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disserta Verlag Der jüngere Plinius und sein Kaiser Die Statthalterschaft Plinius des Jüngeren zwischen Selbständigkeit und Abhängigkeit

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Philipp Wehmann

Verlag disserta

Der jüngere Plinius und sein Kaiser

Die Statthalterschaft Plinius´ des Jüngeren

zwischen Selbständigkeit und Abhängigkeit

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Wehmann, Philipp: Der jüngere Plinius und sein Kaiser: Die Statthalterschaft Plinius´ des Jüngeren zwischen Selbständigkeit und Abhängigkeit, Hamburg, disserta Verlag, 2015 Buch-ISBN: 978-3-95425-648-8

PDF-eBook-ISBN: 978-3-95425-649-5

Druck/Herstellung: disserta Verlag, Hamburg, 2015 Covermotiv: © laurine45 – Fotolia.com

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© disserta Verlag, Imprint der Diplomica Verlag GmbH Hermannstal 119k, 22119 Hamburg

http://www.disserta-verlag.de, Hamburg 2015 Printed in Germany

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Inhaltsangabe

Seite

A. EINLEITUNG ... 1

B. VORRAUSSETZUNGEN FÜR PLINIUS´ STATTHALTERSCHAFT ... 6

I. Die Vernetzung von Reichszentrale und Peripherie ... 6

a) Die Verwaltungstätigkeit Roms ... 6

1. Die Provinzeinteilung des Jahres 27 v. Chr. ... 6

2. Der Einfluß der Kaiser auf die öffentlichen Provinzen ... 7

3. Die Finanzen des Reiches ... 8

4. Das provinziale Rechtswesen ... 9

b) Der Statthalter ... 16

1. Die verschiedenen Typen von Provinzstatthaltern ... 16

2. Die statthalterliche Tätigkeit ... 18

3. Die Begleitung des Statthalters während seiner Tätigkeit in der Provinz .... 21

4. Der Statthaltersitz und das Statthalterarchiv ... 22

c) Die lokale Selbstverwaltung im griechischen Osten ... 24

1. Die Polis ... 24

2. Die verschiedenen Typen von Städten ... 25

3. Die Privilegien der Städte ... 29

4. Die Aufgaben der Städte ... 30

5. Die städtische Verfassung ... 31

6. Die wirtschaftlichen Leistungen der städtischen Oberschicht ... 33

7. Eingriffe der Reichszentrale bei auftretenden Schwierigkeiten ... 35

8. Die Aufsicht Roms über die städtische Gesetzgebung ... 36

9. Die diplomatische Tätigkeit der Städte ... 37

10. Die Provinziallandtage ... 37

II. Plinius und seine Provinz ... 41

a) Die Provinz Pontus et Bithynia ... 41

1. Die Einrichtung der Provinz durch Pompeius ... 41

2. Die Provinz seit Antonius ... 44

3. Militärische Aspekte ... 48

4. Die Probleme der Provinz ... 49

b) Plinius´ Laufbahn ... 53

1. Die frühen Jahre bis zu seinem Konsulat ... 53

2. Die persönliche Beziehung zwischen Plinius und Traian ... 55

3. Plinius´ Ämter nach seinem Konsulat ... 56

4. Plinius´ persönliche Voraussetzungen für seine Statthalterschaft ... 57

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C. PLINIUS´ STATTHALTERSCHAFT ... 64

I. Das zehnte Buch der Briefsammlung des Plinius ... 64

a) Die Herausgabe der Briefe ... 64

b) Wer beantwortete Plinius´ Anfragen? ... 65

c) Der Inhalt der Anfragen des Plinius und der Antworten Traians ... 67

II. Plinius´ Arbeit in seiner Provinz ... 81

a) Die Hauptaufgaben ... 81

1. Plinius´ Status in der Provinz ... 81

2. Traians Anweisungen an Plinius zur Ausübung seiner Tätigkeit ... 82

3. Vorangegangene Reaktionen römischer Herrscher auf besondere Situationen ... 84

4. Traians Anlaß für eine außerordentliche Maßnahme ... 85

b) Die praktische Ausübung der Statthalterschaft durch Plinius ... 87

III. Analysen zu Plinius´ Anfragen und Traians Antworten ... 91

a) Inhaltliche Schwerpunkte ... 92

b) Die Notwendigkeit der Anfragen ... 98

c) Die Argumente des Plinius und Traians Entscheidungen ... 103

d) Die Charakterisierung der Entscheidungen Traians ... 107

IV. Plinius´ Verwaltungstätigkeit im Urteil ... 116

a) War Plinius ein selbständiger Statthalter? ... 116

b) War Plinius´ Statthalterschaft ein Sonderfall? ... 121

D. ZUSAMMENFASSUNG ... 128

E. LITERATURVERZEICHNIS ... 134

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A. Einleitung

Der Briefwechsel zwischen dem Statthalter der Provinz Pontus et Bithynia der Jahre 110 bis 1121, Gaius Plinius Caecilius Secundus, und seinem direkten Vorgesetzten, dem römischen Kaiser Traian, ist eine Quelle von hervorragendem Wert, die der Nachwelt einen tiefen Ein- blick in die politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse einer römi- schen Provinz bietet. Ebenfalls stellt sich in den Briefen die Persönlichkeit eines kaiserlichen Beamten dar sowie seine Amtsführung, um deretwillen er sich immer wieder an den Herr- scher wandte. Dieser gut dokumentierte Einzelfall römischer Provinzverwaltung wird in der vorliegenden Arbeit betrachtet mit dem Ziel, anhand eines Beispiels die Vernetzung der römi- schen Zentrale mit ihren Provinzen eingehender kennenzulernen.

Bei einer solchen Studie muß stets im Auge behalten werden, daß eine einheitliche Verwal- tungsstruktur im Imperium Romanum im Grunde nicht existierte. Millar stellt de- mentsprechend in seinen Untersuchungen fest:

„(...) what we see is not an arrangement of compartments, of administrative hierarchies, but an array of insti- tutions, communities and persons, the relations between which depended on political and diplomatic choices which could be made of any of the parties. What passes for `administration´ was in fact largely either juris- diction and the settlement of disputes, or diplomacy.“2

In einem Überblick wird daher zunächst das gesamte „array of institutions, communities and persons“ betrachtet, da nur so eine Vorstellung von der Wechselwirkung zwischen Zentra- le und Peripherie der Herrschaft gewonnen werden kann. Der Hauptteil der Arbeit wird dann diese Wechselwirkung anhand der Statthalterschaft des Plinius untersuchen und dabei prüfen, ob diese ein Beispiel auch für die Tätigkeit anderer Beamten abgibt. Die gesamte Untersu- chung läuft also auf die Frage nach der Besonderheit von Plinius´ Statthalterschaft hinaus, die es erst möglich macht, dieses Amt in die von der Zentrale gelenkte Provinzverwaltung einzu- ordnen und die Möglichkeiten des Kaisers, in die Angelegenheiten einer Provinz einzugreifen, sowie deren Ausschöpfung sichtbar zu machen.

Für die Bearbeitung dieser Aufgabenstellung läßt sich keine lineare Vorgehensweise fin- den, die ihre Ziele geradlinig verfolgt. Vielmehr muß versucht werden, das Problem von ver- schiedenen Seiten anzugehen und sich dabei gleichsam spiralig der zentralen Frage anzunä- hern. Um diese Methodik in ein luzides System zu bringen, sollen die einzelnen Arbeitsschrit- te kurz charakterisiert werden.

Begonnen wird mit einer Beleuchtung des eigentlichen Arbeitsfeldes eines Provinzstatthal- ters. Dabei wird zum einen auf die Arbeit der römischen Zentrale und ihrer Vertreter vor Ort,

1Zur Diskussion um Plinius´ Antrittsdatum als Provinzstatthalter siehe unten S. 57 Anm. 343.

2F. Millar: The emperor, the senate and the provinces, in: Journal of Roman Studies 56, 1966 [künftig zitiert als Millar (1966)], 166.

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besonders der Statthalter, eingegangen3; zum anderen wird gezeigt, wie die Polis, das in der Praxis entscheidende Element der Reichsverwaltung im griechischen Osten, zugleich ein Ar- beitsfeld für und Freiraum von der römischen Zentralverwaltung darstellte, ein Aspekt, durch dessen Betrachtung das Prinzip römischer Provinzverwaltung erst wirklich deutlich wird. Bei diesem Überblick wird, ohne Prozesse, die vorher ihren Anfang nahmen oder später zu einem Abschluß kamen, gänzlich auszublenden, insbesondere die Epoche der frühen Kaiserzeit mit dem Blick auf den griechischen Osten in den Mittelpunkt gerückt, um so die Vorgänge in Pon- tus et Bithynia und die dort von Plinius dem Jüngeren ausgeübte Statthalterschaft angemessen einordnen zu können.

Immer noch einführend, aber bereits schärfer auf das eigentliche Ziel ausgerichtet wird die Beschäftigung mit der Provinz Pontus et Bithynia sein, die bereits die Probleme und besonde- ren Gegebenheiten anreißt, mit denen Plinius sich während der Ausübung seines Amtes ausei- nanderzusetzen hatte. Geklärt werden soll vor allem, welche rechtlichen Grundlagen in der Provinz vorherrschten und welche besonderen Probleme die Verwaltung der Provinz er- schwerten.

Darauf folgt die Annäherung an den zentralen Teil der Untersuchung. Fragen nach Plinius´

Karriere bis zu seinem Amtsantritt, nach seiner Beziehung zu Traian und seinen persönlichen Voraussetzungen für das Amt werden betrachtet, um aufzuklären, auf welcher Art von Bezie- hung der intensive Briefwechsel zwischen Statthalter und Kaiser basierte und warum der Kai- ser Plinius mit einer Mission betraut hat, die –soviel sei vorweggenommen – von einer gewis- sen Brisanz war.

Diese einführenden Aspekte werden möglichst komprimiert dargeboten, da der Schwer- punkt der Arbeit auf Plinius´ Statthalterschaft selbst liegen soll.4 Es werden jedoch, soweit möglich, die grundsätzlichen Arbeitsbedingungen Erwähnung finden, die in dem sich mit spe- ziellen Fragen beschäftigenden Briefwechsel zwischen Plinius und Traian nicht zur Sprache gekommen sind. Zudem werden die äußeren und inneren Voraussetzungen herausgearbeitet, unter denen Plinius in seiner Provinz gearbeitet hat, so daß sein spezifisches Tätigkeitsfeld und seine dafür vorhandenen Kompetenzen deutlich werden.

Mit einem kurzen Abschnitt über die Genese der Briefsammlung und der einzelnen Briefe, dem wichtigsten Quellenmaterial im Rahmen dieser Arbeit, sowie einer Wiedergabe der An- fragen und der Antworten, die bereits einige den Inhalt betreffende Kommentare mit einbe- zieht, rückt nun Plinius´ Statthalterschaft in den Mittelpunkt. Zunächst werden die Hauptauf-

3Oben zitierter Aussage Millars entsprechend wird hierbei die Konzentration auf dem juristischen Gebiet liegen.

4Dennoch hält es der Verfasser der Vollständigkeit halber für nötig, kurz auf in diesem Zusammenhang entlegene Gebiete wie beispielsweise die prokuratorischen Provinzen oder die municipia im römischen Westen einzugehen.

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gaben, die Plinius in seiner Provinz zu erfüllen hatte, rekonstruiert, wobei auch auf die Frage eingegangen wird, warum Traian überhaupt Pontus et Bithynia unter seine Obhut genommen und einen ihm weisungspflichtigen Statthalter eingesetzt hat. Wie dieser in der Praxis sein Amt ausgeübt hat, wird dann im Anschluß nachgezeichnet, so daß nach den Tätigkeiten der Statthalter im allgemeinen die Amtsführung eines einzelnen dieser hohen Beamten deutlich wird.

Darauf werden verschiedene Analysen zu den einzelnen Briefen und Briefpaaren vorge- nommen, deren Ergebnisse noch einmal näher an die zentralen Fragen der vorliegenden Ar- beit heranführen: zum ersten, in welchen statthalterlichen Aufgabenbereichen Plinius schwer- punktmäßig Gründe fand, sich mit Anfragen an den Kaiser zu richten, und zum zweiten, ob diese Anfragen tatsächlich notwendig waren. Darauf werden die Antworten Traians in die Untersuchung miteinbezogen, um herauszufinden, wie Traian auf Plinius´ Anfragen einging und welche Vorstellungen von Provinzverwaltung schließlich aus seinen Antwortschreiben hervorgehen. Denn über die Haltung Traians zu verschiedenen Fragen wird auch die Politik deutlich, die Plinius gegenüber den Provinzialen zu verfolgen hatte.

Die Arbeit wird abgeschlossen mit einer Beurteilung von Plinius´ Statthalterschaft, die sich zum einen der häufig aufgeworfenen Frage nach seiner Selbständigkeit stellt und zum anderen das bereits angedeutete Problem bearbeitet, ob seine Verwaltungstätigkeit in Pontus et Bithy- nia als Sonderfall betrachtet werden muß.

Wie die allgemeinen Einführungen lediglich in einem groben Überblick gegeben werden, ohne dabei freilich auf die Diskussionen einzelner Problemfelder ganz zu verzichten, wird es auch den Briefwechsel selbst betreffend in dieser Untersuchung nicht um einzelne Aspekte gehen, beispielsweise die recht gut dokumentierte Anklage gegen den in Rom selbst als Vor- tragsredner wohlbekannten Dion Cocceianus aus Prusa (auch bekannt unter seinem Beinamen Chrysostomos) oder das Problem, das Plinius im Zusammenhang mit den Christen beschäftig- te. Vielmehr soll die Gesamtheit der Briefe im Mittelpunkt stehen und verstärkt unter funktio- nellem Gesichtspunkt betrachtet werden, was eine detaillierte Diskussion einzelner inhaltli- cher Faktoren nur selten zuläßt. Auch die Kontinuität, in der Traians Provinzpolitik stand und die bei den flavischen Kaisern ihren Ursprung genommen hatte5, soll an dieser Stelle nicht ausgeführt werden, da diese Thematik über das eigentliche Anliegen dieser Arbeit hinausge- hen würde. Schließlich muß auf eine Bearbeitung der in den Digesten gesammelten und Trai- an zugeschriebenen Reskripte verzichtet werden, „erstklassige Zeugnisse“6, die über die Re- gierungsauffassung Traians weitere Hinweise und somit für die vorliegende Arbeit weitere

5D. Magie: Roman rule in Asia Minor. To the end of the third century after Christ. Vol. I: Text, Princeton/ New Jersey 1950 (künftig zitiert als Magie), 593.

6M. Fell: Optimus Princeps? Anspruch und Wirklichkeit der imperialen Programmatik Kaiser Traians, München 1992 (künftig zitiert als Fell), 114.

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interessante Aspekte liefern könnten. Hier liegt noch Bedarf, dem die vorliegende Arbeit schon aus Gründen des Umfangs nicht nachkommen kann.

Die Quellenlage für die vorliegende Untersuchung ist, wie so häufig im Umgang mit der Antike, problematisch. So liegt bei der Bearbeitung der Briefsammlung des Plinius die Schwierigkeit darin, daß diese Quelle einzigartig ist und daher ohne Vergleich dasteht. Dies bringt auch das Problem mit sich, daß zwischen der politischen Haltung Traians und derjeni- gen des Plinius kaum unterschieden werden kann; gerade bei einem derart um alle Vorgänge besorgten Kaiser, wie Traian es war, konnte es nicht der Statthalter sein, der die Grundeinstel- lung bestimmt hat. Vielmehr war es Traian selbst, der die Richtung vorgab.7

Eine dennoch möglichst gerechte Beurteilung von Plinius´ Arbeit in seiner Provinz soll mit Hilfe einiger moderner Untersuchungen vorgenommen werden. Unter diesen ist an erster Stel- le der Kommentar von A.N. Sherwin-White zu sämtlichen Plinius-Briefen zu erwähnen. Die- ser ist, wie der Untertitel mitteilt, „a historical and social commentary“ und gibt neben aus- führlichen Einleitungen zu verschiedenen Themen sehr detailliert Informationen zu den ein- zelnen Briefen und ihren Inhalten.8

Eine weitere Studie, die sich eingehend auch mit der Statthalterschaft Plinius´ des Jüngeren befaßt, ist die Dissertation von M. Faltner: Im Rahmen eines Vergleichs zwischen den beiden gut belegten Missionen Ciceros (in Cilicien) und Plinius´ betrachtet Faltner auch Plinius´ Ar- beitsweise und den Einfluß, dem sie von Seiten Traians unterlag.

Des Weiteren gibt es Untersuchungen wie die von Wilcken, Vidman, Talbert oder Strobel, die sich mit einem oder mehreren Problemen zu Plinius´ Tätigkeit in Pontus et Bithynia be- schäftigen, sowie den Kommentar von Williams zu Plinius´ Briefwechsel mit Traian, der viele Aspekte sehr knapp darstellt und dabei oft die verschiedenen Forschungsansätze diskutiert.

Zuletzt hat Fell in seiner Studie darüber, ob der Traian übertragene Ehrenname Optimus in der Realität begründet sei, auch dessen Haltung zu verschiedenen Aspekten der Provinzver- waltung untersucht; außerdem streifte er an verschiedenen Stellen Plinius´ Statthalterschaft, da dessen Schriften und vor allem der Briefwechsel mit dem Princeps von herausragender Bedeutung auch für Fells Arbeit sind.

7Vgl. M. Faltner: Ideale der römischen Provinzverwaltung nach Cicero und Plinius dem Jüngeren, Diss.

München 1955 (künftig zitiert als Faltner), 80.

8Vgl. dazu die Besprechung von F. Millar: Preview and discussion of: A.N. Sherwin-White: The letters of Pliny, in: Journal of Roman Studies 58, 1968 [künftig zitiert als Millar (1968)], 218-224.

Ein Problem beim Umgang mit dem Kommentar von Sherwin-White besteht darin, daß er, wie auch Millar (1968) 220 feststellt, bezüglich der Quellennachweise wenig sorgfältig gearbeitet hat. Daher müssen seine Darlegungen immer wieder in Zweifel gezogen bzw. mit einer gewissen Einschränkung in Bezug auf ihre Gültigkeit versehen werden.

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Insgesamt fehlt jedoch ein Werk, das Plinius´ Statthalterschaft befriedigend behandelt, bis- herige Ergebnisse zusammenfaßt und neue Probleme zur Diskussion stellt.9 Ein Versuch soll an dieser Stelle unternommen werden, die Hintergründe dieser Statthalterschaft zu beleuch- ten, eine Reihe einzelner Probleme resümierend zu bearbeiten sowie auf bisher unbefriedi- gend gelöste Fragen einzugehen und in eigenen Ansätzen Stellung zu nehmen.

Der Briefwechsel zwischen Kaiser Traian und seinem Statthalter, dem jüngeren Plinius, ist in seiner Form einzigartig.10 Es muß daher stets beachtet werden, daß der Vergleich mit ande- ren Provinzen und anderen Statthalterschaften, für die eine so genaue Dokumentation nicht vorliegt, nur schwer möglich ist. Vor allem die Beantwortung der Schlußfragen, auf denen ein wichtiger Akzent dieser Arbeit liegt, wird daher nur mit gewissen Einschränkungen durch- führbar sein; nichtsdestotrotz soll sie so vorbereitet und angegangen werden, daß eine Ten- denz deutlich und, bei allem Diskussionsbedarf, überzeugend werden kann.

9Weder im Fernleihverkehr noch über individuelle Recherchen wurde dem Verfasser die Dissertation von N.J.

Witherspoon: Rome and Bithynia: culture and conflict as revealed in the letters of Pliny the Younger, Diss.

Arlington/ Texas 1978 zugänglich; der Titel dieser Dissertation verspricht interessante Ansätze; in der seither erschienenen und eingesehenen Literatur zum Thema fand sie allerdings keine Berücksichtigung.

10Dies zeigt W. Williams: Pliny. Correspondence with Trajan from Bithynia (Epistles X). Translated, with introduction and commentary, Warminster 1990 (künftig zitiert als Williams), 2 auch anhand der Briefe Ciceros und Frontos, die einen anderen Charakter als die des Plinius haben. Die erhaltenen Briefe Ciceros von seiner Statthalterschaft in Cilicien richteten sich meist an persönliche Freunde; Fronto, der mit Antoninus Pius, Marc Aurel und Lucius Verus in Briefkontakt stand, nahm das Prokonsulat, das ihm zugewiesen worden war, gar nicht auf. Darüber hinaus sind kaiserliche Briefe zwar überliefert, werden jedoch kaum jemals von den Briefen der Statthalter begleitet, auf die sie antworten sollten.

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B. Voraussetzungen für Plinius´ Statthalterschaft

I. Die Vernetzung von Reichszentrale und Peripherie

a) Die Verwaltungstätigkeit Roms

1. Die Provinzeinteilung des Jahres 27 v. Chr.

Im Zuge des endgültigen Abschlusses der Epoche des Zweiten Triumvirats hat Augustus im Januar des Jahres 27 v. Chr. die Provinzen aus seiner Botmäßigkeit in die Obhut des römi- schen Gemeinwesens zurückgeben. Im Gegenzug wurde durch eine Entscheidung des Senates ein Teil von ihnen wieder Augustus unterstellt, so daß es zu einer Aufteilung der Provinzen kam: teils wurden sie, wenn sie schon sicher befriedet waren und als politisch ruhig angese- hen werden konnten, dem Volk, teils, wenn dort noch das Militär tätig sein mußte, dem Kaiser zur Verwaltung zugesprochen.11 Eine strikte Trennung existierte de facto jedoch nicht:

„Both the Emperor and the Senate, predominantly of course the former, made regulations (sometimes jointly) affecting the provinces. The Emperor could deal directly with provinces of both types or with communities within them. The Senate (...) is found dealing with individual places in these provinces.“12

Damit stimmt überein, daß in formeller Hinsicht sämtliche Provinzen der Herrschaft von senatus populusque Romanus unterstanden. Augustus selbst konstatierte: „Omnium provincia- rum populi Romani (...) fines auxi.“13 Dementsprechend kann, wie Millar überzeugend ver- tritt, von „senatorischen“ Provinzen nicht gesprochen werden, da die Quellen für solch eine Bezeichnung keinerlei Hinweise geben. Das imperium über diese provinciae stand formell dem römischen Volk zu, die dementsprechend als publicae provinciae oder provinciae populi Romani bezeichnet wurden.14

Die Anzahl von kaiserlichen und öffentlichen Provinzen stand dabei nicht fest, sondern konnte sich aufgrund von römischen Gebietsgewinnen oder durch aus verschiedenen Gründen vorgenommene Umverteilungen verändern. Am Ende der Regierungszeit Traians gab es zehn öffentliche Provinzen, die von zwei Konsularen und acht gewesenen Praetoren verwaltet wur- den, sowie 22 kaiserliche, die je elf Konsularen und ehemaligen Praetoren unterstanden. 15

11Dies entspricht der Darstellung von Strabon, XVII 3, 25.

12Millar (1966) 165.

13Augustus, Res gestae 26, 1.

14F. Millar: „Senatorial“ provinces: an institutionalized ghost, in: The Ancient World 20, 1989 [künftig zitiert als Millar (1989)], 93-97. F.M. Ausbüttel: Die Verwaltung des römischen Kaiserreiches. Von der Herrschaft des Augustus bis zum Niedergang des Weströmischen Reiches, Darmstadt 1998 (künftig zitiert als Ausbüttel), 10 Anm. 4 schließt sich dem an.

15W. Eck: Senatoren von Vespasian bis Hadrian. Prosopographische Untersuchungen mit Einschluß der Jahres- und Provinzialfasten der Statthalter, München 1970 [künftig zitiert als Eck (1970)], 14. Zum Unterschied zwischen Konsularen und ehemaligen Praetoren siehe unten S. 19.

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2. Der Einfluß der Kaiser auf die öffentlichen Provinzen

Wie bereits kurz angedeutet wurde, läßt sich feststellen, daß der Kaiser auch auf die publi- cae provinciae großen Einfluß ausübte. Diesen Einfluß zeigt beispielsweise eine Inschrift aus dem Jahr 57/58, der zu Folge Iulius Aquila, ein kaiserlicher Prokurator, eine Straße in Bithy- nien (zwischen Apameia und Nicaea) repariert hat16, obwohl Bithynien zu diesem Zeitpunkt eine publica provincia gewesen war.17 Dies läßt sich damit begründen, daß der Kaiser dank seines imperium maiusproconsulare den Statthaltern der öffentlichen Provinzen übergeordnet und daher zu solchen Eingriffen befugt war. Entsprechend konnte er den Prokonsuln auch direkte Anweisungen geben.18 Beispiele dafür gibt es seit Augustus, ausgeprägt ist dieses Phänomen seit der Zeit der flavischen Kaiser.19 Des Weiteren konnte der Kaiser Spezialbeam- te in eine provincia populi Romani schicken, um die dortigen Zustände zu überprüfen bzw. sie neu zu ordnen, wenn die Situation aus dem Lot geraten war.20 Schließlich konnten auch ein- zelne civitates ihre Gesandtschaften sowohl an den Kaiser als auch an den Senat schicken, unabhängig davon, ob sie in einer öffentlichen oder einer kaiserlichen Provinz zu finden wa- ren.21

Daraus, daß viele Beamten der Kaiserzeit ihre Amtsgewalt vom Herrscher übertragen be- kommen hatten, hatte sich der Instanzenzug gebildet, auf dessen Grundlage sich zunächst die untergebenen Beamten, bald aber auch die stadtrömische, italische und peregrine Bevölke- rung des Reiches an den Kaiser wandte, um ihre Berufungen (appellationes) von diesem be- handeln zu lassen.22 So entstand das Appellationswesen, das dem Kaiser eine weitere Mög- lichkeit der Einflußnahme auch auf die publicae provinciae gab. Allerdings war für die Appel- lanten sowohl das Risiko als auch der Aufwand an Zeit und Geld erheblich größer als die ebenfalls mögliche Anrufung des Statthaltergerichts, so daß hauptsächlich die wohlhabenden Bürger der Oberschicht die Möglichkeit der Appellation wahrnahmen. Dabei übernahm der Kaiser vornehmlich politisch brisante Fälle und schwere Vergehen, in die die führenden sozia- len Schichten und vor allem der Senatorenstand verwickelt waren und die mit Konfiskation,

16PIR² I 166.

17Zu den Gründen für diesen Einsatz vgl. P.N. Langer: Power and propaganda: Relations between Rome and Bithynia under the empire, Diss. Ann Arbor/ Michigan 1981 (künftig zitiert als Langer), 61.

Zahlreiche weitere Beispiele bietet Millar (1966) 162 ff.

18B.E. Thomasson: Legatus. Beiträge zur römischen Verwaltungsgeschichte, Stockholm 1991 (künftig zitiert als Thomasson), 27.

19Millar (1966) 164.

Seit Hadrian gibt es Beispiele dafür, daß Prokonsuln den Kaiser um Rat fragten; spätestens seit dieser Zeit, vermutlich aber bereits seit Traian, wurden kaiserliche mandata an die Statthalter auch der publicae provinciae ausgestellt. [Millar (1966) 164 f.]

20Siehe dazu unten S. 35.

21Millar (1966) 166.

22Zur Entstehung des Instanzenzuges vgl. J. Bleicken: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreiches, Bd.1., Paderborn (u.a.) 41995 [künftig zitiert als Bleicken (1995)], 190.

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Exil oder dem Tod bestraft wurden. Der Senat, der ebenfalls in der frühen Kaiserzeit die Funktion einer Berufungsinstanz erlangte, setzte sich besonders mit Zivilverfahren sowie Fäl- len, die die Reichseliten und insbesondere seine eigenen Mitglieder betrafen, auseinander;

auch hier hatte der Kaiser jedoch als Konsul, einfaches Senatsmitglied oder als dessen Vorsit- zender maßgeblichen Einfluß.23

Auf diese Weise erhielt das Appellationswesen die Kontrollfunktion auch über die Pro- vinzbeamten. Diese haben ihrerseits häufig versucht, diese Art der Verwaltungskontrolle, die bei den Untertanen große Zustimmung fand, zu behindern, wogegen sich wiederum eine Rei- he kaiserlicher Verfügungen24 richtete. Auch übernahm der Kaiser in wichtigen Fragen ganze Prozeßkomplexe und konnte durch die diesbezüglichen Urteile juristische Normen bestim- men. Mit dem Appellationswesen wurde somit ein Instrument innerhalb der Verwaltung ge- schaffen bzw. verfeinert, durch das die kaiserliche Zentrale das Rechtswesen im Imperium Romanum nach ihren Vorstellungen gestaltet hat.25

3. Die Finanzen des Reiches

Es gab zwei zentrale Einrichtungen für die Finanzen, einmal die des Kaisers, den fiscus Caesaris, und die Staatskasse, die offiziell aerarium populi Romani, aufgrund ihres Standor- tes im Saturntempel auf dem Kapitol in Rom auch als aerarium Saturni bezeichnet wurde.26 Der Unterschied zwischen den Einrichtungen ist schwer zu greifen, auch weil sich ihre Zu- ständigkeiten überschnitten, schon früh beide Zweige durch vom Kaiser bestellte Beamte verwaltet wurden und ihre Gelder für ähnliche Projekte aufgewendet wurden.27

Der fiscus Caesaris, das kaiserliche Privatvermögen, wurde von einem a rationibus ver- waltet, der wohl der wichtigste Bürovorsteher der kaiserlichen Regierungszentrale war.28 Zum kaiserlichen patrimonium gehörten die Einnahmen aus den kaiserlichen Ländereien und Bergwerken, verschiedene Formen von Erbschaften sowie Güter, die entweder keine Besitzer hatten oder für die es testamentarische Verfügungen gab, die gesetzlich unwirksam geworden waren.

Das aerarium Saturni hatte seit republikanischer Zeit unter der Aufsicht des Senates ge- standen. Unter Claudius änderte sich dies jedoch, und seit 56 wurde für seine Leitung ein

23Ausbüttel 61 ff.

24Zu den einzelnen Formen kaiserlicher Verfügungen siehe unten S. 10.

25J. Bleicken: Zum Regierungsstil des römischen Kaisers: eine Antwort auf Fergus Millar, Wiesbaden 1982 [künftig zitiert als Bleicken (1982)], 15 ff.

26Ausbüttel 10.

27Vgl. F. Millar: The emperor in the Roman world (31 BC - AD 337), London ²1992 [künftig zitiert als Millar (1992)], 189 f.

28Das Amt des a rationibus war eines der Zentralämter, die bereits im frühen Prinzipat für einzelne Sachressorts geschaffen worden sind. Diese Sekretäre waren Vertrauensleute des Kaisers, wurden von diesem ausgewählt und unterstanden ihm direkt. [Bleicken (1995) 158 f.]

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praefectus aerarii durch den Kaiser bestellt, ebenso für das aerarium militare, aus dem die Versorgung der Veteranen bestritten wurde. Der Staatskasse waren die Provinzkassen unter- geordnet, dementsprechend bestanden ihre Einnahmen aus den Geldern für die Verpachtung von Steuern und Land, aus Abgaben, Geldstrafen und Kriegskontributionen sowie den Über- schüssen aus der Provinzialverwaltung.29

In den kaiserlichen Provinzen waren procuratores, in den öffentlichen procuratores patri- monii für die Verwaltung des kaiserlichen patrimonium zuständig. Sie hatten zunächst noch mit den Statthaltern im Bereich der Finanzen konkurriert. Schon bald aber war dieser Sektor aus der allgemeinen Administration herausgelöst worden. Die Prokuratoren wurden in Finanz- fragen unabhängig, da sie direkt dem Kaiser unterstanden. Ihr Kompetenzbereich war entwe- der durch einen lokalen Bezirk (mit Zuständigkeit meist für die Einziehung der Grundsteuer) oder durch eine Steuerart (mit der Zuständigkeit in verschiedenen Distrikten) bestimmt.30 Das Recht, direkte Steuern einzunehmen, wurde also nicht mehr wie noch zur Zeit der Republik in Rom versteigert, sondern durch diesen neuen Beamtentyp getragen. Die wichtigste Einnah- mequelle des römischen Kaiserreiches war die eben erwähnte Grundsteuer, die von allen Pro- vinzbewohnern erhoben wurde, und zwar teilweise in Form von Naturalien, meist aber als feste Geldsteuer, die sowohl dem Boden (tributum bzw. stipendium soli) als auch den Perso- nen (tributum bzw. stipendium capitis) auferlegt wurde.31

Lediglich unregelmäßig anfallende Steuern wie beispielsweise die Erbschafts- und Freilas- sungssteuern wurden weiterhin, wie bereits zur Zeit der Republik, von Pächtern oder Pachtge- sellschaften eingetrieben, und zwar zu einem Satz, den die Prokuratoren zuvor festgelegt hat- ten. Damit behielten diese societates publicanorum, jedoch nun unter strenger Kontrolle der Prokuratoren, weiterhin einen gewissen Stellenwert im Bereich der Steuereintreibung, zumal von ihnen die wichtigste der indirekten Steuern, die an den Reichsgrenzen, an manchen Pro- vinzgrenzen und an den Grenzen eigens eingerichteter Bezirke erhobenen Zölle (portoria), eingenommen wurden.32

4. Das provinziale Rechtswesen

Die politische und juristische Einrichtung einer Provinz hing von der Situation ab, in der sie unter römische Botmäßigkeit gefallen war. Dementsprechend gab es keine lex provincia- rum, die für alle Provinzen gültig war, sondern Feldherrn oder Statthalter haben, je nachdem, ob die Provinz zuvor erobert oder größere Unruhen beigelegt worden waren, die eine Neuord- nung notwendig gemacht hatten, aufgrund von Senatsvorgaben oder denen einer Senatskom-

29Ausbüttel 10 ff.

30Bleicken (1995) 201.

31Bleicken (1995) 195.

32Bleicken (1995) 198 f.

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mission für die einzelnen Provinzen Satzungen aufgestellt, die vom Senat und eventuell auch vom Volk in einer lex ratifiziert werden mußten. Nach dieser hatten sich dann die nachfolgen- den Statthalter zu richten.33 Beispiele überlieferter leges provinciae sind die lex Pompeia aus Pontus et Bithynia, die lex Rupilia aus Sizilien, die lex Cornelia aus der Provinz Asia und die Gesetzgebung des P. Lentulus Spinther für Zypern. Außerdem ist durch einen Inschriftenfund in Ephesus die lex portorii Asiae überliefert, die ebenfalls Hinweise auf eine Provinzsatzung erkennen läßt.34

Zu diesen Satzungen, von denen uns keine vollständig überliefert ist, traten die senatus consulta, die, einmal erlassen, allgemein gültig waren, sofern dies nicht durch sie selbst expli- zit anders festgelegt worden war. Auch die constitutiones principum, die kaiserlichen Verfü- gungen, die das Mittel der kaiserlichen Rechtssetzung waren, blieben dauerhaft in Kraft. Bei ihnen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die sich auf das gesamte Imperium Romanum, solchen, die sich auf einzelne Provinzen, und solchen, die sich auf einzelne Bürgerschaften bezogen.35 Dabei gab es fünf Arten von kaiserlichen Verfügungen: die edicta, meist die Be- lange bestimmter Gemeinschaften betreffende Kundmachungen und Anordnungen, die der Kaiser verbreiteten ließ36, die mandata, die Aufträge der Kaiser an ihre Legaten bei deren Amtsantritt, die decreta, juristische Entscheidungen, die in zivilen oder Strafgerichtsprozessen getroffen worden waren, und die rescripta, schriftliche Bescheide auf Anfragen von Amts- oder Privatpersonen oder auch solchen von Körperschaften.37 Außerdem scheinen auch münd- liche Erklärungen des Kaisers als Antworten beispielsweise an eine Gesandtschaft aufge- zeichnet und als constitutiones principum behandelt worden zu sein.38

Alle Edikte konnten, wie auch die anderen kaiserlichen rechtsgebenden Äußerungen, die Rechtssprechung der Statthalter beeinflussen. Dies konnte entweder geschehen, wenn das Edikt die Vorgehensweise von Statthaltern vorschrieb, wenn das Edikt von einer der Parteien vor Gericht zitiert wurde, wenn allgemeine Edikte explizit oder implizit Unterweisungen für Statthalter beinhalteten oder wenn ein Edikt durch einen persönlichen Brief begleitet wurde, der einige weitere Erläuterungen enthielt.39

33Millar (1992) 397, ebenso Ausbüttel 26. Gegen eine festgelegte Vorgehensweise bei der Einrichtung von Provinzen durch leges provinciae richtet sich A. Lintott: Imperium Romanum. Politics and administration, London, New York 1993 (künftig zitiert als Lintott), 28 ff.

34C. Marek: Stadt, Ära und Territorium in Pontus-Bithynien und Nord-Galatia, Tübingen 1993 (künftig zitiert als Marek), 42.

35D. Nörr: Imperium und Polis in der hohen Prinzipatszeit, München 1966 [künftig zitiert als Nörr (1966)], 27.

36 Millar (1992) 256 geht davon aus, daß die Edikte der Zeit vor der Tetrarchie eher die Funktion von epistulae und Dekreten hatten, beispielsweise als Antwort auf eine Anfrage einer Stadt oder einer Provinzgesandtschaft hin: entsprechende Inschriften seien nur an Orten gefunden worden, wo sie von Relevanz waren.

37Ausbüttel 8.

38Williams 9.

39Millar (1992) 317 f.

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