Dieses Handout enthält
− den Abdruck der am Messestand der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf der Fachmesse A+A 2013 ausgestellten Posterseiten zu den Veränderungen im Sicherheitsdatenblatt,
− ergänzende und vertiefende Informationen zu einzelnen Abschnitten,
− die komplette Liste der enthaltenen Links.
REACH wirkt sich auf das Sicherheitsdatenblatt aus
Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Instrument in der Lieferkette zur Übermittlung der gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches. Darüber hinaus gewährleistet es die Weitergabe der notwendigen Informationen zu einschlägigen Vorsorge- und Schutzmaß- nahmen. In der betrieblichen Praxis dient das Sicherheitsdatenblatt als eine der wichtigsten Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung beim Umgang mit Gefahrstoffen.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Informationsgehalt des Sicherheitsdatenblattes rasant entwickelt. Vor 25 Jahren fanden die gelieferten Informationen noch auf wenigen DIN A4-Seiten Platz. Heute umfasst das Sicherheitsdatenblatt 16 Abschnitte mit bis zu sechs Unterabschnit- ten. Nun kommen durch notwendige Anpassungen an die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) noch weitere Informationen hinzu. So kann ein Sicherheitsdatenblatt für Stoffe inzwischen mehr als 100 Seiten um fassen, wenn es einen Anhang mit Expositionsszenarien enthält. Dieser Umfang erschwert das Auffinden wichtiger Angaben und macht die Nutzung des Sicherheitsdatenblattes zunehmend kompliziert.
Besonders für die betriebliche Praxis ist es schwierig zu entscheiden, ob die Änderungen sich auf die Gefährdungsbeurteilung auswirken und ob es notwendig ist, aktiv zu werden. Welche Abschnitte im Sicherheitsdatenblatt haben eine neue Bedeutung für den Ersteller oder Verwen- der? Wie finden Sie sich im Anhang des erweiterten Sicherheitsdatenblattes zurecht und wie sind Expositionsszenarien zu nutzen? Was ist zu tun, wenn es kein einschlägiges Expositions- szenario im Anhang gibt? Zu diesen und anderen Fragen sind Antworten für die Praxis zusam- mengestellt, die gleichzeitig die Struktur des Sicherheitsdatenblattes transparenter machen.
Die vorliegende Kommentierung konzentriert sich auf den praktischen Arbeitsschutz. Dazu werden die einzelnen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes schrittweise aufbereitet und die Veränderungen in ihrer Relevanz bewertet. An geeigneter Stelle finden sich Ratschläge wie, in welchem Umfang und vor allem worauf reagiert werden sollte. Screenshots und einschlägige Links verweisen auf den Zugang zu unterstützenden Informationen, die im Internet frei verfügbar sind. Die letzten Seiten erläutern Struktur und Inhalte der Expositionsszenarien, um deren Bedeutung für die Praxis anschaulich zu machen. Mit Hilfe dieser Angaben kann man sich in den neuen Sicherheitsdatenblättern besser zurechtfinden und die für den Arbeitsschutz wichtigen Informationen schnell erfassen.
Bezeichnung des Stoffes bzw. Gemisches und des Unternehmens
1.1 Produktidentifikator
Handelsname Indexnummer EG-Nummer CAS-Nummer andere Bezeichnungen REACH-Registrierungsnummer
1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffes oder Gemisches und Verwendungen, von denen abgeraten wird
1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Hersteller/Lieferant Straße/Postfach Nat.-Kenn./PLZ/Ort
Kontaktstelle für technische Informationen Telefon/Telefax
E-Mail einer sachkundigen Person
1.4 Notrufnummer
Öffnungszeiten sonstige Angaben
Für Gemische – keine Änderungen –
Für Gemische – keine Änderungen – Für Stoff e
Wenn eine Registrierungsnummer vorhanden ist, gibt es wertvolle neue Informationen aus den REACHDaten zu:
– Stoff eigenschaften, – Verwendungen,
– Risikomanagementmaßnahmen.
Einstieg in die ECHADatenbank über die CASNr., die EGNr. oder den Stoff namen. ▸Screenshot
Für Stoff e mit Registrierungsnummer Es sind nur noch identifi zierte Verwendun
gen erlaubt! Das bedeutet für Sie:
– Expositionsszenarien im ▸ Anhang suchen,
– prüfen, ob die Verwendungsbedingungen passen,
– bei Problemen Kontakt zum Lieferanten aufnehmen.
Die EMailAdresse führt unmittelbar zu einer sachkundigen Person.
▸ zu 1.1
▸ zu 1.2
▸ zu 1.3
ECHA-Datenbank
http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals
Formaldehyd/
CAS-Nr.: 50-00-0/
EG-Nr.: 200-001-8
Expositionsszenario Beschichtungen am Bau
Expositionsbestimmende Bedingungen
Beitragende Szenarien
Expositionsabschätzung Umwelt
Verbraucher Verdünnen PROC 8a Mischen PROC 5
Sprühanwendung PROC 11 Pinseln und Rollen PROC 10
Mögliche Gefahren
2.1 Einstufung des Stoffes oder Gemisches
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 inklusive Anhang VI
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG
Einstufung gemäß Richtlinie 1999/45/EG (Gemische)
2.2 Kennzeichnungselemente
Elemente gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Elemente gemäß Richtlinie 1999/45/EG (Gemische) Piktogramm/Gefahrensymbol
Signalwort/Gefahrenbezeichnung Gefahrenhinweise/R-Sätze Sicherheitshinweise/S-Sätze weitere Kennzeichungselemente
2.3 Sonstige Gefahren
u.a. PBT bzw. vPvB
▸ zu 2.1 und 2.2
Die Einstufung nach CLPVerordnung untergliedert sich logisch in Gefahrenklassen und -kategorien.
Die Kennzeichnung besteht aus
▸ Piktogramm, ▸ Signalwort, ▸ H-Satz, ▸ P-Satz.
Weitere Informationen fi nden Sie auch unter:
www.baua.de/ghs
Für Stoff e
Die Einstufung ist jetzt nach der neuen CLP-VO angegeben, den Rechtstext fi nden Sie unter:
www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Rechtstexte/
Kompendium/Kompendium.html
Für Gemische
Die bisherige Einstufung ist noch bis 1. Juni 2015 erlaubt, eine Umstellung auf die CLPVO ist aber jederzeit möglich.
Für Gemische
Ein besonders umwelt gefährlicher Inhaltsstoff (PBT oder vPvB) ist hier zu nennen.
Mehr zu den sogenannten SVHC-Stoff en erfahren Sie unter: ▸ Abschnitt 12
▸ zu 2.3
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis („C&L-Inventory“)
http://echa.europa.eu/de/information-on- chemicals/cl-inventory-database
Die REACH und die CLPVerordnung – wirken sich auf die Einstufung und Kenn
zeichnung aus,
– können geänderte Schutz maß nahmen erfordern,
– machen in der Übergangszeit unsicher, welche Einstufung wirklich gilt.
Nutzen Sie das Einstufungs- und Kennzeich- nungsverzeichnis („C&L-Inventory“) der ECHA, um sich einen schnellen Überblick zu ver schaff en und die aktuelle Legaleinstufung (grün) zu ermitteln. ▸Screenshot
Die Memocard der BAuA erklärt die neuen Piktogramme
oben: Legaleinstufung in grün gehalten
Zusammensetzung/Angaben zu den Bestandteilen
3.1 Stoffe
OdER
3.2 Gemische
Gefahrenbestimmende Komponenten für die Etikettierung Zusammensetzung/Angabe zu Bestandteilen
Stoffname
Produktidentifikatoren Anteil in %
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechende Kennzeichnungselemente
Stoffname
Produktidentifikatoren Anteil in %
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechende Kennzeichnungselemente
Stoffe mit vorgeschriebenen EG-Grenzwerten Stoffname
Produktidentifikatoren Anteil in %
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechende Kennzeichnungselemente
▸ zu 3.2
▸ zu 3.1
Für Gemische
Schauen Sie genau hin! Es können mehr Inhaltsstoff e genannt sein als früher, weil die CLPVerordnung zum Teil strengere Konzentrations- grenzen für die Einstufung hat als die frühere ZubereitungsRichtlinie. Das triff t besonders auf ätzende Stoff e zu.
Zu den geänderten Einstufungsgrenzen können Ihnen auch kurz und kompakt die Poster der BAuA zum Global Harmonisierten System (GHS) weiterhelfen, hier besonders das Poster 3
„Umwandlungshilfe – Gesundheitsgefahren“.
▸Abbildung oben
Den Wortlaut der Gefahrenhinweise fi nden Sie unter: ▸ Abschnitt 16
Befürchten Sie, dass ein besonders besorgnis
erregender Inhaltsstoff dabei ist? Dann nutzen Sie den Produktidentifi kator aus ▸ Abschnitt 1.1, um in der Datenbank Subsport mehr dazu herauszufi nden. Prüfen Sie allerdings Ersatz
lösungen kritisch, um sich keine neuen Pro bleme einzuhandeln!
▸Screenshot
Für Stoff e
– keine Änderungen –
Das Portal Subsport unterstützt die Substitution www.subsport.eu/?lang=de Geänderte Konzentrationsgrenzwerte, BAuA-GHS-Poster 3
www.baua.de/de/Publikationen/Poster/
Poster.html
Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
allgemeine Angaben nach Einatmen
nach Hautkontakt nach Augenkontakt
nach Verschlucken Selbstschutz des Ersthelfers
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Abschnitt 5
Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
geeignete Löschmittel ungeeignete Löschmittel
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren 5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Abschnitt 6
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen,
Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Hinweise für nicht für Notfälle geschultes Personal Hinweise für Einsatzkräfte
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
6.4 Verweis auf andere Abschnitte
▸ zu 4, 5, 6
Für Einsatzkräfte sind im Ernstfall besondere Maßnahmen nötig. Dennoch sollten auch die Schutzmaß nahmen unter
▸ Abschnitt 7, 8 und 13 beachtet werden.
Brennender Tanklastzug
Erste-Hilfe kann Leben retten Bei Vergiftung ist Eile geboten
Handhabung und Lagerung
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Vorsichtsmaßnahmen entsprechend den identifizierten Verwendungen Maßnahmen zur Verhinderung der Freisetzung
Lüftungsmaßnahmen
Maßnahmen zum Schutz vor Brand und Explosion Maßnahmen zur Verhinderung von Stäuben und Aerosolen Empfehlungen zu Unverträglichkeiten
Maßnahmen zum Schutz der Umwelt allgemeine Hygienemaßnahmen etc.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Risiken durch physikalisch-chemische Gefahren (PC-Gefahren) Wirkungen von äußeren Einflüssen
Notwendigkeit von Stabilisatoren und Antioxidantien Anforderungen an Belüftung
Anforderungen an Lagerräume und Behälter Anforderungen an Verpackungen
Mengenbegrenzungen etc.
7.3 Spezifische Endanwendungen Branchen- und sektorspezifische Leitlinien
Branchen- und sektorspezifische Leitlinien
▸ zu 7.3
Nutzen sie angegebene – Handlungsanleitungen, – Schutzleitfäden,
– standardisierte Arbeitsverfahren
für Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung.
Als Hilfestellung fi nden Sie zum Beispiel auf den Internetseiten der BAuA das Einfache Maßnahmen
konzept Gefahrstoff e (EMKG) ▸Bild oben und die Schutzleitfäden für häufi ge Tätigkeiten mit Gefahr
stoff en. ▸ Screenshots
Beide werden regelmäßig aktualisiert und sind zu REACH und CLP auf dem neuesten Stand.
Geeignete Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz lassen sich auch mit einem Control-Banding-Ansatz identifi zieren, ▸ Abschnitt 8.1.5., den Sie auf der BAuASeite zum EMKG ebenfalls fi nden.
Schutzleitfäden
www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/
Gefahrstoff e/EMKG/Schutzleitfaeden.html Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoff e (EMKG) der BAuA
www.baua.de/emkg
Mengenbereiche im EMKG:
Menge pro Tätigkeit :
gering ml/gBereich mittel l/ kgBereich hoch m³/ tBereich
▸ zu 7.1 und 7.2
Durch REACH müssen die Umgangsempfehlungen für Stoff e konkreter werden und zu den in
▸ Abschnitt 1.2 und in den Expositionsszenarien genannten Verwendungen passen. ▸ Anhang Verschiedene Verwendungen und Tätigkeiten können unterschiedliche Empfehlungen auslösen!
Ungeeignete Maßnahmeempfehlungen sollten dem Lieferanten formlos gemeldet werden (REACH Art. 34).
Begrenzung und Überwachung der Exposition/
Persönliche Schutzausrüstung
8.1 Zu überwachende Parameter
8.1.1 Nationale Grenzwerte für die berufliche Exposition und nationale biologische Grenzwerte
8.1.2 Überwachungsverfahren
8.1.3 Freisetzung gefährlicher Stoffe in die Luft bei Verwendung des Stoffes oder Gemisches
8.1.4 dNEL- und PNEC-Werte
8.1.5 Control-Banding (zum Beispiel ILO, EMKG) relevante Parameter/Eingruppierung relevante Schutzleitfäden
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
spezifische Bedingungen nach Art. 17 oder 18 für isolierte Zwischenprodukte 8.2.1 Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
8.2.2 Individuelle Schutzmaßnahmen – persönliche Schutzausrüstung Augen-/Gesichtsschutz
Hautschutz Handschuhe
Vollkontakt/Spritzkontakt Handschuhmaterial/durchdringzeit (min.) Schichtstärke (mm)
anderer Hautschutz Atemschutz Hitze-/Kälteschutz
8.2.3 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
▸ zu 8.1
GESTIS-DNEL-Datenbank www.dguv.de/ifa/dneldatenbank
Maßnahmen nach Abschnitt 7 sollen die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen.
Wenn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) fehlen, kann die Wirksamkeit der Maßnahmen auch über den sogenannten DNEL (Derived No Eff ect Level) nach REACH beurteilt werden.
Die deutschen Unfallversicherungsträger haben dazu eine neue Datenbank entwickelt:
www.dguv.de/ifa/dneldatenbank
▸ zu 8.2
Technische Maßnahmen fi ndet man oft zusammen mit anderen Umgangsempfehlungen in
▸ Abschnitt 7. Querverweise sind möglich.
Persönliche Schutzausrüstung dient nur zur Unterstützung technischer und organisatorischer Maßnahmen und darf keine Dauerlösung sein.
▸ zu 8.1.4
DNELWerte sind nur für Stoff e mit einem im
▸ Anhang aufgeführten Expositionsszenario verlangt.
Zwischenprodukte und einige besondere Stoff e können unter REACH von Prüfungen befreit sein, wenn strenge Umgangs bedingungen erfüllt werden.
In diesem Abschnitt muss erklärt werden, dass die angege benen Maßnahmen diese strengen Bedin
gungen beschreiben.
Technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen
Ausnahmefall: persönliche Schutzausrüstung
Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften
Aussehen dampfdruck
Geruch dampfdichte
Geruchsschwelle relative dichte
pH-Wert Löslichkeit(en)
Schmelzpunkt/Gefrierpunkt Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser Siedebeginn und Siedebereich Selbstentzündungstemperatur
Flammpunkt Zersetzungstemperatur
Verdampfungsgeschwindigkeit Viskosität
Entzündbarkeit explosive Eigenschaften obere/untere Entzündbarkeits- oxidierende Eigenschaften oder Explosionsgrenzen
9.2 Sonstige Angaben
Redoxpotential, Radikalbildungspotential und photokatalytische Eigenschaften
Abschnitt 10
Stabilität und Reaktivität
10.1 Reaktivität
10.2 Chemische Stabilität
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
10.4 Zu vermeidende Bedingungen
10.5 Unverträgliche Materialien
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte
▸ zu 9.1
▸ zu 9.2
Unter Aussehen müssen bei einem festen Stoff die Korngrößenverteilung und die spezifi sche Oberfl äche angegeben werden.
Sie haben Einfl uss auf die Expositions
beurteilung.
Unter den sicherheitsrelevanten Daten muss der pHWert nach DIN 19268 angegeben werden. Er kann sich auf die Einschätzung ätzender Eigenschaften auswirken.
Die physikalisch-chemischen Eigen - schaften fi nden Sie auch bei den Registrierungsdaten: ▸ Abschnitt 1
▸ Screenshot
Hinter Redoxpotential, Radikalbildungs
potential und photokatalytischen Eigen
schaften können sich auch Informationen über Nanopartikel verbergen.
PC-Daten zu Formaldehyd in der ECHA-Datenbank http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals PC-Eigenschaften bestimmen die Exposition mit
Gefärbte Wassertropfen auf einer Nano-Textur
Toxikologische Angaben
11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen
Für Stoffe zu folgenden Gefahrenklassen akute Toxizität
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut schwere Augenschädigung/-reizung Sensibilisierung der Atemwege/Haut Keimzellmutagenität
Karzinogenität Reproduktionstoxizität
spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition Aspirationsgefahr
Für Gemische zu folgenden Wirkungen akute Toxizität
Reizung Ätzwirkung Sensibilisierung
spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition Karzinogenität
Mutagenität
Reproduktionstoxizität
weitere Angaben wie wahrscheinliche Expositionswege/Wechselwirkungen/
Fehlen spezifischer daten etc.
▸ zu 11.1
Die Registrierungen unter REACH bringen viele neue Daten ans Licht, die hier genannt werden sollen. Damit lässt sich die Plausibilität von Einstufung und Kennzeichnung jetzt schnell überprüfen.
▸ Abschnitt 1
Lassen Sie sich nicht verwirren: Diese Fakten sind etwas für Spezialisten!
Wenn Sie vertieft einsteigen wollen, können Sie die Registrierungsdaten bei der ECHA nachschlagen. Sie sind aktuell, detailliert und übersichtlich zusammen
gestellt. ▸ Screenshot
Für Gemische
Aus den Angaben muss sich auch erken
nen lassen, auf welchen Daten/Methoden die Einstufung basiert.
Die Werte, die Sie zur Berechnung der akuten Toxizität brauchen, fi nden Sie hier.
In den sogenannten ATERechner gehen die LD50Werte der einzelnen Inhaltsstoff e ein. Die entsprechende Formel fi nden Sie im Original im Anhang I der CLPVerord
nung.
Verschiedene Leitfäden helfen bei Einstu
fung und Kennzeichnung. Ganz neu über
arbeitet ist der Leitfaden zur Interpretation der PC und ToxizitätsDaten. Die Doku
mente fi nden Sie unter:
http://echa.europa.eu/de/guidance-documents/
guidance-on-clp
Toxizitäts-Daten zu Formaldehyd in der ECHA-Datenbank http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/
registered-substances
Gemischrechner akute Toxizität
Toxikologische Daten beschreiben Gesundheitsgefahren
Umweltbezogene Angaben
12.1 Toxizität
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
12.3 Bioakkumulationspotential
12.4 Mobilität am Boden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
12.6 Andere schädliche Wirkungen
▸ zu 12
REACH hat vor allem zum Ziel, den Umgang mit Chemikalien umweltfreundlicher, gesünder und nachhaltiger zu gestalten. In erster Linie sind die Unternehmen gefordert, denn sie sind unter REACH dafür verantwortlich, dass die von ihnen hergestell
ten, eingeführten oder verwendeten Chemikalien keine Schäden für Umwelt und Gesundheit hervor
rufen. Dafür kann es nötig sein, Prozesse nachhalti
ger zu gestalten und gefährliche Stoff e zu ersetzen.
Unter dem Schwerpunkt Umwelt werden unter REACH folgende Stoff e als besonders besorgnis- erregend angesehen:
– PBT-Stoff e (persistent, bioakkumulierbar, toxisch), – vPvB-Stoff e (sehr persistent, sehr bioakkumulier
bar),
– Stoff e, die auf das Hormonsystem wirken und – ähnlich besorgniserregende Stoff e.
Diese Stoff e rücken in den Fokus für Beschränkun
gen und Verbote. Primäres Ziel von REACH ist es, Belastungen durch besorgniserregende Stoff e zu verringern.
Mehr Details erfährt man beim Umweltbundesamt
www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien
und seinem REACHPortal
www.reach-info.de
sowie aus den verschiedenen UBAPublikationen zum Thema. ▸Abbildungen
UBA-Publikationen zum Thema Chemikalienpolitik
www.umweltbundesamt.de/publikationen
Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
Empfehlungen Verpackungen
ungereinigte Verpackungen gereinigte Verpackungen
Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) besondere Vorsichtsmaßnahmen
einschlägige EU- oder sonstige Bestimmungen
Abschnitt 14
Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung 14.3 Transportgefahrenklassen
14.4 Verpackungsgruppe 14.5 Umweltgefahren
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für Verwender
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-
Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
Mit dem GHS (Global Harmonisiertes System) wird auch die Kennzeichnung von Transportgütern und Gefahrstoffen besser harmonisiert. Es werden jetzt dieselben Piktogramme verwendet. Zur Verein
fachung dürfen Dopplungen weggelassen werden.
Die Überlegungen zum Werdegang des Stoffes oder Gemisches in der Lieferkette müssen auch die sichere Entsorgung beinhalten. Halten Sie sich an die gegebenen Empfehlungen und fragen Sie nach, falls die Angaben nicht konkret genug sind!
▸ zu 14
▸ zu 13
Für Gemische
Achtung! Aufgrund der neuen Kriterien nach CLP können Einstufungen strenger ausfallen als früher.
Ist ein Gemisch jetzt neu als ätzend einzustufen, gelten strengere Transportauflagen.
Die Entsorgung muss gut geplant sein
Harmonisierung von Transport- und Gefahrstoffkennzeichnung
Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
EU-Vorschriften, wie Beschränkungen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) 1907/2006
nationale Vorschriften, wie Angabe der Wassergefährdungsklasse
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Abschnitt 16
Sonstige Angaben
Erläuterung von Änderungen Abkürzungen
Literaturangaben und datenquellen
Bewertungsmethode für die Einstufung eines Gemisches Wortlaut aller R- und S-Sätze, Gefahren- und Sicherheitshinweise
Schulungen für Arbeitnehmer
CLP-Einstufung von Gemischen als freiwillige Information weitere Informationen
▸ zu 15.1
Eine Übersicht europäischer Rechts vor schriften erhalten Sie im Internet.
▸ Screenshot
Auf nationaler Ebene dürfte die Zusam
men stellung der BAuA weiter helfen:
www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoff e/
Rechtstexte/Rechtstexte.html
Erläuterungen zu den REACHVorschriften gibt es in den Publikationen der BAuA und bei der ECHA, dort allerdings häufi g auf Englisch. ▸ Screenshots
An dieser Stelle fi nden Sie den Wortlaut der Kennzeichnungselemente:
▸ Abschnitte 2.2 und 3.2 Für Gemische
Hier sollten Sie auch Hinweise erhalten, auf welcher Grundlage die Einstufung zu
stande gekommen ist: Gibt es Daten für das Gemisch oder wurden Übertragungs
grundsätze angewandt?
Als freiwillige Information kann die Einstufung nach CLPVO angegeben sein.
▸ zu 16
Übersicht europäischer Rechtsvorschriften http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
Erläuterungen zu REACH und CLP www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/
Publikationen/REACH-Broschueren.html
Hilfestellung von BAuA und ECHA
www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/
REACH-Broschueren.html
http://echa.europa.eu/en/support/guidance
Alle Angaben zur Kennzeichnung stehen jetzt vollständig in ▸ Abschnitt 2.2.
Wenn es sich um ein Produkt mit Biozid
Zulassung handelt, sollte hier die entspre
chende Zulassungsnummer angegeben sein.
1.1 Produktkategorie: Beschichtungen, Farben, Verdünner, Farbentferner (PC 9a) Verwendungsbereich: Bauwirtschaft (SU 19)
1.2 Expositionsbestimmende Bedingungen der beitragenden Szenarien Expositionsbestimmende Bedingungen Umwelt
1.2.1 hier nicht weiter ausgeführt
Expositionsbestimmende Bedingungen Arbeitnehmer
1.2.2 Verdünnen des konzentrierten Produkts- Transfer zum Vermischen PROC 8a 1.2.3 Mischen des Stoffes zu einem gebrauchsfertigen Produkt PROC 5 1.2.4 Auftragen mit Handarbeitsmitteln – Pinseln oder Rollen PROC 10
1.2.5 Sprühanwendung PROC 11
Expositionsbestimmende Bedingungen Verbraucher 1.2.6 hier nicht weiter ausgeführt
1.3 Expositionsabschätzung und Verweis auf deren Quelle
Abschätzung der Umweltexposition hier nicht weiter ausgeführt Abschätzung der Arbeitnehmerexposition
Verdünnen des konzentrierten Produkts- Transfer zum Vermischen PROC 8a Mischen des Stoffes zu einem gebrauchsfertigen Produkt PROC 5 Auftragen mit Handarbeitsmitteln – Pinseln oder Rollen PROC 10
Sprühanwendung PROC 11
Abschätzung der Verbraucherexposition hier nicht weiter ausgeführt
1.4 Leitlinien für den nachgeschalteten Anwender zur Bewertung, ob er innerhalb der Grenzen des Expositionsszenarios arbeitet
7524/8/06 REV 8 ADD 1 gha/HS/kr 1
DG C I DE
RAT DER EUROP€ ISCHEN UNION
Luxemburg, den 27. Juni 2006 (OR. en)
Interinstitutionelles Dossier:
2003/0256 (COD) 2003/0257 (COD)
7524/8/06 REV 8 ADD 1
COMPET 72 ENV 189 CHIMIE 12 CODEC 252
BEGR† NDUNG DES RATES
Betr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2006 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung eines EuropŠ ischen Amtes fŸ r chemische Stoffe sowie zur € nderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) {Ÿ ber persistente organische Schadstoffe} sowie der Richtlinie des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates zur € nderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates Ÿ ber die Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe
BEGR† NDUNG DES RATES
Viele verschiedene Tätigkeiten und Belastungssituationen tragen zu einem Expositionsszenario bei.
Für Stoff e mit Registrierungsnummer
Expositionsszenarien nach REACH gibt es nur für registrierte Stoff e, nicht für Gemische. Dies hat der Europarat beschlossen. ▸ Abbildung
Szenarien, die im REACHProzess als sicher be wer tet wurden, sind dem Sicherheitsdatenblatt angefügt. Trotz Umfang und Komplexität der Dar
stellung unter stützen sie Ihre Gefährdungsbeur
teilung. Wenn Sie ein Szenario fi nden, das in allen Randbedingungen mit Ihrer Verwendung überein
stimmt, ist diese Verwendung sicher. Also:
– Identifi zieren Sie ein passendes Szenario in
▸Abschnitt 1.2 des Expositionsszenarios, – beachten Sie die Details zur Verwendung in
▸Abschnitt 1.4 des Expositionsszenarios
und halten Sie durch, wenn zwischen den Angaben dieser Abschnitte viele weitere Seiten liegen!
Die Gliederung folgt der Vorgabe unter:
http://echa.europa.eu/documents/10162/13632/information_
requirements_esformat_de.pdf
Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung eines EuropŠ ischen Amtes fŸ r chemische Stoffe sow zur € nderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) {Ÿ ber persistente organische Schadstoffe} sowie der Richtlinie des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates zur € nderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates Ÿ ber die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung eines EuropŠ ischen Amtes fŸ r chemische Stoffe sow zur € nderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) {Ÿ ber persistente organische Schadstoffe} sowie der Richtlinie des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates zur € nderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates Ÿ ber die Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe
BEGR† NDUNG DES RATES BEGR† NDUNG DES RATES Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrŠ nkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung eines EuropŠ ischen Amtes fŸ r chemische Stoffe sow zur € nderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) {Ÿ ber persistente organische Schadstoffe} sowie der Richtlinie des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates zur € nderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des EuropŠ ischen Parlaments und des Rates Ÿ ber die Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Ferner hat der Rat beschlossen, Anhang Ib (Stoff sicherheitsbeurteilungen für Zubereitungen) zu streichen, da die diesem Anhang zugrunde liegende wissenschaftliche
Methodik noch nicht ausgereift ist.
Beschluss des Europarates
www.europarl.europa.eu/commonpositions/
2006/pdf/c6-0268-06_de.pdf Expositionsszenario 2
2.2 Expositionsbestimmende Bedingungen
Beitragende Szenarien
2.3 Expositionsabschätzung Umwelt
Verbraucher Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Expositionsszenario 3
3.2 Expositionsbestimmende Bedingungen
Beitragende Szenarien
3.3 Expositionsabschätzung Umwelt
Verbraucher Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Expositionsszenario 1
1.2 Expositionsbestimmende Bedingungen
Beitragende Szenarien
1.3 Expositionsabschätzung Umwelt
Verbraucher
Arbeitnehmer ▸ Verdünnen Arbeitnehmer ▸ Mischen
Arbeitnehmer ▸ Sprühanwendung Arbeitnehmer ▸ Pinseln u. Rollen
Eigenschaften des Produkts: hier: flüssig
Verwendete Mengen: hier: 5 – 25 %
Häufigkeit und Dauer der Verwendung/Exposition: hier: Betriebsdauer ≤ 8 Stunden Menschliche Faktoren, die nicht vom Risikomanagement beeinflusst werden:
in diesem Beispiel nicht relevant
Sonstige vorhandene Verwendungsbedingungen mit Einfluss auf die Arbeitnehmerexposition:
Verwendung bei Raumtemperatur, gute allgemeine Belüftung angenommen, Verwendung in Räumen angenommen
Technische Bedingungen und Maßnahmen auf Prozessebene (Quelle) zur Verhinderung
von Freisetzungen: z. B. gekapselte Anlage, Gaspendelung
Technische Bedingungen und Maßnahmen zur Beherrschung der Verbreitung von der Quelle bis zum Arbeitnehmer: z. B. Einhausung, Luftschleusen, Absaugung Organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung/Begrenzung der Freisetzung, Verbreitung und Exposition:
z. B. separater Trockenraum nach Beschichtung
Bedingungen und Maßnahmen bzgl. des persönlichen Schutzes, der Hygiene und der Gesundheitsbeurteilung:
– Tragen eines Gesichtsschutzvisiers, Tragen einer Sicherheitsbrille,
– Tragen von Nitril, Chlorpropen, Butylkautschuk oder anderer geeigneter Handschuhe, die in Einklang mit EN374 eine Durchbruchzeit von 480 min. und eine Effektivität von ≥ 90 % aufweisen,
– Unterweisung zu Gebrauch und Wartung der persönlichen Schutzausrüstung muss gegeben werden, um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
– Einhalten allgemeiner arbeitshygienischer Maßnahmen.
1.3 Expositionsabschätzung und Verweis auf deren Quelle
Arbeitnehmerexposition: langzeitig, systemisch Betrachtetes
Szenario Inhalativ Dermal Gesamt Angewandte Expositionsabschätzung
1.2.4 Auftragen mit Handarbeitsmitteln – Pinsel oder Rollen (PROC 10)
Exposition:
67,5 mg/m³ RCR: 0,75
Dermal:
1,1 mg/kg RCR: 0,12
RCR: 0,87 Inhalativ: ECETOC TRA worker tool Dermal: erweitertes ECETOC TRA worker tool
1.4 Leitlinien für den nachgeschalteten Anwender zur Bewertung, ob er innerhalb der Grenzen des Expositionsszenarios arbeitet
ECETOC TRA v.2 (erweitert) wurde verwendet, um die ArbeitnehmerExposition abzuschätzen.
Modifikationen wurden vorgenommen, um das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen zur Reduktion der Hautbelastung zu berücksichtigen (90 % Effektivität). Zudem wurde die dermale Expositionsabschätzung bei Tätigkeiten mit geringer StoffKonzentration (5 – 25 %) um einen Faktor von 0,4 reduziert (40 % Effektivität).
Wenn der Nutzer sein Szenario gefunden hat, muss er prüfen, ob die eigene Tätig
keit zu den beschriebenen Bedingungen passt.
Details mit Beispielen gibt es unter:
http://echa.europa.eu/documents/10162/
13643/es_professional_use_20110829.pdf
Relevante Größen für den Arbeitsschutz, die man überprüfen muss, sind beispiels
weise
– Konzentration der Substanz, – Menge,
– Häufigkeit, – Raumgröße, – Verwendungsdauer, – Temperatur, – Lüftung,
– Technische Bedingungen, – Schutzmaßnahmen.
Welche dieser Größen angegeben werden, hängt vom Expositionsmodell ab, das für das Szenario verwendet wurde.
Beispiel für PROC 10
Expositionsszenario Beschichtungen am Bau
Expositionsbestimmende Bedingungen
Beitragende Szenarien
Expositionsabschätzung Umwelt
Verbraucher
Verdünnen PROC 8a
Mischen PROC 5
Sprühanwendung PROC 11
Pinseln und Rollen PROC 10
Abschnitt 1
▸ zu 1.1
Mit Hilfe der CAS-Nummer, der EG-Nummer oder des Stoffnamens findet man in der Daten- bank der ECHA zu allen Stoffen die bei der Registrierung eingereichten Daten. Dazu zählen die intrinsischen Stoffeigenschaften, wie physikalisch-chemische Daten, toxikologische Test- ergebnisse oder Umweltverhalten, aber auch einige sicherheitsrelevante Fakten, wie Einstufung und Kennzeichnung, identifizierte Verwendungen und der sogenannte DNEL (Derived No Effect Level). Mit letzterem wurde ein neuer Beurteilungmaßstab eingeführt, der auch die Gefähr- dungsbeurteilung erleichtern kann.
Die Datenbank der ECHA ist gut strukturiert und leicht zu durchsuchen. Sie unterfüttert mit ihren Daten die Plausibilitätsprüfung in der Gefährdungsbeurteilung, wenn die Einstufung und die Aussagen der einschlägigen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes nicht ausreichen.
Natürlich gibt es noch Anlaufschwierigkeiten. So gibt es die Datenbank nur in Englisch und die identifizierten Verwendungen sind nicht sehr übersichtlich. Bei der Verwendung des DNEL gibt es auch noch erhebliche Unsicherheiten. Dennoch ist die Datenbank der ECHA eine sehr wichtige neue, allgemein verfügbare Informationsquelle.
▸ zu 1.2
Unter REACH werden die Verwendungen registrierter Stoffe bewertet. Verwendungen, die als sicher bewertet werden, gelten als identifiziert und es gibt im Anhang eine Detaildarstellung in sogenannten „Expositionsszenarien“. Wird in Abschnitt 1.2 von einer Verwendung abgeraten, gibt es dazu kein Expositionsszenario im Anhang.
Für Ihr Handeln ergeben sich damit wichtige Neuerungen. Konkret sollten Sie Folgendes tun:
− Prüfen Sie, ob die Verwendungen des Stoffes durch Ihr Unternehmen in diesem Abschnitt aufgeführt sind und ob es dazu im Anhang des sogenannten „erweiterten Sicherheitsdaten- blattes“ ein Expositionsszenario gibt.
− Vergleichen Sie die Beschreibung im angehängten Expositionsszenario genau mit den tat- sächlichen Verwendungsbedingungen in Ihrem Unternehmen.
Treffen die beschriebenen Prozessbedingungen und die risikomindernden Maßnahmen auf Ihre Tätigkeiten zu? Wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie aktiv werden. Vielleicht kann Ihr Lieferant das Sicherheitsdatenblatt ergänzen oder ein anderer Lieferant hat Ihre Verwendung schon aufgenommen? Sonst müssen Sie Ihre Abläufe an die als sicher bewerteten Bedingungen anpassen oder für Ihre Verwendung eine professionelle Sicherheitsbewertung veranlassen.
Die gute Nachricht ist: Diese zusätzlichen neuen Pflichten gelten nur für registrierte Stoffe.
Für Gemische bleibt es bei der bekannten Gefährdungsbeurteilung.
Abschnitt 2
▸ zu 2.1
Die neue Einstufung nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird mit einer langen Über- gangszeit eingeführt. Für Stoffe muss eine Umstellung bereits erfolgt sein, entsprechend finden Sie im Sicherheitsdatenblatt die neue Nomenklatur. Um Veränderungen zu identifizieren, auf die reagiert werden muss, ist hier parallel dazu die bisherige Einstufung nach der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG anzugeben. Für Gemische läuft die Übergangsfrist am 1. Juni 2015 aus. Falls für ein Gemisch schon die neue Nomenklatur verwendet wird, gilt hier dasselbe wie für Stoffe. Werden jedoch Gemische noch nach dem bisherigen Regelwerk eingestuft und gekennzeichnet, finden Sie in diesem Abschnitt noch die alte Einstufung. Im Abschnitt 16 kann über die zu erwartende Einstufung nach der CLP-Verordnung informiert werden.
▸ zu 2.2
Der Leitgedanke heißt: Die Kennzeichnungselemente auf dem Etikett sollen hier 1:1 wiedergege- ben werden. Das heißt auch: Es soll keine Dopplung von bisherigen und neuen Kennzeichnungs- elementen geben. Das vermeidet Unklarheiten. Lassen Sie sich im Zweifelsfall nicht verwirren.
Abschnitt 3
▸ zu 3.2
Alle einstufungsrelevanten Bestandteile eines Gemisches müssen hier genannt werden, aber auch alle Bestandteile, die aus anderen Gründen dazu beitragen können, dass von dem Ge- misch eine Gefährdung ausgeht. So werden hier ab bestimmten Konzentrationen auch die Stoffe genannt, die auf die sogenannte „Kandidatenliste“ nach § 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen wurden.
Die Regelungen zu den Konzentrationsgrenzen für die Aufnahme eines Bestandteiles in Abschnitt 3.2 sind ziemlich unübersichtlich. Einen zusammenfassenden Überblick erhält man
Abschnitt 16 erläutert sind.
Abschnitte 4 bis 6
Legen Sie Wert auf plausible Angaben und achten Sie besonders auf
− Maßnahmen zum Selbstschutz des Ersthelfers,
− Schutzkleidung für den Ernstfall, die sich von der für Routinetätigkeiten unterscheidet,
− Maßnahmen und Schutzausrüstung, die für Fachkräfte und für ungeschultes Personal jeweils spezifisch sind.
Falls detaillierte Angaben aus anderen Abschnitten, wie zum Beispiel Abschnitt 8, hier zutreffen, sind Querverweise zulässig.
Abschnitt 7
Mit REACH sind die Unterkapitel in Abschnitt 7 wesentlich konkreter geworden. Ziel soll sein, die Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung und Lagerung so einschlägig zu beschreiben, dass sie vor Ort auf die tatsächlichen Gegebenheiten abgestimmt werden können.
Dazu gehört auch, dass Detailangaben, wie Prozessparameter, Umgangsbedingungen oder Risikomanagement, zu den Expositionsszenarien im Anhang passen. Dies stellt die Hersteller chemischer Produkte vor eine besondere Herausforderung, insbesondere wenn viele Exposi- tionsszenarien beteiligt sind. Das Verfahren ist erst im Aufbau, also erwarten Sie keine Wunder.
Allerdings sollten Sie unbedingt überprüfen, ob für Ihre Verwendungsbedingungen ein als sicher bewertetes Expositionsszenario angegeben ist. Das genaue Vorgehen dazu ist unter Abschnitt 1.2 beschrieben.
Abschnitt 8
Die Angaben in diesem Abschnitt sollen helfen, Expositionen zu begrenzen. Eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Umweltschutzmaßnahmen gibt es nur hier, für den Arbeitsschutz finden sich solche Angaben vor allem im Abschnitt 7. Nicht immer sind die
Angaben im Detail ausgeführt, vielmehr können sie auch lediglich kurze Zusammenfassungen oder Verweise auf angehängte Expositionsszenarien (sichere Verwendung) enthalten.
Abschnitte 9 bis 12
Mit REACH werden für eine große Anzahl chemischer Stoffe systematisch die verfügbaren Daten zusammengetragen. Die entsprechenden Abschnitte im Sicherheitsdatenblatt sind jetzt eben- falls detaillierter gestaltet, um die neuen Informationen aufzunehmen. Umfangreiche Angaben zu allen Punkten sind jedoch schwer verständlich und nur bedingt sinnvoll.
Konzentrieren Sie sich daher auf die Angaben, die für die Gefährdungsbeurteilung von Bedeu- tung sind. Wenn für die Verwendung eines Stoffes ein sicheres Expositionsszenario angegeben ist und Sie dieses anwenden, brauchen Sie diese Abschnitte nicht auszuwerten.
Wenn Sie selbst eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen müssen, benötigen Sie möglicher- weise Daten aus diesen Abschnitten. Sollten Sie dabei nicht sicher sein, welche Bedeutung eine bestimmte Angabe hat, kann vielleicht die ECHA-Datenbank helfen. Dort sind die Fakten verfügbar und es gibt für jedes Testergebnis eine Schlussfolgerung (conclusion).
Abschnitt 16
Hier finden Sie den Wortlaut der Gefahren- und Sicherheitshinweise. Für Gemische, die noch nach der Zubereitungs-RL 1999/45/EG eingestuft sind, kann hier als freiwillige Information die künftige Einstufung nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben sein.
Expositionsszenarien
Für registrierte Stoffe sollten Sie sich die Expositionsszenarien gut ansehen: Ist Ihre Verwendung mit Ihren konkreten Randbedingungen dabei?
Es ist wichtig zu wissen, dass unter dem Dach eines Expositionsszenarios viele beitragende Szenarien zusammengestellt sind. Die Verwendungsbedingungen, die den betrieblichen Ablauf beschreiben, finden sich in den beitragenden Szenarien. Auf dieser Ebene müssen Sie daher prüfen, ob Ihre konkreten Prozessbedingungen und risikomindernden Maßnahmen in den Anhang aufgenommen sind.
Zum besseren Einstieg gibt diese Zusammenstellung der BAuA einen Überblick über die Struktur der Expositionsszenarien. Beachten Sie: Es sind nur solche Verwendungen registrierter Stoffe zulässig, für die es ein passendes beitragendes Szenario gibt.
ECHA-Datenbank
http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals
Abschnitt 2
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Inventory)
http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/cl-inventory-database CLP-Verordnung
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Rechtstexte/Kompendium/Kompendium.html Informationen zur Kennzeichnung (Globally Harmonised System)
www.baua.de/ghs
Informationen zu besonders umweltgefährlichen Stoffen http://echa.europa.eu/de/addressing-chemicals-of-concern
Abschnitt 3
BAuA-Poster 3 „Umwandlungshilfe – Gesundheitsgefahren“
www.baua.de/de/Publikationen/Poster/Poster.html Substitutionsportal
www.subsport.eu/?lang=de
Abschnitt 7
Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) sowie Informationen über Control Banding
www.baua.de/emkg
Schutzleitfäden für häufige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in chemischen Betrieben www.baua.de/dok/674164
TRGS der 500.-Reihe: Schutzmaßnahmen www.baua.de/trgs
Überblick über Branchenregelungen in der EU
www.branchenregelungen.de/branchenregelungen-ueberblick.htm
Praxisleitfaden für den Umgang mit Epoxidharzen
www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/epoxi/downloads/Leitfaden.pdf
Abschnitt 8
GESTIS-DNEL-Datenbank
www.dguv.de/ifa/Gefahrstoffdatenbanken/GESTIS-DNEL-Datenbank/index.jsp
Abschnitt 9
PC-Daten in der ECHA-Datenbank
http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals
Abschnitt 11
Tox-Daten in der ECHA-Datenbank
http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/registered-substances Leitfäden der ECHA zur CLP-Verordnung
http://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp
Abschnitt 12
Daten zum Umweltverhalten von Stoffen www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien UBA-Publikationen zum Thema Chemikalienpolitik www.umweltbundesamt.de/publikationen
Abschnitt 15
Übersicht europäischer Rechtsvorschriften http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA www.reach-clp-biozid-helpdesk.de Beschränkungen unter REACH
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/reach/restrictions/index_en.htm Hilfestellung der BAuA zu REACH
www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/REACH-Broschueren.html Hilfestellung der ECHA
http://echa.europa.eu/de/support/guidance
Anhang Expositionsszenarien
Beschluss des Europarates
www.europarl.europa.eu/commonpositions/2006/pdf/c6-0268-06_de.pdf Formatvorgaben für Expositionsszenarien
http://echa.europa.eu/documents/10162/13632/information_requirements_esformat_de.pdf Details mit Beispielen zu Bedingungen eines Expositionsszenariums
http://echa.europa.eu/documents/10162/13643/es_professional_use_20110829.pdf
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Friedrich-Henkel-Weg 1 – 25
44149 Dortmund Telefon 0231 9071-0 Fax 0231 9071-2454
E-Mail poststelle@baua.bund.de
REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden bei der BAuA:
Telefon 0231 9071-2971 Fax 0231 9071-2679
E-Mail reach-clp-biozid@baua.bund.de Bildnachweis:
BAuA: Abschnitt 3, 7, 8, 11, 15/16 DGUV: Abschnitt 8
EUR-Lex, http://eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998 – 2013: Abschnitt 15/16 European Chemicals Agency, http://echa.europa.eu/: Abschnitt 1, 2, 9/10, 11, 15/16
Fotoagentur FOX – Uwe Völkner, Köln: Abschnitt 2, 4/ 5/6 (rechts), 7, 8, 9/10, 11, 13/14, Titel, Anhang Rat der Europäischen Union: Anhang
Subsport: Abschnitt 3
Umweltbundesamt (UBA): Abschnitt 12 123RF/Tracy Fox: Abschnitt 4/5/6 (oben links) Stand: September 2013