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ForderungsPraktiker Zielgenaue Risikoanalyse Frühzeitige Sanierung Erfolgreiche Abwicklung

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Academic year: 2022

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Herausgeber:

Thomas Abend,

Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungs betreuung, Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement, Südwestbank AG, Stuttgart

Gregor Breitenbach,

Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit, DZ BANK AG, Frankfurt

Dr. Friedrich L. Cranshaw,

Rechtsanwalt, vorm. Banksyndikus und Leiter Recht, Mannheim

Peter Friedmann,

Niederlassungsleiter Baden-Württemberg, Hämmerle GmbH & Co. KG

Dr. Karsten Geiersbach,

Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse

Horst Harms-Lorscheidt,

Piepenburg Gerling Rechtsanwälte

Prof. Dr. Martin Hörmann,

Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm

Frank J. Horvath,

Geschäftsführer Creditorum GmbH

Michael Jander,

Bereichsleiter Verbund- und Vertriebsmanagement, Kreissparkasse Böblingen

Christian Merz †,

Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE

Prof. Dr. Wolfgang Portisch,

Fachbereich Wirtschaft Hochschule Emden/Leer

Eva Ringelspacher,

Senior Managerin, hww Unternehmensberater GmbH

Dr. Thilo Schultze,

Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart

Rainer Staffa,

Vorstand, Volksbank Mittelhessen eG

Torsten Steinwachs,

Geschäftsführer, BMS Bond Management Support GmbH & Co KG, Frankfurt/M.

Wolfgang Wegener,

Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach

ForderungsPraktiker .de

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Kleinteiliges Kreditgeschäft mit Privatkunden – ein lohnendes Geschäftsfeld?!

Eberhard Mailach, Nassauische Sparkasse

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Kreditnehmerin

Christian Steiner, Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg

Handlungsempfehlungen für die Risikofrüherkennung

Florian Becker, Volksbank Kirchheim-Nürtingen eG

IDW ES 6 n. F.: Neufassung des IDW Standards Sanierungskonzepte

Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Hochschule Emden/Leer

Pensionsrückstellungen in der Bankbilanz

Dr. Stefan Eckhardt, Volksbank Reiste-Eslohe sowie FOM Hochschule, Essen Klaus Denter, Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, Frankfurt/M.

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Finanz Colloquium

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1 lierung und Aufsichtsstruktur heute noch nicht

angesprochen worden ist, möchte ich das mit dem aktuellen Bei- spiel tun. Zurzeit verhandeln der ECOFIN und das Europäische Par- lament die Vorschläge zur sogenannten ESA’s review, die Reform der Aufsichtsbehörden (EBA, EMA, EIOPA). Die Kommission hatte im Sep- tember einen Verordnungsvorschlag zur Überarbeitung dieser drei Behörden mit Vorschlägen zur künftigen Finanzierung sowie Ände- rungen bzgl. der künftigen Kompetenzen unterbreitet. Bislang wur- den diese drei Behörden zu 40 % aus dem EU-Haushalt und zu 60 % von den nationalen Aufsichtsbehörden finanziert.

Künftig sollen die Finanzinstitute 60 % der Kosten direkt finanzie- ren. Der Schlüssel soll analog der Stimmenverteilung im Rat erfol- gen, also nicht im Bezug zur Größe des jeweiligen Finanzmarktes. In dem Zusammenhang verdeutlichen die folgenden Zahlen ein wenig das Gesamtgebilde der deutschen und nationalen Aufsichtsstruk- tur. In Deutschland werden die Institute durch BaFin und Bundes- bank beaufsichtigt. Die Kosten der Aufsicht durch die BaFin i. H. v.

248 Mio. € werden für die 2.552 Mitarbeiter bereits jetzt schon von den Instituten getragen. Dazu kommen die 9.775 Mitarbeiter der Bundesbank, die zugegebenerweise nur zu einem Teil für Aufsichts- aufgaben zuständig sind.

Auf EU-Ebene arbeiten 169 Mitarbeiter bei der EBA, die ein Jahres- budget 2016 von 36 Mio. € hatte. Es sollen 29 neue Mitarbeiter ange- stellt werden und der Umzug nach Paris muss auch noch bezahlt wer- den. Die ESMA hatte ein Jahresbudget 2016 von 39 Mio. € und 204 Mitarbeiter, nun soll sie 156 mehr Mitarbeiter bekommen. Die EIOPA hatte 2016 ein Budget von 22 Mio. € und 133 Mitarbeiter, deren Zahl soll nun um 35 Mitarbeiter steigen. Dazu kommt die Aufsichtssparte der EZB für die Kreditinstitute der Eurozone mit 155 Mitarbeitern und einem Jahresbudget von 425 Mio €. Die neugegründete Abwick- lungsbehörde (SRB) in Brüssel verfügt über einen Haushalt 2017 von 90 Mio. € und 170 Mitarbeitern. Beide zuletzt genannten Institutio- nen werden bereits jetzt schon durch Beiträge der Kreditwirtschaft gedeckt. Zusätzlich dazu kommen noch die Kosten für die natio- nale Einlagensicherung und die nationalen Abwicklungsbehörden.

Wenn man die Zahl der Mitarbeiter der europäischen Aufsichtsstruk- tur zusammenzählt und die Volumina der jeweiligen Budgets, kommt man auf eine Gesamtmitarbeiterzahl von 831 und ein addiertes Bud- get von 612 Mio €. Dies muss die Finanzwirtschaft erst einmal erwirt- schaften, was aufgrund der politisch motivierten Null-/Negativzins- politik der EZB eine echte Herausforderung ist. Anmerken möchte ich dabei noch, dass bei den genannten Kosten für die Finanzwirtschaft noch keine einzige Richtlinie oder Verordnung umgesetzt worden ist. Dies sollten die Verhandlungsführer im ECOFIN und im Europäi- schen Parlament im Hinterkopf haben, wenn sie die sogenannte ESA’s review verhandeln, um den Wirtschaftsstandort der EU in Finanzan- gelegenheiten nicht weiter zu gefährden und die Grundversorgung mit Finanzdienstleistungen für den europäischen Bürger nicht wei- ter zu verteuern oder zu erschweren.

Herzliche Grüße

Ihr Christian König, Geschäftsführer, Verband der Privaten Bauspar- kassen e. V.

Christian König

Peter Friedmann, Niederlassungsleiter Baden-Württemberg, Hämmerle GmbH & Co. KG

Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte

Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm

Frank J. Horvath, Geschäftsführer Creditorum GmbH

Michael Jander, Bereichsleiter Verbund- und Vertriebsmanagement, Kreissparkasse Böblingen

Christian Merz †, Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Fachbereich Wirtschaft Hochschule Emden/Leer Eva Ringelspacher, Senior Managerin, hww Unternehmensberater GmbH Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eG

Torsten Steinwachs, Geschäftsführer, BMS Bond Management Support GmbH & Co KG, Frankfurt/M.

Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach

REDAKTION

Thomas Wuschek, Chefredakteur und ViSdP Jürgen Blatz

Jonas Kierdorf Jörg Wehmeyer

SCHRIFTLEITUNG

Dr. Patrick Rösler Claudia Merklinger

Finanz Colloquium Heidelberg, 2018 www.FC-Heidelberg.de FP 01 – 02 / 2018

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4

Aktuell

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Kleinteiliges Kreditgeschäft mit Privat- kunden – ein lohnendes Geschäftsfeld?!

Eberhard Mailach, Nassauische Sparkasse

wRegulatorische Anforderungen und Niedrigzins- umfeld setzen die Kreditinstitute unter Druck. Ertrags- steigerungen sind vor dem Hintergrund steigender Konkurrenz kaum durchsetzbar. Insbesondere im kleinteiligen Kreditgeschäft mit Privatkunden gilt es daher, Beratungs- und Produktionsprozesse konse- quent auf Kosteneffizienz zu trimmen.

10

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Kreditnehmerin

Christian Steiner, LL.M., Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg

wSeit dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2015 kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) neben den Rücklagen oder Sonderumlagen auch langfris- tige Darlehen aufnehmen. Hierbei sind aber einige Punkte sowohl auf Seiten der WEG wie auch auf Sei- ten der Banken zu berücksichtigen. Der Beitrag will in angemessener Kürze die Punkte aufzeigen.

14

Handlungsempfehlungen für die Risiko- früherkennung

Florian Becker, M. Sc. in Finanzen, Volksbank Kirch- heim-Nürtingen eG

wAufgrund der sehr erfreulichen wirtschaftlichen Entwicklung wurden die Kreditinstitute in den ver- gangenen Jahren mit relativ geringen Ausfallraten konfrontiert. Vor dem Hintergrund einer künftig res- triktiveren Notenbankpolitik, disruptiver Innovati- onen usw. sind jedoch dunkle Wolken am Horizont erkennbar, so dass die frühzeitige Identifikation von Engagements mit erhöhten Kreditausfallrisiken wie- der an Bedeutung gewinnen wird. Dieser Beitrag befasst sich daher mit der Frage, wie das System der Risikofrüherkennung zielgerichtet – bei gleich- zeitiger Berücksichtigung regulatorischer Normen – auf diese Situation vorbereitet werden kann und gibt Handlungsempfehlungen ab.

18

IDW ES 6 n. F.: Neufassung des IDW Standards Sanierungskonzepte

Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Hochschule Emden/Leer wDie Einhaltung von Standards für Sanierungskon- zepte ist wichtig, da diese die Qualität von Gutach- ten in einer Krisenlage wesentlich verbessern und damit die außergerichtlichen Sanierungsaussichten steigen. Neben den ISU MaS ist der IDW S 6 eine bedeutende Norm für die Konzeption von Sanie- rungsgutachten. Der Standard IDW S 6 befindet sich derzeit in der Überarbeitung und die Auswirkun- gen der Änderungen des derzeit vorliegenden Ent- wurfs für die Praxis sollen u. a. aus Gläubigersicht sowie der Sichtweise weiterer wichtiger Stakehol- der in der Sanierung bewertet werden.

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Pensionsrückstellungen in der Bank- bilanz

Dr. Stefan Eckhardt, Volksbank Reiste-Eslohe sowie FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Essen | Klaus Denter, Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, Frankfurt/M.

wRückstellungen für Altersversorgungsverpflich- tungen, oder kurz Pensionsrückstellungen, haben auch in den Bilanzen der Kreditinstitute eine hohe Bedeutung. Dies gilt umso mehr, seit die Zinsen ein historisches Tief erreicht haben und der Bewertungs- zins für Rückstellungen stark rückläufig ist, was zu deutlich steigenden Rückstellungen geführt hat und führt. Der Beitrag zeigt die Behandlung von Pensi- onsrückstellungen im Jahresabschluss von Kredit- instituten nach dem Handelsgesetzbuch.

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ForderungsPartner

Inhalt

ForderungsPraktiker

● ZIELGENAUE RISIKOANALYSE ● ● FRÜHZEITIGE SANIERUNG ●

● ERFOLGREICHE ABWICKLUNG ● www.ForderungsPraktiker.de

Redaktion@FC-Heidelberg.de Titelfoto

markusliebe/pixabay.com ISSN 1861-4884

Impressum

Redaktion

Thomas Wuschek, Chefredakteur und ViSdP Jürgen Blatz

Jonas Kierdorf Jörg Wehmeyer Schriftleitung Dr. Patrick Rösler Claudia Merklinger

Koordination/Korrektorat

Claudia.Merklinger@FC-Heidelberg.de Leiterin Vertrieb

Heidi.Bois@FC-Heidelberg.de Leitung Aboservice

Karoline.Kroner@FC-Heidelberg.de Rezensionen

Miriam.Luell@FC-Heidelberg.de Produktionsleitung

Claudia.Merklinger@FC-Heidelberg.de

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ein „heißes Eisen“, für den Handel und seine Spezialbanken eine Vertriebschance. Dieser Beitrag veranschaulicht die Lösungsansätze bzgl. der Mittelbindung im KFZ-Gewerbe und erklärt, warum Haus- und Autobanken mehr miteinan- der sprechen sollten.

Ethikkultur zu tun?

Carmen Neumayer, Neumayer Ethics Council

wBisher standen Zahlen, Daten und Fakten – Berechnungen und Überwachung – von Risikozahlen im Blickpunkt des Risikomanagements. Künftig wird ein neuer Aspekt hin- zukommen: Die Art und Weise, wie mit Risiken umgegan- gen wird – also die Kultur! Über die Analyse, was sich in der Methode der Risikokategorisierung geändert hat, wird der Bogen zu den neuen Risikoanforderungen der MaRisk gespannt. Ausschlaggebend hierfür ist der Begriff „ange- messene Risikokultur“ in der aktuellen Novelle der MaRisk.

Bisher gibt es noch keine einheitliche Festlegung, was Risi- kokultur in der Umsetzung bedeutet. Sicher aber ist, dass sich Finanzinstitute künftig damit auseinandersetzen müs- sen. Was heißt das für Unternehmen und welche praktischen Lösungen gibt es eine Risikokultur zu etablieren?

RevisionsPraktiker 12–01/2018 S. 236 Erkenntnisse aus Deckungsprüfungen nach dem PfandBG

Björn Reher, Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

wDie Ermittlung von Beleihungswerten im Kleindarle- hensbereich nach den Vorgaben der BelWertV ist nicht nur für Institute von Bedeutung, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sondern auch im Rahmen der Realkreditprivi- legierung gem. den Anforderungen der CRR. Signifikante Mängel in der Wertermittlung, unabhängig von der Frage, ob diese materieller oder formeller Natur sind, können die Deckungsfähigkeit gem. PfandBG oder die Realkreditpri- vilegierung gem. CRR gefährden.

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SatzMetaLexis, Niedernhausen Druck/Versand

Druck: le ROUX Gruppe, Erbach Versand: Direct Mail Brandt GmbH, Forst Preise

Jahresabonnement Inland: € 141,75 zzgl. USt., und € 10,20 Versand zzgl. USt. Erscheinung:

6x jährlich. Einzelheft: € 26,25 zzgl. USt., und

€  1,70 Versand zzgl. USt. Abonnementkündi- gung nur mit Frist von 4 Wochen vor Ende des Bezugsraums möglich.

Geschäftsführung Dr. Christian Göbes Frank Sator Dr. Patrick Rösler Marcus Michel

Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg Amtsgericht Mannheim HRB Nr. 335598 Umsatz-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 184391372

Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH

Im Bosseldorn 30 ● 69126 Heidelberg Telefon: +49 6221 99898-0 E-Mail: info@FC-Heidelberg.de Internet: www.FC-Heidelberg.de

FP 01 – 02 / 2018

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Aktuell

Vorstand, Kredit

Gewerbliche Immobilien- finanzierer brauchen eine Digitalisierungsstrategie

w Das Finanzierungsvolumen für gewerb- liche Immobilien wächst in Deutschland und lag mit rd. 650 Mrd. € im Jahr 2016 deutlich über den Werten der vergange- nen Jahre. Allerdings verschärft sich der Wettbewerb: Alternative Fremdkapital- geber wie Versicherungen oder instituti- onelle Investoren drängen auf den Markt.

Um Schritt zu halten, benötigen gewerb- liche Immobilienfinanzierer eine durch- dachte Digitalisierungsstrategie und neue Geschäftsmodelle, so die neue Roland Berger-Studie „Gewerbliche Immobilien- finanzierer vor der nächsten Stufe der Digitalisierung“.

Der Markt für gewerbliche Immobilienfinan- zierer entwickelt sich in Deutschland weiter- hin positiv, doch aufgrund des starken Wett- bewerbs nimmt der Druck weiter zu. Das anhaltende Niedrigzinsumfeld sorge dafür, dass alternative Fremdkapitalgeber wie Ver- sicherungen und institutionelle Investoren die Finanzierung von Gewerbeimmobilien als attraktive Renditequelle für sich entdeckt hätten, erklärt ein Roland Berger-Partner.

Denn während für Kreditinstitute die regu- latorischen Anforderungen weiter steigen, gelten für diese neuen Anbieter andere Regeln. So baut sich mit Basel IV bereits die nächste Welle auf, und das, obwohl die Immobilienfinanzierer gerade erst die Basel III-Anforderungen umgesetzt haben.

Das binde personelle und finanzielle Res- sourcen, die strategischen Themen wie dem digitalen Wandel fehlten.

Hinzu kommt, dass die Digitalisierung die Finanzhäuser ebenfalls vor große Heraus- forderungen stellt. So haben viele Hypo- thekenbanken damit begonnen, ihre Pro- zesse zu digitalisieren. Noch sehe man hier

aber Insellösungen und keine Digitalisie- rungsstrategie aus einem Guss, die auch ein Neu-Denken des Geschäftsmodells beinhalte.

Und auch die Kunden konfrontieren die Immobilienfinanzierer mit steigenden Ansprüchen: Sie erwarten komfortable, schnelle und effiziente Dienstleistungen.

Deshalb benötigen Banken auch im indivi- duellen Geschäft eine Digitalstrategie, die sich nach den Bedürfnissen ihrer Kunden richtet. Nur so könnten Kreditinstitute auch im Bereich der gewerblichen Immo- bilienfinanzierung die Kundenschnittstelle langfristig besetzen und ihre Marktposition festigen.

Damit Immobilienfinanzierer in diesem schwierigen Umfeld weiterhin Erfolg haben, sollten sie sich gegenüber weite- ren Marktteilnehmern öffnen und ein Öko- system um gewerbliche Immobilien auf- bauen. Dabei ist es wichtig, dass Banken ihren direkten Kundenkontakt nutzen, um ihre Kompetenzen mit hohem Mehrwert wie Beratung, Strukturierung und Risiko- analyse auch weiterhin selbst anzubieten.

Bei anderen Themen kann ein Kooperati- onsmodell mit Drittanbietern sinnvoll sein.

Diese werden von den Banken gesteuert und können auch die Finanzierung selbst komplett übernehmen. Eine nachhaltige und durch die Digitalisierung getriebene Neuausrichtung des Geschäftsmodells sei der nächste logische Schritt für die Bran- che. Dabei böten Open-Architecture-Platt- formen eine interessante Lösung für Banken, Kreditnehmer und Investoren. £

Kredit, Bankrecht

Neues Bauvertragsrecht bringt mehr Planungssicherheit für Bauherren

w Gerade für Häuslebauer bringt das neue Jahr einige Änderungen mit sich. Sie könn-

ten nach Einschätzung von Experten vom neuen Bauvertragsrecht profitieren, das ab 2018 erstmals im BGB geregelt ist. Die künf- tig notwendige verständliche und präzise Baubeschreibung sowie die Nennung des verbindlichen Fertigstellungsdatums soll- ten sich vereinfachend bei der Kreditbean- tragung sowie bei den Bereitstellungszin- sen auswirken, so ein Vorstandsmitglied der Interhyp AG, Deutschlands größtem Vermittler privater Baufinanzierungen.

Mit der Reform des Bauvertragsrechts und der Änderung der kaufrechtlichen Mängel- haftung bekommen Bauherren ab 2018 eine präzise Baubeschreibung. In dieser sind fortan Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Gebäude- daten oder Grundrisse ebenso detailliert zu finden wie Angaben zum Energie- und Schallschutzstandard.

Gerade, wenn Bauherren KfW-Darlehen einbinden möchten, hätten sie nun einen Anspruch auf eine detaillierte Baubeschrei- bung, die bis dato nicht immer eine Selbst- verständlichkeit gewesen sei. Auch die Gesamtkosten für den Bau lassen sich künf- tig besser abschätzen. Unvollständige Bau- beschreibungen mit einem unklaren Leis- tungsumfang haben in der Vergangenheit immer wieder zu Mehrkosten für Bauher- ren geführt – und damit nicht selten zu zusätzlichem Fremdkapitalbedarf, der Bau- herren teuer zu stehen kommen konnte.

Bauherren profitierten zudem bereits bei der Kreditauswahl von den verbindlichen Fristen. Diese helfen Kreditnehmern dabei, unterschiedliche Darlehensangebote mit Blick auf die bereitstellungszinsfreie Zeit besser zu vergleichen. Dadurch ließen sich mögliche Kosten für Bereitstellungs- zinsen vorab besser berücksichtigen. Bau- herren könnten den Kredit wählen, der in puncto Bereitstellungszeit und Zinshöhe ideal passe. £

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Finanz Colloquium Heidelberg, 2018 www.FC-Heidelberg.de FP 01 – 02 / 2018

I. Verschlafener Wandel treibt Kreditinstitute in die Enge

w Als Ulrich Cartellieri, Vorstandsmitglied der Deutschen Bank, im Sommer 1990 vor Wirt- schaftsstudenten der Bochumer Universität die Banken als die Stahlindustrie der 90er Jahre bezeichnete, wollte das kaum einer glauben.

Der klassische Ertrag aus der Bankbilanz mit- tels Marge zwischen Einlagen- und Kreditge- schäft geriet jedoch durch starke Konkurrenz zunehmend unter Druck. Dem gegenüber stand ein hoher Kostenblock insbesondere für die Unterhaltung von stationären Vertriebsstel- len und Personal. Der Vertrieb über die Filiale war Standard.

Anstatt den notwendigen Strukturwandel anzugehen, wurden neue Ertragsquellen jen- seits des bis dato prägenden Kundengeschäftes erschlossen. Nach einer Statistik der Deutschen Bundesbank stiegen zwischen 1998 und 2013 die Nominalwerte derivativer Geschäfte deut- scher Banken um 40 Bio. € auf rd. 50 Bio. € an.

Die hier erwirtschafteten Erträge konnten die weiterhin vorhandenen strukturellen Schwä- chen lange überdecken. Aufkommende Kon- kurrenz in Form von Direktbanken und später Fintechs wurde lange ignoriert.

Seit der Finanzmarktkrise 2008 darf auch das Geschäftsmodell „Eigenhandel“ als gescheitert betrachtet werden. Als Folge der weltweiten Finanzmarktkrise mit erheblichen Auswirkun- gen auf die Realwirtschaft beschloss die Poli- tik zudem eine harte Regulierung der Finanz- wirtschaft. Diese Regulierung trifft allerdings nicht nur die systemrelevanten Großbanken, sondern auch eine Vielzahl von kleinen Spar-

kassen und Volksbanken, die mit ihrem konser- vativen Geschäftsmodell seinerzeit die Banken- landschaft in Deutschland stabilisierten.

II. Die Spielwiese der Kredit- institute wird begrenzt

Die Steuerung eines Kreditinstitutes folgt einem magischen Dreieck. Im Gegensatz zu einem nicht regulierten Unternehmen unter- liegt die Priorisierung allerdings nicht allein dem Risikoappetit der Führungsorgane. Viel- mehr gibt es eine Vielzahl regulatorischer Vorgaben, die Bankenzusammenbrüche z. B.

infolge einer sehr starken Renditeorientie- rung zu Lasten von Sicherheit und/oder Liqui- dität verhindern sollen.

Einer Ertragssteigerung durch risk-taking sind also enge Grenzen gesetzt. Sicherheit wird durch gestiegene Eigenmittelanforderung erzwungen und auch die Liquiditätsplanung muss mehr beachten als die goldene Bankregel.

In der Niedrigzinsumfrage der BaFin gaben Banken und Sparkassen in Deutschland an, von 2016-2021 mit einem Rückgang des Jah- resüberschusses vor Steuern um neun Prozent und der Gesamtkapitalrentabilität um 16 % zu planen. Im gleichen Zeitraum soll die aggre- gierte harte Kernkapitalquote aller Institute von 15,9 % auf 16,5 % steigen. Bei weiteren Zins- senkungen würde die Gesamtkapitalrentabi- lität vor Steuern sogar um bis zu 60 % sinken1. Damit die düsteren Prognosen nicht zur Rea- lität werden, muss der bereits laufende Struk- turwandel stringent fortgesetzt, ja sogar for- ciert werden.

Kleinteiliges Kreditgeschäft mit Privatkunden – ein lohnendes Geschäftsfeld?!

Autor:

Eberhard Mailach, Leiter Kreditsekretariat, Gestaltung von Kreditprozessen, Nassauische Sparkasse.

Kreditprozesse im Spannungsfeld von Kosten-Ertrags-Überlegungen und regula- torischen Anforderungen.

1 BaFin: Niedrigzinsumfrage 2017, Pressekonfe- renz am 30.08.2017.

(8)

Beitrag

III. Kreditgeschäft im Wandel

Der besondere Fokus liegt auf dem nach wie vor die Bankbilanzen dominierenden Kredit- geschäft. Galt es früher als die Königsdisziplin der Bankkaufleute, tritt heute gerade im Kre- ditgeschäft mit Gewerbetreibenden und Pri- vatpersonen eine zunehmende Standardisie- rung ein.

Ein Kredit – gleich welcher Größe – galt früher als individuelle Meisterleistung. Ein Kunstwerk, welches es kein zweites Mal gab und auf das die Mitarbeiter richtig stolz waren. Solche „Ein- zelfertigungen“ möchte der Kunde aber nicht mehr bezahlen. Es gibt häufig auch preiswer- tere Anbieter am Markt, die den Finanzierungs- wunsch ebenso gut erfüllen.

Der Kredit muss also zu einem Massenpro- dukt werden, das dennoch die Bedürfnisse des Kunden erfüllt – im Grunde also ein Kunst- druck, der vielfach reproduzierbar ist.

Individuelle Fertigung verbunden mit aufwen- digen Analysen ist nur noch im großvolumigen Firmenkundengeschäft darstellbar.

IV. Weg zum „Kunstdruck“

1. Standard beginnt im Vertrieb

Bereits Henry Ford stellte klar: „Jeder Kunde kann sein Auto in einer beliebigen Farbe lackiert bekommen, solange die Farbe, die er will, schwarz ist.“ Ganz so eintönig muss es im Kreditgeschäft natürlich nicht sein. Aber hoch- individueller Verkauf kann nicht standardisiert produziert werden.

Gerade im Privatkunden-Kreditgeschäft kommt es dem Kunden in erster Linie auf die Erfüllung seines Anschaffungswunsches an. Die Finanzierung ist nur Mittel zum Zweck. Guten Standard beim Finanzierungsangebot emp- findet der Kunde bei unkomplizierter und schneller Bereitstellung der Finanzierung als großen Komfort. In der Baufinanzierung ist ein auf die Kundenbedürfnisse abgestimm- tes Gesamtpaket bestehend aus verschiede- nen Standardkomponenten (Bankdarlehen, Bausparen, öffentliche Fördermittel, Risikoab- sicherung) kostengünstig zu produzieren und deckt trotzdem die individuellen Bedürfnisse des Kunden umfassend ab.

» Regulatorische Anforderungen und Niedrigzinsumfeld erhöhen den Druck,

das kleinteilige Kreditgeschäft auf

Kosteneffizienz zu trimmen. «

Abbildung: Banksteuerung und Aufsichtsrecht

Reg ulatorischer Rahm en R

eg ula risc to her R en ahm

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ah m en Rendite

Liquidität Sicherheit

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7

Finanz Colloquium Heidelberg, 2018 www.FC-Heidelberg.de FP 01 – 02 / 2018

Welche das sind, wird in einer standardisierten Beratung nach den Vorschriften der Wohnim- mobilienkreditrichtlinie zielsicher und ohne Umwege erfragt.

Durch strukturierte Kundenberatung ver- bunden mit einem standardisierten Produkt- baukasten wird der Kundenkontakt effizien- ter und der Kundenberater zeigt durch sicheres und verbindliches Auftreten Kompetenz.

2. Prozesse müssen sich konsequent an den DV-Systemen ausrichten

Die umfassende Unterstützung durch DV-Sys- teme ist für einen kostengünstigen Kredit- prozess unabdingbar. Allerdings gibt es nur wenige Institute, die sich noch eigene Rechner und Programmierer leisten können. Sparkas- sen und Volksbanken werden zwischenzeitlich von jeweils einem zentralen Rechenzentrum bedient.

Diese Rechenzentren bauen zwar eine Vielzahl von individuellen Administrationsmöglichkei- ten für die einzelnen Häuser ein, die Grund- prozesse sind jedoch vorgegeben. Jede Abweichung hiervon verursacht erheblichen Mehraufwand sowohl bei der Prozessgestal- tung als auch beim Anwender. Daher müssen die Kreditprozesse in den Häusern konsequent an den vorhandenen DV-Systemen ausgerich- tet werden – nicht umgekehrt.

Ein gut gestalteter DV-Workflow kann den Mit- arbeiter in seiner Arbeit zielgerichtet führen und unterstützen. Fehler werden durch integ- rierte Plausibilitäten vermieden. Notwendige Formulare und Unterlagen werden dem Kun- denberater „just in time“ bereit gestellt.

Auch die künftig höheren Meldeanforderun- gen – Stichwort AnaCredit – erfordern einen klar strukturierten Datenhaushalt. Manuelle korrigierende Eingriffe in die Meldungen sind bei der Menge der Daten nicht mehr machbar.

Ein vom Standard abweichender Datenhaus- halt führt daher unabänderlich zu fehlerhaf- ten Meldungen.

Digitalisierung 4.0 ist nicht nur ein Modewort, sondern der einzige Weg zu effizienten Kredit- prozessen. Mancher Anbieter nennt seinen Prozess bereits digital, wenn der Kunde online

bestellen kann. Oft endet der digitale Prozess im Kreditgeschäft jedoch schon beim Antrags- eingang. Die elektronisch eingereichten Unter- lagen werden dann manuell weiterbearbeitet, teilweise sogar auf Papier ausgedruckt. Der Ver- tragsabschluss erfolgt meistens im Nachgang auf dem Postweg. Hier besteht Handlungsbe- darf – auch wenn dieser von Institut zu Institut unterschiedlich ausfällt. Ziel muss ein durch- gängig elektronischer Workflow end-to-end sein.

Die Nutzung eines elektronischen Archives sollte zwischenzeitlich Standard sein. Entschei- dungen im Mengengeschäft müssen soweit möglich vordefinierten Regeln folgen und ide- alerweise maschinell abgeprüft werden. Alther- gebrachte Selbstverständlichkeiten gehören auf den Prüfstand. Muss der Kreditvertrag wirk- lich von zwei zeichnungsberechtigten Mitarbei- tern des Kreditinstitutes unterzeichnet werden oder brauchen wir eine Original-Unterschrift des Kunden auch bei kleinsten Konsumenten- krediten? Hier sind mutige Entscheidungen auf Basis fundierter Aufwand-Risikoabwägun- gen erforderlich.

3. Digitale Vereinfachungen auch im stationären Vertrieb nutzen

Für den digitalen Internetvertrieb werden oft spezielle vereinfachende Regelungen getrof- fen, damit das Geschäft schnell und schlank durchlaufen werden kann bzw. um den digi- talen Vertrieb erst zu ermöglichen. Diese Ver- einfachungen basieren meist auf einem hoch standardisierten Kreditprodukt, weil für solche Produkte leicht klare Regeln definiert werden können.

Solche im Internetvertrieb etablierte Rege- lungen müssen auch auf den stationären Ver- trieb übertragen werden. Andernfalls verteuert sich ein stationär verkauftes Produkt unnöti- gerweise gegenüber dem gleichen Internet- produkt. Zudem wird der stationäre Vertrieb unterlaufen, indem der Berater entgegen den geregelten Prozessen ebenfalls die Internetver- triebsplattform nutzt und quasi für den Kunden die Tastatur bedient.

Voraussetzung ist natürlich eine Vereinheit- lichung der Produkte und soweit möglich auch der Prozesse im stationären und elekt-

» Produkte und Prozesse sollten konsequent auf die DV-Systeme ausgerichtet sein. Ziel muss ein durchgängig elektronischer

Workflow

end-to-end sein. «

(10)

Beitrag

» Es lohnt sich, über die institutseigene Sicherheitenstrategie

nachzudenken. Im Ergebnis verteuert die Hereinnahme einer nicht benötigten Sicherheit nur den Kreditprozess. «

ronischen Vertrieb. Durch die Einbindung von regelbasierten maschinellen Kreditentschei- dungen kann auch im stationären Vertrieb der Kreditverkauf durch kostengünstige Service- mitarbeiter ohne Kreditbewilligungskompe- tenzen erfolgen.

Gleichzeitig kann die Kreditrisikostrategie effektiv umgesetzt werden, da diese in Form von Entscheidungsregeln in die sogenannten

„Entscheidungsmaschinen“ eingebaut sind.

Wenn alle Entscheidungsregeln eingehalten sind, wird der Kreditantrag genehmigt (Grün- Fall). Bei starken Abweichungen wird der Kre- ditantrag direkt abgelehnt (Rot-Fall) oder bei weniger starken Abweichungen einem Kompe- tenzträger zur Genehmigung vorgelegt (Gelb- Fall). Solche Gelb-Fälle sollten im Interesse einer insgesamt kostengünstigen Bearbeitung auf wenige Fälle beschränkt werden.

Im Ergebnis wird nicht nur ein kostengünsti- ger Kreditprozess geschaffen, sondern man erhält gleichzeitig einen zufriedenen Kunden.

4. Der sicherste Kredit ist der Blankokredit

Sicherheitendenken ist im Kreditgewerbe noch weit verbreitet. Natürlich bedarf die langfristige Baufinanzierung einer angemessenen Absiche- rung durch das Grundpfandrecht und bei Til- gungsersatzmodellen müssen auch die Til- gungsersatzmittel verhaftet werden. Aber muss auch das Modernisierungsdarlehen zu einem späteren Zeitpunkt grundpfandrechtlich besi- chert werden oder kann es den Autokredit nur gegen Sicherungsübereignung geben?

Zum Glück werden die meisten Kredite ord- nungsgemäß zurückgezahlt, ohne dass die Sicherheiten benötigt werden. In diesen Fällen hatte das Kreditinstitut einen hohen Aufwand durch Hereinnahme, Bewertung, Überwa- chung und zum Schluss Freigabe der Sicher- heit, ohne dass hieraus ein Nutzen erwachsen ist. Im Ergebnis verteuert die Hereinnahme einer nicht benötigten Sicherheit nur den Kre- ditprozess. Zudem erhält der Kunde häufig noch eine günstigere Kondition aufgrund des geringeren Verlustrisikos. Die Schere schließt sich somit von zwei Seiten: Den höheren Pro- duktionskosten stehen niedrigere Erträge gegenüber.

Es lohnt sich also, über die Sicherheitenstra- tegie nachzudenken. Gerade im hochdiversifi- zierten kleinteiligen Kreditgeschäft mit Privat- kunden steht bei einem weitgehenden Verzicht auf Kreditsicherheiten den hierdurch indu- zierten erhöhten Kreditausfällen eine deutlich höhere Summe an Kosteneinsparungen gegen- über. Risikominimierend ist hier festzuhalten, dass die Kreditentscheidung bei Lohn- und Gehaltsempfängern auf einer sehr gut kalku- lierbaren nachhaltigen Grundlage erfolgt.

Kreditnehmer mit erkennbar schwacher oder fehlender Kapitaldienstfähigkeit sollte man von vornherein ablehnen. Auch wenn aufgrund der Sicherheit kein finanzieller Verlust entsteht – der Ärger und Aufwand durch die notwen- dige Kündigung des Kredites und die Sicher- heitenverwertung bleibt.

5. Kontrolle ist gut, Kosteneffizienz ist besser

Im Kreditgeschäft der Kreditinstitute ist das durchgängige Vier-Augen-Prinzip noch weit verbreitet. Ausnahmen gibt es i. d. R. nur für ganz kleinteiliges Konsumentenkreditgeschäft.

Dabei bietet gerade ein konsequentes risiko- orientiertes Kontrolldesign erhebliches Rati- onalisierungspotenzial.

Hierzu sind zunächst für alle wesentlichen Prozess-Schritte die inhärenten Risiken zu erheben und zu bewerten. Nur wenn erkannte Risiken zu finanziellen Schäden führen können oder wenn wichtige aufsichtsrechtliche Anfor- derungen nicht erfüllt werden, ist eine Kont- rolle ins Auge zu fassen. Die Kosten einer ange- messenen Kontrolle sind dem erwarteten Risiko gegenüber zu stellen. Nur bei positiver Kosten- Nutzen-Relation sollte eine Kontrolle angeord- net werden.

6. Offene Flanken vermeiden

Bei aller Vereinfachung muss aber stets das Risiko der unautorisierten Handlung mit bedacht werden. Kann das Risiko aus unbe- wusster Fehlbearbeitung noch recht gut abge- schätzt werden, mutet die Beurteilung der unautorisierten, ja kriminellen Handlung wie Kaffeesatzleserei an. Mit der nötigen kriminel- len Energie können auch hohe Hürden über- wunden werden.

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Finanz Colloquium Heidelberg, 2018 www.FC-Heidelberg.de FP 01 – 02 / 2018

Gerade das kleinteilige Kreditgeschäft bietet große Angriffsflächen, da aus Kosteneffizienz- gründen nur wenige Mitarbeiter eingebunden sind. Häufig beschränkt sich die Einbindung weiterer Mitarbeiter auf die Limiteinräumung bzw. Darlehensauszahlung. Auch wenn der Schaden im Einzelfall nur gering ist, kann in Summe durch Kumulation vieler Einzelfälle – insbesondere wenn der Betrug über einen längeren Zeitraum nicht erkannt wird – ein beträchtlicher Gesamtschaden entstehen.

Herkömmliche Kontrollen sind diesem Risiko kaum gewachsen. Die Aufmerksamkeit muss sich vielmehr auf ungewöhnliche Entwick- lungen im Umfeld fokussieren. Passt das Kre- ditwachstum einer Vertriebseinheit zu deren regionalen Umfeld? Entwickeln sich bisher pas- sivlastige Vertriebseinheiten plötzlich zu Vorrei- tern im Kreditgeschäft? Gibt es Auffälligkeiten bei der Kreditbereitstellung wie z. B. sehr viele oder sehr wenige Gelb-Fälle?

V. Das kleinteilige Kreditgeschäft hat Zukunft

Obwohl die Bruttoerträge je Einzelabschnitt im kleinteiligen Kreditgeschäft bescheiden anmu- ten, kann das Geschäftsfeld durch konsequen- tes Prozessdesign rentabel gestaltet werden.

Erfolgsfaktor ist der Verzicht auf unnötige Prozess-Schleifen und uneingeschränkte Aus- richtung der Kreditprozesse an den vorhande- nen DV-Systemen. Kontrollen müssen risiko- orientiert gestaltet werden. Dabei muss dem Risiko der unautorisierten Handlung durch neue Sichtweisen auf die Vertriebsergebnisse begegnet werden.

Da das Augenmerk der Bankenaufsicht auf dem sogenannten risikorelevanten Kreditge- schäft liegt, bestehen unterhalb im kleinteili- gen Kreditgeschäft mit Privatkunden erhebli- che Gestaltungsspielräume durch Nutzung von Öffnungsklauseln der MaRisk. £

PRAXISTIPPS

‡ Definieren Sie die Standards Ihrer Produkte und fügen diese modular zu Produktbündeln zusammen.

‡ Richten Sie Produkte und Prozesse konsequent an Ihren DV-Systemen aus.

‡ Nutzen Sie Prozessvereinfachungen aus dem digitalen Vertrieb auch im stationären Vertrieb.

‡ Legen Sie in einer Sicherheitenstrategie fest, bei welchen Krediten und in welchem Umfang Sicherheiten hereingenom- men werden sollen.

‡ Richten Sie Ihr Internes Kontrollsystem an Kosten-Nutzen-Überlegungen aus. Behalten Sie die unautorisierte Handlung gerade im kleinteiligen Kreditgeschäft im Blick.

Zum Thema:

Kreditprozesse: Schlanker

• Kostengünstiger • Automatisiert, 16.04.2018, Frankfurt/M.

Elektronische Kreditakte, 17.04.2018, Frankfurt/M.

Prozessprüfungen im Kreditgeschäft,

18.04.2018, Frankfurt/M.

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Beitrag

Vorstand Personal Konto/Wertpapier Kredit Sani/Inso

Bankrecht Compliance Revision Controlling IT/Orga

I. Einleitung

w Das BGH-Urteil1 ist von Bedeutung für die Finanzierungsmöglichkeit von WEG, weil viele Wohnungseigentumsanlagen in die Jahre gekommen und umfangreiche Sanierungen, insbesondere energetische Verbesserungen, erforderlich sind. Nach dem gesetzlichen Leit- bild bringt die WEG die erforderlichen Mittel durch Ansparen einer Instandhaltungsrück- lage oder über eine Sonderumlage auf. Oft reichen für solche komplexen Maßnahmen die Rücklagen der WEG nicht aus. Dabei kann die Aufnahme eines Kredits durch die WEG eine Möglichkeit sein. Allerdings ist die Kre- ditaufnahme immer noch eine äußerst sel- tene Maßnahme bei der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums2.

Der BGH hatte geurteilt, dass Beschlüsse über die Finanzierung der Kosten der Modernisie- rung, solange sie der ordnungsgemäßen Ver- waltung entsprechen, mehrheitlich gefasst werden können. Insbesondere sind WEG auch befugt, eine Darlehensaufnahme zu beschlie- ßen und als Kreditnehmer zu fungieren. Bisher war es eher üblich, dass die einzelnen Mitglie- der einer WEG Darlehen einzeln aufgenommen haben, um dann ihre Sonderumlage finanzieren zu können. Problematisch ist hieran zunächst der gesteigerte Arbeitsaufwand und insbeson- dere, dass die einzelnen Mitglieder nicht von den zinsgünstigen öffentlichen Förderpro- grammen profitieren konnten. Eine Alternative kann die Kreditaufnahme durch die WEG sein.

II. Allgemeines zur Vergabe von Bankkrediten aus Sicht der WEG

1. Kompetenz der

Wohnungseigentümer

Seit der BGH3 festgestellt hat, dass „die Gemein- schaft der Wohnungseigentümer rechtsfä- hig ist, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsver-

kehr teilnimmt“, steht einer Kreditaufnahme durch die WEG grundsätzlich nichts mehr im Wege. Die WEG kann hierüber auch im Wege der Beschlussfassung entscheiden.4 Der BGH führte ausdrücklich aus, dass es in der Entschei- dung der Wohnungseigentümer liege, ob die Deckung eines Finanzierungsbedarfes über Rücklagen, durch Sonderumlagen oder durch Aufnahme von Darlehen erfolgen soll.5 Der Verwalter ist zur Kreditaufnahme namens der WEG selbst nicht befugt.6 Beschließen die Woh- nungseigentümer die Finanzierung der bauli- chen Maßnahme durch Aufnahme eines Kre- dits, wird dieser Beschluss dadurch umgesetzt, dass die WEG einen Vertrag mit dem Kreditins- titut abschließt. Das Rechtsverhältnis zwischen Verband und Kreditinstitut bestimmt sich nach den Regeln über das Darlehen gem. §§ 488 ff.

BGB7.

Die rechtlichen Grundlagen hierzu finden sich in §§ 10 Abs. 6 WEG und § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG.

2. Ordnungsgemäße Verwaltung Die Frage, ob ein derartiger Beschluss als eine Maßnahme im Rahmen der ordnungsgemä- ßen Verwaltung angesehen werden kann, wurde durch den BGH leider nicht beantwor- tet. Hierbei ist eine entsprechende Einzelfall- betrachtung anzustellen. Dabei muss sich der Beschluss über die Kreditaufnahme in den Grenzen des den Wohnungseigentümern zustehenden Ermessens halten.

Wegen des Haftungsrisikos ist bei der Entschei- dung über die Finanzierung einer Maßnahme durch ein hohes langfristiges Darlehen Zurück- haltung geboten. Ob sie ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, kann nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen bestimmt werden8. Jedenfalls hat sich der BGH hier zu keinen konkreten Vorga- ben geäußert, ab wann auch hohe, langfristige Kreditaufnahmen von einer ordnungsgemäßen Verwaltung gedeckt sind.

Die Wohnungseigentümergemein- schaft (WEG) als Kreditnehmerin

Autor:

Syndikusrechtsanwalt Christian Steiner, LL.M., Rechtsabteilung, Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg.

1 BGH-Urt. v. 25.09.2015 – V ZR 244/14.

2 Vgl. hierzu Fritsch in Elzer/Fritsch/Meier/Woh- nungseigentumsrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 899, Schraufstetter, ZWE 2015 S. 113.

3 BGH, Beschl. v. 02.06.2005 – Az. V ZB 32/05.

4 BGH, Beschl. v. 28.09.2012 –Az. V ZR 251/11.

5 BGHZ 104, 197, 202; Häublein, ZWE 2015 S. 61, 63; Schraufstetter, ZWE 2015 S. 113.

6 BGH, ZWE 2011 S. 209.

7 Schultzky, ZWE 2017 S. 251.

8 Dietrich, ZWE 2017 S. 3, 5 unter Verweis auf BGH ZWE 2015 S. 453.

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Finanz Colloquium Heidelberg, 2018 www.FC-Heidelberg.de FP 01 – 02 / 2018

Allerdings hat der BGH konkrete Vorgaben zu der Beschlussfassung gemacht. Diese seien im Rahmen einer umfassenden Interessenabwä- gung zu berücksichtigen:

ƒ Zunächst muss ein Bedarf einer Kreditfinan- zierung vorliegen. Das trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Kreditfinanzierung kein im WEG geregeltes Finanzierungsmittel und daher subsidiär zu den gesetzlich vorgese- henen Wegen der Finanzierung durch die Instandhaltungsrücklage oder eine Son- derumlage ist. Notwendig ist daher grund- sätzlich, dass die gebildete Rücklage nicht ausreichend ist oder für künftige Maßnah- men benötigt wird und dass eine Erhebung einer Sonderumlage einzelne Wohnungsei- gentümer unzumutbar belastet. Ein Bedarf kann aber auch vorliegen, wenn nur so die Möglichkeit besteht, Fördermittel zu erlan- gen, insbesondere über ein KfW-Darlehen.

ƒ Die finanzierte Maßnahme muss die Kre- ditaufnahme rechtfertigen. Sie muss wirt- schaftlich sinnvoll sein und ihre Vornahme eine gewisse Dringlichkeit aufweisen. Finan- ziert werden können nicht nur (moderni- sierende) Instandhaltungs- und Instand- setzungsmaßnahmen, sondern auch Modernisierungsmaßnahmen (§ 22 II WEG).

ƒ Die zulässige Höhe eines Darlehens wird durch das Ausfallrisiko einzelner Woh- nungseigentümer begrenzt: Ist ange- sichts seiner Höhe oder bereits bestehen- der Wohngeldausfälle damit zu rechnen, dass das Darlehen nicht vertragsgemäß von allen Wohnungseigentümern bedient wird, dann ist der Beschluss nicht ordnungs- mäßig. Zu berücksichtigen ist zudem die anteilige Belastung der Wohnungseigen- tümer, wofür das Verhältnis von Darlehens- höhe zur Zahl der Eigentümer maßgeblich ist.

ƒ Schließlich müssen die Darlehenskonditi- onen angemessen sein. Das gilt ebenso für den vereinbarten Zinssatz wie auch für die Rückzahlungsbedingungen. Zudem darf die Laufzeit des Darlehens nicht zu lang sein. Der BGH hält hierbei eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren bis zur Volltilgung für ordnungsgemäß9.

Hingegen sind unstreitig solche Darlehen von der ordnungsgemäßen Verwaltung gedeckt, die nur zu einer kurzfristigen Kreditaufnahme

führen, um notwendige, nicht anders aus- gleichbare Finanzierungen auszugleichen10. Diese sind daher immer von der ordnungsge- mäßen Verwaltung gedeckt.

Angesichts der vg. Parameter ist es aus Ban- kensicht wichtig zu berücksichtigen, dass bei einem Verstoß hiergegen der Beschluss als sol- ches nicht nichtig, sondern lediglich anfecht- bar ist. Bleibt ein diesbezüglicher Beschluss zur Darlehensaufnahme unangefochten, erlangt er Bestandskraft und kann als Voraussetzung für die Darlehensgewährung durch ein Kreditins- titut angesehen werden11.

Ansonsten sind natürlich für die Beschlussfas- sung die gesetzlichen Vorgaben bzw. die der Satzung zu berücksichtigen.

III. Kreditvergabe an WEG aus Bankensicht

Für die Vergabe von Krediten an WEG finden die Bestimmungen des Wohnungseigentums- gesetzes wie auch die festgelegten Grund- sätze des Kreditinstitutes Anwendung. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die WEG als Verbraucher12 unter die Vorschriften des Verbraucherdarlehensvertrages §§ 491 ff.

BGB fällt, sofern mind. ein Verbraucher an der WEG beteiligt ist. Durch das Gesetz zur Umset- zung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vom 21.03.201613 sind diese Vorschriften erheblich erweitert worden, auch wenn Teile hiervon im Rahmen des Finanzaufsichtsrechtergänzungs- gesetz erneut geändert wurden14.

1. Aufsichts- und Zivilrecht

Die Bank muss bei der Kreditvergabe an eine WEG ebenfalls eine Reihe von Punkten beach- ten. Zunächst gilt dies für die Beachtung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Dies umfasst sowohl die Vorlage der wirtschaftlichen Unter- lagen des Kreditnehmers im Fall des § 18 KWG wie auch die Bonitätsprüfung des § 18a KWG.

Daneben sind bei Vorliegen eines Verbraucher- darlehens sämtliche Vorgaben der §§ 491 ff.

BGB anzuwenden. Dies gilt insbesondere für Formvorschriften, Informationspflichten und Prüfungspflichten und hängt hierbei besonders von der Art des Darlehens ab, also ob es sich um

9 Schultzky, ZWE 2017 S. 251.

10Dietrich, ZWE 2017 S. 3, 4.

11Häublein, ZWE 2015 S. 61, 65; Schraufstetter, ZWE 2015 S. 113.

12 Vgl. u. a. BGH, Urt. v. 24.03.2015, AZ VIII ZR 243/13.

13 BGBl. I 2016, 396.

14 Vgl. hierzu Buck-Heeb, WM 2017 S. 1.329.

» Beschließen die Wohnungseigen tümer die Finanzierung der baulichen Maßnahme durch Aufnahme eines Kredits, wird dieser Beschluss dadurch umgesetzt, dass die WEG einen Vertrag mit dem Kreditinstitut abschließt. Das Rechtsverhältnis zwischen Verband und Kreditinstitut bestimmt sich nach den Regeln über das Darlehen gem.

§§ 488 ff. BGB «

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Beitrag

einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder einen Immobiliar-Verbraucherdarlehens- vertrag handelt15.

2. Sicherheiten

Die heutzutage gängigste Sicherheit für Kredit- institute ist die Eintragung einer Grundschuld.

Bei einer WEG ist diese Möglichkeit i. d. R. aller- dings nicht gegeben, da das mit einer Grund- schuld belastbare Sonder- bzw. Teileigentum ausschließlich den einzelnen Eigentümern zur Verfügung steht. Für das Gemeinschaftseigen- tum ist die Eintragung einer Grundschuld in der Praxis nicht realistisch16.

Eine alternative Möglichkeit wäre, die vorhan- dene Instandhaltungsrückstellung als Sicher- heit zu begeben. Dagegen spricht allerdings die Tatsache, dass Bankguthaben in Form einer Instandhaltungsrückstellung üblicherweise bei einer Sanierungsmaßnahme vorrangig als Eigenmittel eingesetzt werden und somit nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stehen können. Ferner entspricht auch dies nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung17. Dies führt dazu, dass die Gewährung eines Dar- lehens an eine Wohnungseigentümergemein- schaft – bis auf ganz wenige Ausnahmen – immer blanko sein wird.

Aus der vertraglichen Rechtsbeziehung zwi- schen WEG und Bank ergibt sich, dass die Woh- nungseigentümer selbst durch den Darlehens- vertrag nicht verpflichtet werden. Sie sind also nicht ohne Weiteres persönlich gegenüber der Bank zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet.

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Woh- nungseigentümer neben der WEG kann auch nicht durch Beschluss der Wohnungseigentü- mer begründet werden.

Es besteht nämlich keine Beschlusskompe- tenz, einzelnen Wohnungseigentümern in anderen als den gesetzlich vorgesehenen Fällen Leistungspflichten aufzuerlegen. Ein entsprechender Beschluss ist nichtig. Die Wohnungseigentümer haften für die durch den Darlehensvertrag begründeten Schul- den gegenüber dem Kreditinstitut nur nach

§ 10 Abs. 8 WEG, der eine Außenhaftung nach Miteigentumsanteilen regelt. Zu der anteili- gen Haftung im Außenverhältnis tritt eine der

Höhe nach unbegrenzte Nachschussverpflich- tung der einzelnen Wohnungseigentümer im Innenverhältnis hinzu. Die Wohnungseigen- tümer sind aufgrund ihres Treueverhältnisses verpflichtet, für einen ausgeglichenen Etat der Wohnungseigentümergemeinschaft zu sorgen.

Diese Pflicht zu einer ausreichenden Finanzaus- stattung müssen sie durch Beschlüsse über Wirtschaftspläne, Sonderumlagen und Jah- resabrechnungen erfüllen. Unterbleibt die not- wendige Finanzausstattung des Verbands, weil die Wohnungseigentümer die notwendigen Beschlüsse nicht fassen, besteht ein Schadener- satzanspruch der WEG gegen seine Mitglieder.

Nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB haftet dabei jeder einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner auf den Betrag, den der Verband bei ordnungsgemäßer Beschlussfas- sung von den Wohnungseigentümern insge- samt hätte einfordern können. Die Beitragsfor- derungen und diesen Schadensersatzanspruch des Verbands kann die Bank im Rahmen der Zwangsvollstreckung pfänden18.

3. Risikobegrenzung

Aufgrund des Vorgenannten kann man aus Bankensicht aber einige Vorgaben an eine Dar- lehensvergabe an WEG vorgeben. Dies kann zum einen in der Begrenzung der Laufzeitlänge der Darlehen, der Darlehens- und Eigenkapital- höhe bestehen. Gleichzeitig können Vorgaben zur WEG selbst (z. B. Größe, Zusammensetzung) und Objekt (z. B. Alter, max. Anzahl der Woh- nungen) gemacht werden19. Darüber hinaus sollte ebenfalls ein Augenmerk auf dem Ver- walter und dem Verwaltervertrag liegen.

Daneben sollten, um auch den Vorgaben aus

§§ 18, 18a KWG, §§ 505a ff. BGB zu entspre- chen, Unterlagen vor Kreditvalutierung und Prüfung eingereicht und geprüft werden. Dies auch und gerade unter dem Aspekt, dass es sich bei WEG zumeist um Verbraucher handelt und damit die Vorgaben der §§ 491 ff. BGB ein- gehalten werden müssen20.

Weiterhin sollte aus Bankensicht mit Auflagen und Bedingungen gearbeitet werden, um das Risiko einer Blankofinanzierung zu minimieren.

Zwingend sollte hierbei der bestandskräftige Beschluss als Bedingung des Darlehensvertra- ges gefordert werden.

» Dies umfasst sowohl die Vorlage der wirtschaftlichen

Unterlagen des Kreditnehmers im Fall des § 18 KWG

wie auch die Bonitätsprüfung des

§ 18a KWG.

Daneben sind bei Vorliegen eines Verbraucherdarlehens

sämtliche Vorgaben der §§ 491 ff. BGB

anzuwenden, also ob es sich um einen Allgemein- Verbraucher- darlehensvertrag

oder einen Immobiliar- Verbraucher- darlehensvertrag

handelt. «

15 Ausführlich hierzu Dietrich, ZWE 2017 S . 3, 9 ff.

16 Schraufstetter,  ZWE 2015 S. 113. 

17 Fritsch in Elzer/Fritsch/Meier/Wohnungseigen- tumsrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 904.

18 Schultzky, ZWE 2017 S. 251.  

19 Vgl. hierzu auch die Vorgaben des BGH, NJW 2015 S. 3.651.

20 Dietrich, ZWE 2017 S. 3, 9; Schultzky, ZWE 2017 S. 253.  

(15)

Creditorum GmbH Konrad-Zuse-Ring 30 68163 Mannheim

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Mitherausgeber ForderungsPraktiker

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IV. Fazit

Die Kreditfinanzierung ist gegenüber der Finan- zierung durch die Instandhaltungsrücklage und eine Sonderumlage subsidiär. Sie entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn umfangreiche materielle Voraussetzungen ein- gehalten sind, eine ausreichende Information der Wohnungseigentümer über Nachschuss- pflichten erfolgt ist und schließlich der Finan- zierungsbeschluss ausreichend bestimmt ist.

Auch aus Bankensicht ist eine Darlehensver- gabe an eine WEG möglich. Jedoch muss sich die Bank hierbei an einigen wichtigen Punkten orientieren und insbesondere die Besonderheit der WEG kennen und berücksichtigen.

Gleichzeitig darf sie die gesetzlichen Vorgaben sowohl des Aufsichts- wie auch des Zivilrechts nicht außer Acht lassen. Beachtet sie diese, ist die Kreditvergabe an eine WEG eine sinnvolle und elegante Alternative. £

PRAXISTIPP

‡ Will eine Bank an eine WEG einen Kredit vergeben, sollte sie zwingend vorab Prozesse und Vorgaben definieren, wie sie die vg. Punkte sicherstellen und effizient abwickeln kann. Ferner sollte sie sich die WEG, das Objekt und die Verwal- ter genau anschauen. Wenn dies beachtet wird, kann hier ein weiterer Markt für Finanzierungen erschlossen werden.

Zum Thema:

Prüfung WKR & BauFi-Kredite, 18.04.2018, Frankfurt/M.

BauFi-Spezial:

Aktuelle Praxisfragen WKR, 19.04.2018, Frankfurt/M.

BauFi-Tage: Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 13.11.2018, Frankfurt/M.

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Beitrag

Vorstand Personal Konto/Wertpapier Kredit Sani/Inso Bankrecht Compliance Revision Controlling IT/Orga

I. Vorbemerkungen

w Trotz relativ geringer Ausfallraten in den letzten Jahren befindet sich das Kundenkre- ditgeschäft der Institute in einem sehr her- ausfordernden Umfeld. Zum einen erschwe- ren es das niedrige Zinsniveau als auch der nach wie vor hohe Konkurrenzdruck, aus- kömmliche Margen zu erwirtschaften, die teil- weise auch zur Deckung künftiger Ausfälle dienen. Zum anderen sind Banken aufgrund sinkender Deckungsbeiträge und steigen- der Kosten durch die Regulatorik dazu ange- halten, Verwaltungskosten zu mindern und Pro- zesse weitestgehend zu vereinfachen bzw. zu standardisieren.

Daneben befindet sich die Weltwirtschaft seit der letzten Finanzmarktkrise (2007 bis 2009) in einem nunmehr achtjährigen Auf- schwung. Die deutsche Wirtschaft wird Ende des Jahres voraussichtlich 14 Quartale hinter- einander gewachsen sein1. Es stellt sich die Frage, wie lange die wirtschaftliche Expansions- phase auch vor dem Hintergrund einer künf- tig restriktiveren Notenbankpolitik noch anhält.

Gleichzeitig werden zahlreiche Branchen bzw.

traditionelle Wirtschaftsstrukturen durch tief- greifende Umwälzungen getroffen, die aus der zunehmenden Digitalisierung oder auch der Elektromobilität herrühren.

Insofern gewinnt in diesem Spannungsfeld eine effektive Risikofrüherkennung zur Identifizierung erhöhter Kreditausfallrisiken zunehmend an Bedeutung.

Geht es um die systematische, frühzeitige Identifizierung ausfallgefährdeter Krediten- gagements, fallen einem zunächst die in den MaRisk BTO 1.3 Tz. 2 genannte Entwicklung geeigneter quantitativer und qualitativer Indikatoren und deren Anwendung ein. Doch

wie lässt sich das Risikofrüherkennungssystem fit machen für die künftigen Herausforderun- gen bei gleichzeitiger Befriedigung der hohen regulatorischen Anforderungen?

Dieser Beitrag geht zunächst auf die Adjustie- rung der Risikofrüherkennung durch Verän- derungen der Risikostrategie und der Risi- korelevanzgrenze ein. Im Anschluss wird die Notwendigkeit der jährlichen Überprüfung der quantitativen und qualitativen Indikatoren aufgezeigt. Zum Schluss werden zwei ausge- wählte Techniken zur Identifikation von Risiken im Rahmen der Einzelkompetenzverfahren und bei Branchenproblemen diskutiert.

II. Ausstrahlungswirkung von innerbetrieblichen Maßnahmen auf die Risikofrüherkennung

1. Änderung der Risikostrategie

Die Geschäftsleitung legt im Rahmen der Risi- kostrategie i. d. R. auch eine Kreditrisikostra- tegie als Teilstrategie fest. Sie gibt Auskunft über die von der Bank beabsichtigte Ausrich- tung des Geschäftsmodells im Kreditgeschäft i. V. m. dem gewünschten Chancen-/Risiko- profil. Die Risikostrategie ist in Zusammen- hang mit der Geschäftsstrategie in regelmäßi- gen Abständen durch die Geschäftsleitung der Bank zu überprüfen (MaRisk AT 4.2 Tz. 1).

Gerade im Rahmen langer Aufschwungs- zyklen und damit oft verbundener gesun- kener Risikoprämien neigen Kreditins- titute dazu, sich in neuen Produkten (z. B. Schuldscheindarlehen usw.), Märk- ten (z. B. Bauträgergeschäft, Ausweitung des Geschäftsgebiets usw.) oder schwächeren Risikoklassen im Neugeschäft zu bewegen.

Diese Strategieanpassungen sind im Risikoma-

Handlungsempfehlungen für die Risikofrüherkennung

Autor:

Florian Becker, M. Sc. in Finanzen, Rechnungswesen und Steuern CCrA, CRM, Kreditreferat, Volksbank Kirchheim-Nürtingen eG.

Anknüpfungspunkte für eine effektive Identifikation von Adressenausfallrisiken im Kundenkreditgeschäft.

1 Vgl. Handelsblatt vom 06.10.2017, S. 12.

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nagement zu berücksichtigen2. Eine Aufarbei- tung zum Umgang mit neuen Geschäftsakti- vitäten wird zwar regelmäßig vorab in einem Konzept durch die Bank vorgenommen. Jedoch kann gem. MaRisk AT 8.1 Tz. 7 hierauf verzich- tet werden, soweit eine sachgerechte Handha- bung nach Einschätzung der eingebundenen Organisationseinheiten bereits gegeben ist.

Für die Risikofrüherkennung im Kreditgeschäft bedeutet dies, sich gezielt mit den Veränderun- gen der Strategie auseinanderzusetzen und neue Geschäftsaktivitäten ggf. gesondert zu beobachten. Gleichzeitig sollten kritische Segmente oder Vertriebswege, die gem. der Strategie der Bank eigentlich nur von unterge- ordneter Bedeutung sind, zumindest regelmä- ßig analytisch auf Menge, Risiko-/Blankovolu- men und Bonitäten untersucht werden. Dabei kann es sich im Neugeschäft z. B. um Kredit- vermittlungen durch Dritte oder um Auswärts- kredite bei regional tätigen Instituten usw.

handeln.

2. Anpassung der Risikorelevanzgrenze Jedes Kreditinstitut legt individuell zur Unter- teilung des risikorelevanten und nicht-risi- korelevanten Kreditgeschäfts eine Risi- korelevanzgrenze in Abhängigkeiten von Risikovolumen, Blankovolumen und Rating fest. In Bezug auf Kreditentscheidungen gelten für Engagements oberhalb dieser Grenze strik- tere Vorgaben als für darunterliegende Engage- ments, die dem Mengenkreditgeschäft zuge- ordnet werden.

Von der Bankenaufsicht wird gegenüber den Banken erwartet, die Risikorelevanzgrenze wenigstens in einem jährlichen Turnus zu über- prüfen. Hierzu kam es in der Vergangenheit zu Hinweisen aus verschiedenen § 44-Sonderprü- fungen der BaFin.

Sollte es im Rahmen dieser Analyse zu wesent- lichen Veränderungen kommen, sind auch die Auswirkungen auf das Risikofrüherkennungs- system zu prüfen. Ggf. sind Änderungen hin- sichtlich der Bagatellgrenze (MaRisk BTO 1.3 Tz. 3) bzw. der internen Dokumentationsvor- gaben für die durch die Risikofrüherkennung aufgegriffene Engagements vorzunehmen.

Konsistenz sollte dahingehend bestehen, dass weiterhin striktere Dokumentations- und ggf.

Kompetenzverfahren für Engagements vorge- nommen werden, die das Institut auch als risi- korelevant betrachtet.

3. Überprüfung der quantitativen und qualitativen Indikatoren

Der Kern der Risikofrüherkennung im Adress- risikobereich ist regelmäßig das in den MaRisk BTO 1.3 Tz. 2 verankerte System aus quan- titativen (i. d. R. Konto- und Ratinginforma- tionen) und qualitativen Indikatoren (z. B.

aus Kreditunterlagen oder Presseinformatio- nen) zur Erfassung von Kundenforderungen mit erhöhten Kreditrisiken. Im quantitativen Bereich werden die Engagements in regelmä- ßigen Abständen maschinell aufgegriffen, wäh- rend im qualitativen Bereich über eine sonstige Negativinformation die Erfassung über einen Mitarbeiter des Instituts erfolgt.

Die Indikatoren sind auf Basis quantitativer und qualitativer Risikomerkmale durch die Bank zu entwickeln. Bei dieser Entwicklung handelt es sich um einen kontinuierlichen Prozess, da das Kundenkreditportfolio, die Organisation der Bank, die Produktspezifika (z. B. „Ratenpause“

bei Konsumentendarlehen) und das Kunden- verhalten sich mit der Zeit verändern. Gleichzei- tig bietet der technologische Fortschritt immer wieder neue Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Analysetools.

Darüber hinaus sind auch Veränderungen der erwarteten Ausfallwahrscheinlichkeit von Kre- ditengagements durch Ratingkalibrierungen zu berücksichtigen. Allein hierdurch kann es über einen längeren Zeitraum zu nicht unwe- sentlichen Verschiebungen der Ratingklasse kommen, obwohl sich das Risikoprofil des Engagements kaum verändert.

Insofern ist eine regelmäßige Überprüfung der Indikatoren und Dokumentation der Funktionsfähigkeit der Indikatoren sachge- recht und wird auch seitens der BaFin erwartet.

Der Fokus liegt dabei in der ex-post Überprü- fung der Trennschärfe des jeweiligen Kriteri- ums, d. h. inwieweit das Kriterium geeignet ist, schwache Engagements von guten zu trennen.

Neue oder stark modifizierte Kriterien sollten erst nach einer Testphase, in der auch wieder die Verlässlichkeit geprüft wird, in die Regelpro-

zesse der Bank überführt werden. 2 Vgl. Hannemann, Schneider, Weigl (2013), S. 257.

» Trotz relativ geringer Ausfallraten in den letzten Jahren befindet sich das Kundenkreditgeschäft in einem sehr

herausfordernden Umfeld. Insofern gewinnt eine effektive Risikofrüherkennung zur Identifizierung erhöhter

Kreditausfallrisiken

zunehmend an

Bedeutung. «

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