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Mutterschutz in der Schule GEW-Info

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Academic year: 2022

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Mutterschutz in der Schule

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Seit dem 01. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft. Für Beamtinnen des Landes Baden-Würt- temberg werden die Regelungen im Herbst 2018 in die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) übernom- men und analog angewandt. Die veränderte AzUVO lag bei Drucklegung dieses Papieres noch nicht vor.

Was ist das Ziel?

- Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit - Fortsetzung der Beschäftigung oder Ausbildung während

der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit

- Entgegenwirkung von Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit

Die wichtigsten Veränderungen im Überblick

- Der Anwendungsbereich wurde erweitert: Für alle Frauen, die an der Schule tätig sind (auch Schülerinnen und Prakti- kantinnen), gelten die Schutzregelungen.

- Die Arbeitsbedingungen sind klarer geregelt: Gefährdun- gen müssen möglichst vermieden und eine unverantwort- bare Gefährdung muss ausgeschlossen werden.

- Die Schutzfrist nach der Geburt für Frauen, die ein Kind mit Behinderung geboren haben, wird auf Antrag der Mutter von 8 auf 12 Wochen verlängert.

Info für Lehrkräfte an Schulen

GEW-Info

- Es besteht ein erweiterter Kündigungsschutz für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten.

- Der Schutz vor Mehrarbeit ist auch für Teilzeitbeschäftigte geregelt.

- Der Anspruch auf Freistellung zum Stillen ist im MuSchG begrenzt bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes.

Diese Regelungen gilt auch für Beamtinnen weiterhin.

Beispiele aus dem Schulalltag:

1. Eine Realschülerin der Abschlussklasse ist schwanger und möchte ihre Prüfung ablegen.

Auch für die Schülerin gelten die Mutterschutzbestimmun- gen während der 6 Wochen Mutterschutzfrist vor der Ge- burt und 8 Wochen nach der Geburt. Vor der Geburt ist es der Schülerin grundsätzlich möglich, auf freiwilliger Basis am Unterricht und an Prüfungen teilzunehmen. In den 8 Wochen nach der Geburt herrscht Beschäftigungsverbot.

Wird ein behindertes Kind geboren, entscheidet die Mutter, ob sie die verlängerte Frist von 12 Wochen beantragt und in Anspruch nimmt. Nach Früh- (Geburtsgewicht unter 2.500g) und Mehrlingsgeburten herrscht generell 12 Wochen Be- schäftigungsverbot. Fallen Prüfungen in den Zeitraum der Schutzfristen vor oder nach der Geburt, muss mithilfe des Regierungspräsidiums als zuständiger Rechtsbehörde eine individuelle Lösung gefunden werden.

2. Eine Pädagogische Assistentin bekommt Zwillinge.

Bei Mehrlingsgeburten gelten – wie schon im alten Mutter- schutzgesetz – verlängerte Mutterschutzfristen. Statt 8 Wo- chen nach der Geburt stehen der Mutter in diesem Fall 12 Wochen Schutzfrist zu.

3. Eine Sportlehrerin unterrichtet an einer Werkrealschule und fühlt sich durch den Unterricht zunehmend belas- tet. Sie sieht beim Sportunterricht eine Gefährdung ih- rer Gesundheit und der ihres ungeborenen Kindes.

Hier gibt es 2 Möglichkeiten der Abhilfe: Der Stundenplan der Kollegin wird so verändert, dass ihr Sportunterricht durch anderen Fachunterricht ersetzt wird. Es ist jedoch auch möglich, der Kollegin im Sportunterricht eine zweite Person zuzuteilen, die Hilfestellung leistet und die Kollegin entlastet.

Cartoon Renate Alf

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Impressum Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft · Baden-Württemberg · Silcherstraße 7 · 70176 Stuttgart Telefon 0711 2 10 30-0 · Telefax 0711 2 10 30-45 · www.gew-bw.de August 2018

Vgl. zum Thema Mutterschutz:

aktuelles GEW-Jahrbuch und das Merkblatt „Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit“ der Regierungspräsidien.

Weitere GEW-Publikationen zu verwandten Themen unter:

www.gew-bw.de/gleichstellung/publikationen-gleichstellung 4. Eine schwangere Fachlehrerin an einem SBBZ mit För-

derschwerpunkt geistige und motorische Entwicklung unterrichtet mit vollem Deputat, also 31 Unterrichts- stunden.

Um den anstrengenden Arbeitstag ohne Beeinträchtigung überstehen zu können, braucht die Kollegin Unterstützung und ausreichende Erholungszeit. Sie ist u.a. nicht mehr in der Lage, ihre Schüler/innen zu tragen oder hochzuheben.

Hier muss eine zweite Kraft einspringen. Ferner muss ein Ruhe raum (mit Liege) zur Verfügung gestellt werden.

Bei Tarifbeschäftigten kann auch das Gewerbeaufsichtsamt eingeschaltet werden, um für angemessene Ruhezeiten und einen entsprechenden Raum zu sorgen.

5. Die Probezeit einer Lehrerin endet zwei Wochen nach Geburt des Kindes. Sie möchte während der Zeit des ab- soluten Beschäftigungsverbots ihre Ernennungsurkunde zur Beamtin auf Lebenszeit entgegennehmen.

Selbstverständlich kann die Kollegin die Urkunde auch wäh- rend des Beschäftigungsverbotes an der Schule abholen.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, ihr diese zuzuschicken oder vorbeizubringen. Ein Beschäftigungsverbot darf nicht dazu führen, dass das Ende der Probezeit hinausgezögert wird.

6. Eine Gymnasiallehrerin hat einen Antrag auf Versetzung gestellt, der bewilligt wurde. Nun befindet sie sich aber zu Schuljahresbeginn im Mutterschutz (nicht in Elternzeit).

Eine Benachteiligung durch Schwangerschaft und Geburt ist nicht zulässig. Die Kollegin befindet sich in der gleichen Rechtssituation wie alle anderen Lehrkräfte. Die Entschei- dung, ob die Kollegin Elternzeit einplant, darf bei der Ent- scheidung ebenfalls keine Rolle spielen, denn diese muss erst 7 Wochen vor Beginn beantragt werden. Vor der Geburt muss die Kollegin keine Angaben zu ihrem weiteren Beschäf- tigungsumfang und zu möglicher Elternzeit machen.

7. Eine Realschullehrerin hat ein Einstellungsangebot zum Schuljahresbeginn erhalten. Sie befindet sich zu Beginn des Schuljahres im Mutterschutz.

Die Kollegin muss eingestellt werden, weil sie durch den Mut- terschutz nicht benachteiligt werden darf. Hinzu kommt, dass sie als verbeamtete Lehrerin Anspruch auf Gehalt während des Mutterschutzes hat. Mutter und Kind sind beihilfeberechtigt, auch wenn sich direkt im Anschluss an den Mutterschutz El- ternzeit anschließt.

8. Eine Lehrerin kommt nach dem Mutterschutz zurück an die Schule und beantragt Stillzeiten.

Für die Kollegin gilt während der Stillzeit das Mutterschutz- gesetz bzw. die Mutterschutzverordnung und zwar längstens bis zum 1. Geburtstag des Kindes. Sie teilt der Schulleitung ihre Stillzeiten mit, sobald sie wieder zurück an die Schule kommt und mit ihrem bisherigen oder einem neuen Stun- denplan die Arbeit wieder aufnimmt. Zum Stillen muss der Kollegin ein Raum zur Verfügung gestellt werden. Stillzeit gilt als Arbeitszeit. Durch das Stillen ausgefallene Arbeits- zeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Anspruch auf Stillzeit besteht nur für die tatsächlich zum Stillen oder zum Abpumpen erforderliche Zeit. Muss die Lehrerin z. B.

aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung nur zwei oder drei Un- terrichtsstunden halten, ist eine Freistellung zum Stillen nicht erforderlich, weil dies außerhalb der Unterrichtszeit erfolgen kann. Entsprechendes gilt für den Nachmittagsun- terricht von vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen.

Ein Anspruch auf Stillzeit entsteht dann, wenn die stunden- planmäßig vorgesehene Unterrichtszeit zum Stillen unter- brochen werden muss.

9. Eine schwangere Lehrerin soll Mehrarbeit übernehmen.

Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen, dür- fen Beschäftigte nicht zur Mehrarbeit herangezogen wer- den. Als Mehrarbeit gilt eine Beschäftigung von mehr als 8,5 Zeitstunden am Tag. Dies entspricht je nach Schulart einem Unterrichtsumfang von 5 oder 6 Unterrichtsstunden (à 45 Minuten) pro Tag. Diese Obergrenze ist auch bei der Stun- denplangestaltung zu beachten. Unterhalb dieser Schwelle ist Mehrarbeit grundsätzlich möglich. Die Schulleitung muss jedoch stets unter allen infrage kommenden Lehrkräften abwägen, wem Mehrarbeit am ehesten zugemutet werden kann, und dabei die Tatsache der Schwangerschaft bzw. des Stillens angemessen berücksichtigen. Hinzu kommt, dass das neue Mutterschutzgesetz Mehrarbeit von Teilzeitbe- schäftigten regelt. Eine schwangere oder stillende Frau darf nicht in einem Umfang beschäftigt werden, der die vertrag- lich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschreitet.

Übrigens: Das neue Mutterschutzgesetz muss allen Beschäf- tigten bekannt gemacht werden. Dies kann entweder als Aushang am schwarzen Brett, Zusendung per E-Mail oder in anderer elektronischer Form erfolgen.

Bärbel Etzel-Paulsen, Vorstandsbereich Frauenpolitik Monika Sulzberger, Landespersonengruppe Frauen Daniela Weber, Vorstandsbereich Frauenpolitik

Info Frauenpolitik

Referenzen

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