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200 Ewap-Wohnungen die seit 1989 erstellt wurden, die entsprechenden Einträge im Grundbuch fehlen

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I 154/2008 JGK 10. Dezember 2008 JGK C

Interpellation

2080 von Allmen, Thun (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 02.06.2008

Missachtung von Baureglementen ohne strafrechtliche Folgen?

(Baureglement in Grindelwald während Jahren missachtet?)

Vor 20 Jahren hat die Gemeinde Grindelwald dem Zweitwohungsmarkt klare Schranken verliehen, indem man einen Erstwohnungsanteilsprozent (Ewap) eingeführt hat. Das heisst, seit 1989 mussten 35 Prozent der Bruttogeschossflächen eines neuen Mehrfamilienhauses als Erstwohnung genutzt werden. Vorausetzung um das Ganze rechtlich sauber umzusetzen, war und ist der entsprechende Eintrag ins Grundbuch. Bedenklich ist nun, dass man diese Vorschriften sowohl durch den Gemeinderat wie auch durch den Regierungsstatthalter nicht wahrte. Je nach Bauvolumen hätte ja der Gemeinderat oder der Regierungsstatthalter die Einträge ins Grundbuch veranlassen müssen.

Nun, offenbar ist die Tatsache die, dass bei ca. 100 von ca. 200 Ewap-Wohnungen die seit 1989 erstellt wurden, die entsprechenden Einträge im Grundbuch fehlen. Dadurch sind Steuerausfälle verursacht worden, die zugunsten der Bevölkerung hätten erbrachte werden müssen. Gemeinderat, wie Regierungsstatthalter dienten offenbar nur den Immobilienhändlern und deren schamlosen Interessen der Gewinn- und Profitmaximierung.

Diese „Vetternwirtschaft“ gilt es zu bekämpfen bevor wir ähnliche Zustände und Machtverhältnisse haben wie in Regionen Europas, wo die sogenannte Mafia sämtliche staatliche Regelungen aushebelt und einen Staat im Staat bildet. Das Verhalten des Gemeinderates und des Regierungsstatthalters ist bedenklich bezüglich Glaubwürdigkeit und einer Demokratie unwürdig.

Daher ergeben sich für mich folgende Fragen;

1. Wie hoch sind die entgangenen Steuerausfälle?

2. Sind Gemeinderat und der Regierungsstatthalter die so was praktizieren, politisch noch zulässig?

3. Haben diese Missachtungen des Baureglements auch strafrechtliche Folgen für den Gemeinderat wie auch den Regierungsstatthalter?

4. Welchen Stellenwert hat ein Gemeinde-Baureglement noch?

5. Welchen Stellenwert hat das Grundbuch noch?

6. Kann man sich auch in anderen oberländischen Gemeinden mit ähnlichem touristischen Kultstatus nicht mehr auf das amtliche Register, das Grundbuch verlassen?

7. Konkret, gibt es in anderen Gemeinden ähnliche Vorkommnisse wie in Grindelwald?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 05.06.2008

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Antwort des Regierungsrates Vorbemerkung

Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor beauftragte das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht seiner Direktion im Mai 2008 mit der Untersuchung der Vorwürfe, welche bezüg- lich der Handhabung von EWAP in Grindelwald laut wurden. Darauf wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, welche die Einhaltung der EWAP-Vorschriften untersuchte.

Zur Zeit der Beantwortung der vorliegenden Fragen liegt der Schlussbericht der Arbeitsgruppe vor. Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor informierte über die Ergebnisse anlässlich einer Pressekonferenz. Auf diese Information kann verwiesen werden.

Zu Frage 1

Ob und inwieweit die möglicherweise unzutreffende Anwendung der EWAP-Vorschriften für die Gemeinde Grindelwald Steuerausfälle oder einen Mehrertrag an Steuern ergab, ist nicht festzustellen. Insbesondere kann man keine zuverlässigen Aussagen darüber ma- chen, welche Personen mit welchen Einkommens- oder Vermögenssituationen in den Wohnungen gewohnt hätten, die möglicherweise zu Unrecht nicht dem EWAP unterstellt worden waren. Dies wäre jedoch von grosser Bedeutung für die Schätzung der entgange- nen Steuereinnahmen, hängen diese doch vom Einkommen und dem Vermögen ab.

Zu Frage 2

Die Untersuchungen zeigten, dass die rechtlich korrekte Anwendung von EWAP auch unter Fachleuten zu lebhaften Diskussionen führte. Verschiedene Voraussetzungen, die zur Bejahung der EWAP-Pflicht vorliegen müssen, waren nicht einfach zu definieren. So musste die korrekte Berechnung der Nettogeschossfläche festgelegt werden. Auch war nicht unumstritten, was als tragendes Teil der Tragkonstruktion zu bezeichnen waren und was nicht. Diese Beispiele zeigen, dass die Materie EWAP keineswegs einfach ist. Diese Feststellung gilt zweifellos noch vermehrt für die Umsetzung von EWAP im Alltag der Gemeinde Grindelwald. Wie die Untersuchung ergab, wandten die Gemeinde und das Regierungsstatthalteramt Interlaken die EWAP-Vorschriften besonders am Anfang nicht gesetzeskonform an. Das galt ausgeprägt für den Bereich Wohnungen. Arglist oder Böswilligkeit konnte im Rahmen der Untersuchung allerdings nirgends und zu keiner Zeit festgestellt werden. Nachdem die fachlichen Unkorrektheiten bemerkt worden waren, besserte sich die Umsetzung ab dem Jahr 2000 markant. Die Beteiligten lernten aus ihren Fehlern.

Über allfällige politische Konsequenzen werden die Stimmberechtigten anlässlich der Wiederwahl des Gemeinderats von Grindelwald und bei der Wahl des Regierungsstatthalters bzw. der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli entscheiden.

Zu Frage 3

Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion klärte gründlich ab, was in der Gemeinde Grindelwald vorfiel, ob und allenfalls was falsch gemacht wurde und ob dafür jemand verantwortlich gemacht werden kann. Über strafrechtliche Verantwortlichkeiten muss die Strafjustiz entscheiden. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion hat insoweit keine Kompetenzen.

Zu Frage 4

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Das Baureglement einer Gemeinde hat die Wirkung eines Gesetzes auf Stufe Gemeinde.

Nicht bloss Gemeindereglemente, sondern auch Normen auf Stufe Kanton und Bund bie- ten allerdings Gelegenheit zu sehr unterschiedlichen Interpretationen. Solche sind deswegen auch bei Baureglementen denkbar.

Jede Gemeinde entwickelt im Lauf der Zeit eine eigene Auslegungspraxis zu ihrem Bau- reglement. Solange diese Praxis im Licht der bundesgerichtlichen Rechtssprechung als rechtmässig bezeichnet werden kann, ist sie nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass eine Gemeinde zu ihren Bauvorschriften eine Auslegungspraxis entwickelt, ändert am rechtlichen Stellenwert und an der Verbindlichkeit eines Gemeindebaureglements nichts.

Zu Frage 5

Das Grundbuch gibt über die bestehenden Rechtsverhältnisse an einem Grundstück Auskunft. Dabei handelt es sich um eine bundesrechtliche Vorschrift. Ob das Grundbuch zuviel oder zuwenige An- und Vormerkungen oder Einträge enthält, ändert nichts an seiner Verbindlichkeit und Glaubwürdigkeit.

Wohnungen bzw. Liegenschaften, auf denen ein EWAP lastet, müssen nach den Vor- schriften des Grindelwaldner Baureglements im Grundbuch angemerkt werden.

Anmerkungen unterstehen allerdings nicht der negativen Rechtskraft des Grundbuchs.

Das bedeutet, dass deren Inhalt auch ohne Einschreibung im Grundbuch gilt. Sofern somit eine EWAP-Pflicht in der Baubewilligung rechtskräftig verfügt wurde, besteht sie grundsätzlich auch ohne eine Anmerkung. Will eine Gemeinde diese nachträglich im Grundbuch nachholen, kann sie dies dem ursprünglichen Baugesuchsnehmer gegenüber auch später noch tun. Hat dieser die belastete Liegenschaft, bei der die Anmerkung fehlt und auf die der Verkäufer auch nicht aufmerksam machte, veräussert, besteht die ordnungsgemäss verfügte EWAP-Pflicht auch in diesem Fall. Wusste der Käufer in gutem Glauben nicht um die EWAP-Belastung und wird der Wert seiner Liegenschaft durch dieses nachträglich auftauchende Zweckentfremdungsverbot vermindert, erleidet er möglicherweise einen Schaden. Ob ein solcher tatsächlich vorliegt und wer ersatzpflichtig wird, muss allerdings im Einzelfall genau geprüft werden.

Zu Frage 6 und 7

Das Grundbuch ist in der Schweiz die verbindliche Quelle bezüglich der rechtlichen Verhältnisse an Liegenschaften. Wie zu Frage 5 ausgeführt, gilt aber der Inhalt von Anmerkungen auch ohne Aufnahme im Grundbuch, vorausgesetzt, er wurde ordnungsgemäss verfügt. Damit sieht das ZGB Rechtsverhältnisse bezüglich Liegenschaften vor, die auch ohne Aufnahme im Grundbuch gelten. Dazu gehört EWAP als öffentlich-rechtliches Zweckentfremdungsverbot.

Das Bundesrecht wollte im Bereich der Anmerkungen und insbesondere bei EWAP eine Rechtsvielfalt garantieren, die den sehr unterschiedlichen jeweiligen lokalen Bedürfnissen Rechnung trägt. Im Kanton Bern besteht deswegen eine grosse Regelungsvielfalt. Der Regierungsrat verfügt über keine konkreten Hinweise, dass sich EWAP-Probleme auch in anderen Gemeinden stellten.

An den Grossen Rat

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