• Keine Ergebnisse gefunden

Resolution der Vertreterversammlung der LPK BW vom 17./18.10.2014

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Resolution der Vertreterversammlung der LPK BW vom 17./18.10.2014"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Resolution der Vertreterversammlung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg vom 17./18.10.2014

Die LPK nimmt Stellung zum

Referenten-Entwurf zum Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

1. Als eine Institution der Selbstverwaltung sieht die LPK den gesetzgeberischen Eingriff in die Abstimmungsmodalitäten der Vertreterversammlungen in KV und KBV mit großer Besorgnis. Insbesondere ist die vorgesehene Regelung des § 79 für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten damit verbunden, dass die gesetzlich garantierte Quote von 10% der Stimmen in den Vertreterversammlungen nicht mehr gewährleistet ist.

2. Die Planung, die bestehende Kann-Vorschrift zum Aufkauf von Praxen in überversorgten Gebieten in einer Soll-Vorschrift zu verändern, ist angesichts der von allen Psychotherapeuten immer wieder kritisierten, in ihren Grundlagen verkehrten Bedarfsplanung nicht angemessen. Der Gesetzgeber wird daher aufgefordert, dem Vorschlag des Sachverständigenrates zu folgen und diese Regelung für den Bereich Psychotherapie auszusetzen. Die vorgesehene Einrichtung einer Sprechstunde steht im Widerspruch dazu, dass hier die Behandlungskapazitäten verringert werden.

3. Die LPK begrüßt die Herausnahme der Psychotherapeuten aus der verbindlichen Vorschrift zur Wartezeit von 4 Wochen sowie die gesetzliche Aufforderung an die Selbstverwaltung zur Einrichtung einer zeitnahen Sprechstunde. Diese sollte verbunden werden mit der Aufforderung, die Sprechstunde durch weitere Schritte für eine zeitnahe Versorgung, u.a.

Diagnostik, zu ergänzen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

mindestens 60 Doppelstunden kontinuierliche Gruppenbehandlung – auch in mehreren Gruppen – unter Supervision von mindestens 40 Stunden mit tiefenpsychologisch fundierter

Das lässt sich aber nicht im- mer vermeiden, weil mit wirksamer Entbindung von der Schweigepflicht eine Rechtspflicht zur Aussage als Zeuge entstehen kann, der man sich als

Deutsche Psychotherapeutentag fordert das Bundesinnenministerium auf, im Refe- rentenentwurf zum „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ explizit Psychologische Psychotherapeu- tinnen

gaben in Kooperation mit Ärzten und anderen Heil‐ und Pflegeberufen. Sie werden sich dafür 

Von ihrem Selbstverständnis her nutzen Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen psychotherapeutische Methoden zur Heilung und

Bisher  diente  dem  BSG  die  Definition  einer  maximal  ausgelasteten 

Durch die Reform der Psychotherapie-Richtlinie mit Aufnahme dieser beiden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Kran- kenkassen wurde die strukturelle

(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Behandlung durchfüh- ren und sind verpflichtet, eine begonnene Behandlung zu beenden, wenn sie fest- stellen, dass