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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 Auf dem Holze zum geplanten Neubau eines Feuerwehrgerätehauses

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Academic year: 2022

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Ergänzung der Schalltechnischen Untersuchung der AKUS GmbH vom 12.01.2021:

Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm

Die Schalltechnische Untersuchung der durch die Gemeinde Hövelhof beauftragten AKUS GmbH vom 12.01.2021 (Auftragsnummer: BLP-20 1102 01) hat ergeben, dass die für den geplanten Standort des Feuerwehrgerätehauses in der Straße „Alter Markt“ in Hövelhof zugrunde zulegenden Immissionsrichtwerte nach TA Lärm sowohl im Regelbetrieb tags und nachts als auch bei Einsätzen zu Tageszeiten eingehalten werden.

Demgegenüber überschreiten die ermittelten Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte bei Einsätzen, die zu Nachtzeiten stattfinden. Im Einzelnen ist berechnet worden, dass die Immissionsrichtwerte

 zwar an den Immissionsorten I2 bis I6 und I7 bis I9A eingehalten werden,

 jedoch an den Immissionsorten I1, I1A, I6A sowie I10 bis I12 um bis zu 10 dB(A) überschritten werden können. Der an diesen Immissionsorten einschlägige Richtwert ist 40 dB(A) bzw. für den Immissionsort I6A 45 db(A). In der schalltechnischen Untersuchung wird daher die Errichtung einer ca. 5,0m hohen Lärmschutzwand empfohlen, die die Überschreitung für die Immissionsorte I10 bis I12 für den Bereich des 1. OG auf ein Maß reduziert, das gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des BauGB zu Nachtzeiten sicherstellt, also auf Beurteilungspegel von 45 dB(A). Die bestehende 3,0m hohe Lärmschutzwand stellt für das EG bereits jetzt die Einhaltung der Richtwerte für gesunde Wohnverhältnisse sicher.

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 die ermittelten Geräuschspitzen die zulässigen Richtwerte der TA Lärm durch Anfahrts- und Bremsgeräusche der Rettungsfahrzeuge an den Immissionsorten I1 bis I7 sowie an den Immissionsorten I1, I2 und I10 bis I12 durch Türenschlagen privater PKW überschreiten. Die Immissionsrichtwerte für die Immissionsorte I1 bis I7 können jedoch durch Nachrüstungen an den Rettungsfahrzeugen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik eingehalten werden.

Es bleibt daher notwendig zu begründen und zu rechtfertigen,

 dass im Einsatzfall die Immissionsrichtwerte auf Höhe des 1. OG für die Immissionsorte I10 bis I12 um bis zu 10 dB(A) und die für gesundes Wohnen geltenden um bis zu 10 Werte um bis zu 5 dB(A) überschritten werden,

 dass die Immissionsrichtwerte für den Bereich des EG überschritten werden, soweit dabei die Werte für gesundes Wohnen durch eine 3,0m hohe Lärmschutzwand eingehalten werden, und

 dass an den Immissionsorten I1 und I2 die für Geräuschspitzen geltenden Richtwerte um bis zu 2 dB(A) überschritten werden, soweit dabei die Werte für gesundes Wohnen unter Einhaltung des Standes der Technik eingehalten werden.

Diese Begründung und Rechtfertigung kann auf der Grundlage von Nr. 3.2.2 TA Lärm durch eine Sonderfallprüfung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG NRW geleistet werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Urteile des OVG NRW vom 23.09.2019 (Az.: 10 A 1114/17) und vom 17.12.2019 (Az.: D 101/18.NE).

Die Sonderfallprüfung wird mit folgenden Erwägungen und Begründungen durchgeführt:

1. Abgrenzung zur Regelfallprüfung der TA Lärm

Zur Konkretisierung der materiellen Grundpflichten von Anlagenbetreibern sowie des Satzungsgebers reicht es unter Umständen nicht aus, nur den maßgeblichen Immissionsrichtwert als nicht zu überschreitenden Zielwert festzulegen. Anknüpfend an die Prüfung im Regelfall gemäß Nr. 3.2.1 i. V. m. Nr. 6 TA Lärm sieht das Richtwertesystem der TA Lärm zum einen eine Ausnahmeregelung vor, die auf Notsituationen, nicht vorhersehbare bzw. nicht willentliche Ereignisse zugeschnitten ist.

Diese Ausnahmeregelung ist auf die von der Feuerwehr ausgehenden Immissionen

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3 nicht anwendbar, weil diese der Gefahrenabwehr in Notfällen dienen, selbst aber keinen Notfall darstellen.

Zum anderen ermöglicht Nr. 3.2.2 die Berücksichtigung besonderer Umstände, die im Rahmen der Regelfallprüfung nicht einbezogen werden. In solchen Fällen würde die prognostische Berechnung nach den für den Regelfall geltenden Vorgaben der TA Lärm die tatsächliche Gesamtbelastung gar nicht oder nicht hinreichend bewerten. Das gilt auch mit Blick darauf, dass „das ursprüngliche Leitbild der TA Lärm die Beurteilung lärmerzeugender gewerblicher industrieller Anlagen ist, bei denen mögliche anlagenbedingte Verkehrsgeräusche zu den von der jeweiligen Anlage erzeugten Geräuschen hinzutreten können“.

OVG NRW, Urteil vom 23.09.2019 – 10 A 1114/17, juris – Rdnr. 65, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 08.11.2017 – 4 B 19.17, juris – Rdnr. 18.

Die von Feuerwehreinsätzen ausgehenden Lärmimmissionen weisen Besonderheiten auf, die in die Bewertung einfließen müssen, ob es sich im Einzelfall um schädliche Umwelteinwirkungen handelt, die in der Planung und Genehmigung einer Legalisierung entgegenstehen und die Abwehransprüche Betroffener auslösen.

2. Einhaltung des Standes der Technik (Nr. 2.5 TA Lärm)

Allerdings setzt die Berücksichtigung besonderer Umstände, die über die in einer Prognose nach der Regelfallprüfung der TA Lärm hinausgeht, die Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung voraus (Nr. 2.5 TA Lärm). Bezogen auf den Anlass und Gegenstand des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 46, den Neubau und Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses am vorgenannten Standort, sind dadurch Maßnahmen sowohl bei der Planung und Errichtung des Gebäudes als auch der eingesetzten (Fahrzeug-) Technik gefordert.

Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Schalltechnische Untersuchung der AKUS GmbH vom 12.01.2021 geht darauf ein, indem

 die Erforderlichkeit einer Lichtsignalanlage mit Vorrangschaltung für die Einsatzfahrzeuge thematisiert wird (Seite 6 unten) und

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 die Möglichkeit einer Ausrüstung der Feuerwehr-Einsatzfahrzeuge mit handelsüblichen Schalldämpfer-Nachrüstsätzen vorgeschlagen wird, die die Spitzenwerte mindern, welche durch das Betätigen der Druckluft-Entlastung der LKW Bremsen der Feuerwehrfahrzeuge entstehen (Seite 16 Mitte).

Ebenso ist die Erhöhung der vorhandenen Lärmschutzwand von 3,0m auf 5,0m eine Empfehlung des schalltechnischen Gutachtens, um dem Schutzziel des gesunden Wohnens auf Höhe des 1. OG für die Immissionsorte I10 bis I12 gerecht zu werden.

Bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 wurde im zugehörigen schalltechnischen Gutachten eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ermittelt und die Errichtung einer 5,0m hohen Lärmschutzwand zum Schutz des 1. OG empfohlen. Im Rahmen der Abwägung wurde ermittelt, wie ein für die geplante Wohnnutzung ausreichender Schutz gewährleistet werden kann, ohne dass eine 5,0m hohe Lärmschutzwand errichtet wird. Im Rahmen der planerischen Problembewältigung wurden sämtliche private und öffentliche Belange gegenübergestellt und in die Abwägung einbezogen.

In der Abwägung wurde in Ansatz gebracht, dass es sich bei der geplanten Wohnbebauung um eine aus städtebaulicher Sicht trotz kritischer Lärmbelastung sinnvolle Innen- und Nachverdichtung handelt, die zur Schaffung eines ortskernnahen Wohnstandortes beiträgt. Eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung für eine Wohnbebauung an diesem Standort spielt dabei die Nähe zu vorhandenen Infrastruktur- und Vorsorgeeinrichtungen, der Verzicht auf Schaffung von Splittersiedlungen und insbesondere der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Freiraum im Außenbereich bei gleichzeitiger Nachverdichtung und Innenentwicklung.

Im Rahmen der Abwägung wurde außerdem festgestellt, dass das Gebot zur planerischen Trennung von Emissions- und Immissionsorten für den den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 46 nicht umgesetzt werden kann. Daher sind Aspekte des aktiven und passiven Schallschutzes insbesondere vor dem Hintergrund der städtebaulichen Verträglichkeit und der stadtwirtschaftlichen Erheblichkeit intensiv geprüft worden. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass ein aktiver Lärmschutz mit der empfohlenen Höhe von 5,0m und einer Länge von 65m eine an dem Standort unverhältnismäßige stadtgestalterische Wirkung hätte, wie sie innerhalb des Siedlungsbereiches der Gemeinde Hövelhof nicht vorkommt und nicht üblich ist.

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5 Im Gutachten aus 2017 wurde zusätzlich die Wirkung einer überwiegend 3,0m hohen Schallschutzwand untersucht, mit dem Ergebnis, dass eine deutlich wirksame Lärmminderung erreicht werden kann und mit Abständen von rd. 10,0m bis 35,0m idealtypische Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden können. Aufgrund des hierdurch erreichten Nutzens hinsichtlich der Lärmminderung im Verhältnis zur städtebaulich hinnehmbaren Wirkung der Lärmschutzwand fiel die Entscheidung auf eine 3,0m hohe Lärmschutzwand in Kombination mit passiven Schallschutzmaßnahmen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB zu Nachtzeiten sicherzustellen.

Um den passiven Schallschutz zu gewährleisten, wurden Flächen festgesetzt, innerhalb derer ausschließlich Gebäude und Gebäudeteile zulässig sind, die nicht zu Schlafzwecken genutzt werden. Außerdem erfolgt durch den Bebauungsplan die Empfehlung, dass eine Grundrissgestaltung innerhalb von Gebäuden und Gebäudeteilen Schlafräume an der vom Emissionsort abgewandten Seite vorsieht und dass für Gebäudeteile mit Schlafräumen passive Lärmschutzmaßnahmen (z.B.

schallgedämmte Außenwände, Dächer und Fenster) vor schädlichen Lärmeinwirkungen derart schützen, dass nachts 30 dB(A) nicht überschritten werden.

Durch Festlegung und Einhaltung der o.g. aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen konnten die Nachtwerte im Bereich des allgemeinen Wohngebietes für ein Niveau, welches gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sicherstellt, insbesondere auch nachts eingehalten werden. [Verweis auf die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 46 „Auf dem Holze“]

Da im vorliegenden Fall durch die Neuplanung der 1. Änderung des Bebauungsplanes ähnliche bis gleiche Werte im Bereich der Immissionsorte I10 bis I12 erreicht werden, wie sie bereits bei der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 ermittelt wurden, werden auch im Fall der 1. Änderung die gesunden Wohnverhältnisse durch die bereits festgelegte Kombination von aktivem und passivem Schallschutzmaßnahmen nachts erreicht. Somit können nachteilige Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung durch die Planung der 1. Änderung zum Ist-Zustand ausgeschlossen werden und gleichzeitig eine aus stadtgestalterischer Sicht unverträgliche und erdrückende 5,0m hohe Lärmschutzwand im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner verhindert werden. Dieses Ergebnis ist insbesondere vor einer Gegenüberstellung der dauerhaft

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6 vorhandenen hohen Lärmschutzwand mit erdrückender Wirkung zu kurzzeitigen Lärmbelastungen im Einsatzfall in ca. 25-30 Fällen im Jahr zu befürworten.

3. Besondere Umstände der Sonderfallprüfung im Planungsfall

Mit Bezug auf den geplanten Standort des neuen Feuerwehrgerätehauses und die davon ausgehenden Lärmimmissionen kann festgestellt werden, dass mehrere der in Nr. 3.2.2 TA Lärm bespielhaft genannten Gründe für eine ergänzende Berücksichtigung im Rahmen einer Sonderfallprüfung tatsächlich vorliegen. Diese Sonderfallprüfung wird deshalb mit folgenden Ausführungen durchgeführt:

a) Umstände, die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission auswirken können (Nr. 3.2.2 Satz 2 b TA Lärm)

Es liegen Umstände vor, „die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission auswirken können“. Dies ist zunächst die jahrzehntelange Ortsüblichkeit durch den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses an diesem Standort und der davon ausgehenden und darauf bezogenen Einsätze der freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Hövelhof.

Der Standort ist an der Straße „Alter Markt, Flurstücke Nr. 2899, 2900,4130 und 6284, Flur 13, Gemarkung Hövelhof“ im Jahre 1943 errichtet und im Jahr 1980 erweitert worden. Seitdem nutzt die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hövelhof diesen Standort ohne jede Unterbrechung.

Die heute anzutreffende umgebende Bebauung des Standortgrundstücks der freiwilligen Feuerwehr war seinerzeit noch nicht vorhanden. Als der Feuerwehrstandort im Jahr 1943 ausgewählt und errichtet wurde, bestand die Bebauung im näheren räumlichen Wirkungsbereich aus vereinzelten Gebäuden entlang der Hauptverkehrsachsen (z.B.

Kirchstraße, Gütersloher Straße und Schloßstraße) sowie vereinzelten siedlungsartigen Ansammlungen von Wohnbebauung z.B. im Bereich Wichmannallee sowie entlang der Allee. Direkt angrenzend an den Feuerwehrstandort schloss sich der heutige Bereich

„Alter Markt“ an, welcher in seiner Form als Wohn- und Geschäftszentrum im Jahr 1968 vom Rat der Gemeinde Hövelhof beschlossen und Anfang der 1970er Jahr entstanden ist. Zuvor wurde der Bereich von 1938 an als „Gemeindeplatz“, also als Fest- und Marktplatz genutzt. Westlich des Feuerwehrstandortes wurde im Jahr 2018 ein Bebauungsplan aufgestellt, der ein allgemeines Wohngebiet festlegt. Zuvor war dieser Bereich als innerörtliche landwirtschaftliche Fläche mit dazugehörigem Hofgebäude

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7 bebaut, welches seit jeher zu Wohnzwecken genutzt wurde, bevor 2018 der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses über die Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB genehmigt wurde. Die weiter westlich angrenzende Bebauung zwischen Gütersloher Straße, Kirchstraße und Allee ist insbesondere ab den 1950er Jahren entstanden und wurde durch die sukzessive gemeindliche Siedlungsentwicklung rund um den Kern Hövelhofes ausgebildet, wodurch sich eine kompakte Siedlungsstruktur um den Ortskern entwickelt hat, zu der auch der Feuerwehrstandort zählt. Aufgrund des Wachstums der Gemeinde von ca. 4.500 bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in den 1940er Jahren auf bis heute ca. 16.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wurden entsprechend die Kapazitäten der freiwilligen Feuerwehr in den 1980er Jahren erweitert.

Die Bebauungs- und Nutzungsstrukturen rund um den Feuerwehrstandort haben sich somit historisch entwickelt, ohne dass die dadurch entstandene Gemengelage unterschiedlicher Nutzung je in Frage gestellt wurde. Die Feuerwehr ist dabei als eine der am längsten ansässigen Nutzungen anzusehen, um die herum sich insbesondere auch die Wohnbebauung entwickelt hat.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass auch die zuletzt herangetretene Wohnbebauung den Lärmimmissionen, die von dem Standortgrundstück und den hiervon ausgehenden Einsätzen der freiwilligen Feuerwehr verursacht werden, bereits seit langer Zeit ausgesetzt ist.

b) Besondere Gesichtspunkte Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmissionen (Nr. 3.2.2 Satz 2 Buchst. d) TA Lärm)

Die Herkömmlichkeit und soziale Adäquanz der Geräuschimmissionen werden in der Rechtsprechung in besonderer Weise betont und als Umstände anerkannt, die im Rahmen einer Sonderfallprüfung eine Überschreitung des im Übrigen einschlägigen Richtwerts rechtfertigt. Der Begriff der sozialen Adäquanz beschreibt nach der Rechtsprechung des BVerwG „Verhaltensweisen oder Zustände, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich für den Einzelnen möglicherweise sogar nachteilig auswirken, jedoch von der Bevölkerung insgesamt hingenommen werden.“

Der diesen Geräuschquellen zugrundeliegende Zweck wird von der Gesellschaft allgemein positiv bewertet. Neben Immissionen beispielsweise aus liturgischem Glockengeläut, Ernteeinsätzen und Kinderspielplätzen werden Feueralarmsirenen als sozial adäquate Immissionsquelle besonders betrachtet.

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8 BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 – 7 C 33/87, DVBl. 1988, 967 ff.;

Feldhaus/Tegeder, Kommentar zur TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, Kommentar zum BImSchG, zu Nr. 3.2.2, Rn. 67-70;

Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum BImSchG, Stand:

August 2020, Nr. 3 TA Lärm, Rn. 41 f.; m.w.N. zur Rechtsprechung.

Das OVG NRW hält konkret zu Feuerwehreinsätzen Folgendes fest:

„Es ist davon auszugehen, dass jeder Mann die beim Einsatz von Ordnungs- und Rettungskräften verursachten unvermeidlichen Immissionen dem Grundsatz toleriert, weil er solche Einsätze für das Funktionieren der Gesellschaft, der er angehört, für unerlässlich hält, und er so auch für sich selbst im Notfall Sicherheit oder Rettung erwarten darf. Der Umstand, dass die Kläger als unmittelbare Nachbarn eines Feuerwehrstandortes wie auch die Nachbarn anderer Feuerwehrstandorte den mit den Einsätzen verbundenen Immissionen naturgemäß häufiger und in einem stärkeren Maß ausgesetzt sein werden, ändert an der regelmäßigen und sozialen Adäquanz solcher Immissionen grundsätzlich nichts. Zur sozialen Adäquanz einsatzbedingter Immissionen gehört nämlich auch, dass sich die Nachbarn eines Feuerwehrstandortes letztlich mit dieser Nachbarschaft abfinden.“

So OVG NRW, Urteil vom 23.09.2019 – 10 A 1114/17, juris-Rn. 70 (Hervorhebung in Fettdruck hinzugefügt).

Soweit die den Standort umgebenden Wohnnutzungen und die darauf bezogenen Immissionsorte durch Überschreitungen des zur Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerts i. H. v. 40 dB(A) belastet werden, ist diese Überschreitung unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan Nr. 46 in Ansatz gebrachten aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen auf max. 5 dB(A) (nachts) für Räume, die nicht dem Schlafen und der Erholung dienen, begrenzt. Die Überschreitung rechtfertigt sich auch hier durch den besonderen Gesichtspunkt der sozialen Adäquanz dieser Immissionen, die Schutzziel-bezogen entstehen, d. h. zur Abwehr von Gefahren für Menschenleben der örtlichen Gemeinschaft oder für hohe Sachwerte in Kauf zu nehmen sind. Hierauf

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9 aufbauend ist auch die Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Geräuschspitzen um 2 dB(A) aufgrund einsatzbedingter Abläufe rechtfertigend.

c) Standortauswahl ohne zumutbare Alternativen (als in Nr. 3.2.2 TA Lärm nicht benannter besonderer Umstand)

Die nicht abschließende Aufzählung besonderer Umstände, die eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm veranlassen, lässt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte zu.

Hansmann, a.a.O., Nr. 3 TA Lärm, Rn. 43 f.; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 3.2.2, Rn. 71.

Dazu zählt, wie die Rechtsprechung des OVG NRW ausdrücklich anerkennt, eine erfolglose Suche nach alternativen Standorten für ein Feuerwehrgerätehaus im Gemeindegebiet. Wenn das ausgewählte Vorhabengrundstück unter Abwägung verschiedener Gesichtspunkte das einzige geeignete und zumutbare Standortgrundstück im Gemeindegebiet ist, verstärkt dies die besonderen Umstände der sozialen Adäquanz der von diesem Standort ausgehenden und darauf bezogenen Lärmimmissionen, welche dann im Falle von Richtwertüberschreitungen umso eher hinzunehmen sind.

Siehe OVG NRW, Urteil vom 23.09.2019 – 10 A 1114/17, juris-Rn. 75.

Diese Umstände können auch für das Vorhabengrundstück zum Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Hövelhof an der Straße „Alter Markt“ in Anspruch genommen werden, um die Überschreitung von Richtwerten durch Einsätze während der Nachtzeit zu rechtfertigen.

Allgemein ist die Anzahl von für ein Feuerwehrgerätehaus geeigneten Standorten im Gemeindegebiet gering, da

 es sich häufig um Baulücken handelt, die meist von schutzwürdiger Wohnbebauung umgeben sind, sodass sich ähnliche Schutzansprüche und Vermeidungsmaßnahmen ergeben, wie beim aktuellen Standort, mit dem Unterschied, dass keine historisch entwickelte soziale Adäquanz von Bewohnerinnen und Bewohnern erwartet werden kann. Der aktuelle Standort

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10 hat sich dahingehend historisch entwickelt, sodass sich alle vorhandenen Nutzung der Gemengelage langfristig miteinander arrangiert haben.

 bei dem überwiegenden Anteil freier Grundstücke die Erreichbarkeitszeiten von 8 Minuten zwischen Notfallmeldung und Eintreffen der Einsatzfahrzeuge am Unfall-/Brandort nicht eingehalten werden können und

 keine geeigneten Grundstücke für einen Erwerb durch die Gemeinde zur Verfügung stehen.

Der Kernort Hövelhof ist als solches sehr kompakt mit Wohnnutzungen bebaut. Entlang der Hauptverkehrsadern haben sich über die Jahre infrastrukturelle und der Versorgung dienende Nutzungen angesiedelt. Rückwärtig zu diesen Nutzungen sowie im Sinne einer Nutzungsmischung nebeneinander oder vertikal angeordnet sind diese Bereiche jedoch immer wieder mit Wohnnutzungen durchzogen, sodass keine Grundstücke zur Verfügung stehen, die nicht, ähnlich wie der aktuelle Standort, von schutzwürdiger Wohnnutzung umgeben sind. Überschreitungen von Richtwerten der TA Lärm können somit an keinem weiteren zur Verfügung stehenden Standort ausgeschlossen werden oder im Rahmen der planerischen Konfliktbewältigung vermieden werden.

Einzig eine Ansiedlung des Standortes der Feuerwehr an einem der Ortseingänge, in der Nähe der im Norden und Süden gelegenen Gewerbegebiete oder in einem der Ortsteile wäre mit den Schutzansprüchen vermutlich vereinbar. Jedoch können an diesen Standorten die o.g. Erreichbarkeitszeiten nicht eingehalten werden. Dies hätte zur Folge, dass die Gemeinde Hövelhof die erforderliche Infrastruktur für die Feuerwehr auf zwei Standorte aufteilen müsste, mit entsprechenden finanziellen Folgen. Diese würden sich nach einer überschlägigen Schätzung ganz erheblich gegenüber den Kosten erhöhen, die für den geplanten Neubau eines Feuerwehrgerätehauses an der Straße „Alter Markt“ geschätzt werden, wo die erforderlichen Kapazitäten insgesamt realisiert werden könnten.

Diese finanzielle Mehrbelastung ist der Gemeinde Hövelhof nicht zuzumuten. Die Haushaltsmittel für zwei Standorte sind nicht vorhanden und sie können auch nicht über Drittmittel beschafft werden, weil die damit verbundene Belastung in Abwägung gegenüber anderen Aufgaben der Gemeinde nicht verantwortet werden kann.

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11 Ebenfalls sollte der dadurch entstehende organisatorische Aufwand nicht außer Acht gelassen werden. Für die Einteilung der Feuerwehr in zwei Standorte bedarf es einer vollkommen neuen Einteilung der Wehrleute in unterschiedliche Löschgruppen, sowie eine aufwendige Organisation der unterschiedlichen Einsatzfahrzeuge und Materialien.

Die Neuanschaffung verschiedener Ausrüstungselemente ist nicht zu vermeiden und würde den Haushalt der Gemeinde zusätzlich belasten.

Der Aufbau eines zweiten Standortes außerhalb des Kernortes Hövelhofes ist außerdem in insofern nicht sinnvoll, als dass die Mitglieder der Feuerwehr nahezu ausschließlich im Kernort Hövelhof wohnen. Ein Standort außerhalb würde eine verlängerte Anreise der Einsatzleute bedeuten, was für die Einhaltung der Alarmzeiten sicherlich nicht realistisch erscheint. Zusätzlich ist die Standortwahl in einem der Ortsteile genau abzuwägen, da sowohl nördlich, nordwestlich, westlich und südwestlich Ortsteile erreicht werden müssen sowie im gesamten Gemeindegebiet verteilt eine große Zahl an Wohnbauten und landwirtschaftlichen Betrieben im gesamten Außenbereich. Das Einhalten der vorgegebenen Alarmzeiten erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt schwierig.

Im Ergebnis der Sonderfallprüfung kommt der Rat der Gemeinde Hövelhof zu der wertenden Entscheidung, dass die Überschreitung von Immissionsrichtwerten, die im Rahmen einer Regelfallprüfung gemäß TA Lärm von den Einsätzen der freiwilligen Feuerwehr am geplanten Standort an der Straße „Alter Markt“ zur Nachtzeit ausgehen, begründet und gerechtfertigt werden können durch besondere Umstände und Gesichtspunkte, die eine Sonderfallprüfung im Sinne von Nr. 3.2.2 TA Lärm notwendig machen. Vor diesem Hintergrund wird festgestellt, dass der Betrieb des geplanten Neubaus eines Feuerwehrgerätehauses in Hövelhof an diesem Standort nicht zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beträgt.

Hövelhof, den 25.06.2021

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