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Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (Stichprobenprüfung) der Intravitrealen Medikamenteneingabe gemäß §§ 5 und 6 der Qualitätssicherungs- Vereinbarung IVM

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KV RLP | MERKBLATT IVM | STAND OKTOBER 2019 SEITE 1 VON 1

MERKBLATT

Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (Stichprobenprüfung) der Intravitrealen Medikamenteneingabe gemäß §§ 5 und 6 der Qualitätssicherungs- Vereinbarung IVM

Die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation richtet sich auf den Entscheidungsgang zur

Indikationsstellung für die intravitreale Medikamenteneingabe. Die KV RLP fordert hierzu jährlich von mindestens zehn Prozent der Ärzte, die IVM-Leistungen durchführen und abrechnen, die

Dokumentation von jeweils zehn unterschiedlichen Patienten an.

Die Auswahl der Patienten für die Überprüfung erfolgt durch die KV-RLP unter Angabe des Namens und des Behandlungsdatums. Im Einzelnen sind je Patient Bilddokumentationen sowie eine schriftliche Dokumentation einzureichen.

Die Bilddokumentation muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

Fluoreszeinangiographie:

Mindestens eine repräsentative Leeraufnahme sowie ein repräsentatives fluoreszeinangiographisches Bild aus früher (arterieller oder arteriovenöser) und später (länger als 3 Minuten nach Injektion) Phase.

Die Qualität der Aufnahmen muss ausreichend sein, um die Indikationsstellung nachvollziehen zu können, es sei denn, die angiographische Dokumentation ist aus nachweisbaren Gründen nicht möglich.

OCT:

Zur Indikationsstellung für die Indikationen gemäß § 1 Absatz 3 (nAMD, DMÖ) bei der Erstbehandlung sowie bei mindestens jeder dritten Folgebehandlung mindestens eine bis drei repräsentative

Aufnahmen (SD-Technologie oder technische Weiterentwicklungen). Die Aufnahme(n) muss/müssen jeweils das OCT-Schnittbild und ein Fundusbild, aus dem sich die Schnittlage ergibt, enthalten. Bei der Verlaufsbeurteilung ist sicherzustellen, dass möglichst bei allen OCT-Untersuchungsterminen die Schnitte an denselben Lokalisationen mit demselben Scanprotokoll und mit identischen

Aufnahmeparametern aufgenommen werden. Die Qualität der Aufnahmen muss ausreichend sein, um die Indikationsstellung nachvollziehen zu können, es sei denn, die OCT-Dokumentation ist aus

nachweisbaren Gründen nicht möglich.

Die Schriftdokumentation muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a) vor jeder IVM den bestkorrigierten Visus und den schriftlichen Fundusbefund, b) bei Erstindikationsstellung die Aufnahmen der Fluoreszeinangiographie

(Ausnahme: Erkrankungen, bei denen zur Indikationsstellung zur IVM eine

Fluoreszeinangiographie nicht zielführend oder aus nachweisbaren Gründen nicht möglich ist), c) bei Erstindikationsstellung und zur Therapiesteuerung die zum Entscheidungsgang

repräsentative(n) Aufnahme(n) der OCT für die Indikationen gemäß § 1 Absatz 3 (nAMD, DMÖ).

d) bei Uveitis sind die Ergebnisse der Diagnostik bzw. die eingeleitete Diagnostik (zum Beispiel Überweisung an Hausarzt beziehungsweise Internisten oder Vermerke zu Befunden in der Karteikarte) zu dokumentieren.

Nach Abschluss der Prüfung werden die eingereichten Dokumentationen zurückgesendet.

Detaillierte Ausführungen entnehmen Sie bitte der Qualitätssicherungs-Vereinbarung IVM.

Diese und auch einen Dokumentationsbogen zur IVM finden Sie auf unserer Website unter www.kv-rlp.de/337410.

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