13.04.2016 08:55 CEST
Nicht jede Vergütung gehört zum Mindestlohn
Seit mehr als einem Jahr hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den
gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde. Ab dem 1.
Januar 2017 könnte es zu einer ersten Erhöhung kommen. Experten
empfehlen einen Stundenlohn von 8,80 Euro, Gewerkschaften fordern sogar 10,00 Euro. Über die Anhebung des Mindestlohns muss die sogenannte Mindestlohnkommission bis Mitte des Jahres entscheiden.
Mindestlohn muss in jedem Monat gezahlt werden
Mit einer Vergütung, die nur im Jahresdurchschnitt den Mindestlohn erreicht, wird gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) verstoßen. Der Mindestlohn muss in jedem Monat gezahlt werden. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40
Stunden wöchentlich (173,33 Stunden monatlich) besteht somit ein
monatlicher durchschnittlicher Mindestentgeltanspruch in Höhe von 1.473,31 Euro brutto. In starken Monaten ist das Mindestentgelt höher. Es beträgt beispielsweise bei 23 Arbeitstagen in Vollzeit 1.564,00 Euro. Eine
Verrechnung mit schwachen Monaten (z. B. 20 Arbeitstage) ist fraglich, denn der Wortlaut des MiLoG lässt dies nicht zu. Allerdings akzeptieren die
Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung ausnahmsweise eine
gleichbleibende Bruttoentgeltzahlung, wenn der Mindestlohn nach folgender Formel berechnet wird: Wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen / 3 Monate x 8,50 Euro. Voraussetzung ist, dass mit dem Arbeitnehmer ein (fiktives) Arbeitszeitkonto vereinbart wird, wonach über die regelmäßige
Monatsarbeitszeit hinausgehende Stunden spätestens innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen werden.
Hinweis
Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte entweder jeden Monat nach den tatsächlich geleisteten Stunden vergüten oder ein regelmäßiges
Monatsentgelt zahlen, das nach dem Monat mit den meisten Arbeitstagen berechnet wird.
8,50 Euro pro Stunde und doch ein Mindestlohnverstoß
Häufig erhalten Arbeitnehmer einen Grundlohn, der durch Zulagen,
Sonderzahlungen oder Prämien ergänzt wird. Dann stellt sich die Frage, ob die jeweilige Sonderzahlung mindestlohnrelevant ist. Falls nicht, wird eventuell der Mindestlohn unterschritten. Als Faustregel gilt: Zum
Mindestlohn gehört all das, was für die normale Arbeitsleistung gezahlt wird.
Zuschläge, Zulagen und Prämien
Alles was für die Arbeit unter erschwerten Bedingungen oder zu unüblichen Zeiten gezahlt wird, ist grundsätzlich kein Bestandteil des Mindestlohns.
Auch Zulagen, die das Erreichen von Vorgaben honorieren, die über
Normalleistungen hinausgehen, sind nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.
So sind nach Auffassung des Zolls, der zuständigen Kontrollbehörde, folgende Prämien, Zuschläge und Zulagen nicht Bestandteil des Mindestlohns:
• Akkordprämien
• Qualitätsprämien
• Zuschläge für Überstunden, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit
• Gefahrenzulagen
Die Arbeitsgerichte vertreten insbesondere bei Leistungszulagen teilweise eine andere Meinung. So hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass ein Leistungsbonus im Einzelfall auf den Mindestlohn angerechnet werden darf.
Hinweis
Zahlt der Arbeitgeber Zulagen oder Prämien uneingeschränkt für jede Arbeitsstunde, wird davon ausgegangen, dass sie für die normale
Arbeitsleistung gezahlt werden. In einem solchen Fall ist eine Anrechnung auf das Mindestlohnentgelt möglich.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Auch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist in der Regel kein Bestandteil des Mindestlohns, da auch diese Vergütungen nicht für die normale
Arbeitsleistung gezahlt werden. Zudem werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld üblicherweise nicht monatlich gezahlt, sondern zu ein oder zwei Zeitpunkten im Jahr. Auch wenn durch diese Sonderzahlungen der Mindestlohn im
Jahresdurchschnitt eingehalten wird, liegt ein Verstoß gegen das MiLoG vor, denn der Mindestlohn muss grundsätzlich jeden Monat erreicht werden.
Hinweis
Werden Leistungen wie ein Weihnachts- oder ein zusätzliches Urlaubsgeld monatlich und unwiderruflich ausgezahlt, sind sie jedoch als Bestandteil des Mindestlohns zu werten.
Sachbezüge und geldwerte Vorteile
Der Mindestlohn ist nach Ansicht des Zolls ausschließlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen. Damit wären Sachbezüge kein Bestandteil des Mindestlohns. Die Überlassung eines Diensthandys, welches auch für private Telefonate genutzt werden darf oder die Zahlung eines Kita-Zuschusses sollten daher zusätzlich erfolgen, da sie wahrscheinlich keine
Mindestlohnbestandteile sind. Auch bei der Dienstwagenüberlassung mit Privatnutzung ist unklar, ob der geldwerte Vorteil Bestandteil des
Mindestlohns ist.
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