3.3 Zur Indikationsstellung ( auch im Wiederholungsfall) und im Behandlungs- verlauf sind folgende Sachverhalte für je- den Einzelfall zu dokumentieren:
– Begründung der Indikation bzw. de- ren Fortdauern
– relevante Laborparameter und de- ren Verlauf, bei rheumatoider Arthritis zusätzlich Verlauf validierter Aktivitäts- scores
– Therapiemaßnahmen unter Angabe insbesondere der eingesetzten Arznei- mittel, ihrer Dosierungen und der jewei- ligen Behandlungsdauer
– unerwünschte Arzneimittelwirkun- gen, die zu einer Änderung oder einem Absetzen der jeweiligen medikamentö- sen Therapie geführt haben, belegt durch UAW-Meldung an die Arzneimittelkom- mission der deutschen Ärzteschaft oder an das BfArM
– ggf. Kontraindikationen gegen be- stimmte Arzneimittel.
§ 4
Ergänzende ärztliche Beurteilung Der Indikationsstellung zur LDL-Aphe- rese hat eine ergänzende kardiologische bzw. angiologische und lipidologische Be- urteilung des Patienten voranzugehen.
Der Indikationsstellung zur Apherese bei rheumatoider Arthritis hat eine er- gänzende ärztliche Beurteilung des Pati- enten durch einen Internisten oder Or- thopäden voranzugehen, der den Schwer- punkt „Rheumatologie“ führt.
Die ergänzende Beurteilung darf nicht durch den Arzt erfolgen, an den bei be- stätigter Indikation zur Durchführung der Apherese überwiesen wird.
§ 5
Beratende Kommissionen der Kassenärztlichen Vereinigungen Die Kassenärztlichen Vereinigungen richten zur Beratung der Indikationsstel- lungen zur Apherese fachkundige Kom- missionen ein, an denen je Kommission insgesamt zwei von den Landesverbän- den der Krankenkassen und den Verbän- den der Ersatzkassen benannte fachkun- dige Ärzte des MDK beratend teilneh- men. Zur Prüfung durch die Kommission legt der indikationsstellende Arzt für je- den Einzelfall die vollständige Doku- mentation gem. § 3.3., die ergänzende medizinische Beurteilung gemäß § 4 so- wie eine schriftliche Einverständniser- klärung des Patienten zur Übermittlung dieser personenbezogenen Angaben vor.
Bei der Beratung der Einzelfall-Indi- kation hat die Kommission der leistungs-
pflichtigen Krankenkasse Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über das Beratungs-Ergebnis unterrichtet die Be- ratungs-Kommission der Kassenärztli- chen Vereinigung die leistungspflichtige Krankenkasse, die ihrerseits den Versi- cherten entsprechend informiert.
§ 6
Genehmigung der Apherese im Einzelfall
Die Durchführung und Abrechnung der Apherese im Rahmen der vertragsärztli- chen Versorgung ist in jedem Einzelfall erst dann zulässig, wenn die leistungs- pflichtige Krankenkasse dem Versicher- ten einen Leistungsbescheid erteilt hat.
§ 7
Dauer der Anwendung
Die Genehmigung zur Durchführung der LDL-Apherese im Einzelfall ist jeweils auf ein Jahr zu befristen. Bei Fortbestehen einer Behandlungsindikation gemäß § 3.1 ist zugleich mit einer erneuten, ergänzen- den ärztlichen Beurteilung gemäß § 4 nach Ablauf eines Jahres eine erneute Beratung bei der Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung einzuleiten. Die Fortführung der LDL-Apherese ist von einer erneuten Befürwortung der beratenden Kommis- sion der KV gem. § 5 und einer erneuten Genehmigung der leistungspflichtigen Krankenkasse gem. § 6 abhängig.
Die Genehmigung zur Durchführung der Apherese im Einzelfall bei rheumatoi- der Arthritis umfasst 12 Immunapheresen.
Bei Fortbestehen einer Behandlungsindi- kation gemäß § 3.2 ist jede Wiederholung des Behandlungszyklus von einer erneu- ten Befürwortung der beratenden Kom- mission der KV gem. § 5 und einer erneu- ten Genehmigung der leistungspflichtigen Krankenkasse gem. § 6 abhängig.
§ 8
Auswahl des Verfahrens Die Auswahl des Verfahrens zur LDL- Apherese erfolgt für jeden Einzelfall in Abstimmung zwischen dem behandeln- den Arzt und dem begutachtenden Arzt unter Beachtung des Wirtschaftlichkeits- gebotes. Es dürfen ausschließlich Verfah- ren angewandt werden, die eine Absen- kung des jeweiligen LDL-Ausgangswer- tes um mindestens 60 Prozent je Thera- piesitzung bei höchstens 6 Stunden Dau- er erreichen.
Zur Apherese bei rheumatoider Ar- thritis darf nur die Immunapherese mit- tels Adsorbersäulen mit an Silikat gebun- denem Staphylokokkenprotein-A ver- wendet werden.
Die vorstehenden Änderungen der Anla- ge A der BUB-Richtlinien treten am Tage nach der Bekanntmachung im Bundes- anzeiger in Kraft.
Siegburg, den 24. März 2003 Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen Der Vorsitzende
J u n g B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
A
A2036 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 3025. Juli 2003
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Suchtmedizinische Grundversorgung
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Texte und Materialien der Bundesärztekammer zur Fort- und Weiterbildung Herausgeber: Bundesärztekammer
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