www.fernuni-hagen.de
FernUniversität in Hagen
Die Publizität und andere
Funktionen des Markenregisters
Elisabeth Mielke
Elisabeth MielkeDie Publizität und andere Funktionen des Markenregisters
RECHTSWISSENSCHAFT
Die Publizität und andere
Funktionen des Markenregisters
Eine Untersuchung des deutschen,
französischen und US-amerikanischen Markenrechts sowie des Unionsmarkenrechts
www.fernuni-hagen.de
FernUniversität in Hagen
Die Publizität und andere
Funktionen des Markenregisters
Elisabeth Mielke
Elisabeth MielkeDie Publizität und andere Funktionen des Markenregisters
RECHTSWISSENSCHAFT
Die Publizität und andere
Funktionen des Markenregisters
Eine Untersuchung des deutschen,
französischen und US-amerikanischen Markenrechts sowie des Unionsmarkenrechts
www.fernuni-hagen.de
FernUniversität in Hagen
Die Publizität und andere
Funktionen des Markenregisters
Elisabeth Mielke
Elisabeth MielkeDie Publizität und andere Funktionen des Markenregisters
RECHTSWISSENSCHAFT
Die Publizität und andere
Funktionen des Markenregisters
Eine Untersuchung des deutschen,
französischen und US-amerikanischen Markenrechts sowie des Unionsmarkenrechts
Elisabeth Mielke
Die Publizität und andere Funktionen des
Markenregisters
Die Publizität und andere Funktionen des Markenregisters
Eine Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Markenrechts sowie des Unionsmarkenrechts
Inauguraldissertation zur Erlangung des Grades einer Doktorin der Rechte der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der FernUniversität in Hagen
Dr. Elisabeth Mielke von
Impressum
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Die vorliegende Arbeit wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen im Sommersemester 2017 als Dissertation angenommen.
Erstgutachter: Prof. Dr. Sebastian Kubis
Zweitgutachterin: Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock Disputation: 27. Juni 2017
1. Auflage 2018
ISBN 978-3-96163-117-9
VORWORT
Die vorliegende Arbeit wurde von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fern- Universität in Hagen im Mai 2017 als Dissertation angenommen.
Nach Annahme der Arbeit als Dissertation wurde die für die vorliegende Arbeit bedeutsame Unionsmarkenverordnung als Verordnung (EU) 2017/2001 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke neu kodifi- ziert und im Amtsblatt verkündet. Mit der neuen Unionsmarkenverordnung wurde un- ter anderem eine neue Artikelzählung eingeführt, die zu einer Änderung der für die vorliegende Arbeit relevanten Artikel der Unionsmarkenverordnung führte. So wurde etwa aus Art. 23 UMV überraschend Art. 27 UMV und aus Art. 17 UMV wurde Art.20 UMV. Die vorliegende Arbeit wurde nach ihrer Annahme als Dissertation deshalb ge- ringfügig überarbeitet und aktualisiert. Literatur und Rechtsprechung konnten bis De- zember 2017 berücksichtigt werden, wobei die für die Arbeit maßgebliche Literatur zu diesem Zeitpunkt ganz überwiegend nur für die vor der Neufassung gültige Artikel- zählung verfügbar war.
Mein besonderer Dank gilt meinem Doktorvater Herrn Prof. Dr. Sebastian Kubis für die engagierte Betreuung meiner Dissertation und die Erstellung des Erstgutach- tens. Ebenso gilt mein Dank Frau Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock für die zügige und engagierte Erstellung des Zweitgutachtens.
Schließlich danke ich ganz besonders meiner Familie, insbesondere meinem Mann Dr. Sebastian Mielke für den nachhaltigen Ansporn und bedingungslosen Rückhalt und meinen Eltern Mechthildis und Klaus Mauder für ihre liebevolle Unterstützung in vielfältiger Art und Weise.
Stuttgart, im Januar 2018 Elisabeth Mielke
Inhaltsübersicht
Inhaltsverzeichnis ... VIII Literaturverzeichnis ... XV Abkürzungsverzeichnis ... XXVIII
EINLEITUNG ... 1
A. Grundlagen ... 5
I. Grundbegriffe ... 5
II. Historischer Überblick... 12
III. Rechtsvergleichender Überblick ... 23
B. Inhalt des Markenregisters ... 41
I. Obligatorische Eintragung der Marke ... 41
II. Eintragungsfähige und eintragungspflichtige Tatsachen ... 52
C. Registerfunktionen ... 67
I. Grundlagen ... 67
II. Markenregister... 79
D. Publizität und Gutglaubensschutz ... 147
I. Gutgläubiger Erwerb ... 148
II. Gutgläubiger lastenfreier Erwerb ... 176
III. Gutgläubiger Erwerb dinglicher Rechte oder von Sicherungsrechten ... 180
IV.Gutgläubiger Erwerb von Lizenzen ... 187
V. Konsequenzen für die Kreditsicherung in Deutschland ... 194
ERGEBNIS ... 203
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis ... XV Abkürzungsverzeichnis ... XXVIII
EINLEITUNG ... 1
A. Grundlagen ... 5
I. Grundbegriffe... 5
1. Marke ... 5
a) Wirtschaftliche Einordnung ... 5
b) Rechtliche Einordnung ... 6
2. Publizität ... 8
a) Formelle und materielle Publizität ... 8
aa) Formelle Publizität ... 8
bb) Materielle Publizität ... 9
b) Positive und negative Publizität ... 9
3. Öffentlicher Glaube und gutgläubiger Erwerb ... 10
II. Historischer Überblick ... 12
1. Deutsches Markenregister ... 12
2. Unionsmarkenregister ... 18
III. Rechtsvergleichender Überblick ... 23
1. USA ... 23
a) Historische Grundlagen ... 23
b) Rechtsquellen ... 26
c) US-Marke ... 28
aa) Markenbegriff ... 28
bb) Markenformen... 29
cc) Schutzvoraussetzungen und Schutzhindernisse ... 29
dd) Benutzung und Unanfechtbarkeit ... 30
aa) Markenbegriff ... 36
bb) Markenformen ... 37
cc) Schutzvoraussetzungen und Schutzhindernisse ... 37
dd) Benutzungszwang ... 38
d) Französisches Markenregister ... 38
3. Zwischenergebnis... 38
B. Inhalt des Markenregisters ... 41
I. Obligatorische Eintragung der Marke ... 41
1. Deutschland ... 41
a) Eingetragene Marke ... 41
b) Benutzungsmarke ... 41
c) Notorietätsmarke ... 43
2. USA ... 44
a) Eingetragene Marke ... 44
b) Common Law-Marke... 46
c) Notorietätsmarke ... 47
3. Frankreich... 47
a) Eingetragene Marke ... 48
b) Marque d´usage ... 48
c) "Marque notoirement connue" und "Marque jouissant d´une renommée" ... 49
4. Europäische Union ... 50
5. Zwischenergebnis... 51
II. Eintragungsfähige und eintragungspflichtige Tatsachen ... 52
1. Überblick am Beispiel des Grundbuchs ... 52
a) Eintragungsfähige Tatsachen ... 52
b) Eintragungspflichtige Tatsachen... 55
d) Dingliche Rechte oder Sicherungsrechte,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Insolvenzverfahren 63
e) Abgrenzungs- und Koexistenzvereinbarungen ... 65
3. Zwischenergebnis ... 65
C. Registerfunktionen ... 67
I. Grundlagen ... 67
1. Funktionen des Grundbuchs ... 67
a) Bekanntmachung- und Informationsfunktion ... 67
b) Konstitutivfunktion ... 68
c) Legitimationsfunktion... 68
d) Kontrollfunktion ... 69
e) Positive Publizität ... 70
f) Negative Publizität ... 71
2. Funktionen des Handelsregisters ... 72
a) Bekanntmachungs- und Informationsfunktion... 72
b) Deklaratorische und konstitutive Eintragung... 73
c) Legitimation ... 75
d) Kontrollfunktion ... 76
e) Negative Publizität gemäß § 15 Abs. 1 HGB ... 76
f) Positive Publizität gemäß § 15 Abs. 3 HGB ? ... 78
II. Markenregister ... 79
1. Bekanntmachungs- und Informationsfunktion ... 79
2. Deklaratorische und konstitutive Wirkung der Eintragung ... 83
a) Entstehung der Marke ... 84
b) Rechtsübergang ... 85
c) Lizenzen ... 86 d) Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und
d) Europäische Union ... 91
4. Kontrollfunktion ... 95
a) Deutschland ... 95
b) Europäische Union ... 96
c) Frankreich ... 97
d) USA ... 98
5. Negative Publizität ... 99
a) Deutsches Markenregister ... 99
aa) Publizitätsvorschriften im deutschen Recht und deren Anknüpfungspunkte ... 99
(1) Handelsregister ... 100
(2) Grundbuch ... 101
(3) Erbschein ... 102
(4) Abtretungsurkunde und Quittung ... 102
(5) Besitz ... 104
(6) Zwischenergebnis ... 104
bb) Übertragbarkeit auf das deutsche Markenregister? ... 105
b) Französisches Markenregister ... 108
c) US-amerikanisches Markenregister ... 110
d) Unionsmarkenregister ... 113
aa) Rechtswirkungen des Art. 27 UMV ... 115
(1) Wortlaut des Art. 27 UMV ... 115
(2) Vergleich mit sonstigen Publizitätsvorschriften ... 116
(3) Vergleich mit der Parallelnorm aus der GGV ... 119
(4) Systematik ... 120
(a) Unionsmarkenverordnung ... 120 (b) Systematik der §§ 929 ff. BGB sowie
(b) Forderungserwerb ... 125
(c) Vergleich mit Handelsregister und Grundbuch ... 125
(7) Verordnungshistorie ... 128
(a) Gesetzgebungshistorie ... 128
(b) Reformbedingte Entwicklungen ... 132
(8) Rechtsvergleichende Untersuchung ... 133
bb) Sachlicher Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 UMV ... 136
cc) Personeller Schutzumfang des Art. 27 Abs. 1 UMV ... 139
dd) Anwendung des Art. 27 Abs. 1 UMV auf Verletzer der Unionsmarke? ... 140
ee) Fazit ... 142
6. Positive Publizität ... 142
7. Zwischenergebnis ... 144
D. Publizität und Gutglaubensschutz ... 147
I. Gutgläubiger Erwerb ... 148
1. Allgemeine Gutglaubenstatbestände ... 148
a) Bewegliche Sachen ... 148
aa) Deutschland ... 148
bb) Frankreich ... 150
cc) USA ... 151
b) Immobilien ... 152
aa) Deutschland ... 152
bb) Frankreich ... 154
cc) USA ... 155
2. Marken ... 161
a) Markenübertragung ... 161
aa) Deutsche Marke ... 161
bb) US-Marke ... 164
cc) Französische Marke... 167
dd) Unionsmarke ... 169
b) Voraussetzungen des gutgläubigen Markenerwerbs... 172
aa) Gutgläubiger Erwerb der US-Marke ... 172
bb) Gutgläubiger Erwerb der französischen Marke ... 173
cc) Gutgläubiger Erwerb der Unionsmarke ... 174
3. Zwischenergebnis... 176
II. Gutgläubiger lastenfreier Erwerb ... 176
1. Allgemeine Grundsätze des lastenfreien Erwerbs im deutschen Recht ... 177
a) Bewegliche Sachen ... 177
b) Immobilien ... 178
c) Forderungen und Rechte ... 178
2. Marken ... 178
a) Deutschland ... 178
b) USA ... 179
c) Frankreich ... 179
d) Europäische Union ... 180
3. Zwischenergebnis... 180
III. Gutgläubiger Erwerb dinglicher Rechte oder von Sicherungsrechten ... 180
1. Allgemeine Grundsätze ... 181
a) Ersterwerb ... 181
2. Ersterwerb, Zweiterwerb und Erwerb von Unterlizenzen ... 191
V. Konsequenzen für die Kreditsicherung in Deutschland ... 194
1. Deutsche Marke ... 195
2. Unionsmarke ... 197
3. US-Marke ... 198
4. Französische Marke ... 201
5. Zwischenergebnis ... 201
ERGEBNIS ... 203
Literaturverzeichnis
Aaron, Tara M./Nordemann, Axel: The Concepts of Use of a Trademark under Euro- pean Union and United States Trademark Law, 104 TMR 1186-1240 (2014) Albrecht, Carsten: § 47 Erstreckungsgesetz – der Beginn des warenzeichenrechtlichen
Paradieses?, GRUR 1992, 660-664
Albrecht, Carsten/Hombrecher, Lars: Aspekte der Vertragsgestaltung bei der Kreditsiche- rung mit Markenrechten, WM 2005, 1689-1695
Alces, PeterA./See, Harold F.: The Commercial Law of Intellectual Property, New York 1994
Arnade, Rolf B.: Markenfähigkeit von Zeichen nach deutschem und u.s.-amerikani- schem Recht, Berlin 1990
Bahrick, Thomas L.: Security interests in intellectual property, 15 AIPLA Quarterly Journal 30 (1987)
Bastian, Eva-Marina/Knaak, Roland/Gerhard Schricker (Hrsg.): Gemeinschaftsmarke und Recht der EU-Mitgliedstaaten, München 2006
Baumbach, Adolf/Hefermehl, Wolfgang: Warenzeichenrecht und internationales Wettbe- werbs- und Zeichenrecht, 12. Auflage, München 1985
Baumbach, Adolf/Hopt, Klaus: Handelsgesetzbuch, 37. Auflage, München 2016 Baur, Jürgen F./Stürner, Rolf: Sachenrecht, 18. Auflage, München 2009
Beier, Friedrich-Karl/Krieger, Ulrich: Wirtschaftliche Bedeutung, Funktionen und Zweck der Marke, Bericht erstattet im Namen der Landesgruppe der Bundesrepublik Deutschland, GRUR Int 1976, 125-128
Bekmeier-Feuerhahn, Sigrid: Marktorientierte Markenbewertung, Eine konsumenten-
Benkard, Georg: Patentgesetz, 11. Auflage, München 2015
Berg, Hans: Der Verwendungsanspruch des Werkunternehmers bei Reparatur einer bestellerfremden Sache – BGHZ 51, 250, JuS 1970, 12-16
Bertrand, André R.: Le droit des marques et des signes distinctifs, Cedat 2000
Bloch, Gérard: France, in: Licence, assign, but don´t endanger your trade mark, ECTA, London 1987
Bühling, Jochen: Die Markenlizenz im Rechtsverkehr, GRUR 1998, 196-200
Büscher, Wolfgang/Dittmer, Stefan/Schiwy, Peter (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Ur- heberrecht, Medienrecht, Kommentar, 3. Auflage, Köln 2015
Burst, Jean-Jacques: La protection de la marque d´usage en droit français des marques, in: Brem, Ernst/Druey, Jean Nicolas/Kramer, Ernst A./Schwander, Ivo (Hrsg.): Fest- schrift zum 65. Geburtstag von Mario M. Pedrazzini, Bern 1990, S. 559 -566 Busse, Rudolf/Keukenschrijver, Alfred: Patentgesetz, 8. Auflage, Berlin 2016
Butler, Jeffrey M.: Die US-Marke, Köln 2011
Brämer, Antje: Die Sicherungsabtretung von Markenrechten, Tübingen 2005 Brinkmann, Moritz: Kreditsicherheiten an beweglichen Sachen und Forderungen, Tü-
bingen 2011
Calboli, Irene: Trademark Assignment "With Goodwill": A Concept whose time has gone, 57 Florida Law Review 771-842 (2005)
Callmann, Rudolf: The Law of Unfair Competition, Trademarks and Monopolies, Bd.
3, 4th Edition, Illinois 1983 (zuletzt aktualisiert: 1992)
Callmann, Rudolf: The Law of Unfair Competition, Trademarks and Monopolies, Bd.
Chavanne, Albert/Burst, Jean-Jacques: Droit de la propriété industrielle, Septième édition, Paris 2012
Chisholm, S.E.: The legal aspect of trade-mark assignments, licences and registered- user agreements, 40 TMR, 1059-1068 (1950)
David, Lucas: Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Auflage, Basel 1999 Decker, Maximilian: Geistiges Eigentum als Kreditsicherheit, Status Quo und Reform- möglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung der Empfehlungen des UNCI- TRAL Legislative Guide on Secured Transactions und dessen Annex, Tübingen 2012
Dinwoodie, Janis: Trademarks and Unfair Competition (Law and Policy), New York 2010
Dörmann, Hans: Der gute Glaube im Patentrecht, Diss. Hamburg, 1952
Dreier, Thomas/Krasser, Rudolf: Das französische Gesetzbuch des geistigen Eigentums (Legislativer Teil), zweisprachige Textausgabe mit Einführungen, Weinheim 1994 Ebenroth, Carsten Thomas/Boujong, Karlheinz/Joost, Detlev/Strohn, Lutz: Handelsgesetz-
buch, Band 1, 3. Auflage, München 2014
Eisenführ, Günther/Schennen, Detlef: Gemeinschaftsmarkenverordnung, Kommentar, 4.
Auflage, Köln 2014
Eisenführ, Günther/Schennen, Detlef: Gemeinschaftsmarkenverordnung, Kommentar, 3.
Auflage, Köln 2010
Ekey, Friedrich L./Bender, Achim/Fuchs-Wissemann, Georg: Markenrecht Band 1, Mar- kengesetz und Markenrecht ausgewählter ausländischer Staaten, 3. Auflage, Hei- delberg 2014
Fezer, Karl-Heinz: Entwicklungslinien und Prinzipien des Markenrechts in Europa – Auf dem Weg zur Marke als einem immaterialgüterrechtlichen Kommunikations- zeichen, GRUR 2003, 457-469
Fezer, Karl-Heinz: Markenrecht, Kommentar zum Markengesetz, zur Pariser Verband- sübereinkunft und zum Madrider Markenabkommen, Dokumentation des natio- nalen, europäischen und internationalen Kennzeichenrechts, 4. Auflage, München 2009 (zitiert: Fezer)
Fezer, Karl-Heinz: Handbuch der Markenpraxis, 3. Auflage, München 2016
Fischer, Daniel: Grundzüge des Gesetzesentwurfs zur Reform des französischen Mar- kenrechts, GRUR Int 1988, 504-505
Fleischhauer, Jens/Preuß, Nicola: Handelsregisterrecht, Verfahren – Anmeldungsmuster – Erläuterungen, 3. Auflage, Berlin 2014
Forkel, Hans: Zur dinglichen Wirkung einfacher Lizenzen, NJW 1983, 1764-1768 Gallagher, Thomas A.: Nontraditional Trademarks: Taste/Flavor, 105 TMR, 806-809
(2015)
Gaul, Dieter/Burgmer, Christoph: Das Erstreckungsgesetz für den gewerblichen Rechts- schutz, GRUR 1992, 283-293
Goldstein, Paul: Copyright, Patent, Trademark and Related State Doctrines, Cases and Materials on the Law of Intellectual Property, 4th Edition, New York 1999 Groß, Michael: Der Lizenzvertrag, 11. Auflage, Frankfurt am Main 2015
Güldenberg, Hans: Der volkswirtschaftliche Wert und Nutzen der Marke, GRUR 1999, 843-847
Hätty, Holger: Der Markentransfer, Heidelberg 1989
Hilty, Reto M.: Lizenzvertragsrecht, Systematisierung und Typisierung aus schutz- und schuldrechtlicher Sicht, Bern 2001
Hirdina, Ralph: Der Schutz der nicht eingetragenen Marke im deutschen und im fran- zösischen Recht, München, 1997
Hopkins, James Love: The Law of Unfair Trade, including Trade-Marks, Trade Secrets, and Good-Will, Chicago 1900 (Nachdruck durch Forgotten Books, 2012) Hübner, Ulrich/Constantinesco, Vlad: Einführung in das französische Recht, 4. Auflage,
München 2001
Hügel, Stefan (Hrsg.): Beck´scher Onlinekommentar GBO, Stand: 1. Oktober 2017 Humphreys, Gordon: Rights in rem, levy of execution and bankruptcy: the CTMR "feel
bad" factor, EIPR 2001, 281-289
Ingerl, Reinhard/Rohnke, Christian: Markengesetz, Kommentar, 3. Auflage, München 2010
Ingerl, Reinhard/Rohnke, Christian: Die Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie durch das deutsche Markengesetz, NJW 1994, 1247-1255
Ingerl, Reinhard: Die Gemeinschaftsmarke, Stuttgart, München, Hannover, Berlin, Weimar, Dresden 1996
Irrling, Heinz-Jürgen/Schröter, Siegfried: Die Schutzfähigkeit von Marken nach dem Recht der ehemaligen DDR, GRUR 1993, 425-439
Jänich, Volker: Geistiges Eigentum: eine Komplementärerscheinung zum Sacheigen- tum?, Tübingen 2002
Kaufmann, Arthur: Rechtsphilosophie, 2. Auflage, München 1997
Kindler, Peter/Paulus, David: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien,
Koller, Ingo/Kindler, Peter/Roth, Wulf-Henning/Morck, Windfried: Handelsgesetzbuch, 8.
Auflage, München 2015
Kollhosser, Helmut: Das Grundbuch – Funktion, Aufbau, Inhalt, JA 1984, 558-568 Koziol, Gabriele: Lizenzen als Kreditsicherheiten – Zivilrechtliche Grundlagen in
Deutschland, Österreich und Japan, Tübingen 2011
Kraßer, Rudolf: Verpflichtung und Verfügung im Immaterialgüterrecht, GRUR Int 1973, 230-238
Krieger, Albrecht: Das Warenzeichen als Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes, GRUR 1980, 335-342
Kunz-Hallstein, Hans Peter: Die absolute Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb und ihre Aufhebung durch das Erstreckungsgesetz, GRUR 1993, 439-449 Kur, Annette/v. Bomhard, Verena/Albrecht, Friedrich (Hrsg.): Beck´scher Online-Kom-
mentar Markenrecht, Stand: 1. Oktober 2017
Kurtz, Constantin: (Un-)Übertragbarkeit von (ausschließlichen) Markenlizenzen, GRUR 2007, 292-295
Langer, Claudia: Harmonisierungsoptionen im Bereich des Rechtsübergangs und der Lizenzierung von Markenrechten, München 2014
Lastig, Gustav: Markenrecht und Zeichenregister, Halle a.S. 1889
Leitherer, Eugen: Die Entwicklung des Markenwesens – Von den Ursprüngen bis zum Beginn der fünfziger Jahre, Diss. Nürnberg 1954 (Nachdruck der Gesellschaft zur Erforschung des Markenwesens e.V. von 1988)
Lewalter, Ivo: Die Markenübertragung – die Verfügung über Markenrechte und ihr gutgläubiger Erwerb, Jena 2009
Mathély, Paul: Le nouveau droit français des marques, Vélizy 1994
Maunz, Theodor/Dürig, Günther (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Loseblatt, Stand: 81.
Ergänzungslieferung, München 2017
McCarthy, Thomas J.: McCarthy on Trademarks and Unfair Competition, 4th Edition, (Online-Publikation, Stand: 1. Dezember 2017)
McGuire, Mary-Rose/von Zumbusch, Ludwig/Joachim, Björn: Verträge über Schutzrechte des geistigen Eigentums (Übertragung und Lizenzen) und dritte Parteien, GRUR Int 2006, 682-697
McGuire, Mary-Rose: Die Funktion des Registers für die rechtsgeschäftliche Übertra- gung von Gemeinschaftsmarken, GRUR 2008, 11-19
McGuire, Mary-Rose: Die Lizenz, Eine Einordnung in die Systemzusammenhänge des BGB und des Zivilprozessrechts, Tübingen 2012
McGuire, Mary-Rose: Die Patentlizenz im System des BGB, Mitt. 2013, 207-215 Medicus, Dieter: Besitz, Grundbuch und Erbschein als Rechtsscheinträger, JURA 2001,
294-299
Meister, Herbert E.: Von den Signa zur Gemeinschaftsmarke: Zu Entwicklung und Umfeld des Markenwesens, WRP 2003, 1389-1408
Meister, Herbert E.: Von den Signa zur Gemeinschaftsmarke (3): EWR und Europäi- sche Union, WRP 2003, 543-563
Menold, Dieter: Das materielle Prüfungsrecht des Handelsregisterrichters, Diss. Tübin- gen 1966
Meyer, Anja: Der Begriff bekannte Marke im MarkenG, Frankfurt a.M. 1999 Miller, Arthur R./Davis, Michael H.: Intellectual Property, Patents, Trademarks and
Mühlens, Peter/Schaefer, Erich: Die Vereinheitlichung des gewerblichen Rechtsschutzes im vereinigten Deutschland, DtZ 1992, 194-198
Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts (hrsg. von: Gummert, Hans/Weipert, Lutz), Band 2, 4. Auflage, München 2014
Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts (hrsg. von: Gummert, Hans/Beuthien, Volker), 3.
Auflage, München 2009
Münchener Kommentar zum BGB (hrsg. von: Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut/Limperg, Bettina), Band 6, 6. Auflage, München 2013 (zit. Bearbeiter, in.
MüKo BGB)
Münchener Kommentar zum GmbHG (hrsg. von: Fleischer, Holger/Goette, Wulf), 2. Auflage, München 2016 (zit. Bearbeiter, in: MüKo GmbHG)
Münchener Kommentar zum HGB (hrsg. von: Schmidt, Karsten), Band 1, Erstes Buch, 4.
Auflage, München 2016 (zit. Bearbeiter, in: MüKo HGB)
Nadler, Ekhard: Die Entwicklung der Warenzeichenabteilung des Deutschen Patent- amts, GRUR 1973, 350-352
Nims, Harry D.: The Law of Unfair Competition and Trade-Marks, Fourth Edition, Vol. 1, New York 1947
Nims, Harry D.: The Law of Unfair Competition and Trade-Marks, Fourth Edition, Vol. 2, New York 1947
Noack, Ulrich: Amtliche Unternehmenspublizität und digitale Medien, in: Habersack, Mathias/Hommelhoff, Peter/Hüffer, Uwe/Schmidt, Karsten (Hrsg.): Festschrift für Peter Ulmer zum 70. Geburtstag, Berlin 2003
Noack, Ulrich: Die Gesellschafterliste nach dem MoMiG, in: Kinder, Peter/Koch,
Palandt, Otto (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage, München 2018 (zit. Pa- landt/Bearbeiter)
Papier, Hans-Jürgen/Dippel, Martin: Die Rückübertragung enteigneter Warenzeichen nach dem Vermögensgesetz, GRUR 1991, 639-645
Passa, Jérôme: Marques et concurrence déloyale, Juris-Classeur Commercial-Marques, Facs. 7550
Pattishall, Beverly W.: The constitutional foundations of American Trademark Law, 78 TMR 456-467 (1988)
Pfisterer, Benedikt: Das neue griechische Markengesetz, GRUR Int 1995, 488-489 Pietzcker, Rolf: Zur rechtlichen Bedeutung der patentamtlichen Rollen für die gewerb-
lichen Schutzrechte, GRUR 1973, 561-571
Plaß, Gunda: Die Rechtsstellung des Markenlizenznehmers nach § 30 III und IV Mar- kenG, GRUR 2002, 1029-1036
Platt, Neal R.: Good Will Enduring: How to ensure that trademark priority will not be destroyed by the sale of a business, 99 TMR 788-809 (2009)
Prandzioch, Annette Bettina: Das Europäische Markenamt, Funktion und Bedeutung der Gemeinschaftsmarke, Hamburg 1999
Quadbeck, Maximilian: Das Publizitätsprinzip im Immaterialgütervertragsrecht der Eu- ropäischen Union, Köln 2011
Reimann, Mathias: Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, 2. Auflage, Mün- chen 2004
Repenn, Wolfgang/Weidenhiller, Gabriele: Markenbewertung und Markenverwertung, Kauf und Verkauf, Pfändung und Sicherungsübereignung von Marken, Markenli-
Rittweger, Christoph: Der Schutz bekannter und berühmter Marken in den USA, in Deutschland und im europäischen Gemeinschaftsrecht, München 1997 Ruhl, Oliver: Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Kommentar, 2. Auflage, Köln 2010 Schmidt-Szalewski, Johanna/Pierre, Jean-Luc: Droit de la propriété industrielle, 4. Auflage,
Paris 2007
Schöner, Hartmut/Stöber, Kurt: Grundbuchrecht, 15. Auflage, München 2012 Schönfeld, Thomas: Die Gemeinschaftsmarke als selbständiger Vermögensgegenstand
eines Unternehmens, Eine rechtsdogmatische und ökonomische Analyse zur Pro- perty-Rights-Theorie, Baden-Baden 1994
Schricker, Gerhard/Beier, Friedrich-Karl: Die Neuordnung des Markenrechts in Europa, Baden-Baden 1996
Schulze, Rainer (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 9. Auflage, Baden- Baden 2016
Schütze, Elisabeth: Zession und Einheitsrecht, Tübingen 2005
Schwerdtner, Peter: Noch einmal: Der Verwendungsanspruch des Werkunternehmers bei Reparatur einer bestellerfremden Sache – BGHZ 51, 250, JuS 1970, 64-68 Sefrin, Benno: Die Grundbuchpublizität – Kein Formalismus, sondern Garant für
Rechtssicherheit, MittBayNot 2010, 268-274
Shilling, Dana: Essentials of Trademarks and Unfair Competition, New York 2002 Simenscy, Melvin: Enforcing Creditor´s Rights against Trademarks, 79 TMR 569-603
(1989)
Sirinelli, Pierre/Durrande, Sylviane/Latreille, Antoine: Code de la propriété intellectuelle, 17. Edition 2017
Sosnitza, Olaf: Gedanken zur Rechtsnatur der ausschließlichen Lizenz, in: Ohly, Ans- gar/Bodewig, Theo/Dreier, Thomas/Götting, Horst-Peter/Haedicke, Maximilian/Lehmann, Michael (Hrsg.): Festschrift für Gerhard Schricker zum 70. Geburtstag, München 2005
Sowade, Kirsten: Markenschutz in den USA aus Sicht des deutschen Anmelders, Berlin 2003
Spindler, Gerald/Schuster, Fabian: Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage, Mün- chen 2015
Stadler, Astrid: Gestaltungsfreiheit und Verkehrsschutz durch Abstraktion, Eine rechtsvergleichende Studie zur abstrakten und kausalen Gestaltung rechtsge- schäftlicher Zuwendungen anhand des deutschen, schweizerischen, österreichi- schen, französischen und US-amerikanischen Rechts, Tübingen 1996
Starck, Joachim: Marken und sonstige Kennzeichenrechte als verkehrsfähige Wirt- schaftsgüter – Anmerkungen zum neuen Markenrecht, WRP 1994, 698-703 Staub, Hermann/Canaris, Claus-Wilhelm/Habersack, Mathias/Schäfer, Carsten: Handelsge-
setzbuch Großkommentar, Erster Band, 5. Auflage, Berlin 2009
Stöber, Michael: Die Auswirkungen einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz auf einen laufenden Zivilprozess, NZG 2006, 574-577
Ströbele, Paul/Hacker, Franz: Markengesetz, Kommentar, 11. Auflage, Köln 2015 Stumpf, Karin: Die Eintragung von Lizenzen im Markenregister, MarkenR 2005, 425-
429
Tafelmeier, Robert: Markenbilanzierung und Markenbewertung, Analyse und Eignung von Markenbewertungsverfahren in Hinblick auf die bilanzielle Behandlung von Marken nach HGB und IAS/IFRS, Frankfurt am Main 2009
Troller, A.: Der gute Glaube im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, SJZ 1950, 181-186
Vivant, Michel/Navarro, Jean-Louis: Code de la propiété intellectuelle, 19. Edition, Paris 2018
Volkmer, Jochen: Das Markenrecht im Zwangsvollstreckungsverfahren, Berlin 1997 von Mühlendahl, Alexander: Das künftige Markenrecht der Europäischen Gemeinschaft,
GRUR Int 1989, 353-362
von Mühlendahl, Alexander: Gewerblicher Rechtsschutz im Vereinigten Deutschland, Eine Zwischenbilanz, GRUR 1990, 719-748
von Mühlendahl, Alexander: Territorial begrenzte Markenrechte und einheitlicher Markt, Das amerikanische Kennzeichenrecht als Beispiel für das Markenrecht der Euro- päischen Gemeinschaft, Köln 1980
von Mühlendahl, Alexander/Mühlens, Peter: Gewerblicher Rechtsschutz im vereinigten Deutschland, GRUR 1992, 725-748
von Mühlendahl, Alexander/Ohlgart, Dietrich/von Bomhard, Verena: Die Gemeinschafts- marke, München 1998
von Schultz, Detlef (Hrsg.): Kommentar zum Markenrecht, 3. Auflage, Frankfurt am Main 2012 (zit. v. Schultz)
von Staudinger, Julius (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, Band 3: Sachenrecht, Allgemei- nes Liegenschaftsrecht 2, §§ 883-902 BGB, 15. Auflage, Berlin 2015 (zit. Bearbeiter, in: Staudinger, AL 2)
von Staudinger, Julius (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, Buch 3: Sachenrecht, Eigentum 3, §§ 985-1011 BGB, 15. Auflage, Neubearbeitung, Berlin 2006 (zit. Bearbeiter, in:
Wadle, Elmar: Fabrikzeichenschutz und Markenrecht – Geschichte und Gestalt des deutschen Markenschutzes im 19. Jahrhundert, Erster Teil: Entfaltung, Berlin 1977
Wadle, Elmar: Fabrikzeichenschutz und Markenrecht – Geschichte und Gestalt des deutschen Markenschutzes im 19. Jahrhundert, Zweiter Teil: Historisch-dogmati- sche Grundlinien, Berlin 1983
Wadle, Elmar: Einfluss Frankreichs auf gewerbliche Schutzrechte in Deutschland, in:
Lüke, Gerhard/Ress, Georg/Will, Michael R. (Hrsg.): Rechtsvergleichung, Europa- recht und Staatenintegration, Festschrift für Léontin-Jean Constantinesco, Köln, Berlin, Bonn, München 1983, S. 871-898
Wälzholz, Eckhard: Die Reform des GmbH-Rechts, MittBayNot 2008, 425-437 Wagner, Franz: Übertragung einer Marke nach Übergang des Geschäftsbetriebs gemäß
§ 27 Abs. 2 Markengesetz, WiB 1996, 838-839
Westermann, Harry: Die Grundlagen des Gutglaubensschutzes, JuS 1963, 1-8
Wiegand, Wolfgang: Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen nach §§ 932 ff. BGB, JuS 1974, 201-212
Wiegand, Wolfgang: Fälle des gutgläubigen Erwerbs außerhalb der §§ 932 ff. BGB, JuS 1974, 545-552
Wiegand, Wolfgang: Der öffentliche Glaube des Grundbuchs, JuS 1975, 205-214 Willi, Christoph: Markenschutzgesetz, Zürich 2002
Winkler, Karl: Das Grundbuch, DStR 1991, 284-287
Woeste, Cordula: Immaterialgüterrechte als Kreditsicherheit im deutschen und US-ame- rikanischen Recht, Osnabrück 2002
Abkürzungsverzeichnis
a.A. andere Ansicht
Abs. Absatz
Abl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
a.F. alte Fassung
AG Aktiengesellschaft
AIPLA American Intellectual Property Law Association
AktG Aktiengesetz
Art. Artikel
Bankr. E.D. Mich. United States Bankruptcy Court, Eastern District of Michigan
Bankr. D. Mass. United States Bankruptcy Court, District of Massachu- setts
Bankr. C.D. Cal. United States Bankruptcy Court, Central District of Cal- ifornia
BayOblG Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB Betriebs-Berater
BBl. Bundesblatt der Schweiz
BeckOK GBO Beck´scher Onlinekommentar zu Grundbuchordnung BeckOK Markenrecht Beck´scher Onlinekommentar zum Markenrecht
Bek. Bekanntmachung
BG Schweizerisches Bundesgericht
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
BGH Bundesgerichtshof
BRD Bundesrepublik Deutschland
BT Bundestag
BTTI Bureau des Transferts Techniques Internationaux Bull. Civ. Bulletin Civil
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BWNotZ Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg
bzw. beziehungsweise
C.civ. Code Civil
CCA Circuit Court of Appeals
CCPA United States Court of Customs and Patent Appeals
Chap. Chapter
Cir. Circuit
Cl. Clause
COD Ordentliches Gesetzgebungsverfahren der Europäi-
schen Union
Com. Commercial
Comm´r Pats. Commissioner for Patents CPI Code de la Propriété Intellectuelle Ct. App. La. Court of Appeal of Louisiana
CTMR Community Trade Mark Regulation
DC SD NY District Court for the Southern District of New York D. Del. District Court of Delaware
DDR Deutsche Demokratische Republik
Diss. Dissertation
DPMAVwKostV Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt
DStR Deutsches Steuerrecht
DtZ Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift
E.D.N.Y. Eastern District Court of New York
EG Europäische Gemeinschaft
Einl. Einleitung
endg. endgültig
Entsch. Entscheidung
EIPR European Intellectual Property Review ErbbauRG Gesetz über das Erbbaurecht
EU Europäische Union
EuG Europäisches Gericht erster Instanz
EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft EUIPO Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f. folgend
ff. folgende
FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGPrax Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
Fla.L.Rev. Florida Law Review
Fn. Fußnote
FS Festschrift
F. Supp. Federal Supplement
GBO Grundbuchordnung
GG Grundgesetz
GGV Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- schränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau
GMDV Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung
GMV Gemeinschaftsmarkenverordnung
GRUR Zeitschrift der deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht
GRUR Int Zeitschrift der deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Internationaler Teil)
HABM Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
HGB Handelsgesetzbuch
h.M. herrschende Meinung
HRegGebVO Handelsregistergebührenverordnung
Hrsg. Herausgeber
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
INPI Institut National de la Propriété Industrielle InstGE Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des
Geistigen Eigentums
INTA International Trademark Association
i.V.m. in Verbindung mit
Kap. Kapitel
KG Kommanditgesellschaft
KOM Europäische Kommission
MarkenG Markengesetz
MarkenR Zeitschrift für deutsches, europäisches und internatio- nales Kennzeichenrecht
MarkenV Markenverordnung
Mitt. Mitteilungen der deutschen Patentanwälte MittBayNot Mitteilungen des bayerischen Notarvereins, der
Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern
MRRG Markenrechtsrahmengesetz
MRRL Markenrechtsrichtlinie
MSTB Model State Trademark Bill
MüKo BGB Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch MüKo GmbHG Münchener Kommentar zum GmbHG
MüKo HGB Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
NARA National Archives and Records Administration
n.F neue Fassung
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr. Nummer
N.Y.S. New York Supreme Court
NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
OHG Offene Handelsgesellschaft
Pub Law Public Law
PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft
Q.J. Quarterly Journal
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgesetzblatt
RGZ Entscheidungssammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen
Rn. Randnummer
S. Seite
Sec. Section
SEC Internes Arbeitsdokument der EU-Kommission SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung
So. 2d Southern Reporter Second
Stat Statutes at Large
S.W. 3d South Western Reporter, Third Series
TESS Trademark Electronic Search System
TMA Trade Marks Act UK
TMEP Trademark Manual of Examining Procedure
TMR Trademark Reporter
TSDR Trademark Status and Document Retrieval T.T.A.B. Trademark Trial and Appeal Board
UCC Uniform Commercial Code
USA United States of America
U.S.C. United States Code
USPTO United States Patent and Trademark Office U.S.P.Q. United States Patents Quarterly
v. vom
vgl. vergleiche
Vol. Volume
Vorb. Vorbemerkung
WiB Wirtschaftliche Beratung
WiGBl. Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt- schaftsgebietes
WM Wertpapier-Mitteilungen, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
WPg Die Wirtschaftsprüfung
WRP Wettbewerb in Recht und Praxis
WZG Warenzeichengesetz
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
zit. zitiert
ZPO Zivilprozessordnung
EINLEITUNG
Seit Auflösung des Bindungsgrundsatzes, der die Übertragung von Marken streng von dem Übergang des zugehörigen Geschäftsbetriebs abhängig machte, gilt nach § 27 MarkenG das Prinzip der freien Übertragbarkeit der Marke. Damit hat sich die deut- sche Marke fort von einem unselbständigen Annexrecht hin zu einem selbstständigen Vermögensgegenstand entwickelt. Die Unionsmarke (bis 23. März 2016: Gemein- schaftsmarke) wurde Anfang der neunziger Jahre bereits als selbstständiges Vermö- gensrecht "geboren".
Sowohl der deutschen Marke als auch der Unionsmarke kommt nunmehr ein ei- genständiger Vermögenswert zu, der etwa bei der monetären Bewertung von Unter- nehmen als immaterielles Anlagevermögen berücksichtigt wird. Darüber hinaus hat die Marke in den letzten Jahrzehnten einen deutlichen Bedeutungszuwachs als Gegenstand des Rechtsverkehrs erfahren und wurde insbesondere als eigenständiges Mittel der Kreditsicherung entdeckt. Sie kann etwa Gegenstand einer Pfändung oder Sicherungs- übereignung sein; ihr Wert kann unter Umständen sogar dem wirtschaftlichen Gesamt- wert eines Unternehmens entsprechen.
Das Markenregister dient der Offenlegung der die Marke betreffenden Rechtsver- hältnisse gegenüber dem Verkehr. Es ist daher vorgesehen, dass Änderungen dieser Rechtsverhältnisse in das Markenregister eingetragen werden, wobei es den betroffe- nen Parteien überwiegend selbst obliegt, diese Eintragung zu veranlassen. Gerade im Zusammenhang mit der Verwertung der Marke als Kreditsicherungsmittel kann die Eintragung des Rechtsübergangs in das Markenregister zu Schwierigkeiten führen.
Denn das sicherungsübereignete oder verpfändete Markenrecht wird in der Regel durch den vorherigen Inhaber weiterverwendet, der kein Interesse daran hat, die Si- cherungsübereignung (und die fehlende Liquidität, die damit möglicherweise ausge- drückt wird) offenzulegen. Aber auch in vielen anderen Fällen wird der Rechtsüber- gang nicht oder nicht sofort im Markenregister nachvollzogen. Ursache hierfür sind
Wird die Eintragung nicht vorgenommen, so kann das Register die ihm zugewie- sene Funktion nicht mehr vollständig erfüllen. Es kommt zu einem Auseinanderfallen von materieller Rechts- und formeller Registerlage. Dies könnte dazu führen, dass der Verkehr im Vertrauen auf die Richtigkeit der Registerlage Investitionen tätigt, die sich später als unwirksam herausstellen. Der Rechtsverkehr dürfte dann auf öffentlich be- kannt gemachte Tatsachen nicht vertrauen.
Es soll untersucht werden, ob und gegebenenfalls durch welche Maßnahmen im Markenrecht das Vertrauen des Verkehrs in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Markenregisters geschützt wird. Daher ist zunächst zu ermitteln, welche Funktionen das Register aufweist und ob diese geeignet sind, die Konsequenzen fehlender oder unrichtiger Eintragungen zu regulieren und daraus resultierende Risiken zu minimie- ren. Insbesondere soll untersucht werden, ob die Publizität des Markenregisters einen gutgläubigen Erwerb der Marke oder von Rechten an der Marke ermöglicht.
Während die Frage des gutgläubigen Erwerbs von Markenrechten in Deutschland weitgehend geklärt ist, findet sich zum Unionsmarkenrecht nur spärliche Judikatur.
Eine erste EuGH-Entscheidung zu der maßgeblichen Verordnungsregelung, die teil- weise Klarheit schuf, wurde am 4. Februar 2016 verkündet. In der Literatur sind die Funktionen des Unionsmarkenregisters und deren Konsequenzen für die Ausgestal- tung des Vertrauensschutzes nur ansatzweise aufgegriffen und nicht im Detail behan- delt.
Im französischen und im US-amerikanischen Markenrecht finden sich Regelungen, die nahelegen, dass ein gutgläubiger Erwerb der Marke in diesen Rechtsordnungen möglich ist. Das deutsche Markenrecht lehnt den gutgläubigen Erwerb von Marken hingegen ab. Der exemplarische Vergleich der beiden innereuropäischen Rechtsord- nungen zeigt, dass die Gesetzgeber bei der Regulierung der Publizität des Markenre- gisters und den daraus resultieren Rechtsfolgen durchaus konträre Standpunkte ein- nehmen können. Das in der Praxis bedeutsame US-amerikanische Markenrecht bildet
Eine Regulierung bei fehlenden oder falschen Tatsachen findet auch im Handels- register- und im Grundbuchrecht statt. Das Handelsregister und das Grundbuch wer- den daher ergänzend zum Vergleich herangezogen. Beide Register sehen bei Rechts- handlungen, die in gutem Glauben an den Registerstand vorgenommen werden, Rechtswirkungen vor, die eine gewisse Korrektur der Rechtslage bewirken. Damit wird im Ergebnis auch eine nachträgliche Richtigstellung des Registers bewirkt und der Fortbestand des Registers gerechtfertigt. Die vergleichende Untersuchung wird sich auf das Handelsregister als praxisrelevantes Beispiel eines Personenregisters konzent- rieren. Soweit von Relevanz, wird in den Fußnoten auch auf Regelungen zum Vereins- register verwiesen.
Im ersten Kapitel werden die begrifflichen, rechtlichen und historischen Grundla- gen (insbesondere der zu vergleichenden Markenrechtsordnungen) dargestellt. Das zweite Kapitel befasst sich mit den Tatsachen, die in den Registern veröffentlicht wer- den. Das dritte Kapitel widmet sich den Registerfunktionen mit besonderem Fokus auf der Publizitätswirkung des Registers. Das vierte Kapitel beleuchtet schließlich die Frage, unter welchen Umständen die Publizitätswirkung einen Gutglaubenserwerb er- möglicht. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der Erkenntnisse aus der vor- liegenden Arbeit.
A. Grundlagen
Nachfolgend wird das für die Zwecke dieser Untersuchung maßgebliche Verständ- nis der zugrunde liegenden Begriffe umschrieben. Es schließen sich sodann ein histo- rischer Überblick sowie ein Überblick über die zu Vergleichszwecken herangezogenen Rechtsordnungen an.
I. Grundbegriffe 1. Marke
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der "Marke" meist in Zusammen- hang mit bekannten Produkten verwendet, die wegen ihrer hohen Qualität oder eines besonderen Prestiges vermehrt gekauft werden1. Sowohl im wirtschaftlichen als auch rechtlichen Sinn gehen Begriff und Bedeutung der Marke jedoch weit über diese Ein- ordnung hinaus.
a) Wirtschaftliche Einordnung
Marken transportieren Wertvorstellungen der Kunden und tragen maßgeblich zum Image eines Unternehmens bei2. Die Marke kann zur Erhöhung der Wertschätzung von Waren und Dienstleistungen führen und die Kundenkommunikation erleichtern3. Deshalb trägt die Marke einen eigenen wirtschaftlichen Wert in sich, der betriebs- wirtschaftlich als "Goodwill" des Unternehmens eine Rolle spielt4 und erheblich zur Steigerung des Unternehmenswertes beiträgt5. In der Praxis ist dieser eigenständige Wert oftmals gerechtfertigt durch hohe Werbeinvestitionen, die den positiven Wirkun- gen der Marke vorangegangen sind.
Dennoch ist die Marke von dem Begriff des "Markenartikels" ("inhaltlicher"6 Mar- kenbegriff) zu trennen: Während bei Markenartikeln besonders hohe Anforderungen an Produktqualität und Marketingleistung des Herstellers gestellt werden7, ist dies für
die Entstehung eines wirtschaftlichen Wertes der Marke nicht zwingend erforderlich.
Ausreichend ist hier die Entwicklung eines Marketingkonzeptes, welches mit der Kre- ation eines Produktnamens oder Produktlogos beginnt und bereits für sich genommen zu einem wirtschaftlichen Erfolg des unter dem geschaffenen Zeichen angebotenen Produkts führen kann.
Die Betriebswirtschaft versteht die Marke daher als "differenzierende Kennzeich- nung von Produkten und Dienstleistungen, die aufgrund der Wahrnehmung bei den relevanten Zielgruppen einen besonderen Erfolgsbeitrag für den Inhaber der Marke erwarten lässt"8.
Eine Marke, die als selbständiges Vermögensrecht einen wirtschaftlichen Wert er- zielen kann, erfordert über ein entsprechendes Marketingkonzept hinaus aber eine rechtlich gewährte Monopolstellung9.
b) Rechtliche Einordnung
Die Marke im rechtlichen Sinne ist ein Zeichen, das der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen am Markt dient ("formaler"10 Markenbegriff). Weder das Mar- kenG noch die Unionsmarkenverordnung enthalten eine umfassende Definition der Marke. § 3 Abs. 1 MarkenG und Art. 4 UMV umschreiben die Marke jedoch als ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den- jenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (sog. "Unterscheidungsfunktion"11
8 IDW Standard: Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IDW S 5), WPg Supplement 4/2007, S. 71, Rn. 55.
9 Vgl. Repenn/Weidenhiller, S. 3.
10 Tafelmeier, S. 35; Hätty, S. 6 f; Bekmeier-Feuerhahn, S. 12 ff.
11 Fezer, § 3, Rn. 9.
bzw. "Herkunftsfunktion"12). Auf einen besonderen Ruf des Zeichens oder eine be- stimmte Produktqualität kommt es nicht an. Sehr wohl wird die Marke aber durch ihren Produktbezug geprägt, der den materiellen Schutzbereich der Marke bestimmt.
Das Markenrecht gewährt seinem Inhaber gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 UMV ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht. Neben dem positiven Benut- zungsrecht kommt dem Markeninhaber auch die Befugnis zu, sowohl gegen unzuläs- sige Benutzungshandlungen Dritter als auch gegen die Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen vor- zugehen. Darüber hinaus hat der Markeninhaber das Recht, den wirtschaftlichen Wert der Marke auszunutzen, also über die Marke zu verfügen13 oder Lizenzen an ihr ein- zuräumen14. Aus diesen Gründen handelt es sich bei dem Markenrecht nach der Lite- ratur15 und auch nach gefestigter Rechtsprechung16 um verfassungsrechtlich geschütz- tes Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.
Markenfähige Zeichen im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 4 UMV können insbesondere Wortmarken, also Worte und Buchstaben sowie Logos und Abbildungen (Bildmarken oder Wort-/Bildmarken), Farben, Klänge und dreidimensionale Gestal- tungen sein. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 MarkenG bzw. des Art. 4 UMV ist nicht abschließend, sondern lässt weitere Zeichenformen grundsätzlich zu17.
12 Kirschneck, in: Ströbele/Hacker, § 3, Rn. 9.
13 § 27 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 20 Abs. 1 UMV.
14 § 30 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 1 UMV.
15 Ingerl/Rohnke, Einl., Rn. 1; Fezer, Einl. C I. 3., Rn. 8-10; Ekey, in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Bd. 1, Einl.
2, Rn. 9; Krieger, GRUR 1980, 335 ff.; Papier/Dippel, GRUR 1991, 639, 640; Papier, in: Maunz/Dürig, Art.
14, Rn. 199.
16 BVerfG, Beschluss v. 22.05.1979, BVerfGE 51, 193, 216 – Weinbergsrolle; BVerfG, Beschluss v. 08.03.1988, BVerfGE 78, 58, 71 – Esslinger Neckarhalde II; BVerfG, Beschluss v. 22.01.1997, 2 BvR 1915/91, BVer- fGE 95, 173, 188 – Warnhinweise für Tabakerzeugnisse.
17 Kirschneck, in: Ströbele/Hacker, § 3, Rn. 3; Eisenführ/Schennen, Art. 4, Rn. 4. Eine Einschränkung derjenigen Zeichen, die markenfähig sind, stellt für eingetragene Marken das Erfordernis der (graphischen) Dar- stellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 4 UMV dar.
2. Publizität
Im Interesse der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes ist es erforderlich, dass bestimmte Rechte und Rechtsverhältnisse nach außen hin erkennbar sind18. Diese Publizität kann durch Eintragung in ein Register (wie etwa das Grund- buch) oder aber auch durch die faktische Zuordnung eines Rechts zu einer Person (wie etwa der Besitz einer beweglichen Sache) vermittelt werden.
Hinsichtlich der Registerpublizität wird differenziert zwischen formeller und mate- rieller Publizität einerseits und positiver und negativer Publizität andererseits.
a) Formelle und materielle Publizität aa) Formelle Publizität
Nach dem formellen Publizitätsprinzip sind bestimmte Register zur Einsicht durch die Teilnehmer des Rechtsverkehrs – oder zumindest durch einen bestimmten Perso- nenkreis – offenzulegen19. Ohne eine entsprechende Öffnung der Register liefe der dadurch beabsichtigte Verkehrsschutz leer und etwaigen materiellen Wirkungen der Publizität wäre die Grundlage entzogen. Soweit diese an einen faktischen Besitzstand anknüpfen, setzt sich das formelle Publizitätsprinzip aufgrund des nach außen wirken- den Lebenssachverhalts selbstständig um20.
An die Verwirklichung der formellen Publizität werden je nach Register unter- schiedliche Anforderungen gestellt: Während einige Register, wie etwa das Handelsre- gister oder auch Register über gewerbliche Schutzrechte, durch jedermann über das
18 Gaier, in: MüKo BGB, Einl., Rn. 21; Kaufmann, S. 191; Sefrin, MittBayNot 2010, 268; Wolf/Wellenhofer, § 3, Rn. 5.
19 Schöner/Stöber, Erster Teil, Rn. 18; Holzer, in: Hügel, BeckOK GBO, § 1, Rn. 116; Baur/Stürner, § 15, Rn. 55.
20 Vgl. Baur/Stürner, § 4, Rn. 9.
Internet eingesehen werden können21, folgt die Einsicht in das Grundbuch einem An- tragsverfahren und wird nur bei berechtigtem Interesse des Antragsstellers gewährt22. bb) Materielle Publizität
Das materielle Publizitätsprinzip dient der Umsetzung des Vertrauensschutzes durch gesetzliche Regelungen, die an das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollstän- digkeit des Registers bestimmte Konsequenzen knüpfen23. Meist erfolgt dies anhand eines Zusammenspiels von Beweislastregeln und Gutglaubenstatbeständen. Ohne diese Regelungen wäre der nach dem formellen Publizitätsprinzip informierte Teilneh- mer des Rechtsverkehrs wiederum schutzlos gestellt. Die Prinzipien der formellen und der materiellen Publizität stehen folglich in einem Abhängigkeits- und Wechselwir- kungsverhältnis zueinander. Der angestrebte Verkehrsschutz kann nur im Zusammen- spiel beider Prinzipien verwirklicht werden.
b) Positive und negative Publizität
Nach dem Prinzip der materiellen Publizität führen die Offenbarung von Informa- tionen über Rechte und Rechtverhältnisse und der dadurch vermittelte Rechtsschein zu bestimmten Rechtswirkungen. Die formelle Registerpublizität kann also materielle Wirkungen entfalten, wobei zwischen positiver und negativer Publizität unterschieden wird.
Bei der positiven Publizität handelt es sich um eine "Richtigkeitsvermutung"24. Durch die Eintragung einer Tatsache in ein Register wird ein Rechtsschein geschaffen, wes- halb das Vertrauen des Verkehrs auf die Richtigkeit dieser Eintragung geschützt wird,
21 www.handelsregister.de; www.register.dpma.de/DPMAregister/marke/Uebersicht.
22 § 12 GBO; vgl. hierzu: Wilsch, in: Hügel, BeckOK GBO, § 12, Rn. 1-29; Winkler, DStR 1991, 284, 287.
23 Vgl. Schöner/Stöber, Erster Teil, Rn. 17; Sefrin, MittBayNot 2010, 268, 270.
24 Sefrin, MittBayNot 2010, 268, 270; Staudinger, in: Schulze, § 892, Rn. 9.
indem eingetragene Tatsachen als richtig und somit eingetragene Rechte als wirksam bestehend gelten25.
Die negative Publizität ist mit einer "Vollständigkeitsvermutung"26 gleichzusetzen und schützt das Vertrauen auf das Schweigen des Registers zu einer bestimmten Tat- sache. Zu Unrecht nicht eingetragene oder gelöschte Tatsachen gelten danach zuguns- ten des Verkehrs als nicht bestehend.
3. Öffentlicher Glaube und gutgläubiger Erwerb
In der Regelungstechnik des Gesetzes stehen öffentlicher Glaube und gutgläubiger Erwerb in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander. Gemeinsam dienen entspre- chende Regelungen der materiellen Durchsetzung des durch die formelle Publizität vermittelten Vertrauens und schaffen somit die erforderliche materielle Publizität.
Die deutsche Rechtsordnung setzt den Begriff des öffentlichen Glaubens als Oberbe- griff für die Gesamtheit der Publizitätswirkungen ein, die durch ein Register oder einen anderen Rechtsscheinsträger vermittelt werden. Soweit ein Gesetz einem Publizitäts- träger positive und/oder negative Publizität zuspricht, genießt dieser auch einen ent- sprechenden öffentlichen Glauben mit der Folge, dass sich die Teilnehmer des Rechts- verkehrs auf die Richtigkeit des Publizitätsträgers verlassen können27. Zugleich bildet der öffentliche Glaube die Basis für einen möglichen gutgläubigen Erwerb, ohne den der öffentliche Glaube als bloße Fiktion keinerlei faktischen Einfluss auf die betroffe- nen Rechtsverhältnisse ausüben könnte. Dabei ist der gutgläubige Erwerb stets nur insoweit möglich, als das Gesetz den öffentlichen Glauben auf bestimmte Tatsachen erstreckt.
25 Staudinger, in: Schulze, § 892, Rn. 9; Roth, in: Koller/Kindler/Roth/Morck, § 15, Rn. 26.
26 Staudinger, in: Schulze, § 892, Rn. 9.
27 Wolf/Wellenhofer, § 19, Rn. 4.
Aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs können Gegen- stände, auf die sich der öffentliche Glaube eines Publizitätsträgers bezieht, bei Redlich- keit des Erwerbers von einer tatsächlich nicht berechtigten Person wirksam erworben werden. Der redliche Erwerber erwirbt im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs das Recht in einer Weise, als entspräche der durch den Publizitätsträger vermittelte Rechts- schein der wahren Rechtslage28, wohingegen der bisherige Berechtigte sein Recht ver- liert, soweit dasjenige des Erwerbers durch dieses geschmälert würde29.
Ziel des öffentlichen Glaubens ist der Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit der nach außen erkennbaren Rechtsverhältnisse. Aus diesem Grund genügt der falsche Schein einer bestimmten Rechtslage nicht, um einen gutgläubigen Erwerb zu ermögli- chen30. Vielmehr sind neben dem durch äußere Verhältnisse vermittelten Rechtsschein auch das Vertrauen des Erwerbers und eine Kausalität des Rechtsscheins für die Ver- trauensbildung relevant31. Je nach Stärke des Rechsscheinträger setzt das Gesetz eine unterschiedliche Intensität des gebildeten Vertrauens voraus32.
Notwendige Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs sind vor diesem Hinter- grund stets ein Rechtsscheintatbestand einerseits und bestimmte subjektive Anforde- rungen auf Erwerberseite andererseits33. Schließlich muss der durch einen Publizitäts- träger vermittelte Rechtsschein und das dadurch ausgelöste Vertrauen im Rahmen des Rechtserwerbs auch relevant geworden sein, weshalb ein gutgläubiger Erwerb nur bei rechtsgeschäftlichen Erwerbsakten in Betracht kommt34.
28 Palandt/Herrler, §892, Rn. 19.
29 Palandt/Herrler, § 892, Rn. 20.
30 Westermann, JuS 1963, 1, 2.
31 Wiegand, JuS 1974, 201.
32 Vgl. Wiegand, JuS 1974, 201.
33 Vgl. Wiegand, JuS 1975, 205 ff.
34 Wiegand, JuS 1975, 210; vgl. Tiedtke, S. 89 f; Baur/Stürner, § 23, Rn. 16-27a; Palandt/Herrler, § 892, Rn. 5.
II. Historischer Überblick 1. Deutsches Markenregister
Die ersten Zeicheneintragungen in Deutschland werden dem 15. Jahrhundert zu- geordnet35. Mittelalterliche Zeichen wie Meisterzeichen, Zunftzeichen und Qualitäts- zeichen verfolgten das Ziel, einen hoheitlichen Qualitätsnachweis zu dokumentieren und den Zugriff der Kontrollbehörde auf den Hersteller des markierten Produkts zu ermöglichen36. Die Zeichennutzung beschränkte sich zumeist auf einen regional und branchenmäßig begrenzten Kreis37, und ebenso vielschichtig und uneinheitlich waren die auf das jeweilige Territorium und die jeweilige Branche anwendbaren Regularien38. Soweit ein Regime die Eintragung oder Publikation des Zeichens überhaupt vorsah, geschah auch dies auf unterschiedlichste Weise und jeweils territorial und branchen- mäßig beschränkt39.
Das einheitlich kodifizierte deutsche Markenrecht fand seinen Anfang erst im Mar- kenschutzgesetz aus dem Jahre 187440.
Zwar enthielt bereits § 287 des Reichsstrafgesetzbuchs von 187141 die erste reichsein- heitliche Regelung42 des Markenrechts, wonach die missbräuchliche Bezeichnung von
35 Fezer, GRUR 2003, 457, 460.
36 Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, S. 21; vgl. ausführlich: Leitherer, S. 15 ff, 39, Lastig, S. 58 ff.
37 Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, S. 26.
38 Vgl. ausführlich: Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, insbesondere zu den Regeln des Zei- chenschutzes in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden und Kurhessen; Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht II, §§ 41, 42, 43, insbesondere zu der Beschränkung des anwendbaren Reglement auf ein- zelne Produktarten sowie zur Differenzierung nach Handwerkern, Fabrikanten, Verlegern und Kaufleu- ten.
39 Vgl. ausführlich: Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht II, § 53, S. 204, wonach eine Publikation teilweise sogar mündlich erfolgte.
40 Gesetz über den Markenschutz vom 30. November 1874, RGBl. S. 143; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren ausführlich: Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, § 31.
41 RGBl. S. 127, 182.
42 Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, S. 240.
Waren mit dem Namen oder der Firma eines Unternehmers oder Kaufmanns sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren unter Strafe gestellt war. Diese Norm, die auf das preußische Strafgesetz von 185143 zurückging, erfasste aber nur die unbefugte Na- mens- oder Firmenverwendung, welche ausschließlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich zog44. Der Nachweis der "Fremdheit" einer Warenbezeichnung im Sinne dieser Norm fiel in der Praxis mitunter schwer, war doch keine Inhaberzuweisung mit- tels Registereintrag vorgesehen und auch die materiellen Voraussetzungen für das Ent- stehen einer schützenswerten Rechtsposition waren nicht hinreichend klar45.
Das Markenschutzgesetz von 1874 sah die Errichtung eines eigens für Marken be- stimmten Registers nicht vor, da der Gesetzgeber den Verwaltungsaufwand scheute, der als Folge der Schaffung einer zentralen Behörde zu befürchten war46. Dennoch sollten Defizite bei der Inhaberzuordnung der Warenbezeichnungen ausgemerzt wer- den. Daher wurde auf bereits bestehende Institutionen zurückgegriffen und der Er- werb des Markenrechts erfolgte durch Eintragung in das Zeichenregister, das als be- sondere Abteilung der örtlichen Handelsregister dezentralisiert geführt wurde.
Bei der Ausgestaltung des Markenschutzgesetzes von 1874 orientierte sich der Ge- setzgeber maßgeblich am französischen Markenrecht, welches das Recht des Marken- inhabers als eine dem Sacheigentum vergleichbare Position verstand47. Anders als das französische Markengesetz von 185748 begründete die "Markenhinterlegung" an sich in Deutschland noch nicht das alleinige Gebrauchsrecht des Inhabers. Erst die Eintra- gung in das Handelsregister schuf ein subjektives Recht des Markeninhabers, das die-
43 Preußische Gesetz-Sammlung 1851, 101, 156.
44 Wadle, GRUR 1979, 383; Wadle, JuS 1974, 761.
45 Wadle, GRUR 1979, 383-384.
46 Wadle, JuS 1974, 761, 764; Wadle, GRUR 1979, 383, 388.
47 Wadle, in: FS Constantinesco, S. 875.
48 Gesetz vom 23.6.1857.
sen zur Verfolgung von Rechtsverletzungen, insbesondere mittels zivilrechtlicher Un- terlassungs- und Schadensersatzansprüche, berechtigte. Der Zugang zum Marken- schutz unterlag aber der faktischen Beschränkung, dass nur Gewerbetreibende, deren Firmen in das Handelsregister eingetragen waren, zur Markenanmeldung berechtigt waren49. Die Dezentralisierung der Zeichenregister stand zwar in der Kritik, da die deutschlandweite Publikation der örtlichen Anmeldungen organisatorische Schwierig- keiten nach sich zog50. Dennoch kommt dem Markenschutzgesetz in der Rechtsge- schichte besondere Bedeutung zu. Denn es schuf die wesentlichen Strukturen des deut- schen Markenschutzes, nämlich die formale Begründung des Schutzes durch Regis- tereintragung sowie ein an den Zeitpunkt der Anmeldung anknüpfendes Vorrangrecht des Inhabers, die Marke zur Kennzeichnung bestimmter, bei Anmeldung näher defi- nierter Waren zu benutzen51.
Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 189452 suchte die Mängel des Markenschutzgesetzes zu beseitigen und erstreckte die Möglichkeit einer Marken- inhaberschaft auf alle Gewerbetreibenden, indem die dezentralisierte Registrierung bei den Handelsregistern aufgegeben wurde. An deren Stelle trat eine zentrale Zeichen- rolle, die bei dem Reichspatentamt in Berlin geführt wurde53.
Im Jahre 1936 löste das Warenzeichengesetz54 (WZG) das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen ab. Aufgrund Art. 6bis PVÜ wurde in § 25 WZG erstmals der Schutz des Warenzeichens aufgrund Verkehrsgeltung normiert, was den Erwerb von
49 Wadle, GRUR 1979, 383, 388; Wadle, JuS 1974, 761, 765; Klippel, in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Bd. 1, Einl. 1, Rn. 8.
50 Wadle, JuS 1974, 761, 765; vgl. zur Kritik ausführlich: Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, § 33.
51 Hacker, in: Ströbele/Hacker, Einl., Rn. 2.
52 RGBl. S. 441.
53 Fezer, Einl. A, Rn. 21; v. Schultz, Einführung, Rn. 5; Klippel, in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Bd. 1, Einl. 1, Rn. 17.
54 Warenzeichengesetz vom 5.5.1936 (RGBl. II S. 134).
Markenrechten ohne vorherige Registereintragung ermöglichte55. Wie auch die voran- gegangenen deutschen Markengesetze sah das Warenzeichengesetz eine strenge Bin- dung des Warenzeichens an einen bestehenden Geschäftsbetrieb vor. Diese Akzessori- etät kam in den Regelungen der § 1 WZG und § 8 Abs. 1 S. 2 WZG zum Ausdruck, wonach die Eintragung an das Bestehen eines Geschäftsbetriebes gekoppelt war, des- sen Übergang notwendige Voraussetzung auch für eine Übertragung des Warenzei- chens war.
Unter dem Warenzeichengesetz fand die Registrierung von Warenzeichen zunächst weiterhin beim Reichspatentamt statt. In Folge des Zweiten Weltkriegs wurde dieses im Jahre 1945 geschlossen, womit ein mehrjähriger Rechtsstillstand einherging56.
Am 1. Oktober 1948 wurden unter Umsetzung des Gesetzes über die Errichtung von Annahmestellen für Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen vom 5. Juli 194857 für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet in Darmstadt und Berlin Annahmestellen errich- tet, bei welchen Warenzeichenanmeldungen hinterlegt werden konnten58. Die Annah- mestellen nahmen zwar keine Eintragungen vor, jedoch konnte sich der jeweilige An- melder zumindest eine entsprechende Priorität sichern59.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamts im Vereinigten Wirt- schaftsgebiet vom 12. August 194960 konnte am 1. Oktober 1949 in München das Deut- sche Patentamt (DPA) eröffnet werden. Mit Eröffnung gingen die Befugnisse der An- nahmestellen auf das DPA über61.
55 Fezer, Einl. A, Rn. 23; Klippel, in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Bd. 1, Einl. 1, Rn. 21.
56 Fezer, Einl. A, Rn. 24; v. Schultz, Einführung, Rn. 7; Nadler, GRUR 1973, 350.
57 WiGBl. S. 65.
58 Bek. v. 24.07.1948, WiGBl. S. 78; Bek. v. 30.09.1948, WiGBl. S. 110; Nadler, GRUR 1973, 350.
59 Fezer, Einl. A, Rn. 25.
60 WiGBl. S. 251.
61 Fezer, Einl. A, Rn. 26.