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Archiv "Berechnung der Obergrenzen beim Jobsharing" (26.04.2013)

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A 850 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 17

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26. April 2013 nehmerischen Mut. Und wenn Pa-

tienten und vor allem Mitarbeiter den Eindruck gewinnen, es handele sich bei dem Arzt um eine zaudernde oder gar ängstliche Persönlichkeit, büßt er an Glaubwürdigkeit ein.

Bei den Emotionen spielt das Zwischenmenschliche die Haupt- rolle. Wichtig für ein produktives Arbeitsklima dürfte jedoch das emotional geprägte positive Ver- hältnis zwischen Mitarbeiter und Führungskraft sein. Die Empathie des Arztes ist ein Faktor, der nicht nur bei der Mitarbeiterführung, sondern auch im Patientenkontakt einen wichtigen Pfeiler der Glaub- würdigkeitsbrücke darstellt.

Die Vorbildwirkung einer Führungskraft auf die Mitarbeiter ist unbestritten. Wenn sich der Arzt nicht hundertprozentig ehrlich gegenüber den Patienten verhält, werden die Mitarbeiter das schlech - te Vorbild zur Legitimation her - anziehen. Darum sollte der Arzt über eine klare Werteorientierung verfügen. „Die Wahrscheinlichkeit ist dann groß, dass die handlungs - anleitenden Normen des Arztes in einem positiven Sinn auf die Mit - arbeiter abfärben“, hat Schröter beobachtet.

Im Begriff des Vertrauens schließlich kulminieren alle Ein- stellungen und Maßnahmen, die zur

Verwirklichung des Glaubwürdig- keitskonzepts beitragen. Der ehr - liche und offene Dialog, Vereinba- rungen, die eingehalten werden – das sind elementare Vertrauens- bausteine, insbesondere bei der Mitarbeiterführung.

Zudem sollte der Arzt jede Mög- lichkeit nutzen, auf Patientenseite Vertrauen durch positive Erfahrun- gen herbeizuführen, so dass sich mit der Zeit gefestigte Patientenbezie- hungen ergeben. Dann gewinnt die Brücke der Glaubwürdigkeit an Sta- bilität und hält auch die eine oder an- dere Belastung aus.

Patric P. Kutscher MasterClass Education, Zellertal

Unter welchen Voraussetzungen die Abrech- nungsobergrenzen für das Jobsharing geän- dert werden können, ist in der Bedarfspla- nungs-Richtlinie (alte Fassung, a. F.) abschlie- ßend geregelt. Dies hat das Bundessozialge- richt (BSG) entschieden.

Änderungen im Sinne des § 23 e Bedarfs- planungs-Richtlinie a. F. (Regelungsinhalt un- verändert in der neuen Bedarfsplanungs-Richt- linie 2012), die spürbare Auswirkungen zur Folge haben oder eine spürbare Veränderung bewirken, können vom Wortlaut der Bedarfs- planungs-Richtlinie und von der Konzeption her grundsätzlich nur solche sein, die das Punkt- zahlvolumen betreffen. Nicht relevant sind Änderungen in den Honorarverteilungsregelun- gen, denn diese beeinflussen – jedenfalls ty - pischerweise – nicht die abrechenbare Punkt- menge, sondern nur die Punktwerte. Ohne Re- levanz für das abrechenbare Punktzahlvolumen ist daher nach Auffassung des BSG auch, ob vor dem Zusammenschluss mehrerer Kassen- ärztlicher Vereinigungen (KVen) zu einer Kassen ärzt lichen Vereinigung die Verwaltungs- praxis in den einzelnen KVen bei der Festle- gung der Obergrenzen unterschiedlich war.

Geklagt hatte ein Arzt, dessen Jobsharing-Ab- rechnungsobergrenze abgesenkt worden war.

Die Absenkung war auf Beschluss des KV- Vorstandes erfolgt. Dieser hatte angeordnet, dass nach dem Zusammenschluss der vier KVen die Obergrenzen aller Jobsharingpraxen neu bestimmt werden sollen. Unter welchen Voraussetzungen die Abrechnungsobergren-

zen beim Jobsharing geändert werden kön- nen, ist in den §§ 23 e, 23 c Satz 4 in Verbin- dung mit 23 f Bedarfsplanungs-Richtlinie a. F.

näher geregelt. In § 23 f Bedarfsplanungs- Richtlinie ist unter bestimmten Voraussetzun- gen eine Fortschreibung im Sinne einer Dyna- misierung der Obergrenzen vorgesehen. Auf Antrag sind die Abrechnungsobergrenzen für Jobsharingpraxen unter bestimmten Voraus- setzungen neu zu bestimmen, wenn die Ände- rungen der Berechnung der für die Obergren- zen maßgeblichen Faktoren spürbare Verän- derungen bewirkt haben und die Beibehaltung der bisherigen Obergrenzen im Verhältnis zu den Ärzten der Fachgruppe eine nichtgerecht- fertigte Bevorzugung/Benachteiligung darstel- len würde.

Weiterhin kann ein Antrag eines Vertrags- arztes zur Neubestimmung führen, wenn Än- derungen des Einheitlichen Bewertungsmaß- stabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) oder vertragliche Vereinbarungen spürbare Auswir- kungen auf die Berechnungsgrundlage haben.

Nach Auffassung des BSG kommt es dabei dar - auf an, welche Anforderungen das in beiden Tatbeständen enthaltene Merkmal der „Ände- rungen der Berechnung der für die Obergren- zen maßgeblichen Faktoren“ beziehungsweise der „Änderungen des EBM oder vertragliche Änderungen, die für das Gebiet der Arztgruppe maßgeblich sind“, stellt. Es ist darüber hinaus zu unterscheiden, unter welchen Vor ausset - zungen spürbare Veränderungen beziehungs- weise Auswirkungen gegeben sind.

Schließlich ist von Bedeutung, welche An- forderungen an Änderungsanträge zu stellen sind. Änderungen können nach dem Wortlaut der Bedarfsplanungs-Richtlinie nur solche sein, die das Punktzahlvolumen betreffen. Zu- dem müssen die Auswirkungen stets konkret für die individuelle Jobsharingpraxis, für die eine Neubestimmung beantragt wird, festge- stellt werden. Spürbare Auswirkungen bedeu- ten, dass es sich um Veränderungen von er- heblichem Ausmaß, das heißt mit real nach- haltigen Auswirkungen, handeln muss. Die genannten Voraussetzungen müssen für das zur Entscheidung berufene sachverständige Gremium (Zulassungs- beziehungsweise Be- rufungsausschuss) so aufbereitet werden, dass ersichtlich ist, welcher Änderungstatbe- stand in Betracht kommt. Daraus folgt wieder- um, dass ein schriftlicher Antrag gestellt wer- den muss. Die KV hat vorliegend zwar be- schlossen, dass die Abrechnungsobergrenzen aller Jobsharingpraxen überprüft werden sol- len. Ein schriftlicher Antrag wäre aber erfor- derlich gewesen, weil nur mit schriftlichen Ausführungen den Anforderungen an eine er- forderliche Substanzierung in handhabbarer und damit zugleich praktikabler Form Rech- nung getragen wird. Wird wie im vorliegenden Fall kein gezielter Antrag auf Überprüfung ge- stellt, sondern nur ein Beschluss mit der Ziel- richtung einer Überprüfung, handelt es sich um einen bloßen Willensentschluss, der noch der Umsetzung im Einzelfall bedarf. Dies gilt auch für den Antrag des Arztes auf Neube- stimmung. (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012, Az.: B 6 KA 1/12 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Berechnung der Obergrenzen beim Jobsharing

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