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Umwelt- und Planungsausschuss Kreisausschuss Kreistag

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Betreff: 7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster (Teilabschnitt Emscher-Lippe)

Kraftwerksstandort in der Stadt Datteln

Vorlagenart/-datum: Verwaltungsvorlage vom 08.09.2011 Beratungsart: Öffentlich

Federführung: Der Landrat, FD 63

Anlagen: 2

Beratungsweg: Sitzungsdatum:

Umwelt- und Planungsausschuss 05.10.2011

Kreisausschuss 13.10.2011

Kreistag 20.10.2011

I. Beschlussvorschlag:

Der Kreisausschuss schlägt dem Kreistag vor, wie folgt zu beschließen:

Der Kreistag stimmt der Stellungnahme der Kreisverwaltung zur 7. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster (Teilabschnitt Emscher-Lippe) zu.

II. Sachlage:

1. Anlass / Historie

Die E.ON Kraftwerke GmbH als Vorhabensträgerin beabsichtigt, im Bereich Löringhof auf dem Gebiet der Stadt Datteln ein neues Steinkohlekraftwerk zu errich- ten und zu betreiben.

Der Standort für das geplante Kraftwerk liegt östlich des bestehenden Kraftwerks Datteln I-III am Dortmund-Ems-Kanal (siehe Anlage 1).

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Das Kraftwerk soll über eine Feuerungswärmeleistung von 2.400 MW, eine elektri- sche Nettoleistung von ca. 1.055 MW und einen elektrischen Wirkungsgrad von über 45 % verfügen.

Es soll zum einen die Bahnstromerzeugung (16 2/3 Hz-Netz) des seit 1964 betriebe- nen Bahnstromkraftwerks Datteln I-III übernehmen, das mit Inbetriebnahme des ge- planten Kraftwerks vom Netz gehen und abgerissen werden soll. Der erzeugte Bahn- strom mit einer Leistung von 300 MW soll am Übergabepunkt Datteln in das Netz der Deutschen Bahn eingespeist werden. Den Planungsabsichten der Stadt Datteln zu- folge soll die Fläche des Kraftwerks Datteln I-III einer gewerblichen Nachfolgenut- zung zugeführt werden.

Neben der Bahnstromerzeugung soll das neue Kraftwerk überwiegend der allgemei- nen Stromversorgung (50 Hz-Netz) dienen. Hierzu soll der erzeugte Strom über eine Hochspannungsfreileitung vom Standort Datteln zum Übergabepunkt in Dortmund- Mengede transportiert werden, sofern nicht ein neuer Übergabepunkt innerhalb be- stehender Hochspannungstrassen im näheren Umfeld des Kraftwerks errichtet wird.

Beim Anschluss an den Übergabepunkt Mengede soll der Trassenverlauf zur Ver- meidung weiterer Eingriffe in den Freiraum soweit wie möglich parallel zu bereits vorhandenen Trassen geführt werden.

Das Kraftwerk Datteln I-III liefert zugleich die Fernwärme für das Fernwärmeversor- gungsgebiet Datteln. Das geplante Kraftwerk Datteln IV soll nach Außerbetriebnahme des Kraftwerks Datteln I-III die Versorgung Dattelns mit Fern- wärme mit einem Wärmebedarf von 58 MW übernehmen. Die darüber hinaus er- zeugte Fernwärme soll über eine neu zu bauende Versorgungsleitung in das Fern- wärmenetz Recklinghausen/Herne (Ostverbund) eingespeist werden, über die zu- gleich das verinselte Fernwärmeversorgungsnetz von Datteln an den Fernwärmever- bund „Ost“ angeschlossen werden soll.

Die Brennstoffanlieferung soll vorrangig per Schiff und zusätzlich per Bahn erfolgen.

Weitere Hilfsstoffe sowie die Kraftwerksnebenprodukte (Gips, Asche) werden per LKW, Bahn oder Schiff an- bzw. abtransportiert.

Zur Schaffung der planerischen Voraussetzungen für das Kraftwerksvorhaben be- schloss der Regionalrat im Regierungsbezirk Münster am 13. März 2006 als zustän-

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diger Planungsträger die 4. Änderung des Regionalplans (Teilabschnitt Emscher- Lippe). Ziel der Änderung war die Verlegung des im Regionalplan dargestellten Grünzugs, um eine zusammenhängende Gewerbefläche für den Kraftwerksneubau zu schaffen. Die Stadt Datteln schuf im Anschluss daran die bauleitplanerischen Vo- raussetzungen (Änderung des Flächennutzungsplans, Aufstellung eines Bebauungs- plans). Die Bezirksregierung Münster erteilte als Genehmigungsbehörde in den Jah- ren 2007 und 2008 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid sowie mehrere immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigungen. Die Vorhabensträgerin hat darauf- hin mit dem Bau des Kraftwerks begonnen.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Urteil vom 03.09.2009 (Az. 10 D 121/07.NE) den von der Stadt Datteln aufgestellten Bebauungsplan Nr. 105 (E.ONKraftwerk) für nichtig und damit die bauplanungsrechtliche Grundlage für den Kraftwerksneubau für unwirksam erklärt.

Das Gericht kritisiert drei wesentliche Mängel des Bebauungsplans. Zum einem mo- niert das Gericht die fehlende Standortalternativenprüfung; es sei nicht geprüft wor- den, ob sich nicht andere Standorte als besser geeignet aufdrängen. Zum zweiten kritisiert das Gericht, dass die Umweltauswirkungen der Planung auch mit Blick auf benachbarte Wohngebiete im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksich- tigt und das Gebot der Konfliktvermeidung verletzt worden sei. Drittens rügt das Ge- richt die fehlende Anpassung der Planung an Festlegungen des Landesentwick- lungsprogramms NRW (LEPro) und des Landesentwicklungsplanes (LEP NRW). Un- ter anderem sehe der LEP NRW an einem anderen Standort im Gebiet der Städte Datteln und Waltrop (Bereich newPark) einen Kraftwerksstandort vor, der als Ziel der Raumordnung zu beachten sei.

Angesichts dieser Mängel geht das Gericht in den Gründen seines Urteils zum Be- bauungsplan Nr. 105 der Stadt Datteln auch von der Unwirksamkeit der 4. Änderung des Regionalplans aus. Auch diese habe die Vorgaben der Landesplanung nicht be- achtet.

Da die 4. Regionalplanänderung vom Oberverwaltungsgericht als unwirksam erach- tet wurde, hat die Vorhabensträgerin gemäß § 19 Abs. 2 Landesplanungsgesetz NRW beim Regionalverband Ruhr als zuständiger Regionalplanungsbehörde (seit dem 21.10.2009) die Durchführung eines (erneuten) Regionalplan-Änderungsver-

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fahrens angeregt, um die regionalplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung des geplanten Kraftwerks am Standort zu schaffen.

Mit der 7. Regionalplanänderung soll der Regionalplan (Teilabschnitt Emscher-Lippe) geändert werden. Östlich des Dortmund-Ems-Kanals soll ein Gewerbe-/Industriean- siedlungsbereich mit der Zweckbindung „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetrie- be“ zeichnerisch festgelegt werden wie bereits mit der 4. Änderung des Regional- plans beabsichtigt wird der geplante Grünzug verlegt, um die beiden im bestehenden Regionalplan durch den Grünzug voneinander getrennten Gewerbe-/Industriean- siedlungsbereiche zusammenzuführen. Das Kraftwerk Datteln I-III soll durch das neue Kraftwerk IV ersetzt werden. Das alte Kraftwerk soll vom Netz genommen und abgerissen werden. Für den Standort ist eine gewerbliche Nachfolgenutzung vorge- sehen. Dieser soll als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen festgelegt werden. Der Ersatz des Kraftwerks Datteln I-III durch das Kraftwerk Datteln IV und der Ausschluss des weiteren Betriebs des Kraftwerks Datteln I-III sollen durch einen raumordnerischen Vertrag verbindlich abgesichert werden (siehe Beschlussvor- schlag Nr. 6).

Auch die Stadt Datteln und die Vorhabensträgerin haben einen städtebaulichen Ver- trag über eine gewerbliche Folgenutzung der Fläche geschlossen, die eine weitere Kraftwerksnutzung auf der dortigen Fläche nach erfolgter Inbetriebnahme des neuen Kraftwerks in Datteln ausschließt.

Damit entfällt die Notwendigkeit der weiteren planerischen Sicherung des Kraft- werksstandortes westlich des Kanals. Das westlich des Kanals dargestellte Planzei- chen „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ soll daher ersatzlos entfallen. Die Stadt Datteln beabsichtigt, die planungsrechtlichen Grundlagen durch die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (Erstellung von der Vorhabensträgerin und Beschluss vom Rat) herbeizuführen. Der Rat der Stadt Datteln hat hierzu am 17.

März 2010 die Einleitung des Verfahrens beschlossen.

Mit dem anstehenden Regionalplan-Änderungsverfahren soll der Standort für das geplante Kraftwerk planerisch gesichert und hierzu im Regionalplan dargestellt wer- den.

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Die Verbandsversammlung im Regionalverband Ruhr (RVR) hat am 20. Juni 2011 beschlossen, das Regionalplanänderungsverfahren zum Kraftwerksstandort in Dat- teln fortzuführen und einen Erarbeitungsbeschluss gefasst.

Grundlage der getroffenen Entscheidung ist das Gutachten von Privatdozent Dr.

Kment. Der Gutachter hatte die Linie der Staatlichen Regionalplanung bestätigt. Er kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Fortführung des Verfah- rens vorliegen.

Mit Blick auf die mit dem OVG-Urteil gesetzten Beurteilungsmaßstäbe hat die RVR- Verwaltung vorgeschlagen, ein Zielabweichungsverfahren bei der Landesplanungs- behörde zu beantragen. Hierüber wird die Verbandsversammlung nach der Durch- führung des förmlichen Beteiligungsverfahrens erneut entscheiden.

Der Kreis Wesel kann Anregungen und Bedenken bis zum 31.10.2011 gegenüber der Regionalplanungsbehörde (RVR) vortragen.

2. Beschlusslage des Kreistags

Im Zusammenhang mit der 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein- Westfalen -Energieversorgung- hat der Kreis Wesel eine Stellungnahme abgegeben, die zuvor vom Kreistag am 24.06.2010 beschlossen wurde (Drucksache 212/VIII). Er teilt die Auffassung der Landesregierung, dass durch den Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien, die verstärkte Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung und die Erneuerung des Kraftwerksparks eine nachhaltige Energieversorgung in Nordrhein- Westfalen eingeleitet werden kann. Unter anderem hatte der Kreis Wesel die Einfüh- rung raumordnerischer Ziele gefordert, welche die Erweiterung und den Neubau von Kraftwerken an die Voraussetzung einer Kraft-Wärme-Kopplung binden und die Pla- nung neuer bzw. die Umplanung bestehender Kraftwerke nur an solchen Standorten ermöglichen, wo die verbrauchsnahen Potentiale der kombinierten Strom- und Wär- meerzeugung genutzt werden können.

3. Die Bedeutung der Lippeaue im Kreis Wesel

Die Lippeaue ist im Landschaftsplan des Kreises Wesel – Teilräume Wesel und Hünxe Schermbeck durch die Festsetzung von Natur- und Landschaftsschutzgebie- ten weitgehend gesichert. Durch Flächenerwerb und die Mitwirkung am Umbau der

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Lippemündung begleitet der Kreis seit vielen Jahren einen Entwicklungsprozess mit dem Ziel, die Lippe und ihre Auenlandschaft als bedeutenden Vernetzungskorridor in Nordrhein-Westfalen für den Naturschutz, zum Erhalt der Kulturlandschaft und für den Tourismus zu sichern. Der überwiegende Teil des Naturschutzgebietes ist als FFH-Gebiet (DE-4306-301) gemeldet.

Die Stellungnahme der Kreisverwaltung (Anlage 2) zum Änderungsverfahren des Regionalplans spiegelt die Beschlusslage des Kreistags wider und stellt die Bedeu- tung der Lippeaue im Kreis Wesel dar.

III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Ressourcen, Finanzen, Personal, IT):

Keine

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