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Inoffiziell koordinierte Fassung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

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Version 6 (02.02.2012)

Inoffiziell koordinierte Fassung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

11. Mai 1995 – Erlass der Wallonischen Regierung über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten

Arbeitgebern (abgeändert durch den Erlass vom 20.12.2006) (abgeändert durch den Erlass vom 14.05.2009) (abgeändert durch den Erlass vom 02.02.2012)

KAPITEL I. – Definitionen

Artikel 1

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu definieren :

1. „der Minister“ : der Minister zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört ;

2. “ die Verwaltung ” : das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Abteilung

„Beschäftigung, Gesundheit und Soziales“ ;

3. “ das Arbeitsamt ” : das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft ; 4. “ der BVA ” : der Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer ;

5. „der Königliche Erlass“ : der Königliche Erlass vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit ;

6. „das Gesetz“ : das Programmgesetz vom 30. Dezember 1988, Titel III, Kapitel II - Schaffung eines Systems von bezuschussten Vertragspersonalmitgliedern bei bestimmten öffentlichen Behörden und Kapitel IIter - Regeln bezüglich der Bezuschussten Vertragsarbeitnehmer in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

"7. der Königliche Erlass vom 9. Juni 1999": der Königliche Erlass vom 9. Juni 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.“

KAPITEL II. – "Bezugberechtigte der Prämien und Höhe der Prämie"

Artikel 2

Nachstehend angeführte Arbeitgeber können im Rahmen der zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft in den Genuss einer Jahresprämie für die Einstellung von Vertragspersonal, Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer (BVA) genannt, gelangen :

1. die Verwaltungen und Dienststellen der Wallonischen Region und die ihnen unterstellten öffentlichen Einrichtungen ;

2. die Verwaltungen und Dienststellen der Französischen Gemeinschaft und die ihr unterstellten öffentlichen Einrichtungen ;

3. die Verwaltungen und Dienststellen der Deutschsprachigen Gemeinschaft und die ihr unterstellten öffentlichen Einrichtungen ;

4. die Einrichtungen des Unterrichtswesens, die von der Französischen Gemeinschaft anerkannt oder bezuschusst werden ;

(2)

5. die Einrichtungen des Unterrichtswesens, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannt oder bezuschusst werden ;

6. die Immobiliengesellschaften des öffentlichen Dienstes ;

7. die gemeinnützigen Einrichtungen und die Vereinigungen ohne Gewinn- erzielungsabsicht, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 unterliegen, durch das den gemeinnützigen Einrichtungen und den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht die Rechtspersönlichkeit verliehen wird und die faktischen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, insofern sowohl die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungs- absicht als auch die faktischen Vereinigungen gegründet wurden, um ein soziales, humanitäres, kulturelles oder ein auf die Förderung des Sports, des Tourismus, der nachhaltigen Entwicklung oder der Existenzgründungshilfe bezogenes Ziel zu verfolgen.

Bei der Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern unterliegen die in dem vorgenannten Absatz genannten Arbeitgeber der Anwendung auf ihre Personalmitglieder der Vorteile der Laufbahnunterbrechung oder des Systems des Zeitkredits, so wie vorgesehen durch das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 über soziale Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001 bezüglich der Übereinstimmung von Beschäftigung und Lebensqualität.[ERDG 20.12.2001]

Nachstehend angeführte Arbeitgeber können in den Genuss der Jahresprämie für die Einstellung von Vertragspersonal gelangen, die dem vorherigen Arbeitgeber genehmigt wurde:

- die faktische Vereinigung, die in eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit vergleichbarem Gesellschaftsziel umgewandelt wird bzw. von einer

bestehenden Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit vergleichbarem Gesellschaftsziel übernommen wird;

- die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die in eine andere Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit vergleichbarem Gesellschaftsziel umgewandelt wird bzw. von einer bestehenden Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit vergleichbarem Gesellschaftsziel übernommen wird.

Im Falle einer in Absatz 3 genannten Umwandlung informiert der aktuelle Arbeitgeber mindestens dreißig Tage vor In-Kraft-Treten der juristischen Umwandlung den Minister per Schreiben.

Im Falle einer in Absatz 3 genannten Übernahme informiert der aktuelle Arbeitgeber mindestens dreißig Tage vor In-Kraft-Treten der Übernahme den Minister per Schreiben.

Zudem legt er dem Schreiben eine Erklärung bei, in der er auf die genehmigte Jahresprämie zugunsten des übernehmenden Arbeitgebers verzichtet.

Binnen 30 Tagen nach Erhalt des vorerwähnten Schreibens entscheidet der Minister, ob die genehmigte Jahresprämie für die Einstellung von Vertragspersonal auf den

umgewandelten bzw. übernehmenden Arbeitgeber übertragen werden kann.

Im Falle einer Umwandlung oder einer Übernahme tritt die vorerwähnte Entscheidung des Ministers erst in Kraft, wenn der neue Arbeitgeber dem Minister den Beschluss zur Auflösung bzw. Umwandlung mitgeteilt hat.

Der umgewandelte bzw. übernehmende Arbeitgeber verpflichtet sich zur Beibehaltung der sozialen Vorteile, der Kündigungsfrist, des Gehaltes und des Dienstalters, die dem bezuschussten Vertragsarbeitnehmer beim vorherigen Arbeitgeber zustanden.

Artikel 3

Folgende Einrichtungen gelangen nicht in den Genuss der Prämie : 1. [...]

2. die Krankenhäuser ;

3. die öffentlichen Kreditanstalten.

(3)

Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes werden die lokalen öffentlichen Behörden als mehrheitlich vertreten betrachtet, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates diese lokale Behörde vertreten.

Was die in Artikel 2, Absatz 1, 1°, 2°und 3°, genannten Arbeitgeber betrifft, ist keine Prämie für die Vertragsarbeitnehmer zu zahlen, die eingestellt wurden, um Beamte zu ersetzen, bei denen es sich nicht um Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer handelt und die ihre Laufbahn im Sinne des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 über soziale Bestimmungen unterbrechen.

„Art. 4 § 1 - Der unbeschäftigte Arbeitsuchende, der als Arbeitsuchender eingetragen ist, kann eine Stelle als BVA besetzen, das bedeutet:

1. die gemäß dem Königlichen Erlass entschädigten, unbeschäftigten Vollarbeitslosen;

2. die unbeschäftigten Empfänger einer Einkommensersatzbeihilfe oder einer

Eingliederungsbeihilfe aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung;

3. die in Artikel 89 des Königlichen Erlasses erwähnten Arbeitslosen;

4. die entschädigten Vollarbeitslosen, die einer Berufsausbildung folgen, die durch das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen oder durch die Dienststelle für Personen mit Behinderung organisiert oder anerkannt ist;

5. die unbeschäftigten Empfänger des Eingliederungseinkommens, das durch das Gesetz vom 26.

Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehen ist;

6. die unbeschäftigten Sozialhilfeempfänger, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf das im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehene Eingliederungseinkommen haben, die im Fremdenregister eingetragen sind, insofern sie von der Beantragung einer Arbeitserlaubnis gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 befreit sind oder im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind;

7. die Asylbewerber, die im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis C gemäß Artikel 17, 1. des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 sind;

8. die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft wohnhaften unbeschäftigten Arbeitssuchenden.

§ 2 - Die Situation der in §1 erwähnten Personen wird am Tag vor der

Vertragsdurchführung bewertet. Bei durchgehender Vertragsdurchführung des BVA aufgrund aufeinander folgender Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber mit identischem Arbeitsauftrag müssen die in § 1 angeführten Bedingungen, die der BVA erfüllen muss, am Vortag der ersten, nach dem 31. Dezember 2000 stattfindenden

Vertragsdurchführung zutreffen.

§ 2bis - Die in Artikel 2 Absatz 3 genannte juristische Umgestaltung gilt im Sinne des vorliegenden Erlasses nicht als Neueinstellung.

§ 3 - Die in Artikel 2, Absatz 1, 6°, angeführten Arbeitgeber dürfen BVA nur einstellen, um ausschließlich folgende Aufgaben auszuführen:

1. Animation und Sicherheit in den Stadtvierteln;

2. Personenhilfe;

3. Verwaltung des Besitzes und der Mieter.

§ 4 - Im Rahmen der zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft beträgt die maximale jährliche Prämie 2.500 €."

KAPITEL III. – "Erhöhte Prämien - Berechnungsweise der Prämie und der erhöhten Prämie"

Artikel 5

"§ 1 - Der Minister kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen unter Berücksichtigung der im vorliegendem Kapitel festgelegten Bestimmungen im Rahmen eines Abkommens, das dem in der Anlage I festgelegten Muster entspricht, eine erhöhte BVA-Prämie von 6.197,34 € genehmigen, wenn der BVA am Tag vor der Einstellung eine der in Artikel 4 erwähnten Einstellungsbedingungen erfüllt und das Projekt zusätzlich zu den

(4)

allgemeinen Kriterien auch den spezifischen Kriterien entspricht, wie sie in Artikel 7 festgelegt sind."

"§ 2 - Erfüllt der BVA zudem eine der folgenden Bedingungen am Tag vor seiner Einstellung beträgt die erhöhte BVA-Prämie 11.155,21 €:

- der BVA ist ununterbrochen 12 Monate unbeschäftigter, entschädigter Vollarbeitsloser gewesen;

- der BVA ist neun Monate ununterbrochen unbeschäftigter Empfänger des Eingliederungseinkommens oder der Sozialhilfe gewesen;

- der BVA ist mindestens 45 Jahre alt und ununterbrochen 6 Monate unbeschäftigter, entschädigter Vollarbeitsloser gewesen."

"§ 3 - Erfüllt der BVA zudem eine der folgenden Bedingungen am Tag vor seiner Einstellung beträgt die erhöhte BVA-Prämie 18.592,01 €:

- der BVA ist ununterbrochen 36 Monate unbeschäftigter, entschädigter Vollarbeitsloser gewesen;

- der BVA ist 18 Monate ununterbrochen unbeschäftigter Empfänger des Eingliederungseinkommens oder der Sozialhilfe gewesen;

- der BVA ist mindestens 45 Jahre alt und ununterbrochen 12 Monate unbeschäftigter, entschädigter Vollarbeitsloser gewesen;

- der BVA ist mindestens 55 Jahre alt und ununterbrochen 6 Monate unbeschäftigter, entschädigter Vollarbeitsloser gewesen.

Die in Absatz 1 erwähnte Prämie wird ab dem Quartal, das dem Quartal folgt, in dem der BVA 60 Monate als BVA beschäftigt war, auf die in § 2 erwähnte Prämie reduziert. Für die Anwendung der vorerwähnten Bestimmung werden Unterbrechungszeiträume

Beschäftigungszeiträumen als BVA gleichgestellt."

Der BVA, der am 31. Dezember 2006 als BVA bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist und der Zuschusskategorie 18.592,01 € zugeordnet ist, wird am ersten Tag des Quartals, das dem Quartal folgt, in dem er 60 Monate bei seinem Arbeitgeber als BVA beschäftigt ist, der in § 2 erwähnten Zuschusskategorie zugeordnet. Für die Anwendung der vorerwähnten Bestimmung werden Unterbrechungszeiträume Beschäftigungszeiträumen als BVA gleichgestellt. Von der vorerwähnten Reduzierung der Zuschusskategorie sind nicht die BVA betroffen, die am 31. Dezember 2006 mindestens 50 Jahre alt sind oder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses über eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33 % verfügen, die durch den zuständigen Arzt des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung gemäß Artikel 141 des Königlichen Erlasses festgestellt wurde."

Die in Absatz 2 erwähnte Reduzierung der Prämie findet ab dem 1. Juli 2011 keine Anwendung auf die BVA, die eingestellt werden und die im Ziviljahr der Einstellung mindestens 50 Jahre alt sind.

Die in Absatz 2 erwähnte Reduzierung der Prämie findet ab dem 1. Juli 2011 keine Anwendung auf die BVA, die am 1. Juli 2011 beim betreffenden Arbeitgeber als BVA beschäftigt sind und die im Ziviljahr der vorgesehenen Reduzierung mindestens 50 Jahre alt sind.

"§ 3bis - Die Arbeitnehmer, die als BVA gemäß § 1, § 2 und § 3 eingestellt werden, dürfen am Tag vor der Einstellung keinen höheren Abschluss, als den Abschluss der Oberstufe des Sekundarunterrichtes aufweisen.

Unter Empfänger der Sozialhilfe gemäß § 2 und § 3 sind die Personen zu verstehen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf das im Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehene Eingliederungseinkommen haben, die im Fremdenregister und die als Arbeitsuchende eingetragen sind, insofern sie von der Beantragung einer Arbeitserlaubnis gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1999 befreit sind oder im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind."

(5)

§ 4 1. Für die in Artikel 2, Absatz 1, angeführten Arbeitgeber, die BVA beschäftigen als :

a) Koordinationspersonal in sozioprofessionellen Eingliederungsprojekten mit Risikopublikum, in Projekten zur Notaufnahme hilfsbedürftiger Personen und in Projekten begleiteten Wohnens;

b) Koordinationspersonal in Projekten zur Vorbeugung sozialer Ausgrenzung einschließlich der Betreuung von Personen mit einer Behinderung;

"c) Koordinationspersonal für Initiativen im Bereich der Volks- und Erwachsenenbildung, der Jugend und der Kultur."

2. für die in Artikel 2, Absatz 1, 7. angeführten Arbeitgeber, die durch den Dienst für Kind und Familie der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannt sind, sowie für den vorgenannten Dienst, in Ermangelung des hiernach angeführten Dienstleistungsangebots durch ertsgenannte Arbeitgeber, die zur Inanspruchnahme des Dienstleistungsangebots durch Eltern, BVA beschäftigen als:

a) Erzieher und Haushaltshilfen bei Mehrfachgeburten, worunter man die Geburt von mindestens drei Kindern in einem Jahr versteht;

b) Haushaltshilfe einer/eines alleinerziehenden Witwe(-rs) die/der mindestens drei Kinder unter dreizehn Jahren tatsächlich täglich zu Lasten hat,

beträgt im Rahmen der zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft die maximale jährliche Prämie 21.070,95 € pro in Vollzeitäquivalent ausgedrückter Einstellung eines BVA. [ERDG 20.12.2001]

Der BVA muss entweder im Besitz eines der auszuübenden Funktion entsprechenden Diploms oder Abschlusszeugnisses sein oder eine entsprechende Berufserfahrung aufweisen.

Die Regierung legt die Modalitäten der Inanspruchnahme der Dienstleistung bei Mehrfachgeburten und die Eigenbeteiligung der Eltern in den Lohnkosten fest.

§ 4 bis Für die Anwendung der §§ 2 und 3 ist ein entschädigter Vollarbeitsloser derjenige, der nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist und ununterbrochen für alle Tage der Woche, außer sonntags, Wartebeihilfe oder Arbeitslosengeld bezieht.

Folgende Zeiten gelten nicht als Unterbrechungszeiten des Bezuges der in Artikel 5 angeführten Leistungen zu Lasten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung:

1. die Zeiten des Bezuges einer Entschädigung in Anwendung der gesetzlichen oder verornungsmäßigen Bestimmungen über die Kranken- und Invaliditätspflichtversicherung;

2. die Zeiten der Haft oder Gefängnisstrafe;

3. die anderen Unterbrechungsereignisse einer Gesamtdauer von weniger als drei vollständigen Monaten, einschließlich der Zeiten der Beschäftigung;

4. "die Zeiten des Bezugs des Eingliederungseinkommens, das durch das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung vorgesehen ist;"

5. die Zeiten des Bezuges der finanziellen Sozialhilfe für Personen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Anrecht auf das Existenzminimum haben und die im Bevölkerungsregister oder Fremdenregister eingetragen sind.

(6)

Für die in Artikel 5 angeführten Empfänger des "Eingliederungseinkommens"

oder der Sozialhilfe gelten die Zeiten des Bezuges der in Absatz 1 angeführten Leistungen zu Lasten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung und die im vorigen Absatz unter 1. bis 3. angeführten Zeiten nicht als Unterbrechungszeit des Bezuges des "Eingliederungseinkommens" oder der Sozialhilfe.

Die entweder aufgrund der Artikel 78 oder 79 des Königlichen Erlasses durch die entschädigten Vollarbeitslosen jeweils im Rahmen einer Beschützenden Werkstätte oder einer ihr für die Anwendung des Artikels 78 des Königlichen Erlasses gleichgestellten Einrichtung oder im Rahmen einer lokalen Beschäftigungsagentur ausgeübten Tätigkeiten gelten für die Anwendung vorliegenden Artikels nicht als im Rahmen eines Arbeitsvertrages ausgeübte Tätigkeiten. [ERDG 20.12.2001]

"Wird ein Arbeitnehmer zwecks Einstufung in eine höhere BVA- Zuschusskategorie weniger als drei vollständige Monate bei einem Arbeitgeber als BVA beschäftigt, um nach einer zwischenzeitlichen Phase der Arbeitslosigkeit beim gleichen Arbeitgeber in der gleichen Funktion erneut als BVA beschäftigt zu werden, wird von der Gewährung einer höheren Prämie als jener, die für das erste BVA-Arbeitsverhältnis galt, abgesehen."

§ 5 Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung werden die in den §§ 1 bis 4 angeführten Beträge jeweils im Verhältnis zu der Arbeitsdauer des BVA gekürzt.

"Für die Anwendung von Artikel 4 und Artikel 5, §§ 1 bis 4bis können zwei parallel laufende Teilzeitarbeitsverträge für insgesamt maximal eine vollzeitäquivalente Beschäftigung gelten."

"§ 6 - Die in den §§ 1 bis 4 festgelegten Beträge können zum 1. Januar jeden Jahres im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel durch den Minister angepasst werden, indem der Indexstand des Monats September des vorhergehenden Ziviljahres durch den Indexstand des Monats September des vorletzten Ziviljahres dividiert wird und mit der zum Zeitpunkt der Indexierung gültigen Prämie multipliziert wird.

Als Grundlage für den Vergleich der Indexzahlen dient der Gesundheitsindex, wie er durch Königlichen Erlass vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit des Landes eingeführt wurde."

§ 7 Zur Anpassung an die verfügbaren Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft kann die Regierung die in Artikel 5, §§ 1 bis 4, des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beträge mit einem Koeffizienten multiplizieren.

§ 8 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Verwaltung unverzüglich über jegliche Änderung im Arbeitsverhältnis und die Bewilligung öffentlicher Interventionen in den Lohnkosten des BVA in Kenntnis zu setzen.

"§ 9 - Die in Artikel 4 und den §§ 1 bis 4bis des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen müssen durch eine vom Arbeitgeber an die Verwaltung zu übermittelnde Original-Bescheinigung des Arbeitsamtes belegt werden. Diese Bescheinigung kann der Verwaltung ebenfalls auf elektronischem Wege direkt durch das Arbeitsamt zugestellt werden, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür geschaffen wurden."

Artikel 6

aufgehoben durch WR

(7)

Artikel 6bis ersetzt durch Artikel 6 :

§ 1 Die Prämien werden monatlich als rückforderbarer Vorschuss durch die Verwaltung gezahlt.

Die maximalen monatlichen Vorschüsse entsprechen dem Resultat der Multiplikation des jeweils gemäß Artikel 5, §1, §2, § 3, §4, und gegebenenfalls

§ 5 zutreffenden Betrages der maximalen Prämie, geteilt durch zwölf, mit der Bruchzahl, deren Nenner die Anzahl Werktage des Monats entsprechend dem anzuwendenden Arbeitszeitregime darstellt und deren Zähler die Anzahl tatsächlicher oder gleichgestellter Arbeitstage, für die der Arbeitgeber ein Gehalt gezahlt hat, darstellt.

Der erste rückforderbare Vorschuss wird aufgrund der im Antrag enthaltenen Angaben ausgezahlt. Die folgenden rückforderbaren Vorschüsse werden aufgrund der im Gehaltsbeleg des vorigen Monats enthaltenen Angaben ausgezahlt.

§ 2 Die Gehaltsbelege müssen spätestens innerhalb der zwei ersten Wochen nach Ablauf des Monats, auf welchen sie sich beziehen, bei der Verwaltung eingereicht werden.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Verwaltung nicht mehr gehalten, die Prämie als Vorschuss zu zahlen.

Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach dem Ziviljahr, auf welches sich die Gehaltsbelege beziehen, ist die Verwaltung nicht mehr gehalten, die Prämie zu zahlen.

§ 3 Die jährliche Prämie darf die jährliche Summe des Betrages des Bruttogehaltes des BVA, des Urlaubsgeldes, der aufgrund der anzuwendenden Gesetzgebung oder der kollektiven Arbeitsabkommen zu zahlenden Jahresendprämie "und der zu Gunsten des Landesamtes für die Soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge," nicht übersteigen.

Pro BVA wird die Prämie jedoch um den Betrag anderer öffentlicher Interventionen in diesen Lohnkosten gekürzt, wenn die Gesamtsumme der öffentlichen Interventionen den Gesamtbetrag der Lohnkosten überschreitet.

§ 4 Die zu Unrecht gezahlten Prämien werden auf die dem Arbeitgeber noch zu zahlenden Beträge einbehalten und erforderlichenfalls zurückgefordert.

KAPITEL IV. – Verfahren

Artikel 7

§ 1 Der Arbeitgeber, der einen BVA einstellen möchte, übermittelt der Verwaltung einen Antrag auf dem Formular, das auf Anfrage des Arbeitgebers bei der Verwaltung erhältlich ist und dem er einen Entwurf des Abkommens entsprechend dem in der Anlage I festgelegten Muster beifügt.

Die erneuerbare Dauer der Projekte, in deren Rahmen BVA eingestellt werden können, kann bis zu "fünf Jahre" betragen.

Nach Ablauf der Hälfte der bewilligten Projektdauer kann ein Antrag auf Projektverlängerung gestellt werden.

(8)

§ 2 Nach Überprüfung des Antrags durch die Verwaltung entscheidet der Minister über den Antrag.

§ 3 Der Minister genehmigt das Abkommen.

Die Genehmigung des Abkommens oder die Ablehnung des Antrags erfolgt sowohl unter der Berücksichtigung der in den Kapiteln II bis VII enthaltenen Bestimmungen als auch der Bewertung der Projekte entsprechend folgenden "allgemeinen" Kriterien :

a) des durch das Projekt gedeckten gesellschaftlichen Bedarfs in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

b) der finanziellen Tragbarkeit des Projektes, die anhand der bestehenden Bilanzen bis zu maximal drei Jahre rückwirkend ab dem Antrag und anhand eines Finanzierungsplans für die Projektdauer zu bewerten ist;

c) der den Arbeitnehmer sozial und beruflich qualifizierenden Aspekte des Projektes;

d) der Berücksichtigung der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung;

e) der Einhaltung durch den Arbeitgeber der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Landesamt für Soziale Sicherheit, der öffentlichen Hand im Allgemeinen und der Europäischen Union;

f) der Arbeitsmarktlage in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

g) der im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der Deutschsprachigen Gemeinschaft erforderlichen Prioritätsordnung der Projekte auf Grundlage der in a) und f) angeführten Kriterien.

"h) den Bemühungen des Arbeitgebers, Personal im Rahmen von anderen föderalen oder regionalen Beschäftigungsmaßnahmen zu beschäftigen;

i) der Einhaltung durch den Arbeitgeber der Arbeits- und Sozialgesetzgebung;

j) der Vereinbarkeit der Aktivitäten der Einrichtung mit der definierten Regierungspolitik;

k) den Bemühungen des Arbeitgebers den Satzungen der Vereinigung entsprechend und ohne gegen das Gesetz vom 21. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, zu verstoßen, Eigeneinnahmen zu erwirtschaften.

l) der Vorlage eines Gutachtens oder Inspektionsberichtes durch die Verwaltung."

"Die Bewertung der Projekte, die zu einer erhöhten Prämie gemäß Artikel 5 §§ 1 bis 3 Anlass geben können, erfolgt ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen

entsprechend der folgenden spezifischen Kriterien:

a) der expliziten Zugehörigkeit des Projektes zum Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

b) der überregionalen Ausrichtung der Aktivitäten;

c) der Bindung der Existenz eines Arbeitgebers an den Erhalt einer BVA-Stelle oder der Existenzgefährdung der Einrichtung im Falle der Streichung einer oder mehrerer BVA-Stellen;

d) der Aktivierung oder Unterstützung des Ehrenamtes;

e) der Förderung der Sozialökonomie;

f) der Konsolidierung des Bewährten;

g) der Vorlage und der konkreten Umsetzung eines arbeitsmarktorientierten Weiterbildungskonzeptes zu Gunsten des BVA;

i) der eingeschränkten Möglichkeit des Arbeitgebers Eigeneinnahmen zu erwirtschaften;

j) dem innovativen Charakters des Projektes."

Die Genehmigung des Abkommens durch den Minister gilt als Grundsatzzustimmung.

Die Verwaltung übermittelt diese Genehmigung dem Arbeitgeber und dem Arbeitsamt.

Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 1°, angeführte Arbeitgeber, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung des Ministers der Wallonischen Region, zu dessen Zuständigkeitsbereich der öffentliche Dienst gehört, falls die Festlegung des Personalstatuts dieser Arbeitgeber in den Zuständigkeitsbereich der Regierung der Wallonischen Region fällt.

(9)

Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 2°, angeführte Arbeitgeber, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung des Ministers der Französischen Gemeinschaft, zu dessen Zuständigkeitsbereich der öffentliche Dienst gehört, falls die Festlegung des Personalstatuts dieser Arbeitgeber in den Zuständigkeitsbereich der Regierung der Französischen Gemeinschaft fällt.

Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 3°, angeführte Arbeitgeber, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung der Regierung.

Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 4°, angeführte Lehranstalten, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung der Regierung der Französischen Gemeinschaft.

Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 5°, angeführte Lehranstalten, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung der Regierung.

Handelt es sich um in Artikel 2, Absatz 1, 6°, angeführte Arbeitgeber, unterliegt das Abkommen der vorherigen Zustimmung des für die Raumordnung und das Wohnwesen zuständigen Ministers.

Artikel 8

Der Arbeitgeber ist berechtigt, gemäss Artikel 7 jegliche Abänderung des Abkommens zu beantragen, insbesondere was die zulässigen Aktivitäten betrifft.

Wird ein ganztags beschäftigter BVA durch mehrere Teilzeit-BVA ersetzt und umgekehrt, gilt dies nicht als Abänderung des Abkommens. Der Arbeitgeber informiert die Verwaltung und das Arbeitsamt unmittelbar über alle personellen Wechsel.

KAPITEL V.- Anwerbung

Artikel 9

Die BVA werden in einem Arbeitsverhältnis, ganzzeitlich oder teilzeitlich und für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum eingestellt.

Mit Ausnahme der in "Artikel 5, § 3, vierter Spiegelstrich," angeführten BVA werden die BVA beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende eingetragen. [ERDG 20.12.2001]

Der Arbeitsvertrag des BVA, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge unterliegt, ist schriftlich gemäß dem in der Anlage II festgelegten Muster zu vereinbaren.

Artikel 10

Die Einstellung des BVA ist innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Tag des Monats nach der Übermittlung des in Artikel 7, § 3, genannten Abkommens zu vollziehen.

Nach diesem Datum erlischt das Anrecht auf die Prämie.

Artikel 11

§ 1 Die Anwerbung der BVA darf nicht dazu führen, dass die in Einheiten von Ganztagsstellen berechnete durchschnittliche Anzahl von Personalmitgliedern, deren Lohnkosten allein durch den Arbeitgeber getragen werden und im Laufe des Jahres vor dem Eingangsdatum des in Artikel 7, § 1, Absatz 1, angeführten Antrags beschäftigt wurden, verringert wird.

Der Minister kann von der in Absatz 1 angeführten Bestimmung abweichen, insofern die Personalverringerung unabhängig von dem Willen des Arbeitgebers stattgefunden hat.

(10)

§ 2 aufzuheben durch DG

§ 3 aufzuheben durch DG Artikel 12

Ein Bezuschusster Vertragsarbeitnehmer, der seine Stelle verlassen hat, darf ersetzt werden.

Der Arbeitgeber wahrt den Anspruch auf eine gemäß Artikel 5 festgelegte Prämie, falls die Ersetzung innerhalb von drei Monaten ab dem Abgangsdatum des Bezuschussten Vertragsarbeitnehmers durchgeführt wurde.

KAPITEL VI. – Statut der BVA

Artikel 13

Die Bezuschussten Vertragsarbeitnehmer arbeiten unter der Verantwortung und der Autorität des Arbeitgebers, der sie beschäftigt und der sie entlohnt.

Die durch in Artikel 2, Absatz 1, 4° und 5°, angeführten Arbeitgeber beschäftigten BVA erhalten ihr Gehalt von der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

Artikel 14

§ 1 Die durch in Artikel 2, Absatz 1, 1°, 2° und 3°, angeführten Arbeitgeber beschäftigten BVA erhalten ein Gehalt, das mindestens dem entspricht, das einem Beamten der Dienststellen der jeweiligen Regierung für eine gleiche oder ähnliche Aufgabe gezahlt wird, sowie die damit verbundenen Zulagen und in den Gehaltstabellen festgelegten Erhöhungen.

Die durch in Artikel 2, Absatz 1, 4°, 5°, 6° und 7°, angeführten Arbeitgeber beschäftigten BVA, erhalten Gehälter, Erhöhungen und Zulagen, die denen entsprechen, die für eine gleiche oder gleichwertige Funktion in diesen Einrichtungen, Vereinigungen und Gesellschaften gewährt werden.

Die durch die in Artikel 2, Absatz 1, 1°bis 7°, angeführten Arbeitgeber beschäftigten BVA, die zuvor im Rahmen des Dekretes vom 31. Mai 1990 zur Schaffung eines speziell für Langzeitarbeitslose bestimmten Programms zur Förderung des Arbeitsmarktes im nicht- kommerziellen Sektor, des Dekretes vom 11. Juli 1996 über den zwischendepartementalen Haushaltsfonds zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor oder des dritten Arbeitswegs beschäftigt waren, haben, wenn dies für sie günstiger ist, weiterhin unter Berücksichtigung des im vorerwähnten Rahmens erlangten Dienstalters Anrecht auf das dementsprechende Gehalt.

§ 2 Für die durch die in Artikel 2, Absatz 1, 3°, angeführten Arbeitgeber eingestellten BVA sind die effektiven Dienstleistungen, die durch den BVA als beschäftigter Arbeitsloser, als Arbeiter im Rahmen des zeitweiligen Sonderstellenplans, des dritten Arbeitswegs, des gemäss dem vorgenannten Dekret vom 31. Mai 1990, des gemäss dem Dekret vom 11. Juli 1996 über den zwischendepartementalen Haushaltsfonds zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor oder als BVA geleistet wurden, zulässig für die Gewährung von in den Gehaltstabellen festgelegten Erhöhungen.

Artikel 15

Das auf die BVA anwendbare System für den Jahresurlaub entspricht dem, das auf die durch den gleichen Arbeitgeber beschäftigten Vertragsmitglieder angewandt wird.

Artikel 16

Die BVA sind berechtigt bei Aufrechterhaltung ihres Gehalts von ihrem Arbeitsplatz fern zu bleiben, um auf ein Stellenangebot zu antworten; sie sind jedoch verpflichtet, eine Bescheinigung

(11)

des potentiellen Arbeitgebers einzureichen, auf der Datum und Uhrzeit der Unterredung vermerkt sind.

Von dem im vorgenannten Absatz angeführten Abwesenheitsrecht kann ein- oder zweimal wöchentlich Gebrauch gemacht werden, insofern die Dauer der Abwesenheiten nicht insgesamt die Dauer eines Arbeitstages pro Woche übersteigt.

KAPITEL VII. – Sanktionen

Artikel 17

Der Minister hebt die Auszahlung der Prämie auf, wenn der Arbeitgeber den Personalmitgliedern nicht die Vorteile der Laufbahnunterbrechung oder des Zeitkredits, so wie vorgesehen durch das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 über soziale Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001 bezüglich der Übereinstimmung von Beschäftigung und Lebensqualität, zuteil werden läßt oder wenn er, obwohl er dazu verplichtet ist, nicht die gemäß Kapitel VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigung vorgeschriebene Anzahl Arbeitsuchender im Rahmen der Konvention zum ersten Arbeitsplatz beschäftigt. [ERDG 20.12.2001]

Artikel 18

§ 1 Der Minister hebt die Auszahlung der Prämie auf, wenn der in Artikel 2, Absatz 1, 4°, 5°, 6°

und 7°, angeführte Arbeitgeber :

1. die Bezuschussten Vertragsarbeitnehmer für Aufgaben einsetzt, die nicht zu denen des nicht-kommerziellen Sektors im Sinne von "Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 25 vom 24. März 1982 zur Schaffung eines Programms zur Förderung der Beschäftigung im nicht-kommerziellen Sektor" gehören;

2. die in den Artikeln 9 bis 11 und in Artikel 98, § 2 und § 4 des Programmgesetzes vom 30.

Dezember 1988, Titel III, Kapitel II – Schaffung eines Systems von bezuschussten Personalmitgliedern innerhalb bestimmter öffentlicher Behörden angeführten Bedingungen nicht beachtet;

3. den Minister nicht unmittelbar darüber informiert, dass er in den Genuss einer anderen Beteiligung an den Lohnkosten der BVA gelangt;

4. für die durch ihn beschäftigten BVA entweder bei einer anerkannten Prämien- versicherungsgesellschaft oder bei einer anerkannten allgemeinen Versicherungskasse keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle abschließt.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6, § 2, Absatz 3, bezieht sich die in dem vorangehenden Absatz genannte Aufhebung nur auf Prämien, die für die Einstellung von BVA, die für nicht zugelassene Aktivitäten beschäftigt werden, gewährt werden.

"§ 1bis - Der Minister hebt auf Vorschlag der Verwaltung die Auszahlung der Prämie auf, wenn der Arbeitgeber wiederholt oder im schwerwiegenden Maße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses verstößt. Vor der Aufhebung der Prämienzahlungen bittet die Verwaltung den betroffenen Arbeitgeber zu den erhobenen Vorwürfen binnen 10 Tagen Stellung zu beziehen."

§ 2 Der Minister hebt die Auszahlung der Prämie auf, wenn der in Artikel 2, Absatz 1, 1°, 2° und 3°, angeführte Arbeitgeber Personen zu anderen Zwecken einstellt, als :

1. auf außerordentliche und zeitlich begrenzte Personalbedürfnisse einzugehen, unabhängig davon, ob es sich dabei um die Umsetzung von zeitlich begrenzten Aktionen handelt, oder um einen außerordentlichen Anstieg des Arbeitsvolumens;

2. um jene Beamten zu ersetzen, die ihr Amt nicht oder nur teilweise wahrnehmen, unbeschadet der Möglichkeit, ein statutmäßiges Personalmitglied zu ersetzen;

3. um nebensächliche oder spezifische Aufgaben wahrzunehmen.

Artikel 19

(12)

§ 1 Die Aufhebung wird wirksam ab dem Tag, an dem der Verstoß festgestellt wurde.

§ 2 Der Minister überstellt diese Entscheidung dem Arbeitgeber, dem Arbeitsamt, der Verwaltung und entsprechend den in Artikel 7, § 3, Absatz 4 bis 9, festgelegten Kriterien gegebenenfalls dem von der Funktion her zuständigen Minister.

Artikel 20

aufgehoben durch WR

KAPITEL VIII. – Abschließende Bestimmungen

Artikel 21

Werden aufgehoben :

1. der Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 16. März 1989 zur Ausführung von Titel III, Kapitel II des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 12. September 1991;

2. der Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 29. Juni 1989 zur Ausführung von Artikel 93, Absatz 4 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988;

3. der Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 5. Oktober 1989 zur Ausführung von Artikel 97, § 3 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regionalexekutive vom 26. Juli 1990 und 19. November 1992;

4. der Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 6. August 1992 zur Ausführung von Artikel 93, § 3 des Programmgesetzes vom 30. Dezember1988;

5. der Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Juni 1993 über die den Ausgrabungen oder den Erneuerungen von archäologischen Stätten zugeteilten bezuschussten Vertragsbediensteten;

6. der Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Oktober 1993 zur Ausführung von Artikel 97, § 3 des Programmgesetzes vom 30.

Dezember 1988;

7. der Erlass der Wallonischen Regierung vom 9. Dezember 1993 über das in lokalen Empfangs- und Informationsdiensten für Arbeitsuchende beschäftigte bezuschusste Vertragspersonal, abgeändert durch den Erlass vom 6. April 1995;

8. Artikel 3, § 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 31. März 1994 über die regionalen Beschäftigungsdienste;

9. Artikel 22 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. April 1995 über die Unternehmen für die Ausbildung durch Arbeit;

10. der Ministerielle Erlass vom 29. November 1995 zur Durchführung der Artikel 7, § 1, 1°, und 9, Absatz 2, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von bezuschussten Vertragspersonalmitgliedern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern ;

11. der Erlass der Wallonischen Regierung vom 26. März 1998 über die lokalen Empfangs- und Dienststellen für die Beschäftigung.“

Artikel 22

Der vorliegende Erlass der Wallonischen Regierung tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf denjenigen folgt, in dem er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde und tritt außer Kraft :

(13)

1. am 31. Dezember 2000 für die in Artikel 2, Absatz 1, 7°, c) erwähnten Vereinigungen für die sozial-berufliche Eingliederung;

2. am 31. Dezember 2000 für die in Artikel 2, Absatz 1, 7° h) erwähnten Arbeitgeber.

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