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Die Publizität und andere Funktionen des Markenregisters: Eine Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Markenrechts sowie des Unionsmarkenrechts

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www.fernuni-hagen.de

FernUniversität in Hagen

Die Publizität und andere

Funktionen des Markenregisters

Elisabeth Mielke

Elisabeth MielkeDie Publizität und andere Funktionen des Markenregisters

RECHTSWISSENSCHAFT

Die Publizität und andere

Funktionen des Markenregisters

Eine Untersuchung des deutschen,

französischen und US-amerikanischen Markenrechts sowie des Unionsmarkenrechts

www.fernuni-hagen.de

FernUniversität in Hagen

Die Publizität und andere

Funktionen des Markenregisters

Elisabeth Mielke

Elisabeth MielkeDie Publizität und andere Funktionen des Markenregisters

RECHTSWISSENSCHAFT

Die Publizität und andere

Funktionen des Markenregisters

Eine Untersuchung des deutschen,

französischen und US-amerikanischen Markenrechts sowie des Unionsmarkenrechts

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FernUniversität in Hagen

Die Publizität und andere

Funktionen des Markenregisters

Elisabeth Mielke

Elisabeth MielkeDie Publizität und andere Funktionen des Markenregisters

RECHTSWISSENSCHAFT

Die Publizität und andere

Funktionen des Markenregisters

Eine Untersuchung des deutschen,

französischen und US-amerikanischen Markenrechts sowie des Unionsmarkenrechts

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Elisabeth Mielke

Die Publizität und andere Funktionen des

Markenregisters

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Die Publizität und andere Funktionen des Markenregisters

Eine Untersuchung des deutschen, französischen und US-amerikanischen Markenrechts sowie des Unionsmarkenrechts

Inauguraldissertation zur Erlangung des Grades einer Doktorin der Rechte der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der FernUniversität in Hagen

Dr. Elisabeth Mielke von

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Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Die vorliegende Arbeit wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen im Sommersemester 2017 als Dissertation angenommen.

Erstgutachter: Prof. Dr. Sebastian Kubis

Zweitgutachterin: Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock Disputation: 27. Juni 2017

1. Auflage 2018

ISBN 978-3-96163-117-9

(6)

VORWORT

Die vorliegende Arbeit wurde von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fern- Universität in Hagen im Mai 2017 als Dissertation angenommen.

Nach Annahme der Arbeit als Dissertation wurde die für die vorliegende Arbeit bedeutsame Unionsmarkenverordnung als Verordnung (EU) 2017/2001 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke neu kodifi- ziert und im Amtsblatt verkündet. Mit der neuen Unionsmarkenverordnung wurde un- ter anderem eine neue Artikelzählung eingeführt, die zu einer Änderung der für die vorliegende Arbeit relevanten Artikel der Unionsmarkenverordnung führte. So wurde etwa aus Art. 23 UMV überraschend Art. 27 UMV und aus Art. 17 UMV wurde Art.20 UMV. Die vorliegende Arbeit wurde nach ihrer Annahme als Dissertation deshalb ge- ringfügig überarbeitet und aktualisiert. Literatur und Rechtsprechung konnten bis De- zember 2017 berücksichtigt werden, wobei die für die Arbeit maßgebliche Literatur zu diesem Zeitpunkt ganz überwiegend nur für die vor der Neufassung gültige Artikel- zählung verfügbar war.

Mein besonderer Dank gilt meinem Doktorvater Herrn Prof. Dr. Sebastian Kubis für die engagierte Betreuung meiner Dissertation und die Erstellung des Erstgutach- tens. Ebenso gilt mein Dank Frau Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock für die zügige und engagierte Erstellung des Zweitgutachtens.

Schließlich danke ich ganz besonders meiner Familie, insbesondere meinem Mann Dr. Sebastian Mielke für den nachhaltigen Ansporn und bedingungslosen Rückhalt und meinen Eltern Mechthildis und Klaus Mauder für ihre liebevolle Unterstützung in vielfältiger Art und Weise.

Stuttgart, im Januar 2018 Elisabeth Mielke

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(8)

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis ... VIII Literaturverzeichnis ... XV Abkürzungsverzeichnis ... XXVIII

EINLEITUNG ... 1

A. Grundlagen ... 5

I. Grundbegriffe ... 5

II. Historischer Überblick... 12

III. Rechtsvergleichender Überblick ... 23

B. Inhalt des Markenregisters ... 41

I. Obligatorische Eintragung der Marke ... 41

II. Eintragungsfähige und eintragungspflichtige Tatsachen ... 52

C. Registerfunktionen ... 67

I. Grundlagen ... 67

II. Markenregister... 79

D. Publizität und Gutglaubensschutz ... 147

I. Gutgläubiger Erwerb ... 148

II. Gutgläubiger lastenfreier Erwerb ... 176

III. Gutgläubiger Erwerb dinglicher Rechte oder von Sicherungsrechten ... 180

IV.Gutgläubiger Erwerb von Lizenzen ... 187

V. Konsequenzen für die Kreditsicherung in Deutschland ... 194

ERGEBNIS ... 203

(9)

Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis ... XV Abkürzungsverzeichnis ... XXVIII

EINLEITUNG ... 1

A. Grundlagen ... 5

I. Grundbegriffe... 5

1. Marke ... 5

a) Wirtschaftliche Einordnung ... 5

b) Rechtliche Einordnung ... 6

2. Publizität ... 8

a) Formelle und materielle Publizität ... 8

aa) Formelle Publizität ... 8

bb) Materielle Publizität ... 9

b) Positive und negative Publizität ... 9

3. Öffentlicher Glaube und gutgläubiger Erwerb ... 10

II. Historischer Überblick ... 12

1. Deutsches Markenregister ... 12

2. Unionsmarkenregister ... 18

III. Rechtsvergleichender Überblick ... 23

1. USA ... 23

a) Historische Grundlagen ... 23

b) Rechtsquellen ... 26

c) US-Marke ... 28

aa) Markenbegriff ... 28

bb) Markenformen... 29

cc) Schutzvoraussetzungen und Schutzhindernisse ... 29

dd) Benutzung und Unanfechtbarkeit ... 30

(10)

aa) Markenbegriff ... 36

bb) Markenformen ... 37

cc) Schutzvoraussetzungen und Schutzhindernisse ... 37

dd) Benutzungszwang ... 38

d) Französisches Markenregister ... 38

3. Zwischenergebnis... 38

B. Inhalt des Markenregisters ... 41

I. Obligatorische Eintragung der Marke ... 41

1. Deutschland ... 41

a) Eingetragene Marke ... 41

b) Benutzungsmarke ... 41

c) Notorietätsmarke ... 43

2. USA ... 44

a) Eingetragene Marke ... 44

b) Common Law-Marke... 46

c) Notorietätsmarke ... 47

3. Frankreich... 47

a) Eingetragene Marke ... 48

b) Marque d´usage ... 48

c) "Marque notoirement connue" und "Marque jouissant d´une renommée" ... 49

4. Europäische Union ... 50

5. Zwischenergebnis... 51

II. Eintragungsfähige und eintragungspflichtige Tatsachen ... 52

1. Überblick am Beispiel des Grundbuchs ... 52

a) Eintragungsfähige Tatsachen ... 52

b) Eintragungspflichtige Tatsachen... 55

(11)

d) Dingliche Rechte oder Sicherungsrechte,

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Insolvenzverfahren 63

e) Abgrenzungs- und Koexistenzvereinbarungen ... 65

3. Zwischenergebnis ... 65

C. Registerfunktionen ... 67

I. Grundlagen ... 67

1. Funktionen des Grundbuchs ... 67

a) Bekanntmachung- und Informationsfunktion ... 67

b) Konstitutivfunktion ... 68

c) Legitimationsfunktion... 68

d) Kontrollfunktion ... 69

e) Positive Publizität ... 70

f) Negative Publizität ... 71

2. Funktionen des Handelsregisters ... 72

a) Bekanntmachungs- und Informationsfunktion... 72

b) Deklaratorische und konstitutive Eintragung... 73

c) Legitimation ... 75

d) Kontrollfunktion ... 76

e) Negative Publizität gemäß § 15 Abs. 1 HGB ... 76

f) Positive Publizität gemäß § 15 Abs. 3 HGB ? ... 78

II. Markenregister ... 79

1. Bekanntmachungs- und Informationsfunktion ... 79

2. Deklaratorische und konstitutive Wirkung der Eintragung ... 83

a) Entstehung der Marke ... 84

b) Rechtsübergang ... 85

c) Lizenzen ... 86 d) Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und

(12)

d) Europäische Union ... 91

4. Kontrollfunktion ... 95

a) Deutschland ... 95

b) Europäische Union ... 96

c) Frankreich ... 97

d) USA ... 98

5. Negative Publizität ... 99

a) Deutsches Markenregister ... 99

aa) Publizitätsvorschriften im deutschen Recht und deren Anknüpfungspunkte ... 99

(1) Handelsregister ... 100

(2) Grundbuch ... 101

(3) Erbschein ... 102

(4) Abtretungsurkunde und Quittung ... 102

(5) Besitz ... 104

(6) Zwischenergebnis ... 104

bb) Übertragbarkeit auf das deutsche Markenregister? ... 105

b) Französisches Markenregister ... 108

c) US-amerikanisches Markenregister ... 110

d) Unionsmarkenregister ... 113

aa) Rechtswirkungen des Art. 27 UMV ... 115

(1) Wortlaut des Art. 27 UMV ... 115

(2) Vergleich mit sonstigen Publizitätsvorschriften ... 116

(3) Vergleich mit der Parallelnorm aus der GGV ... 119

(4) Systematik ... 120

(a) Unionsmarkenverordnung ... 120 (b) Systematik der §§ 929 ff. BGB sowie

(13)

(b) Forderungserwerb ... 125

(c) Vergleich mit Handelsregister und Grundbuch ... 125

(7) Verordnungshistorie ... 128

(a) Gesetzgebungshistorie ... 128

(b) Reformbedingte Entwicklungen ... 132

(8) Rechtsvergleichende Untersuchung ... 133

bb) Sachlicher Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 UMV ... 136

cc) Personeller Schutzumfang des Art. 27 Abs. 1 UMV ... 139

dd) Anwendung des Art. 27 Abs. 1 UMV auf Verletzer der Unionsmarke? ... 140

ee) Fazit ... 142

6. Positive Publizität ... 142

7. Zwischenergebnis ... 144

D. Publizität und Gutglaubensschutz ... 147

I. Gutgläubiger Erwerb ... 148

1. Allgemeine Gutglaubenstatbestände ... 148

a) Bewegliche Sachen ... 148

aa) Deutschland ... 148

bb) Frankreich ... 150

cc) USA ... 151

b) Immobilien ... 152

aa) Deutschland ... 152

bb) Frankreich ... 154

cc) USA ... 155

(14)

2. Marken ... 161

a) Markenübertragung ... 161

aa) Deutsche Marke ... 161

bb) US-Marke ... 164

cc) Französische Marke... 167

dd) Unionsmarke ... 169

b) Voraussetzungen des gutgläubigen Markenerwerbs... 172

aa) Gutgläubiger Erwerb der US-Marke ... 172

bb) Gutgläubiger Erwerb der französischen Marke ... 173

cc) Gutgläubiger Erwerb der Unionsmarke ... 174

3. Zwischenergebnis... 176

II. Gutgläubiger lastenfreier Erwerb ... 176

1. Allgemeine Grundsätze des lastenfreien Erwerbs im deutschen Recht ... 177

a) Bewegliche Sachen ... 177

b) Immobilien ... 178

c) Forderungen und Rechte ... 178

2. Marken ... 178

a) Deutschland ... 178

b) USA ... 179

c) Frankreich ... 179

d) Europäische Union ... 180

3. Zwischenergebnis... 180

III. Gutgläubiger Erwerb dinglicher Rechte oder von Sicherungsrechten ... 180

1. Allgemeine Grundsätze ... 181

a) Ersterwerb ... 181

(15)

2. Ersterwerb, Zweiterwerb und Erwerb von Unterlizenzen ... 191

V. Konsequenzen für die Kreditsicherung in Deutschland ... 194

1. Deutsche Marke ... 195

2. Unionsmarke ... 197

3. US-Marke ... 198

4. Französische Marke ... 201

5. Zwischenergebnis ... 201

ERGEBNIS ... 203

(16)

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(29)

Abkürzungsverzeichnis

a.A. andere Ansicht

Abs. Absatz

Abl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

a.F. alte Fassung

AG Aktiengesellschaft

AIPLA American Intellectual Property Law Association

AktG Aktiengesetz

Art. Artikel

Bankr. E.D. Mich. United States Bankruptcy Court, Eastern District of Michigan

Bankr. D. Mass. United States Bankruptcy Court, District of Massachu- setts

Bankr. C.D. Cal. United States Bankruptcy Court, Central District of Cal- ifornia

BayOblG Bayerisches Oberstes Landesgericht

BB Betriebs-Berater

BBl. Bundesblatt der Schweiz

BeckOK GBO Beck´scher Onlinekommentar zu Grundbuchordnung BeckOK Markenrecht Beck´scher Onlinekommentar zum Markenrecht

Bek. Bekanntmachung

BG Schweizerisches Bundesgericht

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts

BGH Bundesgerichtshof

(30)

BRD Bundesrepublik Deutschland

BT Bundestag

BTTI Bureau des Transferts Techniques Internationaux Bull. Civ. Bulletin Civil

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BWNotZ Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg

bzw. beziehungsweise

C.civ. Code Civil

CCA Circuit Court of Appeals

CCPA United States Court of Customs and Patent Appeals

Chap. Chapter

Cir. Circuit

Cl. Clause

COD Ordentliches Gesetzgebungsverfahren der Europäi-

schen Union

Com. Commercial

Comm´r Pats. Commissioner for Patents CPI Code de la Propriété Intellectuelle Ct. App. La. Court of Appeal of Louisiana

CTMR Community Trade Mark Regulation

DC SD NY District Court for the Southern District of New York D. Del. District Court of Delaware

DDR Deutsche Demokratische Republik

Diss. Dissertation

(31)

DPMAVwKostV Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt

DStR Deutsches Steuerrecht

DtZ Deutsch-Deutsche Rechtszeitschrift

E.D.N.Y. Eastern District Court of New York

EG Europäische Gemeinschaft

Einl. Einleitung

endg. endgültig

Entsch. Entscheidung

EIPR European Intellectual Property Review ErbbauRG Gesetz über das Erbbaurecht

EU Europäische Union

EuG Europäisches Gericht erster Instanz

EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft EUIPO Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

f. folgend

ff. folgende

FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGPrax Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Fla.L.Rev. Florida Law Review

Fn. Fußnote

FS Festschrift

F. Supp. Federal Supplement

(32)

GBO Grundbuchordnung

GG Grundgesetz

GGV Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- schränkter Haftung

GmbHR GmbH-Rundschau

GMDV Gemeinschaftsmarkendurchführungsverordnung

GMV Gemeinschaftsmarkenverordnung

GRUR Zeitschrift der deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht

GRUR Int Zeitschrift der deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (Internationaler Teil)

HABM Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

HGB Handelsgesetzbuch

h.M. herrschende Meinung

HRegGebVO Handelsregistergebührenverordnung

Hrsg. Herausgeber

IDW Institut der Wirtschaftsprüfer

INPI Institut National de la Propriété Industrielle InstGE Entscheidungen der Instanzgerichte zum Recht des

Geistigen Eigentums

INTA International Trademark Association

i.V.m. in Verbindung mit

(33)

Kap. Kapitel

KG Kommanditgesellschaft

KOM Europäische Kommission

MarkenG Markengesetz

MarkenR Zeitschrift für deutsches, europäisches und internatio- nales Kennzeichenrecht

MarkenV Markenverordnung

Mitt. Mitteilungen der deutschen Patentanwälte MittBayNot Mitteilungen des bayerischen Notarvereins, der

Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern

MRRG Markenrechtsrahmengesetz

MRRL Markenrechtsrichtlinie

MSTB Model State Trademark Bill

MüKo BGB Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch MüKo GmbHG Münchener Kommentar zum GmbHG

MüKo HGB Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

NARA National Archives and Records Administration

n.F neue Fassung

NJW Neue Juristische Wochenschrift

Nr. Nummer

N.Y.S. New York Supreme Court

NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

OHG Offene Handelsgesellschaft

(34)

Pub Law Public Law

PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft

Q.J. Quarterly Journal

RG Reichsgericht

RGBl. Reichsgesetzblatt

RGZ Entscheidungssammlung der Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen

Rn. Randnummer

S. Seite

Sec. Section

SEC Internes Arbeitsdokument der EU-Kommission SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung

So. 2d Southern Reporter Second

Stat Statutes at Large

S.W. 3d South Western Reporter, Third Series

TESS Trademark Electronic Search System

TMA Trade Marks Act UK

TMEP Trademark Manual of Examining Procedure

TMR Trademark Reporter

TSDR Trademark Status and Document Retrieval T.T.A.B. Trademark Trial and Appeal Board

UCC Uniform Commercial Code

(35)

USA United States of America

U.S.C. United States Code

USPTO United States Patent and Trademark Office U.S.P.Q. United States Patents Quarterly

v. vom

vgl. vergleiche

Vol. Volume

Vorb. Vorbemerkung

WiB Wirtschaftliche Beratung

WiGBl. Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt- schaftsgebietes

WM Wertpapier-Mitteilungen, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

WPg Die Wirtschaftsprüfung

WRP Wettbewerb in Recht und Praxis

WZG Warenzeichengesetz

ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht

zit. zitiert

ZPO Zivilprozessordnung

(36)

EINLEITUNG

Seit Auflösung des Bindungsgrundsatzes, der die Übertragung von Marken streng von dem Übergang des zugehörigen Geschäftsbetriebs abhängig machte, gilt nach § 27 MarkenG das Prinzip der freien Übertragbarkeit der Marke. Damit hat sich die deut- sche Marke fort von einem unselbständigen Annexrecht hin zu einem selbstständigen Vermögensgegenstand entwickelt. Die Unionsmarke (bis 23. März 2016: Gemein- schaftsmarke) wurde Anfang der neunziger Jahre bereits als selbstständiges Vermö- gensrecht "geboren".

Sowohl der deutschen Marke als auch der Unionsmarke kommt nunmehr ein ei- genständiger Vermögenswert zu, der etwa bei der monetären Bewertung von Unter- nehmen als immaterielles Anlagevermögen berücksichtigt wird. Darüber hinaus hat die Marke in den letzten Jahrzehnten einen deutlichen Bedeutungszuwachs als Gegenstand des Rechtsverkehrs erfahren und wurde insbesondere als eigenständiges Mittel der Kreditsicherung entdeckt. Sie kann etwa Gegenstand einer Pfändung oder Sicherungs- übereignung sein; ihr Wert kann unter Umständen sogar dem wirtschaftlichen Gesamt- wert eines Unternehmens entsprechen.

Das Markenregister dient der Offenlegung der die Marke betreffenden Rechtsver- hältnisse gegenüber dem Verkehr. Es ist daher vorgesehen, dass Änderungen dieser Rechtsverhältnisse in das Markenregister eingetragen werden, wobei es den betroffe- nen Parteien überwiegend selbst obliegt, diese Eintragung zu veranlassen. Gerade im Zusammenhang mit der Verwertung der Marke als Kreditsicherungsmittel kann die Eintragung des Rechtsübergangs in das Markenregister zu Schwierigkeiten führen.

Denn das sicherungsübereignete oder verpfändete Markenrecht wird in der Regel durch den vorherigen Inhaber weiterverwendet, der kein Interesse daran hat, die Si- cherungsübereignung (und die fehlende Liquidität, die damit möglicherweise ausge- drückt wird) offenzulegen. Aber auch in vielen anderen Fällen wird der Rechtsüber- gang nicht oder nicht sofort im Markenregister nachvollzogen. Ursache hierfür sind

(37)

Wird die Eintragung nicht vorgenommen, so kann das Register die ihm zugewie- sene Funktion nicht mehr vollständig erfüllen. Es kommt zu einem Auseinanderfallen von materieller Rechts- und formeller Registerlage. Dies könnte dazu führen, dass der Verkehr im Vertrauen auf die Richtigkeit der Registerlage Investitionen tätigt, die sich später als unwirksam herausstellen. Der Rechtsverkehr dürfte dann auf öffentlich be- kannt gemachte Tatsachen nicht vertrauen.

Es soll untersucht werden, ob und gegebenenfalls durch welche Maßnahmen im Markenrecht das Vertrauen des Verkehrs in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Markenregisters geschützt wird. Daher ist zunächst zu ermitteln, welche Funktionen das Register aufweist und ob diese geeignet sind, die Konsequenzen fehlender oder unrichtiger Eintragungen zu regulieren und daraus resultierende Risiken zu minimie- ren. Insbesondere soll untersucht werden, ob die Publizität des Markenregisters einen gutgläubigen Erwerb der Marke oder von Rechten an der Marke ermöglicht.

Während die Frage des gutgläubigen Erwerbs von Markenrechten in Deutschland weitgehend geklärt ist, findet sich zum Unionsmarkenrecht nur spärliche Judikatur.

Eine erste EuGH-Entscheidung zu der maßgeblichen Verordnungsregelung, die teil- weise Klarheit schuf, wurde am 4. Februar 2016 verkündet. In der Literatur sind die Funktionen des Unionsmarkenregisters und deren Konsequenzen für die Ausgestal- tung des Vertrauensschutzes nur ansatzweise aufgegriffen und nicht im Detail behan- delt.

Im französischen und im US-amerikanischen Markenrecht finden sich Regelungen, die nahelegen, dass ein gutgläubiger Erwerb der Marke in diesen Rechtsordnungen möglich ist. Das deutsche Markenrecht lehnt den gutgläubigen Erwerb von Marken hingegen ab. Der exemplarische Vergleich der beiden innereuropäischen Rechtsord- nungen zeigt, dass die Gesetzgeber bei der Regulierung der Publizität des Markenre- gisters und den daraus resultieren Rechtsfolgen durchaus konträre Standpunkte ein- nehmen können. Das in der Praxis bedeutsame US-amerikanische Markenrecht bildet

(38)

Eine Regulierung bei fehlenden oder falschen Tatsachen findet auch im Handels- register- und im Grundbuchrecht statt. Das Handelsregister und das Grundbuch wer- den daher ergänzend zum Vergleich herangezogen. Beide Register sehen bei Rechts- handlungen, die in gutem Glauben an den Registerstand vorgenommen werden, Rechtswirkungen vor, die eine gewisse Korrektur der Rechtslage bewirken. Damit wird im Ergebnis auch eine nachträgliche Richtigstellung des Registers bewirkt und der Fortbestand des Registers gerechtfertigt. Die vergleichende Untersuchung wird sich auf das Handelsregister als praxisrelevantes Beispiel eines Personenregisters konzent- rieren. Soweit von Relevanz, wird in den Fußnoten auch auf Regelungen zum Vereins- register verwiesen.

Im ersten Kapitel werden die begrifflichen, rechtlichen und historischen Grundla- gen (insbesondere der zu vergleichenden Markenrechtsordnungen) dargestellt. Das zweite Kapitel befasst sich mit den Tatsachen, die in den Registern veröffentlicht wer- den. Das dritte Kapitel widmet sich den Registerfunktionen mit besonderem Fokus auf der Publizitätswirkung des Registers. Das vierte Kapitel beleuchtet schließlich die Frage, unter welchen Umständen die Publizitätswirkung einen Gutglaubenserwerb er- möglicht. Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung der Erkenntnisse aus der vor- liegenden Arbeit.

(39)
(40)

A. Grundlagen

Nachfolgend wird das für die Zwecke dieser Untersuchung maßgebliche Verständ- nis der zugrunde liegenden Begriffe umschrieben. Es schließen sich sodann ein histo- rischer Überblick sowie ein Überblick über die zu Vergleichszwecken herangezogenen Rechtsordnungen an.

I. Grundbegriffe 1. Marke

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff der "Marke" meist in Zusammen- hang mit bekannten Produkten verwendet, die wegen ihrer hohen Qualität oder eines besonderen Prestiges vermehrt gekauft werden1. Sowohl im wirtschaftlichen als auch rechtlichen Sinn gehen Begriff und Bedeutung der Marke jedoch weit über diese Ein- ordnung hinaus.

a) Wirtschaftliche Einordnung

Marken transportieren Wertvorstellungen der Kunden und tragen maßgeblich zum Image eines Unternehmens bei2. Die Marke kann zur Erhöhung der Wertschätzung von Waren und Dienstleistungen führen und die Kundenkommunikation erleichtern3. Deshalb trägt die Marke einen eigenen wirtschaftlichen Wert in sich, der betriebs- wirtschaftlich als "Goodwill" des Unternehmens eine Rolle spielt4 und erheblich zur Steigerung des Unternehmenswertes beiträgt5. In der Praxis ist dieser eigenständige Wert oftmals gerechtfertigt durch hohe Werbeinvestitionen, die den positiven Wirkun- gen der Marke vorangegangen sind.

Dennoch ist die Marke von dem Begriff des "Markenartikels" ("inhaltlicher"6 Mar- kenbegriff) zu trennen: Während bei Markenartikeln besonders hohe Anforderungen an Produktqualität und Marketingleistung des Herstellers gestellt werden7, ist dies für

(41)

die Entstehung eines wirtschaftlichen Wertes der Marke nicht zwingend erforderlich.

Ausreichend ist hier die Entwicklung eines Marketingkonzeptes, welches mit der Kre- ation eines Produktnamens oder Produktlogos beginnt und bereits für sich genommen zu einem wirtschaftlichen Erfolg des unter dem geschaffenen Zeichen angebotenen Produkts führen kann.

Die Betriebswirtschaft versteht die Marke daher als "differenzierende Kennzeich- nung von Produkten und Dienstleistungen, die aufgrund der Wahrnehmung bei den relevanten Zielgruppen einen besonderen Erfolgsbeitrag für den Inhaber der Marke erwarten lässt"8.

Eine Marke, die als selbständiges Vermögensrecht einen wirtschaftlichen Wert er- zielen kann, erfordert über ein entsprechendes Marketingkonzept hinaus aber eine rechtlich gewährte Monopolstellung9.

b) Rechtliche Einordnung

Die Marke im rechtlichen Sinne ist ein Zeichen, das der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen am Markt dient ("formaler"10 Markenbegriff). Weder das Mar- kenG noch die Unionsmarkenverordnung enthalten eine umfassende Definition der Marke. § 3 Abs. 1 MarkenG und Art. 4 UMV umschreiben die Marke jedoch als ein Zeichen, das geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den- jenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (sog. "Unterscheidungsfunktion"11

8 IDW Standard: Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte (IDW S 5), WPg Supplement 4/2007, S. 71, Rn. 55.

9 Vgl. Repenn/Weidenhiller, S. 3.

10 Tafelmeier, S. 35; Hätty, S. 6 f; Bekmeier-Feuerhahn, S. 12 ff.

11 Fezer, § 3, Rn. 9.

(42)

bzw. "Herkunftsfunktion"12). Auf einen besonderen Ruf des Zeichens oder eine be- stimmte Produktqualität kommt es nicht an. Sehr wohl wird die Marke aber durch ihren Produktbezug geprägt, der den materiellen Schutzbereich der Marke bestimmt.

Das Markenrecht gewährt seinem Inhaber gemäß § 14 Abs. 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 1 UMV ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht. Neben dem positiven Benut- zungsrecht kommt dem Markeninhaber auch die Befugnis zu, sowohl gegen unzuläs- sige Benutzungshandlungen Dritter als auch gegen die Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen vor- zugehen. Darüber hinaus hat der Markeninhaber das Recht, den wirtschaftlichen Wert der Marke auszunutzen, also über die Marke zu verfügen13 oder Lizenzen an ihr ein- zuräumen14. Aus diesen Gründen handelt es sich bei dem Markenrecht nach der Lite- ratur15 und auch nach gefestigter Rechtsprechung16 um verfassungsrechtlich geschütz- tes Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.

Markenfähige Zeichen im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 4 UMV können insbesondere Wortmarken, also Worte und Buchstaben sowie Logos und Abbildungen (Bildmarken oder Wort-/Bildmarken), Farben, Klänge und dreidimensionale Gestal- tungen sein. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 MarkenG bzw. des Art. 4 UMV ist nicht abschließend, sondern lässt weitere Zeichenformen grundsätzlich zu17.

12 Kirschneck, in: Ströbele/Hacker, § 3, Rn. 9.

13 § 27 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 20 Abs. 1 UMV.

14 § 30 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 25 Abs. 1 UMV.

15 Ingerl/Rohnke, Einl., Rn. 1; Fezer, Einl. C I. 3., Rn. 8-10; Ekey, in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Bd. 1, Einl.

2, Rn. 9; Krieger, GRUR 1980, 335 ff.; Papier/Dippel, GRUR 1991, 639, 640; Papier, in: Maunz/Dürig, Art.

14, Rn. 199.

16 BVerfG, Beschluss v. 22.05.1979, BVerfGE 51, 193, 216 – Weinbergsrolle; BVerfG, Beschluss v. 08.03.1988, BVerfGE 78, 58, 71 – Esslinger Neckarhalde II; BVerfG, Beschluss v. 22.01.1997, 2 BvR 1915/91, BVer- fGE 95, 173, 188 – Warnhinweise für Tabakerzeugnisse.

17 Kirschneck, in: Ströbele/Hacker, § 3, Rn. 3; Eisenführ/Schennen, Art. 4, Rn. 4. Eine Einschränkung derjenigen Zeichen, die markenfähig sind, stellt für eingetragene Marken das Erfordernis der (graphischen) Dar- stellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG bzw. Art. 4 UMV dar.

(43)

2. Publizität

Im Interesse der Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes ist es erforderlich, dass bestimmte Rechte und Rechtsverhältnisse nach außen hin erkennbar sind18. Diese Publizität kann durch Eintragung in ein Register (wie etwa das Grund- buch) oder aber auch durch die faktische Zuordnung eines Rechts zu einer Person (wie etwa der Besitz einer beweglichen Sache) vermittelt werden.

Hinsichtlich der Registerpublizität wird differenziert zwischen formeller und mate- rieller Publizität einerseits und positiver und negativer Publizität andererseits.

a) Formelle und materielle Publizität aa) Formelle Publizität

Nach dem formellen Publizitätsprinzip sind bestimmte Register zur Einsicht durch die Teilnehmer des Rechtsverkehrs – oder zumindest durch einen bestimmten Perso- nenkreis – offenzulegen19. Ohne eine entsprechende Öffnung der Register liefe der dadurch beabsichtigte Verkehrsschutz leer und etwaigen materiellen Wirkungen der Publizität wäre die Grundlage entzogen. Soweit diese an einen faktischen Besitzstand anknüpfen, setzt sich das formelle Publizitätsprinzip aufgrund des nach außen wirken- den Lebenssachverhalts selbstständig um20.

An die Verwirklichung der formellen Publizität werden je nach Register unter- schiedliche Anforderungen gestellt: Während einige Register, wie etwa das Handelsre- gister oder auch Register über gewerbliche Schutzrechte, durch jedermann über das

18 Gaier, in: MüKo BGB, Einl., Rn. 21; Kaufmann, S. 191; Sefrin, MittBayNot 2010, 268; Wolf/Wellenhofer, § 3, Rn. 5.

19 Schöner/Stöber, Erster Teil, Rn. 18; Holzer, in: Hügel, BeckOK GBO, § 1, Rn. 116; Baur/Stürner, § 15, Rn. 55.

20 Vgl. Baur/Stürner, § 4, Rn. 9.

(44)

Internet eingesehen werden können21, folgt die Einsicht in das Grundbuch einem An- tragsverfahren und wird nur bei berechtigtem Interesse des Antragsstellers gewährt22. bb) Materielle Publizität

Das materielle Publizitätsprinzip dient der Umsetzung des Vertrauensschutzes durch gesetzliche Regelungen, die an das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollstän- digkeit des Registers bestimmte Konsequenzen knüpfen23. Meist erfolgt dies anhand eines Zusammenspiels von Beweislastregeln und Gutglaubenstatbeständen. Ohne diese Regelungen wäre der nach dem formellen Publizitätsprinzip informierte Teilneh- mer des Rechtsverkehrs wiederum schutzlos gestellt. Die Prinzipien der formellen und der materiellen Publizität stehen folglich in einem Abhängigkeits- und Wechselwir- kungsverhältnis zueinander. Der angestrebte Verkehrsschutz kann nur im Zusammen- spiel beider Prinzipien verwirklicht werden.

b) Positive und negative Publizität

Nach dem Prinzip der materiellen Publizität führen die Offenbarung von Informa- tionen über Rechte und Rechtverhältnisse und der dadurch vermittelte Rechtsschein zu bestimmten Rechtswirkungen. Die formelle Registerpublizität kann also materielle Wirkungen entfalten, wobei zwischen positiver und negativer Publizität unterschieden wird.

Bei der positiven Publizität handelt es sich um eine "Richtigkeitsvermutung"24. Durch die Eintragung einer Tatsache in ein Register wird ein Rechtsschein geschaffen, wes- halb das Vertrauen des Verkehrs auf die Richtigkeit dieser Eintragung geschützt wird,

21 www.handelsregister.de; www.register.dpma.de/DPMAregister/marke/Uebersicht.

22 § 12 GBO; vgl. hierzu: Wilsch, in: Hügel, BeckOK GBO, § 12, Rn. 1-29; Winkler, DStR 1991, 284, 287.

23 Vgl. Schöner/Stöber, Erster Teil, Rn. 17; Sefrin, MittBayNot 2010, 268, 270.

24 Sefrin, MittBayNot 2010, 268, 270; Staudinger, in: Schulze, § 892, Rn. 9.

(45)

indem eingetragene Tatsachen als richtig und somit eingetragene Rechte als wirksam bestehend gelten25.

Die negative Publizität ist mit einer "Vollständigkeitsvermutung"26 gleichzusetzen und schützt das Vertrauen auf das Schweigen des Registers zu einer bestimmten Tat- sache. Zu Unrecht nicht eingetragene oder gelöschte Tatsachen gelten danach zuguns- ten des Verkehrs als nicht bestehend.

3. Öffentlicher Glaube und gutgläubiger Erwerb

In der Regelungstechnik des Gesetzes stehen öffentlicher Glaube und gutgläubiger Erwerb in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander. Gemeinsam dienen entspre- chende Regelungen der materiellen Durchsetzung des durch die formelle Publizität vermittelten Vertrauens und schaffen somit die erforderliche materielle Publizität.

Die deutsche Rechtsordnung setzt den Begriff des öffentlichen Glaubens als Oberbe- griff für die Gesamtheit der Publizitätswirkungen ein, die durch ein Register oder einen anderen Rechtsscheinsträger vermittelt werden. Soweit ein Gesetz einem Publizitäts- träger positive und/oder negative Publizität zuspricht, genießt dieser auch einen ent- sprechenden öffentlichen Glauben mit der Folge, dass sich die Teilnehmer des Rechts- verkehrs auf die Richtigkeit des Publizitätsträgers verlassen können27. Zugleich bildet der öffentliche Glaube die Basis für einen möglichen gutgläubigen Erwerb, ohne den der öffentliche Glaube als bloße Fiktion keinerlei faktischen Einfluss auf die betroffe- nen Rechtsverhältnisse ausüben könnte. Dabei ist der gutgläubige Erwerb stets nur insoweit möglich, als das Gesetz den öffentlichen Glauben auf bestimmte Tatsachen erstreckt.

25 Staudinger, in: Schulze, § 892, Rn. 9; Roth, in: Koller/Kindler/Roth/Morck, § 15, Rn. 26.

26 Staudinger, in: Schulze, § 892, Rn. 9.

27 Wolf/Wellenhofer, § 19, Rn. 4.

(46)

Aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs können Gegen- stände, auf die sich der öffentliche Glaube eines Publizitätsträgers bezieht, bei Redlich- keit des Erwerbers von einer tatsächlich nicht berechtigten Person wirksam erworben werden. Der redliche Erwerber erwirbt im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs das Recht in einer Weise, als entspräche der durch den Publizitätsträger vermittelte Rechts- schein der wahren Rechtslage28, wohingegen der bisherige Berechtigte sein Recht ver- liert, soweit dasjenige des Erwerbers durch dieses geschmälert würde29.

Ziel des öffentlichen Glaubens ist der Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit der nach außen erkennbaren Rechtsverhältnisse. Aus diesem Grund genügt der falsche Schein einer bestimmten Rechtslage nicht, um einen gutgläubigen Erwerb zu ermögli- chen30. Vielmehr sind neben dem durch äußere Verhältnisse vermittelten Rechtsschein auch das Vertrauen des Erwerbers und eine Kausalität des Rechtsscheins für die Ver- trauensbildung relevant31. Je nach Stärke des Rechsscheinträger setzt das Gesetz eine unterschiedliche Intensität des gebildeten Vertrauens voraus32.

Notwendige Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs sind vor diesem Hinter- grund stets ein Rechtsscheintatbestand einerseits und bestimmte subjektive Anforde- rungen auf Erwerberseite andererseits33. Schließlich muss der durch einen Publizitäts- träger vermittelte Rechtsschein und das dadurch ausgelöste Vertrauen im Rahmen des Rechtserwerbs auch relevant geworden sein, weshalb ein gutgläubiger Erwerb nur bei rechtsgeschäftlichen Erwerbsakten in Betracht kommt34.

28 Palandt/Herrler, §892, Rn. 19.

29 Palandt/Herrler, § 892, Rn. 20.

30 Westermann, JuS 1963, 1, 2.

31 Wiegand, JuS 1974, 201.

32 Vgl. Wiegand, JuS 1974, 201.

33 Vgl. Wiegand, JuS 1975, 205 ff.

34 Wiegand, JuS 1975, 210; vgl. Tiedtke, S. 89 f; Baur/Stürner, § 23, Rn. 16-27a; Palandt/Herrler, § 892, Rn. 5.

(47)

II. Historischer Überblick 1. Deutsches Markenregister

Die ersten Zeicheneintragungen in Deutschland werden dem 15. Jahrhundert zu- geordnet35. Mittelalterliche Zeichen wie Meisterzeichen, Zunftzeichen und Qualitäts- zeichen verfolgten das Ziel, einen hoheitlichen Qualitätsnachweis zu dokumentieren und den Zugriff der Kontrollbehörde auf den Hersteller des markierten Produkts zu ermöglichen36. Die Zeichennutzung beschränkte sich zumeist auf einen regional und branchenmäßig begrenzten Kreis37, und ebenso vielschichtig und uneinheitlich waren die auf das jeweilige Territorium und die jeweilige Branche anwendbaren Regularien38. Soweit ein Regime die Eintragung oder Publikation des Zeichens überhaupt vorsah, geschah auch dies auf unterschiedlichste Weise und jeweils territorial und branchen- mäßig beschränkt39.

Das einheitlich kodifizierte deutsche Markenrecht fand seinen Anfang erst im Mar- kenschutzgesetz aus dem Jahre 187440.

Zwar enthielt bereits § 287 des Reichsstrafgesetzbuchs von 187141 die erste reichsein- heitliche Regelung42 des Markenrechts, wonach die missbräuchliche Bezeichnung von

35 Fezer, GRUR 2003, 457, 460.

36 Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, S. 21; vgl. ausführlich: Leitherer, S. 15 ff, 39, Lastig, S. 58 ff.

37 Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, S. 26.

38 Vgl. ausführlich: Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, insbesondere zu den Regeln des Zei- chenschutzes in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden und Kurhessen; Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht II, §§ 41, 42, 43, insbesondere zu der Beschränkung des anwendbaren Reglement auf ein- zelne Produktarten sowie zur Differenzierung nach Handwerkern, Fabrikanten, Verlegern und Kaufleu- ten.

39 Vgl. ausführlich: Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht II, § 53, S. 204, wonach eine Publikation teilweise sogar mündlich erfolgte.

40 Gesetz über den Markenschutz vom 30. November 1874, RGBl. S. 143; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren ausführlich: Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, § 31.

41 RGBl. S. 127, 182.

42 Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, S. 240.

(48)

Waren mit dem Namen oder der Firma eines Unternehmers oder Kaufmanns sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren unter Strafe gestellt war. Diese Norm, die auf das preußische Strafgesetz von 185143 zurückging, erfasste aber nur die unbefugte Na- mens- oder Firmenverwendung, welche ausschließlich strafrechtliche Konsequenzen nach sich zog44. Der Nachweis der "Fremdheit" einer Warenbezeichnung im Sinne dieser Norm fiel in der Praxis mitunter schwer, war doch keine Inhaberzuweisung mit- tels Registereintrag vorgesehen und auch die materiellen Voraussetzungen für das Ent- stehen einer schützenswerten Rechtsposition waren nicht hinreichend klar45.

Das Markenschutzgesetz von 1874 sah die Errichtung eines eigens für Marken be- stimmten Registers nicht vor, da der Gesetzgeber den Verwaltungsaufwand scheute, der als Folge der Schaffung einer zentralen Behörde zu befürchten war46. Dennoch sollten Defizite bei der Inhaberzuordnung der Warenbezeichnungen ausgemerzt wer- den. Daher wurde auf bereits bestehende Institutionen zurückgegriffen und der Er- werb des Markenrechts erfolgte durch Eintragung in das Zeichenregister, das als be- sondere Abteilung der örtlichen Handelsregister dezentralisiert geführt wurde.

Bei der Ausgestaltung des Markenschutzgesetzes von 1874 orientierte sich der Ge- setzgeber maßgeblich am französischen Markenrecht, welches das Recht des Marken- inhabers als eine dem Sacheigentum vergleichbare Position verstand47. Anders als das französische Markengesetz von 185748 begründete die "Markenhinterlegung" an sich in Deutschland noch nicht das alleinige Gebrauchsrecht des Inhabers. Erst die Eintra- gung in das Handelsregister schuf ein subjektives Recht des Markeninhabers, das die-

43 Preußische Gesetz-Sammlung 1851, 101, 156.

44 Wadle, GRUR 1979, 383; Wadle, JuS 1974, 761.

45 Wadle, GRUR 1979, 383-384.

46 Wadle, JuS 1974, 761, 764; Wadle, GRUR 1979, 383, 388.

47 Wadle, in: FS Constantinesco, S. 875.

48 Gesetz vom 23.6.1857.

(49)

sen zur Verfolgung von Rechtsverletzungen, insbesondere mittels zivilrechtlicher Un- terlassungs- und Schadensersatzansprüche, berechtigte. Der Zugang zum Marken- schutz unterlag aber der faktischen Beschränkung, dass nur Gewerbetreibende, deren Firmen in das Handelsregister eingetragen waren, zur Markenanmeldung berechtigt waren49. Die Dezentralisierung der Zeichenregister stand zwar in der Kritik, da die deutschlandweite Publikation der örtlichen Anmeldungen organisatorische Schwierig- keiten nach sich zog50. Dennoch kommt dem Markenschutzgesetz in der Rechtsge- schichte besondere Bedeutung zu. Denn es schuf die wesentlichen Strukturen des deut- schen Markenschutzes, nämlich die formale Begründung des Schutzes durch Regis- tereintragung sowie ein an den Zeitpunkt der Anmeldung anknüpfendes Vorrangrecht des Inhabers, die Marke zur Kennzeichnung bestimmter, bei Anmeldung näher defi- nierter Waren zu benutzen51.

Das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 189452 suchte die Mängel des Markenschutzgesetzes zu beseitigen und erstreckte die Möglichkeit einer Marken- inhaberschaft auf alle Gewerbetreibenden, indem die dezentralisierte Registrierung bei den Handelsregistern aufgegeben wurde. An deren Stelle trat eine zentrale Zeichen- rolle, die bei dem Reichspatentamt in Berlin geführt wurde53.

Im Jahre 1936 löste das Warenzeichengesetz54 (WZG) das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen ab. Aufgrund Art. 6bis PVÜ wurde in § 25 WZG erstmals der Schutz des Warenzeichens aufgrund Verkehrsgeltung normiert, was den Erwerb von

49 Wadle, GRUR 1979, 383, 388; Wadle, JuS 1974, 761, 765; Klippel, in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Bd. 1, Einl. 1, Rn. 8.

50 Wadle, JuS 1974, 761, 765; vgl. zur Kritik ausführlich: Wadle, Fabrikzeichenschutz und Markenrecht I, § 33.

51 Hacker, in: Ströbele/Hacker, Einl., Rn. 2.

52 RGBl. S. 441.

53 Fezer, Einl. A, Rn. 21; v. Schultz, Einführung, Rn. 5; Klippel, in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Bd. 1, Einl. 1, Rn. 17.

54 Warenzeichengesetz vom 5.5.1936 (RGBl. II S. 134).

(50)

Markenrechten ohne vorherige Registereintragung ermöglichte55. Wie auch die voran- gegangenen deutschen Markengesetze sah das Warenzeichengesetz eine strenge Bin- dung des Warenzeichens an einen bestehenden Geschäftsbetrieb vor. Diese Akzessori- etät kam in den Regelungen der § 1 WZG und § 8 Abs. 1 S. 2 WZG zum Ausdruck, wonach die Eintragung an das Bestehen eines Geschäftsbetriebes gekoppelt war, des- sen Übergang notwendige Voraussetzung auch für eine Übertragung des Warenzei- chens war.

Unter dem Warenzeichengesetz fand die Registrierung von Warenzeichen zunächst weiterhin beim Reichspatentamt statt. In Folge des Zweiten Weltkriegs wurde dieses im Jahre 1945 geschlossen, womit ein mehrjähriger Rechtsstillstand einherging56.

Am 1. Oktober 1948 wurden unter Umsetzung des Gesetzes über die Errichtung von Annahmestellen für Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen vom 5. Juli 194857 für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet in Darmstadt und Berlin Annahmestellen errich- tet, bei welchen Warenzeichenanmeldungen hinterlegt werden konnten58. Die Annah- mestellen nahmen zwar keine Eintragungen vor, jedoch konnte sich der jeweilige An- melder zumindest eine entsprechende Priorität sichern59.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamts im Vereinigten Wirt- schaftsgebiet vom 12. August 194960 konnte am 1. Oktober 1949 in München das Deut- sche Patentamt (DPA) eröffnet werden. Mit Eröffnung gingen die Befugnisse der An- nahmestellen auf das DPA über61.

55 Fezer, Einl. A, Rn. 23; Klippel, in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Bd. 1, Einl. 1, Rn. 21.

56 Fezer, Einl. A, Rn. 24; v. Schultz, Einführung, Rn. 7; Nadler, GRUR 1973, 350.

57 WiGBl. S. 65.

58 Bek. v. 24.07.1948, WiGBl. S. 78; Bek. v. 30.09.1948, WiGBl. S. 110; Nadler, GRUR 1973, 350.

59 Fezer, Einl. A, Rn. 25.

60 WiGBl. S. 251.

61 Fezer, Einl. A, Rn. 26.

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