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VG Stuttgart Urteil vom

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1. Angesichts der gegenwärtigen Lage in Syrien droht syrischen Staatsangehörigen bei illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt im Falle der Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein sog. asylerhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG.

2. Zur Lage der Christen in Syrien.

(Amtliche Leitsätze) A 7 K 2987/12

VG Stuttgart Urteil vom 15.3.2013

T e n o r

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.08.2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger im Hinblick auf die Arabische Republik Syrien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

T a t b e s t a n d

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bisher nur ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien festgestellt hat.

Der am … 1995 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens und syrisch- orthodoxer Konfession. Er gehört zur aramäischen Volksgruppe.

Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug der Kläger vor, er habe zuletzt bei seinen Eltern in Al-Malikiya (kurdisch: Derik) gelebt. Sein Vater sei Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei. Er sei der jüngste von drei Brüdern. Einer der Brüder leiste seinen Militärdienst ab. Ein anderer Bruder arbeite in Kuweit. Zu seinen Ausreisegründen erklärt der Kläger, er habe mit seinen kurdischen Schulkameraden Probleme gehabt. Ständig seien sie belästigt und beleidigt worden, nur weil sie Christen seien. Von kurdischen Jugendlichen seien sie immer wieder geschlagen worden. Auch die Polizei habe den Christen nicht geholfen. Mehrere Male habe er bei der Polizei Anzeige erstattet. Eine solche Anzeige sei jedoch nicht aufgenommen worden. Im Januar 2011 habe er mit kurdischen Jugendlichen eine Auseinandersetzung gehabt. Dabei habe er einen vorderen Schneidezahn teilweise verloren. Er sei dann mit seinem Vater nach Qamischli gereist, wo ein Schleuser ihn erwartet habe. Mit dem Auto sei er in die Türkei

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weitergereist und von Schleusern auf einen Lkw verbracht worden, mit dem er in die Bundesrepublik eingereist sei.

Der in Deutschland lebende Onkel des Klägers, zugleich dessen Vormund, führte bei der Anhörung ergän - zend aus, der Vater des Klägers sei ein bekannter Rechtsanwalt. Er wolle, dass der Kläger in Sicherheit gebracht werde. Der Bruder des Klägers, der Wehrdienst ableiste, sei in Sicherheit: Mehr wolle er aktuell dazu aber nichts sagen. Er wolle in Syrien niemand gefährden.

Mit Bescheid vom 29.08.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, stellte jedoch fest, dass hinsichtlich Syriens ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Antrag auf Anerkennung als Asylberech- tigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG werde wegen der sogenannten Drittstaatenregelung abgelehnt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG. Der Kläger habe nicht substantiiert und glaubhaft vorgetragen, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahr - scheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG drohe. Christen seien allein aufgrund ihrer Glaubensüberzeugung oder Manifestation dieser Überzeugung keiner asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten politischen Verfolgung ausgesetzt. Zwar komme es vor allem seit Ende 2011 vermehrt zu Über - griffen nichtstaatlicher Akteure, z. B. von bewaffneten Oppositionellen oder auch Deserteuren. Staatlicher Schutz gegen die Bedrohung durch Dritte bzw. nichtstaatliche Akteure könne aber im Einzelfall erlangt werden. Es liege jedoch ein Verbot der Abschiebung gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Nach vorliegenden Erkenntnissen sei für den Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass die Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Misshandlungen drohten auch Jugendlichen und Kindern.

Der Bescheid wurde dem Kläger durch Postzustellungsurkunde am 03.09.2012 zugestellt.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.09.2012, eingegangen am 10.09.2012, Klage eingereicht und diese wie folgt begründet:

Beim Kläger lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Der Kläger habe seine Erlebnisse detailliert und lückenlos vorgetragen und insbesondere auf die ausweglose Lage der Christen in Syrien hingewiesen. Der Kläger habe Syrien verlassen müssen, um nicht Opfer von Blutrache zu werden. Die Cousins des Klägers väterlicherseits, X.Z. und Y.Z., hätten in der von Kurden geprägten Stadt Malikiya eine Metzgerei geführt. Eine Gruppe von Kurden sei in den Laden der Gebrüder Z. gekommen und habe Leber

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bestellt. Der X.Z. habe der Gruppe gesagt, dass die Leber bereits ausverkauft sei. Die Kurden hätten zum X.

gesagt, wenn Du keine Leber hast, dann wollen wir Deine Leber haben. Es sei zu einem Tumult in der Metzgerei gekommen. Dabei sei der X. von der Gruppe geschlagen worden. Der Y. sei seinem Bruder zur Hilfe gekommen. Die Polizei habe die streitenden Parteien getrennt. Nachdem die Polizei weggegangen sei, sei eine größere Gruppe von Kurden mit mindestens 100 Personen in der Metzgerei erschienen. Die Kurden seien auf Lastkraftwagen zu dem Geschäft gekommen. Auf der anderen Seite seien christliche Jugendliche den beiden Brüdern zur Hilfe geeilt. Es sei zu einer Straßenschlacht gekommen, bei der ein Kurde getötet worden sei. Infolgedessen sei für die Dauer von drei Tagen die Stadt von Kurden beherrscht worden. Sie hätten christliche Geschäfte geplündert und die Fahrzeuge der Christen beschädigt. Es habe für drei Tage Chaos in der Stadt geherrscht. Die Kurden hätten die Familie Z. für den Tod des Kurden verantwortlich gemacht. Die Brüder X.Z. und Y.Z. und ein Onkel des Klägers seien anschließend festgenommen worden, obwohl sie keine Schuld am Tod des Kurden getroffen habe. Nach sechs Monaten seien die drei freigekauft worden. Eine Freilassung sei nur mit Hilfe von in Europa lebenden Aramäern möglich gewesen. Es sei viel Geld für die Familie Z. gesammelt worden, um durch Zahlung von Geld die schuldlosen Männer befreien zu können. Über den Vorgang sei auch in dem aramäischen Fernsehsender und in der assyrischen Presse ausgiebig berichtet worden. Die Kurden hätten gegen die Familie Z. Blutrache geschworen, insbesondere gegen die Brüder X.Z. und Y.Z., wobei letztere dann nach Schweden geflüchtet seien. Dort hätten die Brüder Asyl erhalten. Der Vater des Klägers habe aus Sorge um seine Kinder zunächst seine älteren Söhne aus Syrien weggeschafft. Einer der Brüder des Klägers sei nach Kuweit, der andere mittlerweile nach Schweden geflüchtet. Der Vater des Klägers sei zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger keine Gefahr drohe, weil er noch jung sei. Allerdings sei die Lage für den Kläger mit Beginn des Aufstandes in Syrien immer bedrohlicher geworden. Die Kurden profitierten von der rechtslosen Lage und von der in Syrien mittlerweile herrschenden Anarchie. Als der Vater des Klägers bemerkt habe, dass sein jüngster Sohn auch in Gefahr sei, habe er sich kurzerhand entschlossen, dessen Leben durch eine Flucht zu retten. In ländlichen Regionen werde Blutrache sehr oft ausgeübt. Vor allem bei der Volksgruppe der Kurden werde Blutrache traditions- bedingt sehr groß geschrieben. Die Kurden verübten teilweise ihre Blutrache auch noch nach 40 Jahren.

Außerdem sei die Volksgruppe der Aramäer bzw. die Angehörigen des christlichen Glaubens in Syrien einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Christen stünden zwischen den Rebellen in Syrien und der syrischen Regierung in einer ausweglosen Lage. Dies syrische Regierung nutze die Christen als Schutzschilde aus. Sie bombardierten auch Kirchen und töteten Christen, um dies den Rebellen unterzuschieben. Andererseits würden die Christen von den Rebellen als vogelfrei angesehen, entführt und getötet. Mittlerweile sei gegen die Christen auch der „Jihad“ ausgerufen worden.

Der Kläger beantragt,

Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.08.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Syrien vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen,

und sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung bezogen.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Seine Angaben ergeben sich aus der Anlage zum Sitzungsprotokoll.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§

87 a Abs. 1 und 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Arabischen Republik Syrien vorliegen, und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG. Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.08.2012 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten. Maßgeblich für diese Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politi- schen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dabei kann eine Verfolgung im Sinne von Satz 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herr - schaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Satz 4).

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 AufenthG setzt ebenso wie die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG voraus, dass dem Betroffenen in seinem Herkunftsstaat bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren oder, falls der Betroffene unter dem Druck bereits bestehender politischer Verfolgung ausgereist ist, eine solche Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter voraus, dass das Gericht mit der nach

§ 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. BVerwG, Beschl. v.

26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris).

Es kann offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist.

Das Gericht glaubt dem Kläger zwar die im Klageverfahren detailliert geschilderten Vorkommnisse um seine Cousins X.Z. und Y.Z., die den Vater des Klägers offensichtlich (mit-)veranlasst haben, seine Söhne außer Landes zu bringen. Ob der Kläger in diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt seiner Ausreise aber tatsächlich konkret von Blutrache bedroht war, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls stellt die vom Kläger angenommene Gefahr keine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG dar, da sie nicht an ein sog. asylerhebliches Merkmal anknüpft. An ein solches Merkmal wie etwa die ethnische Zugehörigkeit, die politische Über- zeugung oder die religiöse Grundentscheidung knüpft Blutrache nicht an. Sie ist vielmehr eine archaische Reaktion auf die Tötung eines Mannes, eine Genugtuung für das vergossene Blut und die Beeinträchtigung der Familienehre.

Es kann auch offen bleiben, ob der Kläger unter den gegenwärtig in Syrien herrschenden Bedingungen wegen seines christlichen Glaubens von Verfolgung bedroht ist, er insbesondere vor Übergriffen Dritter staatlichen Schutz erlangen kann. Das Bundesamt ist in seiner Entscheidung zwar selbst davon ausgegangen, dass es seit Ende 2011 vermehrt zu Übergriffen nichtstaatlicher Akteure, z.B. bewaffneter Oppositioneller, gegen Christen komme, meint aber, dagegen könne staatlicher Schutz erlangt werden. Dies erscheint schon deshalb fraglich, weil das syrische Regime im Norden immer mehr die Kontrolle verliert und die Grenzstadt Malikiya (kurdisch Derik) im Dreiländereck zwischen Syrien, der Türkei und dem Irak wohl von kurdischen Aufständischen beherrscht wird (vgl. etwa NZZ online vom 22.07.2012 „Kurden kontrollieren drei Städte“;

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eine politische Verfolgung von Christen in Syrien zuletzt verneinend z.B. VG Augsburg, Urteil vom 08.02.2012 - Au 6 K 11.30037 -, m.w.N., juris). Fraglich ist auch, ob der Kläger auf eine inländische Flucht - alternative verwiesen werden kann.

Ohne dass es für dieses Verfahren noch entscheidungserheblich darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass der Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2013 eine Ausarbeitung des Wissen- schaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages über die prekäre Lage der Christen in Syrien zugegangen ist (Nr. 09/13 vom 18. März 2013). Nach diesem Bericht häufen sich seit dem verheerenden Brandanschlag vom 11. Februar 2012 in Aleppo, dem 28. Christen zum Opfer fielen, die gewaltsamen Übergriffe gegen diese Minorität. Als einzig nicht-muslimische Glaubensgruppe würden sie von allen Konfliktparteien gleichermaßen der Kollaboration mit dem jeweiligen Gegner verdächtigt, liefen also Gefahr, infolge ihrer Religion zwischen den sich verhärtenden Fronten aufgerieben zu werden. Nach Ansicht führender Regierungsgegner könnten sich Christen nur dadurch vom Verdacht der Kumpanei mit dem Assad-Regime befreien, dass sie kollektiv zu den Aufständischen übertreten würden. Dazu jedoch seien viele Christen nicht bereit. Sie fürchteten, die ursprünglich demokratisch motivierte Opposition, mit deren Zielen sie sympathisierten, sei längst von Gruppierungen unterwandert, die eine mit westlichen Rechtsstaats- vorstellungen unvereinbare Politik betrieben. Auch andere Beobachter befürchteten, die Opposition werde zunehmend von Al Kaida, den Muslimbrüdern oder den Salafisten beeinflusst, und es gehe mittlerweile weniger um die Verbreitung von Demokratie als um die Etablierung einer am Koran orientierten Rechts - ordnung.

Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien, deren Änderung nicht absehbar ist, droht dem Kläger jedenfalls derzeit wegen seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ein sog. asylerhebliches Merkmal anknüpfende Verfolgung i.S.v.

§ 60 Abs. 1 AufenthG.

Nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.9.2010 (S. 19 f.) wurden Personen, die im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens nach Syrien zurückgeführt worden sind, bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt und z.T. (mehrwöchig) inhaftiert. Bereits vor dem Erstarken der Protestbewegung gegen die syrische Regierung im März 2011 lagen in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von Erkenntnissen über willkürliche Verhaftungen sowie über körperliche und psychische Misshandlungen von abgeschobenen syrischen Staatsangehörigen durch syrische Behörden, insbesondere den syrischen Geheimdienst, vor (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 06.05.2011 - A 7 K 510/09 -, juris, mit ausführlichen Nachweisen). Nach gegenwärtiger Erkenntnislage ist beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Rahmen der mit einer Einreise nach Syrien verbundenen Überprüfung wegen illegaler

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Ausreise, Asylantragstellung und längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme mit der Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung droht, weil einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachgegangen wird. Dabei kann dahin stehen, ob der Kläger tatsächlich eine regimefeindliche politische Einstellung vertritt. Gemäß Art. 10 Abs. 2 der RL 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden oder er sie auch nur vermutet (vgl. dazu Treiber in GK-AufenthG, § 60 Rn. 150 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die dem Kläger bei einer Wiedereinreise drohende Überprüfung mit der beachtlichen Gefahr asyl- relevanter Behandlung stellt damit politische Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG dar.

Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen sowie den allgemein zugänglichen Informationen geht das syrische Regime seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Gewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vor und hat dabei inzwischen bis zu 70.000 Tote in Kauf genommen (vgl. Zeit online vom 23.02.2013: „In dem Konflikt, der sich zu einem Bürgerkrieg entwickelt hat, wurden nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis zu 70.000 Menschen getötet“). Nach dem Ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in Syrien vom 17.02.2012 war bereits zu diesem Zeitpunkt von über 40.000 Verhafteten und Verschwundenen auszugehen. Seit März 2011 seien zahlreiche Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte (u.a. eines 13-jährigen Jungen) und Mord- anschläge belegt. Das Regime gehe in einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen die Protestbewegung vor. Unliebsame öffentliche Äußerungen würden auf der Grundlage der Strafgesetze verfolgt, Medienvertreter inhaftiert oder getötet, die Internetnutzung mit ausgefeilter Software überwacht. Obwohl die syrische Verfassung Folter verbiete, werde von Polizei, Justizvollzugsorganen und Sicherheitsdiensten systematisch Gewalt angewandt. Das Individuum könne sich de facto in keiner Weise gegenüber staatlichen Willkürakten zur Wehr setzen. Vieles deute darauf hin, dass im Zuge der Bekämpfung der Oppositions- bewegung die Sicherheitsdienste und die Shabbhiha-Miliz vom Regime eine Art „carte blanche“ erhalten hätten. Vor allem im Gewahrsam der außerhalb jeder Kontrolle agierenden Geheimdienste komme es zu Drohungen, körperlichen Misshandlungen sowie zu ungeklärten Todesfällen. Nach einem aktuellen Bericht der Syrien-Untersuchungskommission der Vereinten Nationen seien rücksichtsloser und weit verbreiteter Beschuss, die regelmäßige Bombardierung von Städten, Massenmorde und das absichtliche Schießen auf zivile Ziele mittlerweile typisch für das tägliche Leben der Zivilisten in Syrien (Spiegel online vom 11.03.2013). Das Ausland bis auf Russland und China hat sich gegen das syrische Regime gestellt und die Abdankung von Staatspräsident Assad gefordert. Auch die Arabische Liga hat sich dieser Haltung angeschlossen (vgl. etwa Wikipedia, Bürgerkrieg in Syrien, Internationale Reaktionen). Nach mehrfach geäußerter Auffassung der syrischen Regierung handelt es sich bei dem Aufstand um eine von außen organisierte und finanzierte Verschwörung gegen das Land, der mit allen Mitteln zu begegnen ist (vgl. etwa

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das Interview mit Syriens Vize-Außenminister in Spiegel online vom 05.02.2013).

Angesichts der dargestellten gegenwärtigen Menschenrechtslage, des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland ist davon auszugehen, dass der syrische Staat gegenüber Handlungen wie der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung oder dem längeren Auslandsaufenthalt in hohem Maße unduldsam ist, sie als Ausdruck einer von der Ideologie abweichenden Gesinnung ansieht und mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen nimmt. Diese sind als politische Verfolgung i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG anzusehen (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 17.12.2012 - 5 K 858/10.KS.A -, nicht veröffentlicht; VG Aachen, Urteile vom 11.01.2012 - 9 K 1698/10.A - und 21.10.2011 - 9 K 1005/10.A -, jeweils juris; s. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17.08.2010 - A 8 K 792/10 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 20.07.2010 - A 5 K 683/09 -, juris; VG Chemnitz - A 5 K 390/06 -, juris; dazu, dass gegenwärtig nicht nur politisch Verdächtigen, sondern auch rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden droht, vgl. OVG NW, Urteil vom 14.02.2012 - 14 A 2708/10.A -, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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