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Archiv "Besuch eines Rockkonzerts: Schadenersatz wegen Hörschäden" (17.11.2000)

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A3120 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 46½½½½17. November 2000

Das Gebiet der Anästhesiolo- gie beinhaltet keine operativen Eingriffe. Der Kläger durfte als für das Fachgebiet der Anästhesiologie zugelassener Vertragsarzt die Gebührenpo- sition nach Nr. 2935 („Neuroly- se als selbstständige Leistung“) und Nr. 2960 („operative De- nervation der kleinen Wir- belgelenke“) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die ärztlichen Leistungen (EBM- Ä) nicht abrechnen. Es handelt sich nämlich um für den Kläger fachfremde, auch keiner ana- logen Bewertung zugängliche Leistungen.

Die Tätigkeit eines Gebiets- arztes wird durch die Gebiets- bezeichnung in verfassungs- rechtlich unbedenklicher Wei- se bestimmt und begrenzt. Die Bindung eines Arztes an die Grenzen seines Fachgebietes trifft diesen auch in seiner Eigenschaft als Vertragsarzt.

Aus der höchstrichterlichen Anerkennung der Zuständig- keit von Anästhesisten für schmerztherapeutische Be- handlungen kann, so das Bun- dessozialgericht, nicht herge- leitet werden, dem Arzt stehe von vornherein ein Anspruch auf Honorierung seiner ver- tragsärztlichen Tätigkeit für alle schmerztherapeutischen Diagnose- und Therapiefor- men zu, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise auch ei- nem anderen Fachgebiet als dem der Anästhesiologie zu- zuordnen sind. Die hier stritti- gen Nummern sind in Anwen- dung der maßgeblichen Vor- schriften des Weiterbildungs- rechts dem Gebiet der Neu- rochirurgie zuzurechnen. Ein Anästhesiologe darf diese Lei- stung daher nicht erbringen.

(Bundessozialgericht, Urteil vom 29. September 1999, Az.:

B 6 KA 38/98 R) Be

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Klage einer jungen Frau auf Schadener- satz abgewiesen, weil sie nicht beweisen konnte, dass sie während eines Rockkonzerts aufgrund übermäßiger Laut- stärke der Musik Hörschäden erlitten hat.

Den Veranstalter trifft zwar die Pflicht, Konzertbesucher durch Vorkehrungen vor Hör- schäden durch übermäßige Lautstärke der Musik zu schüt- zen. Allerdings konnte die Klägerin nicht beweisen, dass bei dem Rockkonzert die in einer DIN-Norm festgeleg- ten Grenzwerte überschritten wurden. Die Frau klagte nach dem Konzert über einen Hör- sturz. Dieser Umstand lässt aber nicht den Anscheinsbe- weis auf eine übermäßige Ge- räuschentwicklung durch die Musikdarbietung zu, weil der medizinische Sachverständi- ge es nach einer Untersuchung der Klägerin für möglich ge-

halten hat, dass bei ihr eine Überempfindlichkeit im lin- ken Ohr schon vor dem Kon- zert vorlag. Er schließt zudem nicht aus, dass der Hörsturz dadurch hervorgerufen wor- den sein könnte, dass im Ab- stand von einem Meter ein Pfiff mit 120 dB ertönt. Dieser Wert kann erreicht werden, wenn mehrere Konzertbesu- cher pfeifen. Auch greife zu- gunsten der Klägerin eine Be- weislastumkehr nicht, die sich ergeben könnte, weil der be- klagte Verein während des Rockkonzerts nicht durchge- hend den Schallpegel nach dem Messverfahren der DIN 15905, Teil 5, gemessen und die Messergebnisse nicht auf- bewahrt habe. Es spreche kei- ne hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Schaden durch eine Verletzung der Verkehrs- sicherungspflicht hervorgeru- fen wurde. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. März 2000, Az.:

19 U 93/99) Be

V A R I A

Fachgebietsgrenzen

Operative Eingriffe durch Anästhesiologen

Rechtsreport

Besuch eines Rockkonzerts

Schadenersatz wegen Hörschäden

Referenzen

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