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Archiv "Desinfektion durch Gase nach der Gefahrstoffverordnung" (14.09.1989)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Desinfektion durch Gase

nach der Gefahrstoffverordnung

S

eit dem Inkrafttreten der Ver- ordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung — Gef- StoffV)*) am 1. Oktober 1986 gelten neue Vorschriften für Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen (Begasungs- mittel). Jetzt dürfen Begasungen nur noch mit den in Anhang III, Nr. 5.1 GefStoffV genannten Stoffen, näm- lich mit

—Brommethan (Methylbromid)

—Cyanwasserstoff (Blausäure) so- wie Stoffen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Cyanwasser- stoff oder leicht flüchtigen Cyanwas- serstoffverbindungen dienen,

—Ethylenoxid (Oxiran) und

—Phosphorwasserstoff sowie Phos- phorwasserstoff entwickelnden Stof- fen

durchgeführt werden.

Begasungen bedürfen außerdem einer behördlichen Erlaubnis, für die der Nachweis der Befähigung zum Umgang mit Begasungsmitteln in Form eines Befähigungsscheines Voraussetzung ist. Neben umfang- reichen fachlichen Kenntnissen muß für einen solchen Befähigungsschein auch der Nachweis geführt werden, daß der Befähigungsscheininhaber körperlich und geistig geeignet ist, mit vorgenannten Begasungsmitteln umzugehen. Auch muß nachgewie- sen werden, daß der Begaser mit den nötigen Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Vergiftungen mit den zugelassenen Stoffen vertraut ist.

Der Gesetzgeber sieht in § 25 Abs. 4 GefStoffV vor, daß der Nach- weis der körperlichen und geistigen Eignung und die Kenntnisse in Er- ster Hilfe durch ein Zeugnis eines Arztes erbracht werden, der nach

§ 30 GefStoffV zur Durchführung der Untersuchung von Begasern er- mächtigt worden ist. Da nicht nur ei-

*) vom 26. August 1986 (BGBL. I S. 1470), ge- ändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1987 (BGBL. I S. 2721)

ne erstmalige (einmalige) Untersu- chung von Begasern vorgeschrieben ist, sondern auch mindestens alle fünf Jahre Wiederholungsuntersu- chungen erforderlich sind, wird in den nächsten Jahren ein Bedarf für solche Untersuchungen und dement- sprechend auch an ermächtigten Ärzten bestehen.

Die zuständige Ermächtigungs- behörde ist im Lande Nordrhein- Westfalen der Staatliche Gewerbe- arzt. Er kann auf Antrag Ärztinnen/

Ärzte, die Begaseruntersuchungen durchführen wollen, ermächtigen, wenn Sie zur Ausübung des ärzt- lichen Berufes berechtigt sind, © die erforderliche besondere Fachkunde besitzen und

®

über die notwendi- gen Einrichtungen für die vorge- schriebenen Untersuchungen verfü- gen.

Im Rahmen der ärztlichen Un- tersuchung sind folgende spezielle Untersuchungen vorzunehmen:

—Atemschutztauglichkeit zur Voll- maske mit Gasfiltern (VBG 100/GUV 06 — G 26/Gruppe II),

— Geruchswahrnehmung und

— Farbunterscheidungsvermögen.

Weiter sind folgende Untersu- chungen beziehungsweise Kriterien zu beachten:

1. Bei der Erstuntersuchung:

—Feststellung der Vorgeschichte:

hierbei ist eine allgemeine Anamne- se unter besonderer Berücksichti- gung der neurologischen Vorge- schichte zu erheben. Ferner: Ar- beitsanamnese und Beschwerden.

—Untersuchung im Hinblick auf die Tätigkeit unter Berücksichtigung der unter 3.3 aufgeführten Kriterien im berufsgenossenschaftlichen Grund- satz „Atemschutz".

— Rö-Thorax im Groß- oder Mittel- format oder Berücksichtigung eines Rö-Befundes nicht älter als ein Jahr (Fremdaufnahmen zulässig, jedoch ist die Interpretation des Befundes Sache des ermächtigten Arztes).

— Spirometrie (mindestens VK und AST),

—Ruhe- und Belastungs-EKG (150 W),

— Farbsinnprüfung,

— Geruchsprüfung,

— Sehtest (Mindestanforderung:

Sehschärfe 05-07),

—Hörprüfung (Flüstersprache 5 m/5 m),

— Labor: BSG, rotes, weißes und Differentialblutbild, Transaminasen, Urinstatus.

2. Bei der Nachuntersuchung:

— Rö-Thorax nur in begründeten Fällen.

Ausschlußkriterien siehe Punkt 3.3 des berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes 26 „Atemschutz".

Bei der Begasung mit Ethylen- oxid (speziell im Krankenhausbe- reich bei sogenannten vollautomati- schen Anlagen) sind die ergänzen- den Hinweise und Richtlinien der für den Einsatzort der Begasungsan- lagen zuständigen Berufsgenossen- schaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bezie- hungsweise Bundesausführungsbe- hörde der Gemeindeunfallversiche- rung (BAGUV) zu beachten. Diese können bei den zuständigen Gewer- beaufsichtsämtern angefordert wer- den.

Bei Begasungen mit Ethylenoxid in vollautomatischen Anlagen (zum Beispiel in Krankenhäusern) sind die oben erwähnten Untersuchungen nur alle fünf Jahre mit Ausnahme des Ruhe- und Belastungs-EKGs, Rö-Thorax und Spirometrie durch- zuführen. Ferner sind, sofern die Auslöseschwelle für Ethylenoxid überschritten wurde, Untersuchun- gen nach Anhang V der Gefahrstoff- verordnung durchzuführen.

Dr. Helmut Deden, Referent im Mi- nisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW in Düsseldorf und Silvia Goch, Staatlicher Gewerbearzt für den Aufsichtsbezirk Westfalen in Bochum.

Korrespondenzanschrift:

Prof. Dr. med. habil. Th. Peters Ltd. Gewerbemedizinaldirektor Der Staatliche Gewerbearzt für den Aufsichtsbezirk Westfalen Institut für Arbeitsmedizin Marienplatz 2 • 4630 Bochum Dt. Ärztebl. 86, Heft 37, 14. September 1989 (75) A-2559

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