Chr. Heigl-Eberl 2009 2.2.
* "gewisse" Verbindlichkeiten sind
Verpflichtungen Dritten gegenüber (und von diesen erzwingbar), beruhen auf einer
bestimmten Leistung und stellen eine wirtschaftliche Belastung dar.
** Rückstellungen sind ungewisse Verbindlichkeiten,
= zukünftige Aufwendungen, die mit großer
Wahrscheinlichkeit eintreten, deren Höhe
und Zahlungszeitpunkt aber ungenau sind.
Chr. Heigl-Eberl 2009 2.2.
Rückstellungen aufgrund einer Verpflichtung gegenüber Dritten
• Pensionsrückstellung
• Steuerrückstellung
• Garantierückstellung
• Rückstellung für drohende Verluste
• f. Kulanzrückstellung
• f. Prozesskosten
• f. Abschluß- und Prüfungskosten sowie Steuerberatung
• f. Bürgschaften
Rückstellungen für Aufwendungen
• Rückstellung für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung
• Rückstellung für unterlassene Aufwendungen für
Abraumbeseitigung, Altlastensanierung, Abbruchverpflichtung
• Rückstellung für Archivierung, Pfandleergut