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Zur Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis

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VGH München, Beschluss v. 12.12.2017 – 10 ZB 17.1993 Titel:

Zur Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis

Normenkette:

AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Leitsätze:

1. Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug kommt es nicht auf das formal-rechtliche Bestehen einer Ehe, sondern auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft

an. (redaktioneller Leitsatz)

2. Die Verkürzung der Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1566 Abs. 1 BGB widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Verkürzung der Geltungsdauer, Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis, Besondere Härte, Aussperren des Ehepartners, Rückkehrverpflichtung, gesundheitliche Probleme, Ehegattennachzug

Vorinstanz:

VG Augsburg, Urteil vom 23.08.2017 – Au 6 K 17.922 Fundstelle:

BeckRS 2017, 138385  

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 wird der Streitwert in beiden Instanzen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe 1

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2017 und auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine

Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weiter. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hatte der Beklagte die dem Kläger zum Ehegattennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf das Datum der Bekanntgabe des Bescheides befristet und festgestellt, dass er keinen Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis habe.

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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 –juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall, denn mit seinem Zulassungsvorbringen zieht er

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weder die Richtigkeit der Abweisung der Klage auf Aufhebung der nachträglichen Befristung der

Geltungsdauer (1.) noch der Klage auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis ernsthaft in Zweifel (2.).

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1. Bezüglich der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des Klägers gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für eine Aufenthaltserlaubnis zum

Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht auf das formal-rechtliche Bestehen einer Ehe ankomme, sondern auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Ausschlaggebend sei der nachweisbar betätigte Wille beider Eheleute, ein gemeinsames Leben zu führen. Nicht maßgeblich sei, ob die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung erfüllt seien oder ob das Paar noch zusammen wohne, sondern ob die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft

notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet seien. Die eheliche Lebensgemeinschaft könne auch einseitig aufgehoben werden. Dass die dauerhafte Trennung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau schon im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vollzogen gewesen sei, ergebe sich aus den glaubhaften Angaben der Ehefrau des Klägers, die ausgeführt habe, sie habe ihm schon Anfang Februar unter Zeugen ihren Trennungswillen mitgeteilt und die Nutzung der Ehewohnung nach Räumen aufgeteilt. Ob die Ehefrau im Juni 2017 den Kläger aus der Wohnung habe aussperren dürfen, sei für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Bedeutung.

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Hierzu bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahr nach § 1566 Abs. 1 BGB vereinbar sei. Zwar bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr, jedoch die Ehe noch. Sinn des Trennungsjahres sei, dass sich die Ehepartner darüber klar werden, ob sie tatsächlich ihre eheliche Lebensgemeinschaft endgültig beenden oder die Ehe doch noch fortführen wollten. Wenn der Kläger vor Ablauf des Trennungsjahres abgeschoben würde, würde ihm diese potentielle Möglichkeit genommen.

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Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger jedoch die Richtigkeit des Urteils bezüglich der nachträglichen Befristung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ernsthaft in Frage. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel nachträglich befristet werden, wenn eine für seine Erteilung oder Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthaltszweck, zu dem der Aufenthalt gestattet wurde, nicht mehr besteht. Ein Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen ist bei einer zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis dann gegeben, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr besteht, weil die Ehefrau die eheliche

Lebensgemeinschaft mit dem Kläger aufgehoben hat und das Ehepaar in dem Haus getrennt gelebt hat.

Unerheblich ist, dass er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne aufrecht erhalten hätte, weil es für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auf den nachweisbar betätigten Willen beider Ehepartner, mit dem jeweils anderen Partner ein gemeinsames Leben führen zu wollen, ankommt (vgl. BVerwG, B.v.

22.5.2013 – 1 B 25.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v.

25.6.1984 – 1 B 41.84 – juris Rn. 3; B.v. 12.6.1992 – 1 B 48.92 – juris Rn. 1) dargestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur besteht, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geführt wird. Ob daneben die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe, nämlich die in § 1566 BGB genannten gesetzlichen Vermutungen für das Scheitern der Ehe vorliegen, ist unerheblich. Die Verkürzung der

Geltungsdauer der zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des Trennungsjahres nach § 1566 Abs. 1 BGB widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK. Denn der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen

Lebensgemeinschaft aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG besteht erst dann nicht mehr, wenn sich die Eheleute endgültig entschieden haben, keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr führen zu wollen, die Trennung also auf Dauer angelegt ist. Solange die Möglichkeit besteht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt wird, dürfen aufenthaltsrechtliche Maßnahmen keine vollendeten Tatsachen schaffen (Hailbronner AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 27 Rn. 62). Etwas

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anderes gilt nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Ob eine Trennung der Ehegatten als endgültig oder nur vor-übergehend anzusehen ist, kann nicht ohne weiteres im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten beurteilt werden. Ob eine Trennung vorliegt und ob sie endgültig ist, muss nach objektiven Kriterien unter

Berücksichtigung der bekundeten Absicht der Eheleute beurteilt werden und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BayVGH, B.v. 12.9.2007 – 24 CS 07.2053 – juris Rn. 22). Vorliegend hat die

Ehefrau dem Kläger im Februar 2017 deutlich gemacht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden will, an der Fortsetzung kein Interesse mehr hat, und hat ihm bestimmte Räume in der ehelichen Wohnung zur Nutzung zugewiesen. Sie hat gegenüber der Ausländerbehörde eine Erklärung zum Getrenntleben abgegeben und erläutert, weshalb sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen will.

Angesichts des nur sehr kurzen Zeitraums des Bestehens der eheliche Lebensgemeinschaft von Ende Oktober 2016 bis Anfang Februar 2017 und der ausdrücklichen Erklärung der Ehefrau zum Getrenntleben konnte die Ausländerbehörde von einer endgültigen Trennung der Eheleute (der Wille eines Ehepartners hierzu ist ausreichend) ausgehen und musste dem Kläger über den Monat Mai 2017 hinaus keine Gelegenheit geben, seine Ehe zu retten, auch wenn er die eheliche Lebensgemeinschaft gerne wieder aufgenommen hätte und sich keiner „Schuld“ für den Trennungswunsch seiner Ehefrau bewusst war.

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2. Bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach

§ 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufentG nicht gegeben sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo habe der Kläger keine ehebezogenen Nachteile zu befürchten. Diese ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass ein Neustart in seinem Heimatstaat erforderlich sei. Denn dies treffe grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und sei im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren. Ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei dem Kläger nicht unzumutbar, weil die Beendigung der ehelichen

Lebensgemeinschaft von der Ehefrau ausgegangen sei. Eine sonstige besondere Härte liege nicht vor. Die Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung wie hier stelle keine schwerwiegende Pflichtverletzung der Ehefrau dar. Die Ehefrau könne selbst entscheiden, wann sie die eheliche Lebensgemeinschaft beenden wolle.

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Insoweit bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, dass die Ehefrau ihm ohne triftigen Grund den Zutritt zur Ehewohnung verweigert und ihn ausgesperrt habe. Dies könne den Tatbestand einer Nötigung erfüllen und stelle eine psychische und auch physische Härte dar. Ihm könne nicht entgegen gehalten werden, dass er die zivilrechtlichen Möglichkeiten nicht genutzt habe, um wieder Zutritt zu der Wohnung zu erlangen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt im Heimatland aufgegeben und sei im Vertrauen auf die eheliche

Lebensgemeinschaft zu seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen. Es sei für den Kläger unzumutbar, sich wieder eine neue Existenz in einem anderen Land aufzubauen, nur weil seine Ehefrau plötzlich und unerwartet die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen wolle. Es sei geboten, bei der

Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts die Gründe für die Trennung zu berücksichtigen, um missbräuchliches Handeln des anderen Ehegatten zu vermeiden. Der Kläger habe alle Kontakte in seinem Heimatland abgebrochen. Er sei in Deutschland integriert. Er sei auch einer Beschäftigung nachgegangen.

Derzeit sei er krank. Er benötige angemessene medizinische Versorgung, die in seinem Heimatland nicht ausreichend gewährleistet werden könne.

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Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht in Betracht.

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2.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Alt. 3

AufenthG nicht vorliegen. Die vom Kläger angeführten Umstände stellen keine besondere Härte dar, die ihm wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätten. Bezüglich des Aussperrens aus der Ehewohnung hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Eingriffe des stammberechtigten Partners auf Seiten des Opfers (hier des Klägers) zu einer Situation geführt haben müssen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt gewesen ist. Insoweit kommt es nicht auf die subjektiv

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empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B.v. 23.6.2015 – 10 ZB 15.1026 – juris Rn. 6 m.w.N.). Das Aussperren aus der gemeinsamen Wohnung erreicht eine solche Intensität nicht. Nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hatte die Ehefrau den Kläger bereits am 4. Juni 2017 schriftlich zum Auszug aus der Wohnung bis spätestens 18. Juni 2017 und zur Abgabe der Schlüssel aufgefordert. Durch die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung nach dem 23. Juni 2017 durch den

Austausch der Schließzylinder ist der Kläger somit in keine Situation gelangt, in der er Angst vor physischer oder psychischer Gewalt hätte haben müssen. Mit dem Austausch der Schlösser hat die Ehefrau ihre vorherige Aufforderung lediglich faktisch durchgesetzt, weil er sich geweigert hatte, die Schlüssel abzugeben.

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Das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG wird auch schon deshalb nicht erfüllt, weil im streitgegenständlichen Fall die Ehefrau die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Denn die Gefahr, dass der Kläger, um die Mindestehebestandszeit für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu erreichen, zur Fortsetzung einer für ihn (wegen physischer oder psychischer Gewalt) unzumutbaren Ehe gezwungen wird, besteht in der Regel dann nicht mehr, wenn der stammberechtigte Ehegatte die eheliche

Lebensgemeinschaft von sich aus beendet (BayVGH, B.v. 21.9.2016 –10 ZB 16.1296 – juris Rn. 10 m.w.N., zum Meinungsstand: BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 10 ZB 13.1783 – juris Rn. 4).

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2.2 Die vom Kläger angeführten Schwierigkeiten bei einer etwaigen Rückkehr in sein Heimatland vermögen ebenfalls keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG zu begründen. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Gefahren, denen der Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug besaß, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt ist, sondern nur solche Beeinträchtigungen, die mit der Ehe und ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen. Für diese

einschränkende Auslegung sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch Sinn und Zweck der Vorschrift sowie systematische Erwägungen. (BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 CS 11.08 – juris Rn. 24 ff.).

Etwaige Schwierigkeiten, nach der Rückkehr in das Heimatland einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden, treffen alle zur Rückkehr verpflichteten Ausländer gleichermaßen (Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2017, AufenthG § 31 Rn. 20). Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach seiner Abschiebung im Mai 2012 keine eigene Existenz in seinem Heimatland aufgebaut hat. Im Visumverfahren zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau hat er erklärt, dass er bei Verwandten, Freunden oder im Hotel gewohnt habe. Sein Lebensunterhalt wurde teilweise von seiner späteren Ehefrau, mit der er damals schon eine Beziehung geführt hat, durch Überweisungen aus Deutschland finanziert.

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2.3 Wenn der Kläger im Zulassungsverfahren erstmals vorbringt, dass er erkrankt ist und diese Erkrankung in seinem Heimatland nicht behandelt werden kann, liegt darin keine Schwierigkeit, die mit der Auflösung der Ehe verbunden ist. Auch dies betrifft ausschließlich die allgemeinen Lebensverhältnisse in seinem Heimatland und begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i.V.m.

§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG. Die Nichtbehandelbarkeit seiner Erkrankung kann der Kläger im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Duldung wegen Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder –verbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG vorbringen.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs.

1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

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3. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seine Bevollmächtigte beizuordnen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO und die Beiordnung eines

Rechtsanwalts nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Einer Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags bedarf es nicht.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Kostenerstattung ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs.

1 Satz 4 VwGO ausgeschlossen. Daher ist auch eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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