• Keine Ergebnisse gefunden

REACH gibt mit Sicherheit neue Impulse für die Praxis

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "REACH gibt mit Sicherheit neue Impulse für die Praxis"

Copied!
37
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)
(2)

Dieses Handout enthält

− den Abdruck der am Messestand der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf der Fachmesse A+A 2013 ausgestellten Posterseiten zu den Veränderungen im Sicherheitsdatenblatt,

− ergänzende und vertiefende Informationen zu einzelnen Abschnitten,

− die komplette Liste der enthaltenen Links.

(3)
(4)

REACH wirkt sich auf das Sicherheitsdatenblatt aus

Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Instrument in der Lieferkette zur Übermittlung der gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches. Darüber hinaus gewährleistet es die Weitergabe der notwendigen Informationen zu einschlägigen Vorsorge- und Schutzmaß- nahmen. In der betrieblichen Praxis dient das Sicherheitsdatenblatt als eine der wichtigsten Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Gefahrstoffen.

Vor diesem Hintergrund hat sich der Informationsgehalt des Sicherheitsdatenblattes rasant entwickelt. Vor 25 Jahren fanden die gelieferten Informationen noch auf wenigen DIN A4-Seiten Platz. Heute umfasst das Sicherheitsdatenblatt 16 Abschnitte mit bis zu sechs Unterabschnit- ten. Nun kommen durch notwendige Anpassungen an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) noch weitere Informationen hinzu. So kann ein Sicherheitsdatenblatt für Stoffe inzwischen mehr als 100 Seiten um fassen, wenn es einen Anhang mit Expositionsszenarien enthält. Dieser Umfang erschwert das Auffinden wichtiger Angaben und macht die Nutzung des Sicherheitsdatenblattes zunehmend kompliziert.

Besonders für die betriebliche Praxis ist es schwierig zu entscheiden, ob die Änderungen sich auf die Gefährdungsbeurteilung auswirken und ob es notwendig ist, aktiv zu werden. Welche Abschnitte im Sicherheitsdatenblatt haben eine neue Bedeutung für den Ersteller oder Verwen- der? Wie finden Sie sich im Anhang des erweiterten Sicherheitsdatenblattes zurecht und wie sind Expositionsszenarien zu nutzen? Was ist zu tun, wenn es kein einschlägiges Expositions- szenario im Anhang gibt? Zu diesen und anderen Fragen sind Antworten für die Praxis zusam- mengestellt, die gleichzeitig die Struktur des Sicherheitsdatenblattes transparenter machen.

Die vorliegende Kommentierung konzentriert sich auf den praktischen Arbeitsschutz. Dazu werden die einzelnen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes schrittweise aufbereitet und die Veränderungen in ihrer Relevanz bewertet. An geeigneter Stelle finden sich Ratschläge wie, in welchem Umfang und vor allem worauf reagiert werden sollte. Screenshots und einschlägige Links verweisen auf den Zugang zu unterstützenden Informationen, die im Internet frei verfügbar sind. Die letzten Seiten erläutern Struktur und Inhalte der Expositionsszenarien, um deren Bedeutung für die Praxis anschaulich zu machen. Mit Hilfe dieser Angaben kann man sich in den neuen Sicherheitsdatenblättern besser zurechtfinden und die für den Arbeitsschutz wichtigen Informationen schnell erfassen.

(5)

Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemisches und des Unternehmens

1.1 Produktidentifikator

Handelsname Indexnummer EG-Nummer CAS-Nummer andere Bezeichnungen REACH-Registrierungsnummer

1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffes oder Gemisches und Verwendungen, von denen abgeraten wird

1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt

Hersteller/Lieferant Straße/Postfach Nat.-Kenn./PLZ/Ort

Kontaktstelle für technische Informationen Telefon/Telefax

E-Mail einer sachkundigen Person

1.4 Notrufnummer

Öffnungszeiten sonstige Angaben

(6)

Für Gemische – keine Änderungen –

Für Gemische – keine Änderungen – Für Stoff e

Wenn eine Registrierungsnummer vorhanden ist, gibt es wertvolle neue Informationen aus den REACH­Daten zu:

– Stoff eigenschaften, – Verwendungen,

– Risikomanagementmaßnahmen.

Einstieg in die ECHA­Datenbank über die CAS­Nr., die EG­Nr. oder den Stoff ­ namen. Screenshot

Für Stoff e mit Registrierungsnummer Es sind nur noch identifi zierte Verwendun­

gen erlaubt! Das bedeutet für Sie:

– Expositionsszenarien im ▸ Anhang suchen,

– prüfen, ob die Verwendungsbedingungen passen,

– bei Problemen Kontakt zum Lieferanten aufnehmen.

Die E­Mail­Adresse führt unmittelbar zu einer sachkundigen Person.

▸ zu 1.1

▸ zu 1.2

▸ zu 1.3

ECHA-Datenbank

http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals

Formaldehyd/

CAS-Nr.: 50-00-0/

EG-Nr.: 200-001-8

Expositionsszenario Beschichtungen am Bau

Expositionsbestimmende Bedingungen

Beitragende Szenarien

Expositionsabschätzung Umwelt

Verbraucher Verdünnen PROC 8a Mischen PROC 5

Sprühanwendung PROC 11 Pinseln und Rollen PROC 10

(7)

Mögliche Gefahren

2.1 Einstufung des Stoffes oder Gemisches

Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 inklusive Anhang VI

Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG

Einstufung gemäß Richtlinie 1999/45/EG (Gemische)

2.2 Kennzeichnungselemente

Elemente gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Elemente gemäß Richtlinie 1999/45/EG (Gemische) Piktogramm/Gefahrensymbol

Signalwort/Gefahrenbezeichnung Gefahrenhinweise/R-Sätze Sicherheitshinweise/S-Sätze weitere Kennzeichungselemente

2.3 Sonstige Gefahren

u.a. PBT bzw. vPvB

(8)

▸ zu 2.1 und 2.2

Die Einstufung nach CLP­Verordnung untergliedert sich logisch in Gefahrenklassen und -kategorien.

Die Kennzeichnung besteht aus

▸ Piktogramm, ▸ Signalwort, ▸ H-Satz, ▸ P-Satz.

Weitere Informationen fi nden Sie auch unter:

www.baua.de/ghs

Für Stoff e

Die Einstufung ist jetzt nach der neuen CLP-VO angegeben, den Rechtstext fi nden Sie unter:

www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Rechtstexte/

Kompendium/Kompendium.html

Für Gemische

Die bisherige Einstufung ist noch bis 1. Juni 2015 erlaubt, eine Umstellung auf die CLP­VO ist aber jederzeit möglich.

Für Gemische

Ein besonders umwelt gefährlicher Inhaltsstoff (PBT oder vPvB) ist hier zu nennen.

Mehr zu den sogenannten SVHC-Stoff en erfahren Sie unter: ▸ Abschnitt 12

▸ zu 2.3

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis („C&L-Inventory“)

http://echa.europa.eu/de/information-on- chemicals/cl-inventory-database

Die REACH­ und die CLP­Verordnung – wirken sich auf die Einstufung und Kenn ­

zeichnung aus,

– können geänderte Schutz maß nahmen erfordern,

– machen in der Übergangszeit unsicher, welche Einstufung wirklich gilt.

Nutzen Sie das Einstufungs- und Kennzeich- nungsverzeichnis („C&L-Inventory“) der ECHA, um sich einen schnellen Überblick zu ver schaff en und die aktuelle Legaleinstufung (grün) zu ermitteln. Screenshot

Die Memocard der BAuA erklärt die neuen Piktogramme

oben: Legaleinstufung in grün gehalten

(9)

Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen

3.1 Stoffe

OdER

3.2 Gemische

Gefahrenbestimmende Komponenten für die Etikettierung Zusammensetzung/Angabe zu Bestandteilen

Stoffname

Produktidentifikatoren Anteil in %

Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechende Kennzeichnungselemente

Stoffname

Produktidentifikatoren Anteil in %

Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechende Kennzeichnungselemente

Stoffe mit vorgeschriebenen EG-Grenzwerten Stoffname

Produktidentifikatoren Anteil in %

Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechende Kennzeichnungselemente

(10)

▸ zu 3.2

▸ zu 3.1

Für Gemische

Schauen Sie genau hin! Es können mehr Inhaltsstoff e genannt sein als früher, weil die CLP­Verordnung zum Teil strengere Konzentrations- grenzen für die Einstufung hat als die frühere Zubereitungs­Richtlinie. Das triff t besonders auf ätzende Stoff e zu.

Zu den geänderten Einstufungsgrenzen können Ihnen auch kurz und kompakt die Poster der BAuA zum Global Harmonisierten System (GHS) weiterhelfen, hier besonders das Poster 3

„Umwandlungshilfe – Gesundheitsgefahren“.

Abbildung oben

Den Wortlaut der Gefahrenhinweise fi nden Sie unter: ▸ Abschnitt 16

Befürchten Sie, dass ein besonders besorgnis­

erregender Inhaltsstoff dabei ist? Dann nutzen Sie den Produktidentifi kator aus ▸ Abschnitt 1.1, um in der Datenbank Subsport mehr dazu herauszufi nden. Prüfen Sie allerdings Ersatz­

lösungen kritisch, um sich keine neuen Pro ­ bleme einzuhandeln!

Screenshot

Für Stoff e

– keine Änderungen –

Das Portal Subsport unterstützt die Substitution www.subsport.eu/?lang=de Geänderte Konzentrationsgrenzwerte, BAuA-GHS-Poster 3

www.baua.de/de/Publikationen/Poster/

Poster.html

(11)

Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

allgemeine Angaben nach Einatmen

nach Hautkontakt nach Augenkontakt

nach Verschlucken Selbstschutz des Ersthelfers

4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

Abschnitt 5

Maßnahmen zur Brandbekämpfung

5.1 Löschmittel

geeignete Löschmittel ungeeignete Löschmittel

5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren 5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

Abschnitt 6

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen,

Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren

Hinweise für nicht für Notfälle geschultes Personal Hinweise für Einsatzkräfte

6.2 Umweltschutzmaßnahmen

6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung

6.4 Verweis auf andere Abschnitte

(12)

▸ zu 4, 5, 6

Für Einsatzkräfte sind im Ernstfall besondere Maßnahmen nötig. Dennoch sollten auch die Schutzmaß nahmen unter

▸ Abschnitt 7, 8 und 13 beachtet werden.

Brennender Tanklastzug

Erste-Hilfe kann Leben retten Bei Vergiftung ist Eile geboten

(13)

Handhabung und Lagerung

7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

Vorsichtsmaßnahmen entsprechend den identifizierten Verwendungen Maßnahmen zur Verhinderung der Freisetzung

Lüftungsmaßnahmen

Maßnahmen zum Schutz vor Brand und Explosion Maßnahmen zur Verhinderung von Stäuben und Aerosolen Empfehlungen zu Unverträglichkeiten

Maßnahmen zum Schutz der Umwelt allgemeine Hygienemaßnahmen etc.

7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten

Risiken durch physikalisch-chemische Gefahren (PC-Gefahren) Wirkungen von äußeren Einflüssen

Notwendigkeit von Stabilisatoren und Antioxidantien Anforderungen an Belüftung

Anforderungen an Lagerräume und Behälter Anforderungen an Verpackungen

Mengenbegrenzungen etc.

7.3 Spezifische Endanwendungen Branchen- und sektorspezifische Leitlinien

Branchen- und sektorspezifische Leitlinien

(14)

▸ zu 7.3

Nutzen sie angegebene – Handlungsanleitungen, – Schutzleitfäden,

– standardisierte Arbeitsverfahren

für Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung.

Als Hilfestellung fi nden Sie zum Beispiel auf den Internetseiten der BAuA das Einfache Maßnahmen­

konzept Gefahrstoff e (EMKG) Bild oben und die Schutzleitfäden für häufi ge Tätigkeiten mit Gefahr­

stoff en. Screenshots

Beide werden regelmäßig aktualisiert und sind zu REACH und CLP auf dem neuesten Stand.

Geeignete Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz lassen sich auch mit einem Control-Banding-Ansatz identifi zieren, ▸ Abschnitt 8.1.5., den Sie auf der BAuA­Seite zum EMKG ebenfalls fi nden.

Schutzleitfäden

www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/

Gefahrstoff e/EMKG/Schutzleitfaeden.html Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoff e (EMKG) der BAuA

www.baua.de/emkg

Mengenbereiche im EMKG:

Menge pro Tätigkeit :

gering ml­/g­Bereich mittel l­/ kg­Bereich hoch m³­/ t­Bereich

▸ zu 7.1 und 7.2

Durch REACH müssen die Umgangsempfehlungen für Stoff e konkreter werden und zu den in

▸ Abschnitt 1.2 und in den Expositionsszenarien genannten Verwendungen passen. ▸ Anhang Verschiedene Verwendungen und Tätigkeiten können unterschiedliche Empfehlungen auslösen!

Ungeeignete Maßnahmeempfehlungen sollten dem Lieferanten formlos gemeldet werden (REACH Art. 34).

(15)

Begrenzung und Überwachung der Exposition/

Persönliche Schutzausrüstung

8.1 Zu überwachende Parameter

8.1.1 Nationale Grenzwerte für die berufliche Exposition und nationale biologische Grenzwerte

8.1.2 Überwachungsverfahren

8.1.3 Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Luft bei Verwendung des Stoffes oder Gemisches

8.1.4 dNEL- und PNEC-Werte

8.1.5 Control-Banding (zum Beispiel ILO, EMKG) relevante Parameter/Eingruppierung relevante Schutzleitfäden

8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

spezifische Bedingungen nach Art. 17 oder 18 für isolierte Zwischenprodukte 8.2.1 Geeignete technische Steuerungseinrichtungen

8.2.2 Individuelle Schutzmaßnahmen – persönliche Schutzausrüstung Augen-/Gesichtsschutz

Hautschutz Handschuhe

Vollkontakt/Spritzkontakt Handschuhmaterial/durchdringzeit (min.) Schichtstärke (mm)

anderer Hautschutz Atemschutz Hitze-/Kälteschutz

8.2.3 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

(16)

▸ zu 8.1

GESTIS-DNEL-Datenbank www.dguv.de/ifa/dneldatenbank

Maßnahmen nach Abschnitt 7 sollen die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen.

Wenn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) fehlen, kann die Wirksamkeit der Maßnahmen auch über den sogenannten DNEL (Derived No Eff ect Level) nach REACH beurteilt werden.

Die deutschen Unfallversicherungsträger haben dazu eine neue Datenbank entwickelt:

www.dguv.de/ifa/dneldatenbank

▸ zu 8.2

Technische Maßnahmen fi ndet man oft zusammen mit anderen Umgangsempfehlungen in

▸ Abschnitt 7. Querverweise sind möglich.

Persönliche Schutzausrüstung dient nur zur Unterstützung technischer und organisatorischer Maßnahmen und darf keine Dauerlösung sein.

▸ zu 8.1.4

DNEL­Werte sind nur für Stoff e mit einem im

▸ Anhang aufgeführten Expositionsszenario verlangt.

Zwischenprodukte und einige besondere Stoff e können unter REACH von Prüfungen befreit sein, wenn strenge Umgangs bedingungen erfüllt werden.

In diesem Abschnitt muss erklärt werden, dass die angege benen Maßnahmen diese strengen Bedin­

gungen beschreiben.

Technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen

Ausnahmefall: persönliche Schutzausrüstung

(17)

Physikalische und chemische Eigenschaften

9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

Aussehen dampfdruck

Geruch dampfdichte

Geruchsschwelle relative dichte

pH-Wert Löslichkeit(en)

Schmelzpunkt/Gefrierpunkt Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser Siedebeginn und Siedebereich Selbstentzündungstemperatur

Flammpunkt Zersetzungstemperatur

Verdampfungsgeschwindigkeit Viskosität

Entzündbarkeit explosive Eigenschaften obere/untere Entzündbarkeits- oxidierende Eigenschaften oder Explosionsgrenzen

9.2 Sonstige Angaben

Redoxpotential, Radikalbildungspotential und photokatalytische Eigenschaften

Abschnitt 10

Stabilität und Reaktivität

10.1 Reaktivität

10.2 Chemische Stabilität

10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

10.4 Zu vermeidende Bedingungen

10.5 Unverträgliche Materialien

10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

(18)

▸ zu 9.1

▸ zu 9.2

Unter Aussehen müssen bei einem festen Stoff die Korngrößenverteilung und die spezifi sche Oberfl äche angegeben werden.

Sie haben Einfl uss auf die Expositions­

beurteilung.

Unter den sicherheitsrelevanten Daten muss der pH­Wert nach DIN 19268 angegeben werden. Er kann sich auf die Einschätzung ätzender Eigenschaften auswirken.

Die physikalisch-chemischen Eigen - schaften fi nden Sie auch bei den Registrierungsdaten: ▸ Abschnitt 1

Screenshot

Hinter Redoxpotential, Radikalbildungs­

potential und photokatalytischen Eigen­

schaften können sich auch Informationen über Nanopartikel verbergen.

PC-Daten zu Formaldehyd in der ECHA-Datenbank http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals PC-Eigenschaften bestimmen die Exposition mit

Gefärbte Wassertropfen auf einer Nano-Textur

(19)

Toxikologische Angaben

11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen

Für Stoffe zu folgenden Gefahrenklassen akute Toxizität

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut schwere Augenschädigung/-reizung Sensibilisierung der Atemwege/Haut Keimzellmutagenität

Karzinogenität Reproduktionstoxizität

spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition Aspirationsgefahr

Für Gemische zu folgenden Wirkungen akute Toxizität

Reizung Ätzwirkung Sensibilisierung

spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition Karzinogenität

Mutagenität

Reproduktionstoxizität

weitere Angaben wie wahrscheinliche Expositionswege/Wechselwirkungen/

Fehlen spezifischer daten etc.

(20)

▸ zu 11.1

Die Registrierungen unter REACH bringen viele neue Daten ans Licht, die hier genannt werden sollen. Damit lässt sich die Plausibilität von Einstufung und Kennzeichnung jetzt schnell überprüfen.

▸ Abschnitt 1

Lassen Sie sich nicht verwirren: Diese Fakten sind etwas für Spezialisten!

Wenn Sie vertieft einsteigen wollen, können Sie die Registrierungsdaten bei der ECHA nachschlagen. Sie sind aktuell, detailliert und übersichtlich zusammen­

gestellt. Screenshot

Für Gemische

Aus den Angaben muss sich auch erken­

nen lassen, auf welchen Daten/Methoden die Einstufung basiert.

Die Werte, die Sie zur Berechnung der akuten Toxizität brauchen, fi nden Sie hier.

In den sogenannten ATE­Rechner gehen die LD50­Werte der einzelnen Inhaltsstoff e ein. Die entsprechende Formel fi nden Sie im Original im Anhang I der CLP­Verord­

nung.

Verschiedene Leitfäden helfen bei Einstu­

fung und Kennzeichnung. Ganz neu über­

arbeitet ist der Leitfaden zur Interpretation der PC­ und Toxizitäts­Daten. Die Doku­

mente fi nden Sie unter:

http://echa.europa.eu/de/guidance-documents/

guidance-on-clp

Toxizitäts-Daten zu Formaldehyd in der ECHA-Datenbank http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/

registered-substances

Gemischrechner akute Toxizität

Toxikologische Daten beschreiben Gesundheitsgefahren

(21)

Umweltbezogene Angaben

12.1 Toxizität

12.2 Persistenz und Abbaubarkeit

12.3 Bioakkumulationspotential

12.4 Mobilität am Boden

12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung

12.6 Andere schädliche Wirkungen

(22)

▸ zu 12

REACH hat vor allem zum Ziel, den Umgang mit Chemikalien umweltfreundlicher, gesünder und nachhaltiger zu gestalten. In erster Linie sind die Unternehmen gefordert, denn sie sind unter REACH dafür verantwortlich, dass die von ihnen hergestell­

ten, eingeführten oder verwendeten Chemikalien keine Schäden für Umwelt und Gesundheit hervor­

rufen. Dafür kann es nötig sein, Prozesse nachhalti­

ger zu gestalten und gefährliche Stoff e zu ersetzen.

Unter dem Schwerpunkt Umwelt werden unter REACH folgende Stoff e als besonders besorgnis- erregend angesehen:

– PBT-Stoff e (persistent, bioakkumulierbar, toxisch), – vPvB-Stoff e (sehr persistent, sehr bioakkumulier­

bar),

– Stoff e, die auf das Hormonsystem wirken und – ähnlich besorgniserregende Stoff e.

Diese Stoff e rücken in den Fokus für Beschränkun­

gen und Verbote. Primäres Ziel von REACH ist es, Belastungen durch besorgniserregende Stoff e zu verringern.

Mehr Details erfährt man beim Umweltbundesamt

www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien

und seinem REACH­Portal

www.reach-info.de

sowie aus den verschiedenen UBA­Publikationen zum Thema. Abbildungen

UBA-Publikationen zum Thema Chemikalienpolitik

www.umweltbundesamt.de/publikationen

(23)

Hinweise zur Entsorgung

13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

Empfehlungen Verpackungen

ungereinigte Verpackungen gereinigte Verpackungen

Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) besondere Vorsichtsmaßnahmen

einschlägige EU- oder sonstige Bestimmungen

Abschnitt 14

Angaben zum Transport

14.1 UN-Nummer

14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung 14.3 Transportgefahrenklassen

14.4 Verpackungsgruppe 14.5 Umweltgefahren

14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für Verwender

14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-

Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code

(24)

Mit dem GHS (Global Harmonisiertes System) wird auch die Kennzeichnung von Transportgütern und Gefahrstoffen besser harmonisiert. Es werden jetzt dieselben Piktogramme verwendet. Zur Verein­

fachung dürfen Dopplungen weggelassen werden.

Die Überlegungen zum Werdegang des Stoffes oder Gemisches in der Lieferkette müssen auch die sichere Entsorgung beinhalten. Halten Sie sich an die gegebenen Empfehlungen und fragen Sie nach, falls die Angaben nicht konkret genug sind!

▸ zu 14

▸ zu 13

Für Gemische

Achtung! Aufgrund der neuen Kriterien nach CLP können Einstufungen strenger ausfallen als früher.

Ist ein Gemisch jetzt neu als ätzend einzustufen, gelten strengere Transportauflagen.

Die Entsorgung muss gut geplant sein

Harmonisierung von Transport- und Gefahrstoffkennzeichnung

(25)

Rechtsvorschriften

15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz

spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch

EU-Vorschriften, wie Beschränkungen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) 1907/2006

nationale Vorschriften, wie Angabe der Wassergefährdungsklasse

15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

Abschnitt 16

Sonstige Angaben

Erläuterung von Änderungen Abkürzungen

Literaturangaben und datenquellen

Bewertungsmethode für die Einstufung eines Gemisches Wortlaut aller R- und S-Sätze, Gefahren- und Sicherheitshinweise

Schulungen für Arbeitnehmer

CLP-Einstufung von Gemischen als freiwillige Information weitere Informationen

(26)

▸ zu 15.1

Eine Übersicht europäischer Rechts ­ vor schriften erhalten Sie im Internet.

Screenshot

Auf nationaler Ebene dürfte die Zusam­

men stellung der BAuA weiter helfen:

www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoff e/

Rechtstexte/Rechtstexte.html

Erläuterungen zu den REACH­Vorschriften gibt es in den Publikationen der BAuA und bei der ECHA, dort allerdings häufi g auf Englisch. Screenshots

An dieser Stelle fi nden Sie den Wortlaut der Kennzeichnungselemente:

▸ Abschnitte 2.2 und 3.2 Für Gemische

Hier sollten Sie auch Hinweise erhalten, auf welcher Grundlage die Einstufung zu­

stande gekommen ist: Gibt es Daten für das Gemisch oder wurden Übertragungs­

grundsätze angewandt?

Als freiwillige Information kann die Einstufung nach CLP­VO angegeben sein.

▸ zu 16

Übersicht europäischer Rechtsvorschriften http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm

Erläuterungen zu REACH und CLP www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/

Publikationen/REACH-Broschueren.html

Hilfestellung von BAuA und ECHA

www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/

REACH-Broschueren.html

http://echa.europa.eu/en/support/guidance

Alle Angaben zur Kennzeichnung stehen jetzt vollständig in ▸ Abschnitt 2.2.

Wenn es sich um ein Produkt mit Biozid­

Zulassung handelt, sollte hier die entspre­

chende Zulassungsnummer angegeben sein.

(27)

1.1 Produktkategorie: Beschichtungen, Farben, Verdünner, Farbentferner (PC 9a) Verwendungsbereich: Bauwirtschaft (SU 19)

1.2 Expositionsbestimmende Bedingungen der beitragenden Szenarien Expositionsbestimmende Bedingungen Umwelt

1.2.1 hier nicht weiter ausgeführt

Expositionsbestimmende Bedingungen Arbeitnehmer

1.2.2 Verdünnen des konzentrierten Produkts- Transfer zum Vermischen PROC 8a 1.2.3 Mischen des Stoffes zu einem gebrauchsfertigen Produkt PROC 5 1.2.4 Auftragen mit Handarbeitsmitteln – Pinseln oder Rollen PROC 10

1.2.5 Sprühanwendung PROC 11

Expositionsbestimmende Bedingungen Verbraucher 1.2.6 hier nicht weiter ausgeführt

1.3 Expositionsabschätzung und Verweis auf deren Quelle

Abschätzung der Umweltexposition hier nicht weiter ausgeführt Abschätzung der Arbeitnehmerexposition

Verdünnen des konzentrierten Produkts- Transfer zum Vermischen PROC 8a Mischen des Stoffes zu einem gebrauchsfertigen Produkt PROC 5 Auftragen mit Handarbeitsmitteln – Pinseln oder Rollen PROC 10

Sprühanwendung PROC 11

Abschätzung der Verbraucherexposition hier nicht weiter ausgeführt

1.4 Leitlinien für den nachgeschalteten Anwender zur Bewertung, ob er innerhalb der Grenzen des Expositionsszenarios arbeitet

(28)

7524/8/06 REV 8 ADD 1 gha/HS/kr 1

DG C I DE

RAT DER EUROP€ ISCHEN UNION

Luxemburg, den 27. Juni 2006 (OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:

2003/0256 (COD) 2003/0257 (COD)

7524/8/06 REV 8 ADD 1

COMPET 72 ENV 189 CHIMIE 12 CODEC 252

BEGR† NDUNG DES RATES

Betr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung eines EuropŠ ischen Amtes fŸ r chemische Stoffe sowie zur € nderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) {Ÿ ber persistente organische Schadstoffe} sowie der Richtlinie des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates zur € nderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates Ÿ ber die Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe

BEGR† NDUNG DES RATES

Viele verschiedene Tätigkeiten und Belastungssituationen tragen zu einem Expositionsszenario bei.

Für Stoff e mit Registrierungsnummer

Expositionsszenarien nach REACH gibt es nur für registrierte Stoff e, nicht für Gemische. Dies hat der Europarat beschlossen. Abbildung

Szenarien, die im REACH­Prozess als sicher be wer tet wurden, sind dem Sicherheitsdatenblatt angefügt. Trotz Umfang und Komplexität der Dar­

stellung unter stützen sie Ihre Gefährdungsbeur­

teilung. Wenn Sie ein Szenario fi nden, das in allen Randbedingungen mit Ihrer Verwendung überein­

stimmt, ist diese Verwendung sicher. Also:

– Identifi zieren Sie ein passendes Szenario in

▸Abschnitt 1.2 des Expositionsszenarios, – beachten Sie die Details zur Verwendung in

▸Abschnitt 1.4 des Expositionsszenarios

und halten Sie durch, wenn zwischen den Angaben dieser Abschnitte viele weitere Seiten liegen!

Die Gliederung folgt der Vorgabe unter:

http://echa.europa.eu/documents/10162/13632/information_

requirements_esformat_de.pdf

Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung eines EuropŠ ischen Amtes fŸ r chemische Stoffe sow zur € nderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) {Ÿ ber persistente organische Schadstoffe} sowie der Richtlinie des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates zur € nderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates Ÿ ber die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung eines EuropŠ ischen Amtes fŸ r chemische Stoffe sow zur € nderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) {Ÿ ber persistente organische Schadstoffe} sowie der Richtlinie des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates zur € nderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates Ÿ ber die Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe

BEGR† NDUNG DES RATES BEGR† NDUNG DES RATES Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung eines EuropŠ ischen Amtes fŸ r chemische Stoffe sow zur € nderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) {Ÿ ber persistente organische Schadstoffe} sowie der Richtlinie des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates zur € nderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates Ÿ ber die Registrierung, Bewertung, Zulassung und

Ferner hat der Rat beschlossen, Anhang Ib (Stoff sicherheitsbeurteilungen für Zubereitungen) zu streichen, da die diesem Anhang zugrunde liegende wissenschaftliche

Methodik noch nicht ausgereift ist.

Beschluss des Europarates

www.europarl.europa.eu/commonpositions/

2006/pdf/c6-0268-06_de.pdf Expositionsszenario 2

2.2 Expositionsbestimmende Bedingungen

Beitragende Szenarien

2.3 Expositionsabschätzung Umwelt

Verbraucher Arbeitnehmer Arbeitnehmer

Arbeitnehmer Arbeitnehmer

Expositionsszenario 3

3.2 Expositionsbestimmende Bedingungen

Beitragende Szenarien

3.3 Expositionsabschätzung Umwelt

Verbraucher Arbeitnehmer Arbeitnehmer

Arbeitnehmer Arbeitnehmer

Expositionsszenario 1

1.2 Expositionsbestimmende Bedingungen

Beitragende Szenarien

1.3 Expositionsabschätzung Umwelt

Verbraucher

Arbeitnehmer ▸ Verdünnen Arbeitnehmer ▸ Mischen

Arbeitnehmer ▸ Sprühanwendung Arbeitnehmer ▸ Pinseln u. Rollen

(29)

Eigenschaften des Produkts: hier: flüssig

Verwendete Mengen: hier: 5 – 25 %

Häufigkeit und Dauer der Verwendung/Exposition: hier: Betriebsdauer ≤ 8 Stunden Menschliche Faktoren, die nicht vom Risikomanagement beeinflusst werden:

in diesem Beispiel nicht relevant

Sonstige vorhandene Verwendungsbedingungen mit Einfluss auf die Arbeitnehmerexposition:

Verwendung bei Raumtemperatur, gute allgemeine Belüftung angenommen, Verwendung in Räumen angenommen

Technische Bedingungen und Maßnahmen auf Prozessebene (Quelle) zur Verhinderung

von Freisetzungen: z. B. gekapselte Anlage, Gaspendelung

Technische Bedingungen und Maßnahmen zur Beherrschung der Verbreitung von der Quelle bis zum Arbeitnehmer: z. B. Einhausung, Luftschleusen, Absaugung Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung/Begrenzung der Freisetzung, Verbreitung und Exposition:

z. B. separater Trockenraum nach Beschichtung

Bedingungen und Maßnahmen bzgl. des persönlichen Schutzes, der Hygiene und der Gesundheitsbeurteilung:

– Tragen eines Gesichtsschutzvisiers, Tragen einer Sicherheitsbrille,

– Tragen von Nitril­, Chlorpropen­, Butylkautschuk oder anderer geeigneter Handschuhe, die in Einklang mit EN374 eine Durchbruchzeit von 480 min. und eine Effektivität von ≥ 90 % aufweisen,

– Unterweisung zu Gebrauch und Wartung der persönlichen Schutzausrüstung muss gegeben werden, um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

– Einhalten allgemeiner arbeitshygienischer Maßnahmen.

1.3 Expositionsabschätzung und Verweis auf deren Quelle

Arbeitnehmerexposition: langzeitig, systemisch Betrachtetes

Szenario Inhalativ Dermal Gesamt Angewandte Expositionsabschätzung

1.2.4 Auftragen mit Handarbeitsmitteln – Pinsel oder Rollen (PROC 10)

Exposition:

67,5 mg/m³ RCR: 0,75

Dermal:

1,1 mg/kg RCR: 0,12

RCR: 0,87 Inhalativ: ECETOC TRA worker tool Dermal: erweitertes ECETOC TRA worker tool

1.4 Leitlinien für den nachgeschalteten Anwender zur Bewertung, ob er innerhalb der Grenzen des Expositionsszenarios arbeitet

ECETOC TRA v.2 (erweitert) wurde verwendet, um die Arbeitnehmer­Exposition abzuschätzen.

Modifikationen wurden vorgenommen, um das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen zur Reduktion der Hautbelastung zu berücksichtigen (90 % Effektivität). Zudem wurde die dermale Expositionsabschätzung bei Tätigkeiten mit geringer Stoff­Konzentration (5 – 25 %) um einen Faktor von 0,4 reduziert (40 % Effektivität).

(30)

Wenn der Nutzer sein Szenario gefunden hat, muss er prüfen, ob die eigene Tätig­

keit zu den beschriebenen Bedingungen passt.

Details mit Beispielen gibt es unter:

http://echa.europa.eu/documents/10162/

13643/es_professional_use_20110829.pdf

Relevante Größen für den Arbeitsschutz, die man überprüfen muss, sind beispiels­

weise

– Konzentration der Substanz, – Menge,

– Häufigkeit, – Raumgröße, – Verwendungsdauer, – Temperatur, – Lüftung,

– Technische Bedingungen, – Schutzmaßnahmen.

Welche dieser Größen angegeben werden, hängt vom Expositionsmodell ab, das für das Szenario verwendet wurde.

Beispiel für PROC 10

Expositionsszenario Beschichtungen am Bau

Expositionsbestimmende Bedingungen

Beitragende Szenarien

Expositionsabschätzung Umwelt

Verbraucher

Verdünnen PROC 8a

Mischen PROC 5

Sprühanwendung PROC 11

Pinseln und Rollen PROC 10

(31)

Abschnitt 1

▸ zu 1.1

Mit Hilfe der CAS-Nummer, der EG-Nummer oder des Stoffnamens findet man in der Daten- bank der ECHA zu allen Stoffen die bei der Registrierung eingereichten Daten. Dazu zählen die intrinsischen Stoffeigenschaften, wie physikalisch-chemische Daten, toxikologische Test- ergebnisse oder Umweltverhalten, aber auch einige sicherheitsrelevante Fakten, wie Einstufung und Kennzeichnung, identifizierte Verwendungen und der sogenannte DNEL (Derived No Effect Level). Mit letzterem wurde ein neuer Beurteilungmaßstab eingeführt, der auch die Gefähr- dungsbeurteilung erleichtern kann.

Die Datenbank der ECHA ist gut strukturiert und leicht zu durchsuchen. Sie unterfüttert mit ihren Daten die Plausibilitätsprüfung in der Gefährdungsbeurteilung, wenn die Einstufung und die Aussagen der einschlägigen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes nicht ausreichen.

Natürlich gibt es noch Anlaufschwierigkeiten. So gibt es die Datenbank nur in Englisch und die identifizierten Verwendungen sind nicht sehr übersichtlich. Bei der Verwendung des DNEL gibt es auch noch erhebliche Unsicherheiten. Dennoch ist die Datenbank der ECHA eine sehr wichtige neue, allgemein verfügbare Informationsquelle.

▸ zu 1.2

Unter REACH werden die Verwendungen registrierter Stoffe bewertet. Verwendungen, die als sicher bewertet werden, gelten als identifiziert und es gibt im Anhang eine Detaildarstellung in sogenannten „Expositionsszenarien“. Wird in Abschnitt 1.2 von einer Verwendung abgeraten, gibt es dazu kein Expositionsszenario im Anhang.

Für Ihr Handeln ergeben sich damit wichtige Neuerungen. Konkret sollten Sie Folgendes tun:

− Prüfen Sie, ob die Verwendungen des Stoffes durch Ihr Unternehmen in diesem Abschnitt aufgeführt sind und ob es dazu im Anhang des sogenannten „erweiterten Sicherheitsdaten- blattes“ ein Expositionsszenario gibt.

− Vergleichen Sie die Beschreibung im angehängten Expositionsszenario genau mit den tat- sächlichen Verwendungsbedingungen in Ihrem Unternehmen.

(32)

Treffen die beschriebenen Prozessbedingungen und die risikomindernden Maßnahmen auf Ihre Tätigkeiten zu? Wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie aktiv werden. Vielleicht kann Ihr Lieferant das Sicherheitsdatenblatt ergänzen oder ein anderer Lieferant hat Ihre Verwendung schon aufgenommen? Sonst müssen Sie Ihre Abläufe an die als sicher bewerteten Bedingungen anpassen oder für Ihre Verwendung eine professionelle Sicherheitsbewertung veranlassen.

Die gute Nachricht ist: Diese zusätzlichen neuen Pflichten gelten nur für registrierte Stoffe.

Für Gemische bleibt es bei der bekannten Gefährdungsbeurteilung.

Abschnitt 2

▸ zu 2.1

Die neue Einstufung nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird mit einer langen Über- gangszeit eingeführt. Für Stoffe muss eine Umstellung bereits erfolgt sein, entsprechend finden Sie im Sicherheitsdatenblatt die neue Nomenklatur. Um Veränderungen zu identifizieren, auf die reagiert werden muss, ist hier parallel dazu die bisherige Einstufung nach der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG anzugeben. Für Gemische läuft die Übergangsfrist am 1. Juni 2015 aus. Falls für ein Gemisch schon die neue Nomenklatur verwendet wird, gilt hier dasselbe wie für Stoffe. Werden jedoch Gemische noch nach dem bisherigen Regelwerk eingestuft und gekennzeichnet, finden Sie in diesem Abschnitt noch die alte Einstufung. Im Abschnitt 16 kann über die zu erwartende Einstufung nach der CLP-Verordnung informiert werden.

▸ zu 2.2

Der Leitgedanke heißt: Die Kennzeichnungselemente auf dem Etikett sollen hier 1:1 wiedergege- ben werden. Das heißt auch: Es soll keine Dopplung von bisherigen und neuen Kennzeichnungs- elementen geben. Das vermeidet Unklarheiten. Lassen Sie sich im Zweifelsfall nicht verwirren.

Abschnitt 3

▸ zu 3.2

Alle einstufungsrelevanten Bestandteile eines Gemisches müssen hier genannt werden, aber auch alle Bestandteile, die aus anderen Gründen dazu beitragen können, dass von dem Ge- misch eine Gefährdung ausgeht. So werden hier ab bestimmten Konzentrationen auch die Stoffe genannt, die auf die sogenannte „Kandidatenliste“ nach § 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen wurden.

Die Regelungen zu den Konzentrationsgrenzen für die Aufnahme eines Bestandteiles in Abschnitt 3.2 sind ziemlich unübersichtlich. Einen zusammenfassenden Überblick erhält man

(33)

Abschnitt 16 erläutert sind.

Abschnitte 4 bis 6

Legen Sie Wert auf plausible Angaben und achten Sie besonders auf

− Maßnahmen zum Selbstschutz des Ersthelfers,

− Schutzkleidung für den Ernstfall, die sich von der für Routinetätigkeiten unterscheidet,

− Maßnahmen und Schutzausrüstung, die für Fachkräfte und für ungeschultes Personal jeweils spezifisch sind.

Falls detaillierte Angaben aus anderen Abschnitten, wie zum Beispiel Abschnitt 8, hier zutreffen, sind Querverweise zulässig.

Abschnitt 7

Mit REACH sind die Unterkapitel in Abschnitt 7 wesentlich konkreter geworden. Ziel soll sein, die Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung und Lagerung so einschlägig zu beschreiben, dass sie vor Ort auf die tatsächlichen Gegebenheiten abgestimmt werden können.

Dazu gehört auch, dass Detailangaben, wie Prozessparameter, Umgangsbedingungen oder Risikomanagement, zu den Expositionsszenarien im Anhang passen. Dies stellt die Hersteller chemischer Produkte vor eine besondere Herausforderung, insbesondere wenn viele Exposi- tionsszenarien beteiligt sind. Das Verfahren ist erst im Aufbau, also erwarten Sie keine Wunder.

Allerdings sollten Sie unbedingt überprüfen, ob für Ihre Verwendungsbedingungen ein als sicher bewertetes Expositionsszenario angegeben ist. Das genaue Vorgehen dazu ist unter Abschnitt 1.2 beschrieben.

Abschnitt 8

Die Angaben in diesem Abschnitt sollen helfen, Expositionen zu begrenzen. Eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Umweltschutzmaßnahmen gibt es nur hier, für den Arbeitsschutz finden sich solche Angaben vor allem im Abschnitt 7. Nicht immer sind die

(34)

Angaben im Detail ausgeführt, vielmehr können sie auch lediglich kurze Zusammenfassungen oder Verweise auf angehängte Expositionsszenarien (sichere Verwendung) enthalten.

Abschnitte 9 bis 12

Mit REACH werden für eine große Anzahl chemischer Stoffe systematisch die verfügbaren Daten zusammengetragen. Die entsprechenden Abschnitte im Sicherheitsdatenblatt sind jetzt eben- falls detaillierter gestaltet, um die neuen Informationen aufzunehmen. Umfangreiche Angaben zu allen Punkten sind jedoch schwer verständlich und nur bedingt sinnvoll.

Konzentrieren Sie sich daher auf die Angaben, die für die Gefährdungsbeurteilung von Bedeu- tung sind. Wenn für die Verwendung eines Stoffes ein sicheres Expositionsszenario angegeben ist und Sie dieses anwenden, brauchen Sie diese Abschnitte nicht auszuwerten.

Wenn Sie selbst eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen müssen, benötigen Sie möglicher- weise Daten aus diesen Abschnitten. Sollten Sie dabei nicht sicher sein, welche Bedeutung eine bestimmte Angabe hat, kann vielleicht die ECHA-Datenbank helfen. Dort sind die Fakten verfügbar und es gibt für jedes Testergebnis eine Schlussfolgerung (conclusion).

Abschnitt 16

Hier finden Sie den Wortlaut der Gefahren- und Sicherheitshinweise. Für Gemische, die noch nach der Zubereitungs-RL 1999/45/EG eingestuft sind, kann hier als freiwillige Information die künftige Einstufung nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben sein.

Expositionsszenarien

Für registrierte Stoffe sollten Sie sich die Expositionsszenarien gut ansehen: Ist Ihre Verwendung mit Ihren konkreten Randbedingungen dabei?

Es ist wichtig zu wissen, dass unter dem Dach eines Expositionsszenarios viele beitragende Szenarien zusammengestellt sind. Die Verwendungsbedingungen, die den betrieblichen Ablauf beschreiben, finden sich in den beitragenden Szenarien. Auf dieser Ebene müssen Sie daher prüfen, ob Ihre konkreten Prozessbedingungen und risikomindernden Maßnahmen in den Anhang aufgenommen sind.

Zum besseren Einstieg gibt diese Zusammenstellung der BAuA einen Überblick über die Struktur der Expositionsszenarien. Beachten Sie: Es sind nur solche Verwendungen registrierter Stoffe zulässig, für die es ein passendes beitragendes Szenario gibt.

(35)

ECHA-Datenbank

http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals

Abschnitt 2

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Inventory)

http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/cl-inventory-database CLP-Verordnung

http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Rechtstexte/Kompendium/Kompendium.html Informationen zur Kennzeichnung (Globally Harmonised System)

www.baua.de/ghs

Informationen zu besonders umweltgefährlichen Stoffen http://echa.europa.eu/de/addressing-chemicals-of-concern

Abschnitt 3

BAuA-Poster 3 „Umwandlungshilfe – Gesundheitsgefahren“

www.baua.de/de/Publikationen/Poster/Poster.html Substitutionsportal

www.subsport.eu/?lang=de

Abschnitt 7

Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) sowie Informationen über Control Banding

www.baua.de/emkg

Schutzleitfäden für häufige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in chemischen Betrieben www.baua.de/dok/674164

TRGS der 500.-Reihe: Schutzmaßnahmen www.baua.de/trgs

Überblick über Branchenregelungen in der EU

www.branchenregelungen.de/branchenregelungen-ueberblick.htm

(36)

Praxisleitfaden für den Umgang mit Epoxidharzen

www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/epoxi/downloads/Leitfaden.pdf

Abschnitt 8

GESTIS-DNEL-Datenbank

www.dguv.de/ifa/Gefahrstoffdatenbanken/GESTIS-DNEL-Datenbank/index.jsp

Abschnitt 9

PC-Daten in der ECHA-Datenbank

http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals

Abschnitt 11

Tox-Daten in der ECHA-Datenbank

http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/registered-substances Leitfäden der ECHA zur CLP-Verordnung

http://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp

Abschnitt 12

Daten zum Umweltverhalten von Stoffen www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien UBA-Publikationen zum Thema Chemikalienpolitik www.umweltbundesamt.de/publikationen

Abschnitt 15

Übersicht europäischer Rechtsvorschriften http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA www.reach-clp-biozid-helpdesk.de Beschränkungen unter REACH

http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/reach/restrictions/index_en.htm Hilfestellung der BAuA zu REACH

www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/REACH-Broschueren.html Hilfestellung der ECHA

http://echa.europa.eu/de/support/guidance

(37)

Anhang Expositionsszenarien

Beschluss des Europarates

www.europarl.europa.eu/commonpositions/2006/pdf/c6-0268-06_de.pdf Formatvorgaben für Expositionsszenarien

http://echa.europa.eu/documents/10162/13632/information_requirements_esformat_de.pdf Details mit Beispielen zu Bedingungen eines Expositionsszenariums

http://echa.europa.eu/documents/10162/13643/es_professional_use_20110829.pdf

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Friedrich-Henkel-Weg 1 – 25

44149 Dortmund Telefon 0231 9071-0 Fax 0231 9071-2454

E-Mail poststelle@baua.bund.de

REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden bei der BAuA:

Telefon 0231 9071-2971 Fax 0231 9071-2679

E-Mail reach-clp-biozid@baua.bund.de Bildnachweis:

BAuA: Abschnitt 3, 7, 8, 11, 15/16 DGUV: Abschnitt 8

EUR-Lex, http://eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998 – 2013: Abschnitt 15/16 European Chemicals Agency, http://echa.europa.eu/: Abschnitt 1, 2, 9/10, 11, 15/16

Fotoagentur FOX – Uwe Völkner, Köln: Abschnitt 2, 4/ 5/6 (rechts), 7, 8, 9/10, 11, 13/14, Titel, Anhang Rat der Europäischen Union: Anhang

Subsport: Abschnitt 3

Umweltbundesamt (UBA): Abschnitt 12 123RF/Tracy Fox: Abschnitt 4/5/6 (oben links) Stand: September 2013

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung

1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe REACH (Amtsblatt der Europäischen Union L.132 vom

1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe REACH (Amtsblatt der Europäischen Union L.132 vom

1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe REACH (Amtsblatt der Europäischen Union Nr.. 2015

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung

1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemi- scher Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als

1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Be- schränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer europäischen Agentur für chemische Stoffe, ABl.

Die Erkenntnis, dass die Behörden nicht mehr die alleinige Interpretationsmacht über die Bewertung von Stoffen haben, sondern dass mit REACH wirklich eine neue Form des