüber den Patienten verhält, werden die Mitarbeiter das schlech - te Vorbild zur Legitimation her - anziehen. Darum sollte der Arzt über eine klare Werteorientierung verfügen. „Die Wahrscheinlichkeit ist dann groß, dass die handlungs - anleitenden Normen des Arztes in einem positiven Sinn auf die Mit - arbeiter abfärben“, hat Schröter beobachtet.●
Im Begriff des Vertrauens schließlich kulminieren alle Ein- stellungen und Maßnahmen, die zurVerwirklichung des Glaubwürdig- keitskonzepts beitragen. Der ehr - liche und offene Dialog, Vereinba- rungen, die eingehalten werden – das sind elementare Vertrauens- bausteine, insbesondere bei der Mitarbeiterführung.
Zudem sollte der Arzt jede Mög- lichkeit nutzen, auf Patientenseite Vertrauen durch positive Erfahrun- gen herbeizuführen, so dass sich mit der Zeit gefestigte Patientenbezie- hungen ergeben. Dann gewinnt die Brücke der Glaubwürdigkeit an Sta- bilität und hält auch die eine oder an- dere Belastung aus.
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Patric P. Kutscher MasterClass Education, Zellertal
Unter welchen Voraussetzungen die Abrech- nungsobergrenzen für das Jobsharing geän- dert werden können, ist in der Bedarfspla- nungs-Richtlinie (alte Fassung, a. F.) abschlie- ßend geregelt. Dies hat das Bundessozialge- richt (BSG) entschieden.
Änderungen im Sinne des § 23 e Bedarfs- planungs-Richtlinie a. F. (Regelungsinhalt un- verändert in der neuen Bedarfsplanungs-Richt- linie 2012), die spürbare Auswirkungen zur Folge haben oder eine spürbare Veränderung bewirken, können vom Wortlaut der Bedarfs- planungs-Richtlinie und von der Konzeption her grundsätzlich nur solche sein, die das Punkt- zahlvolumen betreffen. Nicht relevant sind Änderungen in den Honorarverteilungsregelun- gen, denn diese beeinflussen – jedenfalls ty - pischerweise – nicht die abrechenbare Punkt- menge, sondern nur die Punktwerte. Ohne Re- levanz für das abrechenbare Punktzahlvolumen ist daher nach Auffassung des BSG auch, ob vor dem Zusammenschluss mehrerer Kassen- ärztlicher Vereinigungen (KVen) zu einer Kassen ärzt lichen Vereinigung die Verwaltungs- praxis in den einzelnen KVen bei der Festle- gung der Obergrenzen unterschiedlich war.
Geklagt hatte ein Arzt, dessen Jobsharing-Ab- rechnungsobergrenze abgesenkt worden war.
Die Absenkung war auf Beschluss des KV- Vorstandes erfolgt. Dieser hatte angeordnet, dass nach dem Zusammenschluss der vier KVen die Obergrenzen aller Jobsharingpraxen neu bestimmt werden sollen. Unter welchen Voraussetzungen die Abrechnungsobergren-
zen beim Jobsharing geändert werden kön- nen, ist in den §§ 23 e, 23 c Satz 4 in Verbin- dung mit 23 f Bedarfsplanungs-Richtlinie a. F.
näher geregelt. In § 23 f Bedarfsplanungs- Richtlinie ist unter bestimmten Voraussetzun- gen eine Fortschreibung im Sinne einer Dyna- misierung der Obergrenzen vorgesehen. Auf Antrag sind die Abrechnungsobergrenzen für Jobsharingpraxen unter bestimmten Voraus- setzungen neu zu bestimmen, wenn die Ände- rungen der Berechnung der für die Obergren- zen maßgeblichen Faktoren spürbare Verän- derungen bewirkt haben und die Beibehaltung der bisherigen Obergrenzen im Verhältnis zu den Ärzten der Fachgruppe eine nichtgerecht- fertigte Bevorzugung/Benachteiligung darstel- len würde.
Weiterhin kann ein Antrag eines Vertrags- arztes zur Neubestimmung führen, wenn Än- derungen des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) oder vertragliche Vereinbarungen spürbare Auswir- kungen auf die Berechnungsgrundlage haben.
Nach Auffassung des BSG kommt es dabei dar - auf an, welche Anforderungen das in beiden Tatbeständen enthaltene Merkmal der „Ände- rungen der Berechnung der für die Obergren- zen maßgeblichen Faktoren“ beziehungsweise der „Änderungen des EBM oder vertragliche Änderungen, die für das Gebiet der Arztgruppe maßgeblich sind“, stellt. Es ist darüber hinaus zu unterscheiden, unter welchen Vor ausset - zungen spürbare Veränderungen beziehungs- weise Auswirkungen gegeben sind.
Schließlich ist von Bedeutung, welche An- forderungen an Änderungsanträge zu stellen sind. Änderungen können nach dem Wortlaut der Bedarfsplanungs-Richtlinie nur solche sein, die das Punktzahlvolumen betreffen. Zu- dem müssen die Auswirkungen stets konkret für die individuelle Jobsharingpraxis, für die eine Neubestimmung beantragt wird, festge- stellt werden. Spürbare Auswirkungen bedeu- ten, dass es sich um Veränderungen von er- heblichem Ausmaß, das heißt mit real nach- haltigen Auswirkungen, handeln muss. Die genannten Voraussetzungen müssen für das zur Entscheidung berufene sachverständige Gremium (Zulassungs- beziehungsweise Be- rufungsausschuss) so aufbereitet werden, dass ersichtlich ist, welcher Änderungstatbe- stand in Betracht kommt. Daraus folgt wieder- um, dass ein schriftlicher Antrag gestellt wer- den muss. Die KV hat vorliegend zwar be- schlossen, dass die Abrechnungsobergrenzen aller Jobsharingpraxen überprüft werden sol- len. Ein schriftlicher Antrag wäre aber erfor- derlich gewesen, weil nur mit schriftlichen Ausführungen den Anforderungen an eine er- forderliche Substanzierung in handhabbarer und damit zugleich praktikabler Form Rech- nung getragen wird. Wird wie im vorliegenden Fall kein gezielter Antrag auf Überprüfung ge- stellt, sondern nur ein Beschluss mit der Ziel- richtung einer Überprüfung, handelt es sich um einen bloßen Willensentschluss, der noch der Umsetzung im Einzelfall bedarf. Dies gilt auch für den Antrag des Arztes auf Neube- stimmung. (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012, Az.: B 6 KA 1/12 R) RAin Barbara Berner
RECHTSREPORT
Berechnung der Obergrenzen beim Jobsharing