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Dabei verzichtete er darauf, die neue Ausbildung für Lehrkräfte für den Kindergarten und die Unterstufe für eine Neueinreihung zu berücksichtigen

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I 102/2004 ERZ 20. Oktober 2004 48C Interpellation

3142 Hänsenberger-Zweifel, Burgdorf (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 21.04.2004

Gleichstellung aller neu ausgebildeten Lehrkräfte für Kindergarten und Unterstufe

Der Regierungsrat hat am 26. Februar 2004 eine LAV-Revision verabschiedet. Dabei verzichtete er darauf, die neue Ausbildung für Lehrkräfte für den Kindergarten und die Unterstufe für eine Neueinreihung zu berücksichtigen. Demgegenüber beschloss er aus anderen Gründen eine längst fällige Gehaltsharmonisierung auf der Sekundarstufe I.

Es stellen sich in diesem Zusammenhang folgende Fragen:

1. Findet es der Regierungsrat rechtlich und politisch haltbar, dass die neu ausgebildeten Lehrkräfte für Kindergarten / Unterstufe (einheitliche Ausbildung) unterschiedlich eingestuft werden, je nachdem, ob sie an einem Kindergarten oder an einer 1. oder 2.

Primarklasse unterrichten? Dies obschon sie die gleiche Ausbildung genossen haben.

2. Wie rechtfertigt sich dieser Entscheid im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Berufsauftrag der Lehrkräfte für den Kindergarten identisch ist mit demjenigen der übrigen Volksschullehrkräfte, dass die Unterrichtsverpflichtung gleich ist und auch die Pflichten identisch sind?

3. Welchen Zeitplan sieht der Regierungsrat vor, um die hier vorliegende Ungleichbehandlung innerhalb einer Berufskategorie zu eliminieren?

4. Wie gedenkt der Regierungsrat diese Lehrkräfte im Schulversuch Basisstufe zu entlöhnen?

5. Wie beurteilt der Regierungsrat die Gefahr, dass die Gemeinden in Zukunft auf Grund dieser Schlechterstellung der an Kindergärten tätigen Lehrkräfte ihre offenen Stellen nicht mehr besetzen können.

6. Welche Überlegungen macht der Regierungsrat, wenn er seinen Entscheid mit der hängigen Lohnklage der alt, d.h. seminaristisch ausgebildeten Kindergärtnerinnen begründet, welche mit der neuen Ausbildung nichts zu tun hat?

Begründung

Im Januar 2003 hat der Regierungsrat ein Mitberichtsverfahren zur geplanten LAV-Revision durchgeführt. Dabei hat die Erziehungsdirektion über drei Seiten lang im Vortrag begründet, weshalb sie eine Gleichstellung der Gehaltseinstufung befürwortet. Zitat aus dem Vortrag vom 17.12.03 „Aus Gründen der veränderten Berufsanforderungen und der seit 1993 kontinuierlich umgesetzten Massnahmen, die ausschliesslich die gleichen Pflichten für die Lehrkräfte für den Kindergarten wie für die Lehrkräfte für die Volksschule regeln – nicht aber die lohnmässig gleichen Rechte – beantragt die Erziehungsdirektion die Gleichstellung auch in der Gehaltseinstufung.“

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Kurz vor der oben erwähnten Sitzung des Regierungsrates hat aber der Erziehungsdirektor trotz dieser Argumentation beschlossen, keinen entsprechenden Antrag an die Regierung zu stellen.

Folglich werden nun ab dem neuen Schuljahr die neu ausgebildeten Lehrkräfte für den Kindergarten unterschiedlich entlöhnt, je nachdem, ob sie an einem Kindergarten oder an einer ersten oder zweiten Primarklasse unterrichten. Wenn sie an einem Kindergarten unterrichten, werden sie in die Gehaltsklasse 2 eingereiht, wenn sie an einer Primarklasse unterrichten, in die Gehaltsklasse 6. Frankenmässig macht dies mind. 900 Franken monatlich aus. Ganz fragwürdig wird diese Regelung in einer Basisstufe.

Gegenüber den Medien wurde von Seiten der Erziehungsdirektion argumentiert, die Gleichstellung könne wegen dem hängigen Lohnverfahren der Kindergärtnerinnen nicht vollzogen werden. Dieses hat aber nichts mit der neuen Ausbildung zu tun und wird hier unserer Meinung nach zu unrecht als Begründung beigezogen.

Allgemein lässt die beschlossene Verordnungsrevision nicht erkennen, welche grundsätzlichen Überlegungen die Regierung bezüglich der Gehaltsklassenzuordnung aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen (Anforderungen, Ausbildung) anstellt.

Antwort des Regierungsrates

Ausgangslage

Mit der Revision vom 25. Februar 2004 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) wurde auf eine Neueinreihung von Lehrkräften für den Kindergarten verzichtet.

Kindergartenlehrkräfte mit seminaristischer Ausbildung wie auch neu, an den Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstituten ausgebildete Lehrkräfte mit Stufendiplom für den Kindergarten/Unterstufe (KGU), werden für die Tätigkeit an einem Kindergarten der Gehaltsklasse 2 zugeordnet. Für Primarlehrkräfte mit seminaristischer Ausbildung bzw. mit Stufendiplom KGU, welche an einer 1. oder 2. Klasse unterrichten, erfolgt die Entlöhnung hingegen in der Gehaltsklasse 6.

Eine Beurteilung des politisch Machbaren hat die Erziehungsdirektion dazu veranlasst, die Harmonisierung der Gehälter für Lehrkräfte im Kindergarten und der Unterstufe nicht auf den 1. August 2004 zu beantragen. Die Mitberichtsantworten wiesen einerseits auf die beim Verwaltungsgericht hängige Lohnklage des Kindergärtnerinnenverbandes hin und forderten, dass bis zum Entscheid über diese Beschwerde keine Lohnanpassungen gemacht werden sollten. Kritisch beurteilt wurden andererseits von den Mitberichtsantworten auch die finanziellen Auswirkungen dieser Lohnharmonisierung.

Durch die Lastenverteilungsregelung wären hiervon auch die Gemeinden stark betroffen.

Gefordert wurde ausserdem, dass vor dem Entscheid über die Neueinreihung eine umfassende Funktionenbewertung vorzunehmen sei und daher die Frage der Neueinreihung noch nicht entscheidungsreif ist. Eine Beibehaltung des Antrages hätte die gesamte Vorlage und damit auch die unbestrittenen Änderungen gefährden können.

Stellungnahme zu den einzelnen Fragen

Zu den Fragen 1 und 2:

Der Entscheid über die geforderte Lohnharmonisierung zwischen Kindergarten und Primarschule wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst.

Relevant ist einerseits die aktuell geltende Lehreranstellungsgesetzgebung. Diese formuliert für Lehrkräfte des Kindergartens und der Volksschule einen mit gleichen Grundanliegen und Bildungszielen versehenen Lehrerauftrag. Ebenfalls geht der Lehrplan Kindergarten für den deutschsprachigen Teil des Kantons Bern vom 22. November 1999, Inkraftsetzung am 1. August 2001, von den gleichen Grundanliegen aus wie der Lehrplan der Volksschule vom 8. Mai 1995. Analog sind zudem mit der Änderung der LAV vom 28.

Februar 2001 die wöchentlichen Pflichtpensen für Kindergarten- und Primarschullehrkräfte.

Andererseits hat sich auch die Ausbildung der Kindergartenlehrkräfte verändert. Die Stufenausbildung, welche zu einem Diplom für die Lehrtätigkeit im Kindergarten und in den unteren Klassen der Primarstufe führt, bezieht sich auf alle Lehrbereiche, die im Lehrplan für den Kindergarten und im Lehrplan für das erste und zweite Schuljahr vorgesehen sind.

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Beide Aspekte sprechen für eine (gehaltsmässige) Gleichstellung der Kindergartenlehrkräfte mit den Primarschullehrkräften; unabhängig von Art und Umfang der Ausbildung.

Gleichzeitig muss in diesem Zusammenhang aber das bernische Gehaltssystem für Lehrkräfte betrachtet werden. Dieses sieht vor, dass jede Lehrerfunktion einer bestimmten Gehaltsklasse zugeteilt wird. Die Zuteilung ist mittels einer Arbeitsplatzbewertung erfolgt. In deren Rahmen wurden die Belastungen und Anforderungen einer Tätigkeit beurteilt (inkl.

der für die Tätigkeit notwendigen Ausbildung). Die Beurteilung basierte v. a. auf verschiedenen Kriterien wie beispielsweise Ausbildungs- und Zusatzkenntnisse, Verantwortung oder Selbständigkeit.

Die damaligen finanziellen Rahmenbedingungen haben nicht erlaubt, die Resultate der Arbeitsplatzanalyse vollständig umzusetzen. Auch die heutige finanzielle Lage des Kantons Bern würde durch eine Neueinreihung stark belastet. Grundsätzlich erklärt dieser Bewertungsvorgang jedoch die unterschiedliche Einstufung von Lehrkräften an Kindergärten und von Lehrkräften an der Unterstufe. Die Einstufung erfolgt nicht personenbezogen, sondern die Funktion wird in eine Gehaltsklasse eingestuft. Um diesem Prinzip zu entsprechen, können die neu ausgebildeten Lehrkräfte mit Stufendiplom KGU für die Arbeit in einem Kindergarten nicht anders eingestuft werden als die Kindergartenlehrkräfte mit seminaristischer Ausbildung.

Es ist für den Regierungsrat aber unbestritten, dass die dargelegten Änderungen eine Überprüfung der Entlöhnung der Lehrkräfte für Kindergarten und Unterstufe notwendig machen. Der Regierungsrat berücksichtigt aber den politischen Grundsatz, während eines hängigen Verfahrens keine Entscheide zur gleichen Thematik zu fällen und hält es durchaus für zumutbar, das Ergebnis der richterlichen Überprüfung abzuwarten.

Zu Frage 3:

Der Regierungsrat ist bereit, auf Grund von Neuerungen, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, zu einem späteren Zeitpunkt eine Neubeurteilung der Situation vorzunehmen. Eine solche wird aber erst erfolgen, nachdem ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid zur Lohnklage vorliegt. Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes ist noch in diesem Jahr zu erwarten.

Zu Frage 4:

Im Schulversuch Basisstufe werden der Kindergarten und die beiden ersten Schuljahre der Volksschule organisatorisch und inhaltlich zusammengeführt. Betreffend die Entlöhnung der an diesem Schulversuch teilnehmenden Lehrkräfte ist im Moment noch kein Regierungsratsbeschluss gefällt worden.

Zu Frage 5:

Der Regierungsrat ist sich im Klaren darüber, dass durch die Unterschiede im Gehalt zwischen Lehrkräften für Kindergarten und für die Unterstufe mittelfristig die Besetzung von Kindergartenstellen erschwert wird. Eine genaue Aussage über die Entwicklung kann zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund fehlender Erfahrungswerte aber nicht gemacht werden.

Zu Frage 6:

Das bernische Gehaltssystem für Lehrkräfte basiert darauf, dass eine Lehrkraft aufgrund einer Funktion und nicht infolge ihrer Ausbildung einer bestimmten Gehaltsklasse zugeordnet wird. Eine Lohnanpassung auf der Stufe des Kindergartens hätte insofern für die gesamten Kindergartenlehrkräfte und nicht nur für einzelne Personen zu erfolgen. Es entspricht auch nicht dem Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, einzelne Lehrkräfte mit KGU-Stufendiplom für den Unterricht im Kindergarten in eine höhere Gehaltsklasse einzustufen und Kindergartenlehrkräfte mit seminaristischer Ausbildung hingegen aufgrund der noch hängigen Lohnklage in der Gehaltsklasse 2 beizubehalten.

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Mit dem Abwarten auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts berücksichtigt der Regierungsrat, neben dem bereits erwähnten Grundsatz, nicht während eines Verfahrens zur selben Materie Entscheide zu fällen, auch finanzpolitische Überlegungen. Sobald jedoch ein rechtskräftiger Entscheid des Verwaltungsgerichtes zur hängigen Lohnklage der Kindergartenlehrkräfte vorliegt, beabsichtigt die Erziehungsdirektion, die Frage der Neueinreihung vertieft und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zu prüfen, um anschliessend den Regierungsrat damit zu befassen.

An den Grossen Rat

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