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Parlamentarischer Vorstoss. Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates Antwort des Regierungsrates M

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 11.12.2014 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|11

Parlamentarischer Vorstoss.

Vorstoss-Nr.: 225-2014

Vorstossart: Motion

Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1143 Eingereicht am: 17.11.2014 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein

Eingereicht von: Haudenschild (Spiegel, Grüne) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 12 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt: Nein

RRB-Nr.: 395/2015

Direktion: Polizei-

Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Lärmarme Reifen zum Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Strassenverkehrslärm

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Sta desinitiative ein:

Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG), Art. 22a (neu) [Titel: Schutz vor Strassen Reifenetikette für Motorfahrzeuge ist verbindlich; insbesondere sind Reifen in den drei schlec testen Kategorien nicht zugelassen.

Begründung:

Soeben ist bekannt geworden, dass auch die zweite Frist vom März 2015 verstreichen wird, o ne dass die Nationalstrassen lärmtechnisch saniert sein werden. Auch die meisten Kantone, da unter der Kanton Bern, sind nicht auf Kurs. Die Bevölkerung entlang stark befahrener Strassen wird weiterhin von zu hohen Lärmimmissionen geplagt.

Gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sind auch beim Lärm zuerst die Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art.11) und Bau

tungsvorschriften zu deren Einschränkung zu erlassen (Art. 12) und erst danach Massnahmen auf der Immissionsseite vorzusehen.

anton de Berne

Version: 6 / Dok.-Nr.: 104270 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1143

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

2014

2014.RRGR.1143 17.11.2014

Haudenschild (Spiegel, Grüne) (Sprecher/in)

395/2015 vom 01. April 2015 - und Militärdirektion

Nicht klassifiziert Ablehnung

hutz der Bevölkerung vor übermässigem Strassenverkehrslärm

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Sta

Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG), Art. 22a (neu) [Titel: Schutz vor Strassen Reifenetikette für Motorfahrzeuge ist verbindlich; insbesondere sind Reifen in den drei schlec testen Kategorien nicht zugelassen.

Soeben ist bekannt geworden, dass auch die zweite Frist vom März 2015 verstreichen wird, o ne dass die Nationalstrassen lärmtechnisch saniert sein werden. Auch die meisten Kantone, da unter der Kanton Bern, sind nicht auf Kurs. Die Bevölkerung entlang stark befahrener Strassen wird weiterhin von zu hohen Lärmimmissionen geplagt.

sgesetz über den Umweltschutz (USG) sind auch beim Lärm zuerst die Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art.11) und Bau

tungsvorschriften zu deren Einschränkung zu erlassen (Art. 12) und erst danach Massnahmen onsseite vorzusehen.

M

2014.RRGR.1143 Seite 1 von 3

Antwort des Regierungsrates

hutz der Bevölkerung vor übermässigem Strassenverkehrslärm

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Stan-

Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG), Art. 22a (neu) [Titel: Schutz vor Strassenlärm]: Die Reifenetikette für Motorfahrzeuge ist verbindlich; insbesondere sind Reifen in den drei schlech-

Soeben ist bekannt geworden, dass auch die zweite Frist vom März 2015 verstreichen wird, oh- ne dass die Nationalstrassen lärmtechnisch saniert sein werden. Auch die meisten Kantone, dar- unter der Kanton Bern, sind nicht auf Kurs. Die Bevölkerung entlang stark befahrener Strassen

sgesetz über den Umweltschutz (USG) sind auch beim Lärm zuerst die Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art.11) und Bau- und Ausrüs- tungsvorschriften zu deren Einschränkung zu erlassen (Art. 12) und erst danach Massnahmen

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 11.12.2014 / Version: 6 / Dok.-Nr.: 104270 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1143 Seite 2 von 3 Nicht klassifiziert

Das BAFU setzt sich dafür ein, dass künftig vermehrt wirksame Massnahmen an der Lärmquelle getroffen werden. Dazu gehören zum Beispiel der Einbau von schallschluckenden Strassenbelä- gen oder die Förderung von leiseren Reifen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern wird deshalb beauftragt, sich beim Bundesrat für die ver- bindliche Einführung der Reifenetikette einzusetzen und gleichzeitig zu fordern, dass die schlech- testen zwei bis drei Kategorien verboten oder mit einer Abgabe belastet werden.

Bei den Reifen besteht grosser Handlungsbedarf. Es gibt zwar eine Reifenetikette, die aber nichts Verbindliches vorschreibt und ohne Anreizsystem überhaupt keine Wirkung entfaltet. Bei den Reifen gäbe es eine rasche lärmreduzierende Wirkung, weil der Erneuerungszyklus rasch vonstattengeht und Reifen regelmässig gewechselt werden müssen. Dem Umweltschutzgesetz entsprechend wird damit die lärmreduzierende Massnahme vom Verursacher getragen.

Per November 2012 hat die EU eine Etikette für Reifen eingeführt. Diese Reifenetikette bewertet den Rollwiderstand und das Abrollgeräusch, zwei Umwelt-Aspekte, sowie die Nasshaftung, die für die Sicherheit relevant ist. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen vermehrt in der La- ge sein, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen. Ziel der Reifenetikette ist die Steige- rung der Sicherheit bei gleichzeitiger Verminderung des Treibstoffverbrauchs und des Lärms im Strassenverkehr.

Die möglichen Auswirkungen werden als erheblich eingeschätzt. Durch lärmarme Reifen können die Lärmbelastung des Strassenverkehrs an der Quelle gesenkt und damit die Lebensqualität erhöht werden. Bei der Reifenetikette beträgt bereits die Differenz von der leisen zur mittleren Kategorie 3 Dezibel.

Untersuchungen haben ergeben, dass rund 20 Prozent des Benzinverbrauchs durch die Reifen verursacht werden. Dieser Wert setzt sich zu 16 Prozent aus dem Rollwiderstand und zu 4 Pro- zent aus dem Luftwiderstand der Reifen zusammen. Eine Verminderung des Rollwiderstands führt zu weniger Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen und somit zu einer Steigerung der Energieeffizienz des Strassenverkehrs.

Lärmarme Reifen tragen somit nicht nur zur Reduktion der Lärmbelastung, sondern auch zur erheblichen Senkung des Benzinverbrauchs im Strassenverkehr bei.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass in Bezug auf die Reifen bereits ausreichend sinnvolle strassenverkehrs-, energie- und umweltrechtliche Vorschriften bestehen. Folgende rechtlichen Grundlagen sind für die Fragestellung der Motion entscheidend:

• Anforderungen an Reifen von Strassenfahrzeugen: Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41); insbesondere Artikel 58

• Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften der Reifen: Anhang 3.10 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01)

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Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 11.12.2014 / Version: 6 / Dok.-Nr.: 104270 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1143 Seite 3 von 3 Nicht klassifiziert

• Anforderungen an das Abrollgeräusch, die Nasshaftung und den Rollwiederstand sowie Kennzeichnungspflicht der Reifen für die erwähnten Kriterien: Verordnung (EG)

Nr. 661/2009

• Weitere Vorschriften: Richtlinie 92/23/EWG, Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (insbeson- dere auch die Anhänge I bis III), Verordnung (EU) Nr. 458/2011 sowie UNECE-

Reglement Nr. 117321

Der neue Anhang 3.10 der Energieverordnung regelt die Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und der weiteren Eigenschaften von Reifen der Klassen C1 und C2 und basiert auf der Verord- nung (EG) Nr. 1222/2009. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion von Graffenried 09.3592 «Energie- und Umweltetikette für Reifen» festgehalten hat, sollen neue Kennzeich- nungsvorschriften mit jenen der EU harmonisiert und zeitgleich eingeführt werden. Dadurch sol- len unter anderem Handelshemmnisse möglichst gering gehalten werden, denn mehr als

85 Prozent der in der Schweiz verkauften PKW- und LKW-Reifen werden aus der EU importiert.

Mit dem neuen Anhang 3.10 werden diese Voraussetzungen erreicht.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 wurde in der EU die Reifenetikette per 1. November 2012 verbindlich eingeführt. Die Etikette gibt Aufschluss über die Kraftstoffeffizienzklasse, die Nasshaftungsklasse und die Klasse des externen Rollgeräuschs. Die Deklarationsvorschrift soll einheitliche und vergleichbare Informationen für Reifenkäufer/-innen sicherstellen und diese so zum Kauf von energieeffizienteren, leiseren und sichereren Reifen bewegen. Ein Verbot gewis- ser Reifenkategorien hingegen ist nach Ansicht des Regierungsrats nicht zielführend und könnte bei der Verwaltung zu einem Anstieg von bürokratischem Aufwand führen. Daher soll die er- wähnte Reifenetikette eine Lenkungswirkung erzeugen.

Weiter ist zu beachten, dass Reifen mit den besten Werten in Bezug auf das Lärmverhalten oder den Rollwiderstand andere negative Eigenschaften aufweisen, die im Gesamtbild berücksichtigt werden müssen. Ein Verbot der schlechtesten zwei bis drei Kategorien vereinfacht die tatsächli- che Situation zu stark und stellt keine nachhaltige Lösung dar. Ein wesentliches Augenmerk ist beispielsweise auf die Verkehrssicherheit zu legen. So hat der Bund in Artikel 82 Absatz 1bis VTS für Elektrofahrzeuge die Möglichkeit geschaffen, einen Geräuschgenerator zur Sicherung der Hörbarkeit einzubauen. Dies vor allem darum, weil die leisen Elektrofahrzeuge von den schwä- cheren Verkehrsteilnehmern (Fussgängerinnen, Velofahrer) zu spät wahrgenommen werden und es vermehrt zu Unfällen mit Personenschäden kommt. Das Reifengeräusch stellt im Normalfall also keine Lärmquelle dar, die deutlich und bewusst wahrgenommen wird.

Schliesslich ist es zwar richtig, dass rund 20 Prozent des Treibstoffverbrauchs durch die Reifen verursacht werden. Das Einsparpotenzial durch weniger Rollwiderstand ist jedoch sehr begrenzt.

Weitere gesetzliche Beschränkungen können in Bezug auf den Treibstoffverbrauch und das Ab- rollgeräusch daher nur sehr geringe und unbedeutende Verbesserungen erzeugen. Diese wür- den in einem ungenügenden Verhältnis zu Kosten und Aufwand stehen.

Ein Verbot gewisser Reifenkategorien oder alternativ die Einführung einer Umweltabgabe auf gewisse Reifen kann weder aus Sicht der Lärmverminderung noch der Energieeffizienz hinrei- chend begründet werden. Ein schweizerischer Alleingang würde zudem unzulässige Handels- hemmnisse aufbauen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat die Ablehnung der Mo- tion.

An den Grossen Rat

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