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Archiv "Das Beziehungsgeflecht von Recht und Medizin: Zu einer Tagung der Deutschen Richterakademie" (06.09.1979)

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Gesundheitserziehung

auch dadurch verankert wird, daß es zu den obligatorischen Studienlei- stungen eines jeden Pädagogikstu- denten - unabhängig vom ange- strebten Lehramt- gehört und damit auch geprüft wird.

Folgende Grundqualifikationen soll- ten nach Meinung der Referenten von den Hochschulen vermittelt und von den bereits tätigen Lehrern an- gestrebt werden:

..,. Ursachen und Symptome für Ge- fährdungen und Erkrankungen im psychosozialen und physischen Be- reich kennenlernen;

..,. ihre Bedeutung für den einzel- nen Schüler, die Schülergruppe und für sich selbst einschätzen lernen;

..,. Bewältigungsstrategien, z. B.

animatorisehe Verfahren zur Verhal- tensmodifikation, kennenlernen und sie selbst trainieren;

..,. diese Fähigkeiten in ständiger Rückkopplung mit den Gegebenhei- ten des Schulalltags variieren und verfeinern lernen.

Psychologische, soziologische, bio- logische und ökologische Grund- kenntnisse sowie gesundheitspäd- agogisch relevante Inhalte der eige- nen Fachdisziplin des jeweiligen Lehrers sind hierfür Voraussetzung.

Die Grundqualifikationen sollen in permanentem Bezug zur Schulpra- xis vermittelt und trainiert werden.

Im Gegensatz zu vorwiegend theore- tischen, systematisch aufgebauten Lehrveranstaltungen soll die Arbeit an Fallstudien den Lehrerstudenten oder den bereits ausgebildeten Päd- agogen befähigen, gesundheitspäd- agogische Kenntnisse und Erkennt- nisse besser anzuwenden und auf konkrete Situationen zu übertragen.

Anschrift des Verfassers:

Ekkehart-Uirich Hoffmann (Akad. Rat)

Universität Hannover

Fachbereich Erziehungs- wissenschaften

Bismarckstraße 2 3000 Hannover 1

TAGUNGSBERICHT

Das Beziehungsgeflecht von Recht und Medizin

Zu einer Tagung der Deutschen Richterakademie

Elmar Ludolph

Während einer neuntägigen Klausurtagung in der Deutschen Richter- akademie in Trier ist das Beziehungsgeflecht von "Recht und Medi-

zin" von 40 Richtern und Staatsanwälten unter Teilnahme von zwei

Ärzten aus Nordrhein-Westfalen diskutiert worden. Aus der Vielzahl der abgehandelten Themen sind für den Praktiker und den klinisch tätigen Arzt folgende drei Fragenkomplexe von besonderem Inter- esse: die Rolle des medizinischen Sachverständigen, die Aufklärungs-

pflicht des Arztes und der Arzthaftungsprozeß .

I. Die Rolle des medizinischen Sachverständigen

Für alle Zweige der Gerichtsbarkeit gilt, daß der Sachverständige dem Richter Entscheidungshilfe geben soll. Von diesem Leitbild ausgehend lassen sich die Grundzüge für die Erstattung von Gutachten entwik- keln, unabhängig von den anson- sten bestehenden verfahrensrechtli- chen Unterschieden.

1. Beauftragung des Sachverständigen

Auftraggeber des Sachverständigen ist allein das Gericht. Zum zu Begut- achtenden bestehen keinerlei ver- tragliehe oder vertragsähnliche Rechtsbeziehungen. Der Sachver- ständige unterliegt bezüglich aller Tatsachen, die er anläßlich der Er- stattung des Gutachtens erfährt, dem Gericht gegenüber nicht der ärztlichen Schweigepflicht.

Der Sachverständige ist vom Gericht namentlich zu benennen. Er kann für die Erstattung des Gutachtens Dritte (Assistenzärzte, Laboranti n- nen usw.) zuziehen, diese jedoch nur als Hilfspersonen. Der beauf- tragte Sachverständige hat die Tä- tigkeit der Hilfspersonen zu überwa-

chen und das Gutachten aufgrund eigener Meinungsbildung abzuge- ben. Hält er die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen (Zusatz- gutachten) für erforderlich, so hat er dieses dem Gericht mitzuteilen. Eine unmittelbare Auftragsertei Iu ng ist dagegen nicht zulässig. Ein Ent- schädigungsanspruch entsteht in- soweit nicht (4, 7).

2. Aufbau

des schriftlichen Gutachtens

a) Aktenauszug

Trotz der vielfach beklagten Kopfla- stigkeil der Gutachten ist es in der Regel erforderlich, den nichtmedizi- nischen Sachverhalt zusammenge- faßt wiederzugeben, damit das Ge- richt nachprüfen kann, ob der Sach- verständige seinem Gutachten die richtigen Tatsachen zugrunde ge- legt hat. Dies ist jedoch kein Selbst- zweck. Die Wiedergabe eines Akten- auszuges sollte daher aus Kosten- gründen bei einfacher Fragestellung unterbleiben.

Aufgabe des Gutachters ist es nicht, seinerseits den nichtmedizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Ergibt sich dieser nicht eindeutig aus den Ak-

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ten, so ist das Gericht verpflichtet, diesen dem Sachverständigen vor- zugeben. Der Sachverständige darf keinesfalls den zu Begutachtenden danach befragen. Dies könnte zu ei- ner Ablehnung des Sachverständi- gen wegen Befangenheit führen.

Vielmehr sind die Akten mit einem entsprechenden Hinweis dem Ge- richt zurückzusenden, das evtl. ein Alternativgutachten in Auftrag ge- ben mag.

b) Anamneseerhebung

Bei der Erhebung der medizinischen Vorgeschichte ist der Sachverstän- dige im Gegensatz zu a) für die Voll- ständigkeit seiner Informationen selbst verantwortlich. Er hat sich diese durch Befragen des zu Begut- achtenden und durch Einsicht in be- reits vorhandene ärztliche Unterla- gen zu beschaffen. Gegebenenfalls hat er einen Gerichtsbeschluß dar- über herbeizuführen. Da die übrigen Prozeßbeteiligten auf die Sammlung dieser Informationen zunächst kei- nen Einfluß haben, ist die Vorge- schichte—soweit sie für das Gutach- ten interessant ist — ausführlich un- ter Benennung der Unterlagen dar- zustellen.

Umstritten ist, inwieweit andere Pro- zeßbeteiligte oder Personen des Vertrauens berechtigt sind, bei der Untersuchung, insbesondere bei der Befragung, anwesend zu sein. Da die medizinische Untersuchung weit in die Intimsphäre des einzelnen reicht, ist eine Anwesenheit Dritter gegen den Willen des zu Begutach- tenden nicht zuzulassen. Die Anwe- senheit einer Person des Vertrauens sollte dagegen schon deshalb zuge- lassen werden, um nicht später dem Einwand ausgesetzt zu sein, der zu Begutachtende sei nicht korrekt be- fragt und untersucht worden.

Schwierigkeiten macht nach wie vor der Zugriff auf bereits vorhandene Krankenunterlagen. Nach der ärztli- chen Berufsordnung handelt es sich um interne Gedächtnisstützen des Arztes, zu deren Führung er ver- pflichtet ist. Nach dem Inhalt des

zwischen Arzt und Patienten beste- henden Behandlungsvertrages ist der Arzt jedoch auch gegenüber dem Patienten gehalten, eine ange- messene Dokumentation zu ferti- gen. Dieser Gesichtspunkt ist jetzt auch seit dem 82. Deutschen Ärzte- tag im Mai 1979 Teil der neuen Mu- sterberufsordnung (§ 11). Nach herr- schender Meinung besteht eine Her- ausgabepflicht an das Gericht nicht, mit Ausnahme beim Strafverfahren, bei dem die Krankenunterlagen nach Vorlage eines Beschlag- nahmebeschlusses herauszugeben sind. Strenggenommen müßte daher der vorbehandelnde Arzt zum Inhalt der Krankengeschichte als Zeuge vernommen werden, erst dann könnte diese dem Gutachten zu- grunde gelegt werden.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit empfiehlt es sich jedoch, die Kran- kengeschichte nach Information des Gerichts unmittelbar von den vorbe- handelnden Ärzten anzufordern. In der Mehrzahl der Fälle dürfte dies zum Erfolg führen (4, 7).

c) Beschwerdebild (Klagen)

Zum Vorgehen bei Feststellung der subjektiven Beschwerden kann auf b) verwiesen werden.

d) Befund

Bei Erhebung des klinischen Befun- des sind selbstverständlich entspre- chend der Fragestellung Priori- täten zu setzen. Ein Vollstatus wird nur in Ausnahmefällen erforderlich sein.

Soweit das Untersuchungsergebnis möglicherweise von den angewand- ten Untersuchungsmethoden beein- flußt wird, sind diese mit aufzufüh- ren, um auch insoweit eine Überprü- fung der gutachterlichen Feststel- lung durch das Gericht zu ermögli- chen. Fehlerquellen und Schwan- kungsbreiten der angewandten Me- thoden sind darzustellen, auf mög- liche nicht angewandte Unter- suchungsmethoden ist hinzuweisen (4, 7).

Grundsätzlich ist der zu Begutach- tende nicht verpflichtet, bei der Er- stellung des Gutachtens mitzuwir- ken. Er muß sich also insbesondere bestimmten Untersuchungsmetho- den nicht unterziehen. Es ist Sache des Gerichts, aus Weigerungen Rückschlüsse zu ziehen. Ausnah- men bestehen für das Strafverfahren sowie für das Unterbringungs- und Entmündigungsverfahren, jeweils jedoch nur auf ausdrücklichen Ge- richtsbeschluß. Auch bei Einwilli- gung des zu Begutachtenden sollten risikoreiche Untersuchungsmetho- den (Liquorpunktionen, Leberpunk- tionen, Pneumenzephalogramme usw.) nur auf ausdrücklichen Ge- richtsbeschluß durchgeführt wer- den, um die Verantwortlichkeit für das Risiko dieser Spezialuntersu- chungen klarzustellen.

e) Beurteilung

In der zusammenfassenden Beurtei- lung ist zu den konkret vom Gericht gestellten Fragen in möglichst allge- meinverständlichen Formulierungen Stellung zu nehmen. Dabei steht der Gutachter nicht unter einem Ant- wortzwang. Die Situation, daß ein Befund mehr oder weniger gesichert ist, sollte offen dargestellt werden.

Medizinisch begründete Unsicher- heiten im Ergebnis sind nicht das Problem des Sachverständigen.

Vielmehr ist es Sache des Gerichts, aus bestehenden Unsicherheiten die entsprechenden Schlüsse zu zie- hen (4).

Auch auf laienhafte im Zusammen- hang mit dem Beweisthema vorge- brachte Meinungen ist einzugehen, um den Beteiligten das Verständnis und die Stellungnahme zum Gut- achten zu erleichtern. Zu den sub- jektiv geäußerten Beschwerden ist hervorzuheben, ob diese medizi- nisch geklärt und glaubhaft sind, ob sie simuliert sind oder ob eine Klä- rung nicht erfolgen konnte.

Aus der Stellung des Gutachters als Gehilfe des Gerichts folgt, daß dem Gericht die kritische Nachprüfung der vom Sachverständigen gefunde- nen Untersuchungsergebnisse mög-

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Recht und Medizin

lich sein muß. Der eigene wissen- schaftliche Standort ist anzugeben.

Abweichende Meinungen sind dar- zustellen. Der eigene Erfahrungs- schatz ist aufzuzeigen, um dem Ge- richt klarzulegen, inwieweit es sich bei dem Ergebnis um gesicherte oder ungesicherte Erkenntnisse handelt. Ziel eines Gutachtens kann es nicht sein, die eigene Beurteilung möglichst überzeugend darzustel- len. Vielmehr sollte eine Grundlage für eine kritische Meinungsbildung durch das Gericht geschaffen wer- den. Insbesondere bei der Be- antwortung von Zusammenhangs- fragen (Ursachenzusammenhang) überschneiden sich die juristischen und medizinischen Disziplinen.

Um eine Einordnung der medizini- schen Erkenntnisse in die juristi- schen Kausalitätstheorien zu er- möglichen, ist es erforderlich, daß der Sachverständige alle in Frage kommenden Ursachen für einen be- stimmten Befund aufzeigt und ihre verschieden große Wahrscheinlich- keit an Hand konkreten Materials darstellt.

3. Das mündliche Gutachten Rein mündliche Gutachten sollten nur in Ausnahmefällen abgegeben werden, dies schon im Interesse der Beteiligten, die durch das Gut- achten möglicherweise überrascht werden.

Immer sollte auf eine ordnungsge- mäße, ausführliche Protokollierung geachtet werden, zumindest sollten eigene Notizen gefertigt werden. Zu allgemein gehaltenen Fragen sollte keine Stellungnahme abgegeben werden, da dies nur zu Verwirrung führt. Vor der gutachterlichen Stel- lungnahme sollten die Anknüp- fungstatsachen vom Gericht fixiert werden, um später scheinbar wider- sprüchliche Stellungnahmen zu ver- meiden.

Bei der Ladung zu Gerichtsterminen und bei der Aussage vor Gericht ist — nicht nur wegen der unterschiedli- chen Entschädigung (ZuSEG) — dar- auf zu achten, ob eine Vernehmung

als Zeuge oder als Sachverständiger angeordnet ist. Der als Zeuge gela- dene Arzt sollte auf die Grenzen sei- ner AussagepfliCht achten. Er hat Angaben nur über Tatsachen zu ma- chen und sich jeder Beurteilung zu enthalten. Dies ist erforderlich, um allen Prozeßbeteiligten — Richtern und Verteidigern — die Verantwort- lichkeit klar darzustellen (7).

II. Die Aufklärungspflicht des Arztes

Das steigende Bewußtsein über die Bedeutung der Aufklärung des Pa- tienten durch den Arzt ist eine Folge der Rechtsprechung in Kunstfehler- prozessen. Der Patient muß bei ungünstigem Behandlungsverlauf grundsätzlich beweisen, daß dieser ungünstige Verlauf auf einem Kunst- fehler des Arztes beruht. Dieser Be- weis gelingt meist nicht. In diesen Fällen wird dann häufig vom Patien- ten der Einwand erhoben, er sei auf die Möglichkeit eines solchen un- günstigen Verlaufes nicht hingewie- sen worden (mangelnde Aufklä- rung).

Da auch der medizinisch gebotene Eingriff nach wie vor von der Recht- sprechung als rechtswidrige Körper- verletzung eingestuft wird, muß der Arzt, um eine Haftung für negative Folgen des Eingriffes auszuschlie- ßen, beweisen, daß der Patient in diesen Eingriff wirksam eingewilligt hat. Eine wirksame Einwilligung setzt aber die Kenntnis von Art und Folgen des beabsichtigten Eingrif- fes, also eine sachgerechte Aufklä- rung, voraus. Diese muß der Arzt be- weisen.

1. Inhalt und Umfang der Aufklärung

Die Aufklärung soll dem Patienten ermöglichen, über die Behandlung mit zu entscheiden. Sie dient der Verwirklichung des Selbstbestim- mungsrechtes als Ausfluß der Per- sönlichkeit. Dem entsprechen Be- strebungen der Gesetzgebung, die unzureichende Aufklärung als Ver- letzung des Persönlichkeitsrechtes zu erfassen.

Die Verpflichtung zur Aufklärung ist ihrem Umfang nach umgekehrt pro- portional zur Dringlichkeit des Ein- griffs. Eine besonders detaillierte Aufklärung hat dann zu erfolgen, wenn ein Eingriff medizinisch nicht absolut erforderlich ist oder wenn alternative Behandlungsmöglichkei- ten bestehen. Dies gilt in noch stär- kerem Umfang, wenn der beabsich- tigte diagnostische oder therapeuti- sche Eingriff nicht zu den allgemein gültigen Standardmethoden gehört, bzw. der Eingriff an der betreffenden Klinik nur selten durchgeführt wird.

Diese Umstände sind dem Patienten mitzuteilen.

Bei der Frage, welche Komplika- tionsmöglichkeiten im einzelnen zu erwähnen sind, ist nicht allein auf die statistische Häufigkeit abzustel- len. Entscheidend ist vielmehr, wel- che Komplikationen im konkreten Fall möglich sind. Soweit gegebe- nenfalls Erweiterungen des Eingriffs erforderlich werden können, muß dies vorher mit dem Patienten erör- tert werden.

2. Art der Aufklärung

Die Rechtsprechung hat bisher kei- ne eindeutigen Richtlinien über die Art der Aufklärung entwickelt. Dies ist auch nicht zu erwarten, da die Eventualitäten zu verschieden sind.

Die wiederholt zur Diskussion ge- stellte Möglichkeit der Tonbandauf- zeichnung kann dem Patienten nicht zugemutet werden. Dies wird auch von den Gerichten nicht erwartet.

Nicht ausreichend ist es, das Aufklä- rungsgespräch in Gegenwart von Zeugen zu führen. Der Zeugenbe- weis ist ein sehr unsicheres Beweis- mittel und kann im Falle von Strei- tigkeiten leicht zuungunsten des Arztes ausgehen. Katalogisierte Zu- sammenstellungen aller möglichen Komplikationen in Form von Bro- schüren stellen eine ausreichende Aufklärung nicht dar, weil sie nicht auf den Wissensstand des einzelnen Patienten zugeschnitten sind. Kurze formularmäßige Aufstellungen der Komplikationsmöglichkeiten sind jedoch in Einzelbereichen der Medi- zin zweckmäßig. Es muß allerdings

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Vor Erteilung Ihrer Genehmigung zu dem geplanten operativen/diagnostischen Eingriff

werden Sie darauf hingewiesen. daß ein Heilerfolg nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden kann.

Es muß. wenn auch in seltenen Fällen. insbesondere an nachfolgende Komplikationen gedacht werden•

1. Thrombosen, Embolien 2. Wundheilungutörung, Knochen-/

Gelenkentzündung

3. Nervenschädigung 4. Bewegungseinschränkung eines Gelenkes 5. Metall•/Prothesenlockerung. Metallbruch 6. Leberentzündung

7. Sonstige

Die Aufzählung ist nicht vollstandig. Sie werden gebeten, bei der persönlichen Rücksprache mit dem Stationsarzt Ihrerseits Fragen zu stellen und auf persönliche Besonderheiten hinzuweisen.

Einverständniserklärung

Ich bin in einem persönlichen Gespräch von Herrn/Frau Dr.

über den vorgesehenen operativen/diagnostischen Eingriff unterrichtet worden. Die Komplikationen sind rnit mir besprochen worden

Weitere 00r1 mir gestellte Fragen wurden beantwortet.

Auf eine weitergehende Aufklärung habe ich verzichtet.

Ich:Wir bin/sind mit dem geplanten operativen/diagnostischen Eingriff bei mir bzw. unserem Kinde einverstander. auch dann, wenn sich während der Operation eine Erweiterung oder Abänderung des Eingriffes als angezeigt erweisen sollte.

Vor Erteilung Ihrer Genehmigung zu dem geplanten

operativen Eingriff

Eröffnung des rechten Kniegelenkes, evtl. Innenmeniskusentfernung

werden Sie darauf hingewiesen, daß ein Heilerfolg nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden kann.

Es muß, wenn auch in seltenen Fällen, insbesondere an nachfolgende Komplikationen gedacht werden:

1 Thrombosen, Embolien 2. Wundheilungsstörung, Gelenkentzündung

3. 4. Bewegungseinschränkung eines Gelenkes

5. 6.

7. Sonstige

Die Aufzählung ist nicht vollstandig. Sie werden gebeten, bei der persönlichen Rücksprache mit dem Stationsarzt Ihrerseits Fragen zu stellen und auf persönliche Besonderheiten hinzuweisen.

Elnverständniserklärung ich bin in einem persönlichen Gespräch von Heim/Frau Dr. X Y

über den vorgesehenen operativen Eingriff unterrichtet worden. Die Komplikationen sind mit mir besprochen worden

Weitere von mir gestellte Fragen wurden beantwortet.

Auf eine weitergehende Aufklärung habe ich verzichtet.

Ichs biriMM mit dem geplanten operativen Eingriff bei mir biw. unserem Kinde einverstanden, auch dann, wenn sich während der Operation eine Erweiterung oder Abänderung des Eingriffes als angezeigt erweisen sollte.

Duisburg 28, den

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Abbildungen 1 und 2: Formulare für Einwilligungserklärungen

betont werden, daß diese Formulare jeweils an Hand des Einzelfalles sorgfältig ausgefüllt und vom Arzt mit dem Patienten besprochen wer- den müssen (Abbildungen 1 und 2, oben).

Diese formularmäßigen Einwilli- gungserklärungen dienen der Be- weissicherung. Im übrigen empfiehlt es sich, daß der Arzt unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch dessen Inhalt in der Krankenge- schichte festhält.

Zwar reicht die Vorlage der Kran- kengeschichte als Beweismittel bei Gericht nicht aus. Ein fortlaufend sorgfältig geführtes Krankenblatt gibt aber Anhaltspunkte dafür, daß die dort aufgeführten Tatsachen auch ausgeführt worden sind. Es er- bringt einen gewissen Beweis für deren Richtigkeit und kann Grundla- ge für die Vernehmung des Arztes als Partei sein (3).

Das Aufklärungsgespräch hat der Arzt zu führen, wobei dies nicht not- wendigerweise der den Eingriff vor- nehmende Arzt sein muß. Grund- sätzlich hat jedes Fachgebiet über

die fachspezifischen Komplikatio- nen eigenverantwortlich aufzuklä- ren (so z. B. Chirurgie/Anästhesie) (6). Zu der Frage, inwieweit zum Auf- klärungsgespräch mit Ausländern Dolmetscher zuzuziehen sind, ist bisher eine Entscheidung nicht er- gangen. Dies dürfte aber die Aufklä- rungspflicht übersteigen. Demjeni- gen, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist zuzumuten, selbst für Verständigungsmöglich- keiten zu sorgen. Für die ordnungs- gemäße Durchführung der Aufklä- rung ist der ärztliche Leiter verant- wortlich. Er hat die Zuständigkeit exakt zu regeln und stichprobenhaft zu kontrollieren.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß bei Minder- jährigen — auch wenn Einsichtsfä- higkeit in die Bedeutung des Ein- griffs bereits gegeben ist — in jedem Falle die Einwilligung der Eltern ein- zuholen ist. Bei Bewußtlosigkeit ist die Einwilligung der Angehöri- gen einzuholen, bzw. es ist darauf abzustellen, welche Entscheidung der Bewußtlose vernünftigerweise selbst treffen würde (Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag) (6).

III. Der Arzthaftungsprozeß Von Amerika ausgehend, hat sich auch in der Bundesrepublik Deutschland bei einem, wenn auch geringen Teil der Bevölkerung die Vorstellung verbreitet, daß der Arzt, insbesondere der Chirurg, den Er- folg der Behandlung garantieren müsse. Die Krankheit wird nicht mehr als Schicksal akzeptiert. Dies ließ Befürchtungen über eine den amerikanischen Verhältnissen ver- gleichbare Zunahme der Arzthaf- tungsprozesse aufkommen mit den sich daraus ergebenden Haftpflicht- versicherungsproblemen.

Die Situation in Amerika sei kurz ge- schildert, wobei diese sich nicht in allen Teilstaaten gleich darstellt.

In Kalifornien ist jeder vierte Medizi- ner in einen Arzthaftpflichtprozeß verwickelt. Dies hat teils zur Aufkün- digung der Arztverträge durch die Versicherungen geführt, teils zu ei- nem astronomischen Anwachsen der Versicherungsbeiträge. Inzwi- schen ist jedoch ein gewisses Ab- flauen auch der Prozeßfreudigkeit in Amerika zu bemerken, nicht zuletzt

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Recht und Medizin

deswegen, weil neuerdings Ärzte dazu übergehen, Gegenklage wegen Rufschädigung zu erheben. Einige Rechtsstreite sind bereits erfolg- reich beendet worden (8).

Eine vergleichbare Situation ist nach der hier geltenden Rechtsord- nung nicht zu erwarten. Dies beruht einmal darauf, daß in Amerika teil- weise Laiengerichtsbarkeit besteht, so daß die Gerichtsverfahren in weit- aus stärkerem Umfang gefühlsmä- ßig belastet sind. Anwälte treten an- ders als in der Bundesrepublik über- regional und unter Vereinbarung von Erfolgshonoraren auf, so daß sich dort eine starke Spezialisierung herausgebildet hat. Der Arzt trägt zudem in weit größerem Umfang das Risiko, daß Behandlungsabläufe nachträglich nicht mehr geklärt wer- den können (Beweislast) (2, 6).

In Deutschland wird die Zahl der jährlich anhängigen Arzthaftungs- prozesse auf 300 bis 900 geschätzt, eine vergleichsweise geringe Zahl bei der im übrigen durch den Ab- schluß von Rechtsschutzversiche- rungen gestiegenen Prozeßfreudig- keit. Ein sprunghafter Anstieg als Folge des Übergreifens der amerika- nischen Verhältnisse ist nicht zu er- warten, nachdem die Arbeit der auf

Landesebene eingerichteten Gut- achterausschüsse zu einer gewissen Entspannung des Arzt-Patienten- Verhältnisses geführt hat. Der Vor- teil der Anrufung der Gutachteraus- schüsse liegt für den Patienten dar- in, daß die Krankengeschichte bei- gezogen wird und er so, außerhalb des Gerichtsverfahrens, Einblick er- hält, und daß möglicherweise Gut- achten eingeholt werden, ohne daß dem Patienten Kosten entstehen.

Für den Mediziner ist es bei dem Thema Arzthaftung weniger interes- sant, auf welche Rechtsgrundlagen im einzelnen Ansprüche gestützt werden können. Vielmehr ist es für ihn wesentlich, welche Vorkehrun- gen er während der Behandlung treffen kann, um seine Beweissitua- tion im Rechtsstreit zu verbessern.

Grundsätzlich hat der Patient zu be- weisen, daß eine eingetretene Kom-

plikation auf einem Behandlungs- fehler beruht. Diese für den Arzt im Prozeß günstige Ausgangslage än- dert sich jedoch dann, wenn der Arzt schuldhaft einen groben Behand- lungsfehler begangen hat. Das glei- che gilt, wenn die Krankengeschich- te nicht ordnungsgemäß geführt wurde bzw. übliche und erforderli- che Feststellungen über den Be- handlungsablauf, zum Beispiel durch Röntgen- und Laboruntersu- chungen, nicht getroffen worden sind.

Der Grund für die Umkehrung der Beweislast liegt bei der ersten Fall- gruppe darin, daß der Arzt durch grobe Nachlässigkeiten bei der Be- handlung oder anläßlich der Be- handlung Anlaß zu Mißtrauen in sei- ne Person gegeben hat, bei der zweiten Fallgruppe beruht er darauf, daß Unterlagen, an Hand derer der Verlauf der Behandlung überprüft werden könnte, vom Arzt pflichtwid- rig nicht oder nicht ordnungsgemäß angefertigt worden sind.

Daraus ergibt sich für die Praxis, daß in jedem Fall die Krankenge- schichte laufend korrekt geführt werden muß.

Für die erste Fallgruppe können all- gemein interessante Beispiele nicht genannt werden. Der Einzelfall, die Schwierigkeit der Behandlung und das dem Arzt erkennbare Risiko für den einzelnen Patienten ist ent- scheidend dafür, was als grob fahr- lässig einzustufen ist.

Die Rechtsprechung faßt unter den Begriff „grob fahrlässig" ein Verhal- ten, das die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und das unbeachtet läßt, was jedem hätte einleuchten müssen (2, 6).

Der Arzt haftet auch für einfache Fahrlässigkeit, für eine Sorgfalt, die die Allgemeinheit von einem ordent- lichen, pflichtgetreuen Durch- schnittsarzt oder Facharzt in der konkreten Situation erwartet. Der Grad der erforderlichen Sorgfalt steigt an bei einem risikoreichen Eingriff, bei dem jede Nachlässigkeit zu vermeiden ist. Er flacht ab bei

Vorliegen eines Notfalles, bei dem der Arzt im Interesse der Beschleu- nigung sich auf die Behandlung der im Vordergrund stehenden akuten Symptome beschränken muß.

Mißverständnisse zwischen Juristen und Medizinern haben ihre Ursache teilweise darin, daß der Mediziner ex ante bestimmte Maßnahmen ergrei- fen muß, ohne daß er bis zum letzten Komplikationen vorhersehen kann, diese sogar teilweise in Kauf neh- men muß.

Der Jurist dagegen hat den Behand- lungsablauf ex post zu beurteilen (1). Ihm stellt sich ein abgeschlosse- ner Sachverhalt dar, der, wenn Kom- plikationen eingetreten sind, nach- träglich dazu verleitet, ein bestimm- tes Krankheitsbild anders zu beur- teilen.

Das Verhältnis der Mediziner zur Arzthaftung würde sich in jedem Falle mit Sicherheit dann objekti- vieren, wenn Rechtsstreitigkeiten nicht häufig dadurch eingeleitet würden, daß zunächst die Kriminal- polizei eingeschaltet wird. Dies liegt einmal daran, daß der ärztliche Ein- griff nach wie vor als Körperverlet- zung eingestuft wird, zum anderen aber auch daran, daß auf diese Weise ohne Kostenrisiko Einblick in die Krankenpapiere erlangt werden kann.

Der zuletzt genannte Anreiz für die Einschaltung der Kriminalpolizei könnte für die Zukunft dadurch ver- mieden werden, daß eine gesetzli- che Grundlage für den Zugang des Patienten zu den Krankenpapieren geschaffen wird. Bestrebungen sind in dieser Richtung im Gange.

Literatur beim Verfasser

Anschrift des Verfassers:

Oberarzt Dr. med. Elmar Ludolph in der

Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik

Großenbaumer Allee 250 4100 Duisburg-Buchholz

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