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Kapitel 111: Ort der Lieferung und sonstigen Leistung

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Academic year: 2022

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Kapitel 111: Ort der Lieferung und sonstigen Leistung

Das UStG regelt den Ort der Lieferung- vorbehaltlich der Son- derregelungen in §§ 3c, e und g UStG - in § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (§ 3 Abs. 5a UStG). Es unterscheidet zwischen Lieferun- gen mit (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) und Lieferungen ohne Wa- renbewegung, den sogenannten ruhenden Lieferungen (§ 3 Abs. 7 UStG). Entsprechend der Reihenfolge in Art. 8 Abs. 1 der MwStSystRL stellt die Beförderungs- und Versendungslie- ferung mit dem Lieferort am Beginn der Warenbewegung bzw.

Übergabe an den Spediteuer den Grundfall dar. ln bestimmten Fällen wird die Lieferortregelung des § 3 Abs. 6 UStG durch die Spezialregelungen des § 3 Abs. 8 UStG und des § 3c UStG ersetzt. Dann verlagert sich der Lieferort in ein anderes Land.

Wird der Liefergegenstand weder befördert noch versendet, richtet sich der Lieferort grundsätzlich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG und liegt dort, wo sich der Liefergegenstand zum Zeit- punkt des Verschaffens der Verfügungsmacht befindet. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG kommt damit eine Auffangfunktion zu.

Beim Reihengeschäft nach § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG liegt der Lieferort entweder dort, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (Nr. 1) oder wo sie endet (Nr. 2). §§ 3e und 3g UStG behandeln Sonderfälle wie Warenverkauf und Restaurations- leistungen auf Schiffen und in Flugzeugen während der Beför- derung sowie den Verkauf von Gas und Elektrizität.

Die Ortsregelungen für die sonstige Leistung differenzieren nach der Art des Leistungsempfängers. Bei Leistungen an

• Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind,

• Unternehmer, wenn die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird, oder

• nichtunternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine USt-ldNr. erteilt wurde, bestimmt sich der Leistungs- ort grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 UStG (Nichtunternehmer, Business to Consumer/B2C-Umsätze) und es verbleibt bei der Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers (Ur- sprungslandprinzip). Allerdings gilt es insoweit die vorrangig zur Anwendung kommenden Tatbestände des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG, des § 3e und § 3g UStG zu be- rücksichtigen.

Bei Leistungen an

• einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder

• an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-JdNr. hingegen

bestimmt sich der Leistungsort grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 UStG (Business to Business/B2B-Umsätze). Die Dienstleistun- gen werden am Ort des Leistungsempfängers bewirkt (Be- stimmungslandprinzip). Parallel dazu verlagert sich die Steuer- schuld auf den leistungsempfangenden Unternehmer, sodass die Besteuerung im Gemeinschaftsgebiet sichergestellt ist (§ 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 UStG; vgl. Kapitel VIII).

45

(2)

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46

Auch § 3a Abs. 2 UStG hat Auffangcharakter. Die Regelung findet nur dann Anwendung, wenn keiner der Tatbestände des

§ 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchst. b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und Abs. 8 Sätze 1 und 3 UStG, des§ 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, des§ 3e UStG oder des§ 3f UStG vorliegt.

Aktueller Hinweis: Die Ortsregelung des § 3f UStG für die Wertabgabentatbestände entfällt ab dem 01.01.2020 aufgrund der Anpassung an die MwSt SySRL, die keine § 3f UStG entsprechende Regelung enthält.

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(3)

für 020

§ 3f

Abs. 6:

1

Ort des Gegenstands bei Beginn der Beförderung, Versendung bzw.

Umkartierung

Umsatzsteuerlicher Ort der Lieferung (1 /3)

Lieferung nach § 3

Abs.

5a-8 UStG mit Transport

Verschaffung der Verfügungsmacht durch Beförderung oder Versendung: § 3 Abs. 6 oder 8 UStG

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eferer oder A n Beauftrag- =

=Schuldner

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aus übrigem ins übrige [ ins Drittland Gemeinschafts- Gemeinschafts-

-·--T-

···-,

gebiet gebiet

l

I

bnehmer Schuldner

I

der EUSt

I

-··-- · Inland Drittland Abs. 8:

~Abs.

6:

Abzug EUSt Abzug EUSt als VSt beim beim Lieferer (§ 15 Abnehmer Abs. 1 Nr. 2

1Abs.6:

Gemeinschafts- gebiet

· - · - - --- - -

Abzug ErwerbSt als VSt beim Abnehmer

Abs. 6: Inland u.U.

1

Abs. 6: Inland u.U.

:1

steuerfrei gem. steuerfrei gem.

§ 4 Nr. 1 § 4 Nr. 1 Buchst. b und Buchst. a

§ 6a UStG und § 6 UStG (i.g. Lieferung) j (Ausfuhr- - ---"'- -·-·-

_ _ l

UStG)

lieferung)

~~~n~~~~:

____

_j C _ _____

__j

Beförderung = Transport durch Lieferant oder Abnehmer

Versendung

=

Transport durch sei bständ igen Spediteur etc. im Auftrag von Lieferant oder Abnehmer

0 t

47

(4)

0 -

48

Umsatzsteuerlicher Ort der Lieferung (2/3)

Lieferung nach § 3 Abs. Sa-8 UStG ohne Transport

Verschaffung der Verfügungsmacht ohne Beförderung oder Versendung~ § 3 Abs. 7 UStG

c - ---

[ § 3

Abs~Satz

1 UStG - - - ]

- · - - - · - - - r - - -·

Übergabe

r-··-]---+--- ----

11 Besitzk~n;trtu ~ -Abtret~-~~--l

930 BGB)

i

Grundstü

Herausgabeanspruchs 931 BGB)

»kurzer Hand«

ck, Gas, ät, Wärme, Elektrizit"

Traditionspapier 448 HGB)

929 Satz 2 BGB) Kälte I

-

L __ -.-

Ort, an dem sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet

[ § 3 Ab'

~~ St~ -~

.-~=c~----L=~

I Nr. 1 j Nr. 2

Lieferung geht Waren- ~ferung folgt Waren-

I

bewegung im Reihen- wegung im Reihe: _ j-

geschäft voraus schäft

. ··----·-·--·--·-·· -·· ... ···--.---····•·

Ort des Beginns von Beförderung oder Versendung

Ort der Beendigung von Beförderung oder Ver- sendung

(5)

J

---1

I

- - '

I

Umsatzsteuerlicher Ort der Lieferung (3/3)

Sonderfälle

r---·-

Lieferung von Nahrungsmitteln während der Beförderung an Bord emes Schiffs. Luftfahrzeugs oder der Eisenbahn· § 3e UStG

Lieferung von Energie: § 3g UStG

und

I

an Unternehmer oder an Endverbraucher

(Teil-jBeförderung = zw1schen Abgangs- und Ankunftsort im Gememschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets (§ 3e Abs. 2 UStG)

Abgangsort: erste Einstiegsmöglichkeit

Ankunftsort: letzte Ausstiegsmöglichkeit

Hin- und Rückfahrt: jeweils gesonderte Beförderung

f-·---~

innerhalb des Gemeinschaftsgebiets

I

Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet

§ 3e Abs. 1 UStG

···

Endverbraucher

§ 3g Abs. 2 UStG

Ort der tatsächlichen Nutzung

=Ort des für Feststellung des Verbrauchs

maßgeblichen Zählers

···- ····

I

I

I

_ j

Wiederverkäufer

§ 3g Abs. 1 UStG

We1terveräußerun g von mehr als der Hälft e der bezogenen Meng Eigenverbrauch vo

e und nunter- tung geordneter Bedeu (< bzw. = 5%) vg I.

A 3g Abs. 2 UStA E

Ort, an dem der A bnehmer sein Unternehmen

betreibt bzw. Ort der Betriebsstätte

---

4

._, 0

(6)

....

0

50

Umsatzsteuerlicher Ort der sonstigen Leistung- Prüfungsschema (1/2)

Ort der sonstigen Leistung- Überblick und Prüfungsschema

Beförderung von Personen oder Gegenständen und zusammen- hängende Leistungen?

nein

l

Restaurationsleistungen an Bord emes Schiffs, utttahrzeugs oder der Eisenbahn?

nein

l

Handelt es sich um eine Dienst- leistung mit besonderer Orts- regelung?

3a Abs. 3 Nr. 1-5 UStG)

"·'" I

1

isi der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine gleich- gestellte juristische Person?

nein

l

ja

ja

ja

~---.. ·····- ··-..

-

§ 3b Abs. 1: Beförderungsstrecke (Personenbeförderung)

§ 3b Abs. 2: Ort der Tätigkeit } Achtung!

§ 3b Abs. 3: Ort des Beförderungsbeginns § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG

~---· ... -...

-

... ---........ -...

_____ _

§ 3e Abs. 1: Abgangsort im Gemeinschaftsgebiet

Nr. 1: Lageort Grundstück ...

---~

Nr. 2 Satz 1: Ort der Überlassung des Beförderungsmittels (kurzfristig) (Ausnahmen: § 3a Abs. 6 Nr. 1 und § 3a Abs. 7!) Nr. 2 Satz 3: langfristige Überlassung Beförderungsmittel an Endverbraucher

=

Wohnsitz des Empfängers

Nr. 3: Ort der Tätigkeit (Achtung! § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG) Nr. 4: Ort der vermittelten Leistung

Nr. 5: Ort der Veranstaltung

'---···-··---.-....

- -· - - ---

...

________ __.

r· .. -·- ·--····---· ... -.- .- ... .... - --.. -· - - - -- - - - ---,

_ja_ .,l § 3a Abs. 2: Unternehmensort/Betriebsstätte des Leistungs- empfängers

- - - ... - ... - ... _ __ _ _ _ _ _ _ __ _J

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(7)

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__ j

l I

J

- -- .... ' >---

Umsatzsteuerlicher Ort der sonstigen Leistung- Prüfungsschema (2/2)

Ort der sonstigen Leistung- Überblick und Prüfungsschema (Forts.)

Bestimmte Dienstleistungen an Nichtunter- nehmer im Drittlandsgebiet?

3a Abs 4 Nr. 1- 14 UStG)

nein

Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer?

nein

I

Sonderregelung gem § 3a Abs 6 bis 8 UStG?

- - - - -- - - -- · - - - - -··

, ja § 3a Abs. 4 Satz 1: Wohnsitz- oder Sitzort des Leistungs-

---~

empfängers im Drittland

·····--···- - ··· - - - -- - - -- - - '

ja § 3a Abs. 5: Ort des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts c - - - --.J oder Sitzes

_ _ __ _ __ _ ______ _ _ _ _ _ _ _ ___J

- - ---

··· - ·---··--- -- - - , ja

- - --+1 § 3a Abs. 6 bis 8: Ort der tatsächlichen Nutzung

,.---- --··;· l __________________________________ ... ---,

Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. Ort der Betriebsstätte, von der aus die sonstige Leistung ausgeführt wird 3a Abs. 1 UStG).

- . - - - -- - - -- - - -- - - -- - - - _ _ _ _ j

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Dienstleistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer

- - -- - - ----··· - ... - ··-···--- - - ,

l.

G. run_ dregeln für Ortsbestimmungen bei sonstigen Leistungen gern. § 3a UStG

··-· --··· l ··· · · · -· · - · · - · · -··· · ·--- · - · -·-- - ··· · -

_ _ _ ..

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___ ___

···- --··-···-···

... . . ·--· .... ·- ···-·- ····--- · - · ··-· . . . . . J ....

• an Unternehmer (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG) · an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG}

• an nichtunternehmerisch tätige juristische Personen mit USt-ldNr. (§ 3a Abs. 2

R E

»82C«

Satz 3 UStG) G

»828«

E

l --·-

L

J

l---~~zort

des

Leistungsempfänge~~----~

[--Slt;o--rt-d_e_s-le-is-te-n-'"-d-e_n_U_n-te-r-ne_h_m_e_r_s _ _j--,1

L.--- --- ....--- - - -- -==r· · - - ·--· - ···- --- ·· ---·- ··- - -

r

·---·---····-·- - - ---·-..1_____ .

----1

Ausnahmen: §§ 3a Abs. 3ff., 3b und 3e UStG

L.. ---·---··-·----·-·---·-_1

Kontrollmechanismen

Reverse-Charge-Verfahren für Leistungen im Zwischenunternehmerischen Bereich im Gemeinschaftsgebiet (§ 13b Abs. 1 UStG)- siehe Kapitel VIII

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