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Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

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Academic year: 2022

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17.069 - 4 Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates

vom 22. November 2017

1

Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2018

Beschluss des Ständerates vom 4. Juni 2019

17.069 n Urheberrechtsgesetz. Änderung (Differenzen)

Bundesgesetz

über das Urheberrecht und verwandte

Schutzrechte

(Urheberrechtsgesetz, URG) Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 20171,

beschliesst:

1 BBl 2018 591

Anträge der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 4. Juli 2019

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates, wo nichts vermerkt ist

(2)

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Ständerat Kommission des National- rates

I

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19922 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Bst. c

Betrifft nur den französischen Text.

2 SR 231.1

I I

Art. 13 Vermieten von Wer-

kexemplaren Art. 13

1 Wer Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, schuldet dem Urheber oder der Urhe- berin hiefür eine Vergütung.

2 Keine Vergütungspflicht besteht bei:

2 ...

a. Werken der Baukunst;

b. Werkexemplaren der ange- wandten Kunst;

c. Werkexemplaren, die für eine vertraglich vereinbarte Nutzung von Urheberrech- ten vermietet oder ausge- liehen werden.

Mehrheit Minderheit (Gmür-Schönen-

berger, Aebischer Matthias, Arslan, Bregy, Fehlmann Rielle, Flach, Guhl, Marti Min Li, Naef, Rytz Regula, Vogler, Wasserfallen Flavia)

d. Ausleihe von Werkexemp- laren durch gemeinnützige Institutionen ohne Erhe- bung einer Gebühr pro Exemplar.

3 Die Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.) geltend gemacht werden.

I

(3)

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Ständerat Kommission des Nationalrates

Art. 13a Zugänglichmachen von audiovisuellen Werken

1 Wer ein audiovisuelles Werk erlaub- terweise so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben, schuldet den Urhebern und Urheberinnen, die das audiovisuelle Werk geschaffen haben, hierfür eine Vergütung.

2 Keine Vergütung ist geschuldet, wenn:

a. der Urheber oder die Urheberin oder deren Erben das aus- schliessliche Recht persönlich verwerten;

b. es sich bei dem audiovisuellen Werk um Folgendes handelt:

1. Firmenportraits, Industriefilme, Werbe- oder Promotionsfilme, Com puterspiele, Dienst- oder Auftragswerke von

Sendeunternehmen oder andere journalistische Dienst- und Auftragswerke,

2. Archivwerke von

Sendeunternehmen (Art. 22a), 3. verwaiste Werke (Art. 22b).

3 Der Vergütungsanspruch ist un- übertragbar und unverzichtbar und steht nur den Urhebern und

Urheberinnen zu; er tritt an die Stelle einer Vergütung für die vertraglich vereinbarte Verwendung des audiovi- suellen Werks. Er kann nur von

4 Dieser Artikel findet keine Anwen- dung auf Computerprogramme. Das ausschliessliche Recht nach Artikel 10 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 13a

(4)

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Ständerat Kommission des Nationalrates zugelas senen

Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

4 Urhebern und Urheberinnen eines audiovisuellen Werks, das nicht von einer Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz produziert wurde, steht ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn das Land, in dem das audi- ovisuelle Werk produziert wurde, für dessen Zugänglichmachung eben- falls einen kollektiv wahrzunehmen- den Vergütungsanspruch für Urheber und Urheberinnen vorsieht.

Art. 19 Abs. 1 Bst. c und 3 Bst. a Betrifft nur den französischen Text.

⁵ Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf in audiovisuellen Werken enthal- tene Musik. Die Urheber von Werken der Musik haben Anspruch auf einen angemessenen Anteil aus dem Erlös ihrer kollektiv verwerteten aus- schliesslichen Rechte.

(siehe Art. 35a Abs. 2 Bst. b Ziff.1) Art. 19 Verwendung zum Eigenge-

brauch Art. 19 Art. 19 Art. 19

1 Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden.

Als Eigengebrauch gilt:

a. jede Werkverwendung im persön- lichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;

b. jede Werkverwendung der Lehr- person für den Unterricht in der Klasse;

c. das Vervielfältigen von Werkex- emplaren in Betrieben, öffentli- chen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.

1 ... 1 ... 1 ...

(5)

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Ständerat Kommission des National- rates

Mehrheit Minderheit (Wasserfallen Flavia, Aebischer Matthias, Arslan, Fehlmann Rielle, Marti Min Li, Naef, Rytz Regula) d. jede Werkverwendung im

persönlichen Bereich oder im kleinen Kreis in privaten Räumlichkeiten von Hotels, Ferienwohnungen, Spitä- lern oder Gefängnissen.

d. Gemäss Ständerat (= Streichen)

d. Streichen d. Festhalten

2 Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vor- behalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigun- gen auch durch Dritte herstel- len lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentli- che Institutionen und Ge- schäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.

3 Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buch- stabe a sind nicht zulässig:

a. die vollständige oder weit- gehend vollständige Ver- vielfältigung im Handel erhältlicher Werkexempla- re;

b. die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;

c. die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnun- gen von Werken der Mu- sik;

(6)

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Ständerat Kommission des Nationalrates

Art. 35a Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuellen Werken

1 Wer ein audiovisuelles Werk erlaub- terweise so zugänglich macht, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl Zugang dazu haben, schuldet den ausübenden Künst lern und Künstlerinnen, die an einer darin enthaltenen Darbietung mitgewirkt haben, hierfür eine Vergütung.

2 Keine Vergütung ist geschuldet, wenn:

a. die ausübenden Künstler und Künstlerinnen oder deren Erben das ausschliess liche Recht per- sönlich verwerten;

b. es sich bei dem audiovisuellen Werk um Folgendes handelt:

1. Firmenportraits, Industriefilme, Werbe- oder Promotionsfilme, Com puterspiele, Dienst- oder Auftragswerke von

Sendeunternehmen oder andere journalistische Dienst- und Auftragswerke,

d. die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton , Tonbild- oder Datenträger.

3bis Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugäng- lich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Arti- kel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel 20 ausgenommen.

4 Dieser Artikel findet keine Anwen- dung auf Computerprogramme.

Art. 35a

² ...

b. ...

1. ...

..., Computer- spiele, Musikvideos, Konzert- aufnahmen oder Dienst- und Auftragswerke von Sendeun- ternehmen ...

(siehe Art. 13a Abs. 5)

(7)

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Ständerat Kommission des Nationalrates 2. Archivwerke von

Sendeunternehmen (Art. 22a), 3. verwaiste Werke (Art. 22b).

3 Der Vergütungsanspruch ist un- übertragbar und unverzichtbar und steht nur den ausübenden Künstlern und Künstlerinnen zu; er tritt an die Stelle einer Vergütung für die vertrag- lich vereinbarte Verwendung der Darbietung. Er kann nur von zugelas- senen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

4 Ausübenden Künstlern und Künstlerinnen steht für ihre Darbietungen in einem audio- visuellen Werk, das nicht von einer Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz produziert wurde, ein Anspruch auf Vergütung nur zu, wenn das Land, in dem das audiovi- suelle Werk produziert wurde, für dessen Zugänglichmachung eben- falls einen kollektiv wahrzunehmen- den Vergütungsanspruch für aus- übende Künstler und Künstlerinnen vorsieht.

Art. 60 Grundsatz der Ange-

messenheit Art. 60

¹ Bei der Festlegung der Entschädi- gung sind zu berücksichtigen:

a. der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag oder hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand;

b. die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen;

(8)

Geltendes Recht Bundesrat Nationalrat Ständerat Kommission des Nationalrates c. das Verhältnis geschützter zu

ungeschützten Werken, Darbie- tungen, Ton-oder Tonbildträger oder Sendungen sowie zu ande- ren Leistungen.

² Die Entschädigung beträgt in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte; sie ist jedoch so fest- zusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.

³ Die Werkverwendungen nach Arti- kel 19 Absatz 1 Buchstabe b sind tariflich zu begünstigen.

⁴ Das Vermieten von Werkexempla- ren nach Artikel 13 durch öffentliche oder öffentlich zugängliche Bibliothe- ken ist zur Wahrung des Vermitt- lungsauftrags dieser Institutionen tariflich zu begünstigen.

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