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Leitlinien für den nachgeschalteten Anwender zur Bewertung, ob er innerhalb der Grenzen des Expositionsszenarios arbeitet

Sonstige Angaben

1.4 Leitlinien für den nachgeschalteten Anwender zur Bewertung, ob er innerhalb der Grenzen des Expositionsszenarios arbeitet

ECETOC TRA v.2 (erweitert) wurde verwendet, um die Arbeitnehmer­Exposition abzuschätzen.

Modifikationen wurden vorgenommen, um das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen zur Reduktion der Hautbelastung zu berücksichtigen (90 % Effektivität). Zudem wurde die dermale Expositionsabschätzung bei Tätigkeiten mit geringer Stoff­Konzentration (5 – 25 %) um einen Faktor von 0,4 reduziert (40 % Effektivität).

Wenn der Nutzer sein Szenario gefunden hat, muss er prüfen, ob die eigene Tätig­

keit zu den beschriebenen Bedingungen passt.

Details mit Beispielen gibt es unter:

http://echa.europa.eu/documents/10162/

13643/es_professional_use_20110829.pdf

Relevante Größen für den Arbeitsschutz, die man überprüfen muss, sind beispiels­

weise

– Konzentration der Substanz, – Menge,

– Häufigkeit, – Raumgröße, – Verwendungsdauer, – Temperatur, – Lüftung,

– Technische Bedingungen, – Schutzmaßnahmen.

Welche dieser Größen angegeben werden, hängt vom Expositionsmodell ab, das für das Szenario verwendet wurde.

Beispiel für PROC 10

Expositionsszenario Beschichtungen am Bau

Expositionsbestimmende

Verdünnen PROC 8a

Mischen PROC 5

Sprühanwendung PROC 11

Pinseln und Rollen PROC 10

Abschnitt 1

▸ zu 1.1

Mit Hilfe der CAS-Nummer, der EG-Nummer oder des Stoffnamens findet man in der Daten-bank der ECHA zu allen Stoffen die bei der Registrierung eingereichten Daten. Dazu zählen die intrinsischen Stoffeigenschaften, wie physikalisch-chemische Daten, toxikologische Test-ergebnisse oder Umweltverhalten, aber auch einige sicherheitsrelevante Fakten, wie Einstufung und Kennzeichnung, identifizierte Verwendungen und der sogenannte DNEL (Derived No Effect Level). Mit letzterem wurde ein neuer Beurteilungmaßstab eingeführt, der auch die Gefähr-dungsbeurteilung erleichtern kann.

Die Datenbank der ECHA ist gut strukturiert und leicht zu durchsuchen. Sie unterfüttert mit ihren Daten die Plausibilitätsprüfung in der Gefährdungsbeurteilung, wenn die Einstufung und die Aussagen der einschlägigen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes nicht ausreichen.

Natürlich gibt es noch Anlaufschwierigkeiten. So gibt es die Datenbank nur in Englisch und die identifizierten Verwendungen sind nicht sehr übersichtlich. Bei der Verwendung des DNEL gibt es auch noch erhebliche Unsicherheiten. Dennoch ist die Datenbank der ECHA eine sehr wichtige neue, allgemein verfügbare Informationsquelle.

▸ zu 1.2

Unter REACH werden die Verwendungen registrierter Stoffe bewertet. Verwendungen, die als sicher bewertet werden, gelten als identifiziert und es gibt im Anhang eine Detaildarstellung in sogenannten „Expositionsszenarien“. Wird in Abschnitt 1.2 von einer Verwendung abgeraten, gibt es dazu kein Expositionsszenario im Anhang.

Für Ihr Handeln ergeben sich damit wichtige Neuerungen. Konkret sollten Sie Folgendes tun:

− Prüfen Sie, ob die Verwendungen des Stoffes durch Ihr Unternehmen in diesem Abschnitt aufgeführt sind und ob es dazu im Anhang des sogenannten „erweiterten Sicherheitsdaten-blattes“ ein Expositionsszenario gibt.

− Vergleichen Sie die Beschreibung im angehängten Expositionsszenario genau mit den tat-sächlichen Verwendungsbedingungen in Ihrem Unternehmen.

Treffen die beschriebenen Prozessbedingungen und die risikomindernden Maßnahmen auf Ihre Tätigkeiten zu? Wenn das nicht der Fall ist, müssen Sie aktiv werden. Vielleicht kann Ihr Lieferant das Sicherheitsdatenblatt ergänzen oder ein anderer Lieferant hat Ihre Verwendung schon aufgenommen? Sonst müssen Sie Ihre Abläufe an die als sicher bewerteten Bedingungen anpassen oder für Ihre Verwendung eine professionelle Sicherheitsbewertung veranlassen.

Die gute Nachricht ist: Diese zusätzlichen neuen Pflichten gelten nur für registrierte Stoffe.

Für Gemische bleibt es bei der bekannten Gefährdungsbeurteilung.

Abschnitt 2

▸ zu 2.1

Die neue Einstufung nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird mit einer langen Über-gangszeit eingeführt. Für Stoffe muss eine Umstellung bereits erfolgt sein, entsprechend finden Sie im Sicherheitsdatenblatt die neue Nomenklatur. Um Veränderungen zu identifizieren, auf die reagiert werden muss, ist hier parallel dazu die bisherige Einstufung nach der Stoff-Richtlinie 67/548/EWG anzugeben. Für Gemische läuft die Übergangsfrist am 1. Juni 2015 aus. Falls für ein Gemisch schon die neue Nomenklatur verwendet wird, gilt hier dasselbe wie für Stoffe. Werden jedoch Gemische noch nach dem bisherigen Regelwerk eingestuft und gekennzeichnet, finden Sie in diesem Abschnitt noch die alte Einstufung. Im Abschnitt 16 kann über die zu erwartende Einstufung nach der CLP-Verordnung informiert werden.

▸ zu 2.2

Der Leitgedanke heißt: Die Kennzeichnungselemente auf dem Etikett sollen hier 1:1 wiedergege-ben werden. Das heißt auch: Es soll keine Dopplung von bisherigen und neuen Kennzeichnungs-elementen geben. Das vermeidet Unklarheiten. Lassen Sie sich im Zweifelsfall nicht verwirren.

Abschnitt 3

▸ zu 3.2

Alle einstufungsrelevanten Bestandteile eines Gemisches müssen hier genannt werden, aber auch alle Bestandteile, die aus anderen Gründen dazu beitragen können, dass von dem Ge-misch eine Gefährdung ausgeht. So werden hier ab bestimmten Konzentrationen auch die Stoffe genannt, die auf die sogenannte „Kandidatenliste“ nach § 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen wurden.

Die Regelungen zu den Konzentrationsgrenzen für die Aufnahme eines Bestandteiles in Abschnitt 3.2 sind ziemlich unübersichtlich. Einen zusammenfassenden Überblick erhält man

Abschnitt 16 erläutert sind.

Abschnitte 4 bis 6

Legen Sie Wert auf plausible Angaben und achten Sie besonders auf

− Maßnahmen zum Selbstschutz des Ersthelfers,

− Schutzkleidung für den Ernstfall, die sich von der für Routinetätigkeiten unterscheidet,

− Maßnahmen und Schutzausrüstung, die für Fachkräfte und für ungeschultes Personal jeweils spezifisch sind.

Falls detaillierte Angaben aus anderen Abschnitten, wie zum Beispiel Abschnitt 8, hier zutreffen, sind Querverweise zulässig.

Abschnitt 7

Mit REACH sind die Unterkapitel in Abschnitt 7 wesentlich konkreter geworden. Ziel soll sein, die Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung und Lagerung so einschlägig zu beschreiben, dass sie vor Ort auf die tatsächlichen Gegebenheiten abgestimmt werden können.

Dazu gehört auch, dass Detailangaben, wie Prozessparameter, Umgangsbedingungen oder Risikomanagement, zu den Expositionsszenarien im Anhang passen. Dies stellt die Hersteller chemischer Produkte vor eine besondere Herausforderung, insbesondere wenn viele Exposi-tionsszenarien beteiligt sind. Das Verfahren ist erst im Aufbau, also erwarten Sie keine Wunder.

Allerdings sollten Sie unbedingt überprüfen, ob für Ihre Verwendungsbedingungen ein als sicher bewertetes Expositionsszenario angegeben ist. Das genaue Vorgehen dazu ist unter Abschnitt 1.2 beschrieben.

Abschnitt 8

Die Angaben in diesem Abschnitt sollen helfen, Expositionen zu begrenzen. Eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Umweltschutzmaßnahmen gibt es nur hier, für den Arbeitsschutz finden sich solche Angaben vor allem im Abschnitt 7. Nicht immer sind die

Angaben im Detail ausgeführt, vielmehr können sie auch lediglich kurze Zusammenfassungen oder Verweise auf angehängte Expositionsszenarien (sichere Verwendung) enthalten.

Abschnitte 9 bis 12

Mit REACH werden für eine große Anzahl chemischer Stoffe systematisch die verfügbaren Daten zusammengetragen. Die entsprechenden Abschnitte im Sicherheitsdatenblatt sind jetzt eben-falls detaillierter gestaltet, um die neuen Informationen aufzunehmen. Umfangreiche Angaben zu allen Punkten sind jedoch schwer verständlich und nur bedingt sinnvoll.

Konzentrieren Sie sich daher auf die Angaben, die für die Gefährdungsbeurteilung von Bedeu-tung sind. Wenn für die Verwendung eines Stoffes ein sicheres Expositionsszenario angegeben ist und Sie dieses anwenden, brauchen Sie diese Abschnitte nicht auszuwerten.

Wenn Sie selbst eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen müssen, benötigen Sie möglicher-weise Daten aus diesen Abschnitten. Sollten Sie dabei nicht sicher sein, welche Bedeutung eine bestimmte Angabe hat, kann vielleicht die ECHA-Datenbank helfen. Dort sind die Fakten verfügbar und es gibt für jedes Testergebnis eine Schlussfolgerung (conclusion).

Abschnitt 16

Hier finden Sie den Wortlaut der Gefahren- und Sicherheitshinweise. Für Gemische, die noch nach der Zubereitungs-RL 1999/45/EG eingestuft sind, kann hier als freiwillige Information die künftige Einstufung nach CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben sein.

Expositionsszenarien

Für registrierte Stoffe sollten Sie sich die Expositionsszenarien gut ansehen: Ist Ihre Verwendung mit Ihren konkreten Randbedingungen dabei?

Es ist wichtig zu wissen, dass unter dem Dach eines Expositionsszenarios viele beitragende Szenarien zusammengestellt sind. Die Verwendungsbedingungen, die den betrieblichen Ablauf beschreiben, finden sich in den beitragenden Szenarien. Auf dieser Ebene müssen Sie daher prüfen, ob Ihre konkreten Prozessbedingungen und risikomindernden Maßnahmen in den Anhang aufgenommen sind.

Zum besseren Einstieg gibt diese Zusammenstellung der BAuA einen Überblick über die Struktur der Expositionsszenarien. Beachten Sie: Es sind nur solche Verwendungen registrierter Stoffe zulässig, für die es ein passendes beitragendes Szenario gibt.

ECHA-Datenbank

http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals

Abschnitt 2

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Inventory)

http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/cl-inventory-database CLP-Verordnung

http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Rechtstexte/Kompendium/Kompendium.html Informationen zur Kennzeichnung (Globally Harmonised System)

www.baua.de/ghs

Informationen zu besonders umweltgefährlichen Stoffen http://echa.europa.eu/de/addressing-chemicals-of-concern

Abschnitt 3

BAuA-Poster 3 „Umwandlungshilfe – Gesundheitsgefahren“

www.baua.de/de/Publikationen/Poster/Poster.html Substitutionsportal

www.subsport.eu/?lang=de

Abschnitt 7

Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) sowie Informationen über Control Banding

www.baua.de/emkg

Schutzleitfäden für häufige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in chemischen Betrieben www.baua.de/dok/674164

TRGS der 500.-Reihe: Schutzmaßnahmen www.baua.de/trgs

Überblick über Branchenregelungen in der EU

www.branchenregelungen.de/branchenregelungen-ueberblick.htm

Praxisleitfaden für den Umgang mit Epoxidharzen

www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/epoxi/downloads/Leitfaden.pdf

Abschnitt 8

GESTIS-DNEL-Datenbank

www.dguv.de/ifa/Gefahrstoffdatenbanken/GESTIS-DNEL-Datenbank/index.jsp

Abschnitt 9

PC-Daten in der ECHA-Datenbank

http://echa.europa.eu/en/information-on-chemicals

Abschnitt 11

Tox-Daten in der ECHA-Datenbank

http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/registered-substances Leitfäden der ECHA zur CLP-Verordnung

http://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-clp

Abschnitt 12

Daten zum Umweltverhalten von Stoffen www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien UBA-Publikationen zum Thema Chemikalienpolitik www.umweltbundesamt.de/publikationen

Abschnitt 15

Übersicht europäischer Rechtsvorschriften http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA www.reach-clp-biozid-helpdesk.de Beschränkungen unter REACH

http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/chemicals/reach/restrictions/index_en.htm Hilfestellung der BAuA zu REACH

www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Publikationen/REACH-Broschueren.html Hilfestellung der ECHA

http://echa.europa.eu/de/support/guidance