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Freiflächenphotovoltaikanlage Obersulm-Wieslensdorf

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Academic year: 2022

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Landkreis: Heilbronn Gemeinde: Obersulm

Flur: Eschenau

Vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB und örtliche Bauvorschriften

„Freiflächenphotovoltaikanlage Obersulm-Wieslensdorf“

Maßstab 1 : 1.000 ENTWURF

Projektnummer: 3 2019 0321

Auszug aus dem Liegenschaftskataster gefertigt und nach einem Bebauungsvorschlag des Vorhabenträgers zum Bebauungsplan ausgearbeitet.

Untergruppenbach, den 18.02.2020/15.06.2020/19.10.2020

Verfahrenshinweise für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften (§ 74 LBO)

Aufstellungsbeschluss (§ 2 (1) BauGB) am 18.02.2020

Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschl. (§ 2 (1) BauGB) am 27.02.2020 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 (1) BauGB) vom 09.03.2020 bis 20.03.2020 Frühzeitige Behördenbeteiligung (§ 4 (1) BauGB) vom 09.03.2020 bis 20.03.2020

Auslegungsbeschluss (§ 3 (2) BauGB) am 15.06.2020

Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung (§ 3 (2) BauGB) am 22.06.2020 Öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB) vom 03.07.2020 bis 03.08.2020 Satzungsbeschluss des Bebauungsplans (§ 10 (1) BauGB) und

der örtlichen Bauvorschriften (§ 74 (1) i. V. mit § 74 (7) LBO) am ...

Ausgefertigt: Obersulm, den ...

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Textteil für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften

Rechtsgrundlagen: §§ 2, 9, 10 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) und § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S.

161,186) in Verbindung mit § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357), mehrfach geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).

Aufhebungen und Änderungen: Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans bisher bestehenden örtlichen bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere örtliche baupolizeiliche Vorschriften werden aufgehoben. Die bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen werden durch die folgenden Festsetzungen geändert und um neue örtliche Bauvorschriften ergänzt.

Festsetzungen: In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:

1. Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaik- anlage Obersulm-Wieslensdorf“

Planungsrechtliche Festsetzungen

1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1 – 15 BauNVO) Sonstiges Sondergebiet Photovoltaik (SO) - § 11 (2) BauNVO.

Zulässig sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie (Photovoltaik-Anlagen) sowie zweckgebundene bauliche Anlagen der technischen Infrastruktur (Transformator, Trennungseinrichtung, Einfriedungen) entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers vom 02.12.2019, der Bestandteil des Bebauungsplans ist (§ 12 (3) BauGB) (vgl. Anlage der Begründung).

Sämtliche baulichen und sonstigen Anlagen sind nach Ende der Nutzungszeit zurückzubauen und die Fläche ist gemäß der derzeitigen Nutzung als landwirtschaftliche Fläche wiederherzustellen.

1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16 - 21a BauNVO)

Die maximale Gesamthöhe der Solarmodule (inkl. Aufständerung) wird auf 3,20 m über dem bestehenden Geländeniveau festgesetzt.

Die maximale Gesamthöhe der Technik-Gebäude (Gebäude für Transformator und Trennungseinrichtung) wird auf 3,00 m über dem bestehenden Geländeniveau festgesetzt.

Maßgeblich zur Berechnung der maximalen Gesamthöhe ist die mittlere Geländehöhe des Baugrunds des Technikgebäudes.

1.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt.

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1.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)

a) Die nicht überbaubaren Flächen der Photovoltaik-Anlage sind als Krautsaum zu entwickeln. Als Saatgut sind gebietsheimische Mischungen gem. zertifiziertem Nachweis nach Regio-Zert. zu verwenden. Es ist eine Saatgutmischung für Hecken, Säume oder vergleichbares einzusäen. Der Kräuteranteil muss mindestens 25 % betragen. Der Saum ist einmal jährlich zu mähen und das Mähgut ist abzuräumen. Alternativ ist eine extensive Beweidung möglich. Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden ist unzulässig.

b) Die überbaubaren Flächen der Photovoltaik-Anlage sind zwischen und unter den aufgeständerten Einheiten als Extensivgrünland zu entwickeln. Als Saatgut sind gebietsheimische Mischungen gem. zertifiziertem Nachweis nach Regio-Zert. zu verwenden. Es ist eine Saatgutmischung für Frisch- und Fettwiesen zu verwenden. Der Kräuteranteil muss mindestens 30 % betragen. Die Wiese ist einmal jährlich zu mähen und das Mähgut ist abzuräumen. Alternativ ist eine extensive Beweidung möglich. Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden ist unzulässig.

c) Die nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzte Fläche ist als Gewässerrandstreifen anzulegen bzw. zu entwickeln. Die Vorschriften nach § 38 WHG und § 29 WG sind zu beachten. Es dürfen auch keine Nebenanlagen oder Kabel verlegt werden.

d) Zur Schonung nachtaktiver Insekten sind für die Außenbeleuchtung insektenfreundliche und abstrahlungsarme Leuchtmittel nach dem neuesten Stand der Technik zu verwenden.

Die Beleuchtungsdauer ist auf das notwendige Minimum zu beschränken. Eine Dauerbeleuchtung ist nicht zulässig.

e) Die Befestigung von Zufahrten darf nur wasserdurchlässig erfolgen (z.B. Schotterrasen).

f) Die Baufeldräumung ist nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März zulässig. Der Oberbodenabtrag im Bereich der Eingriffsflächen darf nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit von bodenbrütenden Arten (Feldlerche) erfolgen.

Wird fachgutachterlich sichergestellt, dass sich keine Brut im Plangebiet stattfindet, kann eine Baufeldfreimachung auch das gesamte Jahr über stattfinden. Um eine Ansiedlung von Bodenbrütern im Plangebiet zu verhindern, können ab Ende März ständige Bodenbearbeitungen (Grubbern) im maximal 10-tägigen Turnus durchgeführt werden.

Alternativ kann das Plangebiet auch vor der Brutzeit mit Flatterband abgespannt werden.

g) Der Eingriffsbereich ist während der Bauzeit durch Reptilienschutzzäune abzugrenzen.

Dies ist nicht erforderlich bei Baumaßnahmen, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis 15. März durchgeführt werden. In diesem Fall ist der Eingriffsbereich von der im artenschutzfachlichen Gutachten benannten Lebensstätte der Zauneidechsen (vgl.

Anlage 2 der Begründung) durch einen Bauzaun oder ein Flatterband abzugrenzen.

h) Im Zuge der Kabelverlegung im Bereich des Wassergrabens ist fachgutachterlich zu bewerten und mit der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustimmen, ob eine Umweltbaubegleitung notwendig ist. Falls notwendig, ist dieser Bereich vor der Aktivitätsperiode der Zauneidechsen zu mähen und im Zeitraum vom 1. April bis 30. April oder vom 15. August bis 10. September für mindestens drei Wochen mit Folie oder Vlies abzudecken. Die Folie muss mindestens 1 m über den Eingriffsbereich hinausragen.

i) Mutterboden, der bei den Baumaßnahmen anfällt, ist gesondert von tieferen Bodenschichten abzuheben und zu lagern. Er ist in kulturfähigem, biologisch-aktivem

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1.5 Pflanzzwang (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)

a) Flächiger Pflanzzwang (PZ): Auf den mit PZ belegten Flächen ist eine mindestens dreireihige Gehölzpflanzung mit Sträuchern im Pflanzraster von 1.5 m x 1,5 m zu pflanzen und zu unterhalten (Artenempfehlung siehe 1.5 b). Die festgesetzten Gehölzpflanzungen sind extensiv zu unterhalten und zu pflegen (keine Düngung, keine Pflanzenschutzmittel).

Abgestorbene Gehölze sind nachzupflanzen. Innerhalb des Pflanzzwangs sind keine Einfriedungen zulässig.

b) Artenempfehlung zum Pflanzzwang: Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Hasel (Corylus avellana), Eingriffeliger Weißdorn (Crateagus monogyna), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare), Schlehe (Prunus spinosa), Hundsrose (Rosa canina), Salweide (Salix caprea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Roter Holunder (Sambucus racemosa), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus).

Hinweise:

a) Im Zuge von Bauarbeiten können im Plangebiet Funde im Sinne von § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) zutage treten, bei denen es sich um meldepflichtige Kulturdenkmale nach § 2 DSchG handelt. Deshalb ist der Beginn der Erdarbeiten der Erschließung einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen drei Wochen zuvor dem Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 86 Denkmalpflege, Berlinerstr. 12, 73728 Esslingen schriftlich mitzuteilen. Dem Referat 86 Denkmalpflege ist Gelegenheit zur Beobachtung der Arbeiten zu geben. Sollten Funde und/oder Befunde auftreten, muss die Möglichkeit zur Bergung und Dokumentation eingeräumt werden.

b) Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodäten im Verbreitungsbereich von Gesteinen der Grabfeld-Formation (Gipskeuper). Diese werden von quartären Lockergesteinen (lössführende Fließerde, holozäne Abschwemmmassen) mit im Detail nicht bekannter Mächtigkeit verdeckt. Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonig-schluffigen Verwitterungsbodens sowie mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen.

Verkarstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Dolinen) sind nicht auszuschließen. Sollte eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer geplant bzw. wasserwirtschaftlich zulässig sein, wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (2005) verwiesen und im Einzelfall die Erstellung eines entsprechenden hydrologischen Versickerungsgutachtens empfohlen. Wegen der Gefahr einer Verschlechterung der Baugrundeigenschaften sowie ggf. von Sulfatgesteinslösung im Untergrund sollte von der Errichtung technischer Versickerungsanlagen (z. B. Sickerschächte, Sickerbecken, Mulden- Rigolen-Systeme zur Versickerung) Abstand genommen werden.

Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung, bei Antreffen verkarstungsbedingter Fehlstellen wie z. B. offenen bzw. lehmerfüllten Spalten) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.

c) Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzes wird hingewiesen.

Die einschlägigen Richtlinien, Verordnungen und Regelwerke sind zu beachten.

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d) Das Planungsgebiet liegt innerhalb der Bergbauberechtigungen „Wieslensdorfer Grubenfeld l und II“, die zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz berechtigen.

Rechtsinhaber der Berechtigungen ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium. Eine Gewinnung von Steinsalz fand in diesen Feldern im Bereich des Bebauungsplanes bisher nicht statt.

Sollte zukünftig die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz in den vorgenannten Feldern im Bereich des Bebauungsplanes aufgenommen werden, können bergbauliche Einwirkungen auf Grundstücke nicht ausgeschlossen werden. Für daraus entstehende Bergschäden im Sinne von § 114 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.08.1980 (BGBI. l S. 1310) würde Schadenersatz nach §§ 115 ff. BBergG geleistet."

Es wird darauf hingewiesen, dass bergbauliche Planungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz im Bereich des Bebauungsplanes auf absehbare Zeit nicht zu erwarten sind.

e) Es wird empfohlen, für die geplanten Baumaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung zu bestellen.

f) Es ist mit zementangreifendem Grundwasser aufgrund sulfithaltiger Gesteine zu rechnen.

g) Im Bodenschutz- und Altlastenkataster sind keine Altlastenfälle und keine schädlichen Bodenveränderungen für das Plangebiet geführt.

h) Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasserfreilegung gerechnet werden muss, sind dem Landratsamt als Untere Wasserbehörde rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. Wird im Zuge von Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und die Untere Wasserbehörde zu benachrichtigen (§ 43 Abs. 6 WG).

Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig.

i) Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.

j) Beleuchtungsanlagen von Parkplätzen, Wegen, Werbung und dergleichen, sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung und Strahlrichtung so anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.

k) Zum Schutz der nördlich verlaufenden Bahnlinie und der westlich liegenden Bebauung, sowie der südlich verlaufenden Landesstraße L 1035 vor Blendungen sind bei Bedarf entsprechende Blendschutzmaßnahmen umzusetzen.

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2. Örtliche Bauvorschriften

für den Geltungsbereich des Bebauungsplans

„Freiflächenphotovoltaikanlage Obersulm-Wieslensdorf“:

2.1 Äußere Gestaltung (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)

Dachform und Dachneigung entsprechend Planeintrag. Die Dächer sind extensiv zu begrünen.

2.2 Einfriedungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)

Einfriedungen sind als maximal 2,5 m hohe Maschendraht- oder Stahlgitterzäune zu gestalten, die im Höhenbereich bis 20 cm über dem Boden Kleinsäugetiere in ihrer Bewegungsfreiheit nicht behindern dürfen (Durchschlupf). Von Fußwegen und Feldwegen ist mit festen Einfriedigungen ein Grenzabstand von mindestens 0,5 m einzuhalten. Die Grenzabstände gemäß des Nachbarrechts Baden-Württemberg sind zu beachten.

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