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Informationen für Mütter

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www.hamburg.de/familie

Informationen für Mütter

… die bei der Geburt

ihres Kindes nicht

verheiratet sind

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Liebe Leserin,

diese Broschüre wendet sich an Frauen, die bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind.

Sie finden in ihr Informationen zu den Themen elterliche Sorge, Umgangs- und Namensrecht, Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt. Außerdem wird über das Angebot der Beistandschaft des Jugendamtes informiert und es gibt Hinweise auf wirtschaftliche Hilfen sowie Beratungs- und Unter- stützungsmöglichkeiten.

Mit dieser Broschüre wollen wir Sie dabei unterstüt- zen, Ihre elterliche Sorge für Ihr Kind eigenverant- wortlich wahrzunehmen. Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, wird Ihr Bezirksamt Sie gerne beraten und unterstützen.

Für die gemeinsame Zukunft mit Ihrem Kind wün- sche ich Ihnen alles Gute.

Ihr

Dietrich Wersich

Senator für Familie, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.hamburg.de/familienwegweiser.

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EltErlichE SorgE

NamENSrEcht UmgaNgSrEcht

VatErSchaft

UNtErhalt 

BEiStaNdSchaft

BEratUNg UNd UNtErStützUNg

WirtSchaftlichE hilfEN 

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Elterliche Sorge

Alleinsorge der Mutter

Wenn Sie als volljährige Mutter nicht verheiratet sind, haben Sie mit der Geburt Ihres Kindes grundsätzlich die alleinige elterliche Sorge.

Sie haben die Pflicht und das Recht, Ihr Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beauf sichti gen und sei- nen Aufenthalt zu bestimmen (Personen sorge) sowie für das Vermögen Ihres Kindes zu sorgen (Vermögenssorge).

Dies gilt allerdings z.B. nicht, wenn Sie und der Vater bereits vor der Geburt Ihres Kindes erklärt haben, dass Sie die Sorge gemeinsam über neh- men wollen ( Gemeinsame elterliche Sorge).

Es ist Ihre Aufgabe als Inhaberin der elterlichen Sorge die Vaterschaft und die Unterhaltsan­

sprüche Ihres Kindes zu klären ( Vaterschaft, Unterhalt). Zur Beratung und Unterstützung kön- nen Sie sich jederzeit an Ihr Jugendamt wenden, das – wenn Sie es wünschen – als Beistand z.B.

auch die notwen digen gerichtlichen Klärungen veranlasst.

Sofern Sie als Mutter noch minderjährig sind, gelten besondere Bestimmungen. Hierüber infor- miert Sie Ihr Jugendamt ( Adressen).

Gemeinsame elterliche Sorge

Auch wenn Sie bei der Geburt nicht verheiratet sind, können Sie mit dem Vater gemein sam die elterliche Sorge ausüben. Hierfür müs sen Sie beide entsprechende Sorgeerklärungen abgeben.

Der Vater kann diese Erklärung aber erst ab- geben, wenn Sie zuvor für die rechtswirksame Feststellung seiner Vaterschaft gesorgt haben ( Vaterschaft).

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Die Sorgeerklärungen können Sie schon vor der geburt Ihres Kindes abgeben.

Ohne Ihren Willen kann die gemeinsame Sorge nicht erlangt werden. Wenn Sie noch unsicher sind, können Sie sich beim Jugendamt (Allgemei- ner Sozialer Dienst) beraten lassen.

Die Sorgeerklärungen müssen in einer bestimm- ten Form beurkundet werden. Dies ist kosten- frei beim Jugendamt (Abteilung für Beistand- schaften) oder kostenpflichtig beim Notar mög- lich.

Durch eine spätere Trennung ändert sich grund- sätzlich nichts an der gemeinsamen Sorge. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich auf- hält, hat jedoch die Befugnis zur Alleinentschei- dung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch eine Entscheidung des Familien gerichts möglich.

Wenn Sie als Eltern zu einem späteren Zeit- punkt heiraten, steht Ihnen – auch wenn vorher keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden – von diesem Zeitpunkt an die elterliche Sorge gemein sam zu.

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Umgangsrecht

Seit der Reform des Kindschaftsrechts hat Ihr Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern- teilen. Der Gesetzgeber geht aus drück lich davon aus, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört und dass dieser von besonderer Bedeutung für die Ent- wicklung des Kindes ist.

Gewachsene familiäre Beziehungen sollen so- weit als möglich erhalten bleiben. Das Kind ist jedoch nicht zum Umgang verpflichtet.

Beide Elternteile sind – unabhängig von der Regelung der elterlichen Sorge – zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Sie können als Mutter nicht allein darüber bestimmen, ob der Vater Umgang mit seinem Kind haben darf.

Wenn es dem Wohl des Kindes dient, haben weitere Personen ein Umgangsrecht, z.B. Groß- eltern, Geschwister oder andere enge Bezugs- personen.

Mit „Umgang“ sind Besuche, Briefe, Telefonate oder beispielsweise auch gemeinsame Urlaube gemeint. Die Ausgestaltung des Umgangs ist nicht gesetzlich geregelt.

Als sorgeberechtigte Mutter vereinbaren Sie mit dem umgangsberechtigten Vater und den an de- ren Umgangsberechtigten, auf welche Weise der Umgang stattfinden soll.

Wenn Sie sich nicht einigen können oder wenn es Probleme gibt, können Sie sich kostenfrei bei den Einrichtungen der Jugendhilfe beraten und unterstützen lassen. Hierauf haben das Kind, die Eltern sowie die anderen Umgangs berech tig- ten einen Anspruch. Sie können Beratungs stel len

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in freier oder öffentlicher Trägerschaft auf su chen oder sich an den Allgemeinen Sozialen Dienst im Jugend amt wenden. Sie können aber auch an- waltlichen Rat einholen (kostenpflichtig).

Im Konfliktfall – wenn trotz Vermittlung kein Ein- vernehmen zu erreichen ist – kann das Familien- gericht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls über den Umfang des Umgangs entscheiden und Näheres regeln. Das Umgangs recht kann auch einge- schränkt oder ausge schlos sen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Der Vater hat das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes zu ver- langen, soweit es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Auch hier vermitteln der Allgemeine Soziale Dienst und verschiedene Beratungsstellen der Jugendhilfe.

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Namensrecht

Wenn Sie als Mutter bei der Geburt die allein­

sorge für Ihr Kind haben, so erhält Ihr Kind Ihren Namen als Geburtsnamen.

Sie können Ihrem Kind auch den Namen des Vaters geben, wenn dieser einwilligt und Sie eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Standes beamten bzw. der Standesbeamtin abgeben.

Wenn Sie als Eltern die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, bestimmen beide Eltern den Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung ge- genüber dem Standesbeamten oder der Stan- desbeamtin. Sie haben die Wahl zwischen dem Namen der Mutter und dem Namen des Vaters.

Begründen Sie die gemeinsame Sorge erst spä- ter (durch Heirat oder Sorgeerklärungen), so kann der Name Ihres Kindes binnen 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge neu be- stimmt werden.

Bei Anwendung ausländischen Rechts können andere Regelungen gelten. In einem solchen Fall sollten Sie sich genauer beim Standesamt bera- ten lassen.

Nähere Auskünfte zum Namensrecht erhalten Sie beim Standesamt.

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Vaterschaft

Bekommen Sie als nicht verheiratete Frau ein Kind, so bedarf die Vaterschaft immer einer be- sonderen Feststellung, auch wenn Sie mit Ihrem Kind und dem Vater als Familie zusammenleben.

Es gehört zu Ihren Aufgaben als sorgebe rech- tigte Mutter, die Vaterschaft Ihres Kindes zu klä- ren. Die Vaterschaft wird rechtswirksam geklärt, wenn der Vater die Vaterschaft anerkennt und Sie der Anerkennung zustimmen oder wenn das Familien gericht die Vaterschaft feststellt.

Es genügt nicht, dass Sie als Mutter wissen, wer der Vater Ihres Kindes ist. Auch schriftliche Erklä- rungen sind nicht ausreichend.

Nur mit einer verbindlich geklärten Vaterschaft sind auch wichtige rechtliche Wirkungen verbun- den. Unterhaltsansprüche für Sie oder Ihr Kind sowie z.B. Erb-, Renten- oder Krankenver siche- rungsansprüche Ihres Kindes hängen davon ab.

Wenn Sie überlegen, die Vaterschaft Ihres Kin- des nicht offiziell feststellen zu lassen, haben Sie hierfür sicher verständliche Gründe. Doch berück- sichtigen Sie bitte bei Ihren Überlegungen auch die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung für Ihr Kind.

Ihre Interessen als Mutter und die Interessen Ihres Kindes sollten Sie sorgsam abwägen, denn Ihr Kind hat ein Grundrecht auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung. Das Jugendamt wird Sie in dieser Frage gerne beraten.

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Einvernehmliche Klärung der Vaterschaft

Vaterschaftsanerkennung

Die Anerkennungserklärung durch den Vater kann nur freiwillig erfolgen und muss in beson derer Form beurkundet werden. Von dieser Urkunde erhalten auch Sie und das Kind eine beglaubigte Abschrift als Nachweis.

Ein minderjähriger kann nur selbst seine Vater- schaft anerkennen. Sein gesetzlicher Vertreter muss zustimmen. Diese Zustimmung muss eben- falls beurkundet werden.

Die Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der geburt des Kindes möglich.

Vaterschaftsanerkennungen können kostenfrei beurkundet werden:

- beim Jugendamt, - beim Standesamt, sowie kostenpflichtig:

- beim Notar (Auslagen), - beim Amtsgericht.

Beurkundungen sind auch am Wohnort des Vaters sowie bei den befugten Konsularbeamten der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland möglich.

Es empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung.

zustimmung der mutter zur Vater­

schaftsanerkennung

Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist Ihre zustimmung als mutter erforderlich (bei Minder- jährigkeit mit Zustimmung Ihres gesetzlichen Ver- treters).

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Gegen Ihren Willen könnte zwar ein Mann die Vaterschaft zu Ihrem Kind anerkennen, diese Erklärung bliebe aber ohne rechtliche Wirkungen.

Wichtig: Ihre Zustimmungserklärung muss ebenfalls beurkundet werden. Dies ist bei allen vor ge nannten Stellen möglich, bei denen die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung auf- genommen werden kann.

Die Anerkennung des Vaters und Ihre Zustim- mung als Mutter können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden.

Für die Abgabe Ihrer Zustimmungserklärung gibt es keine Frist. Es empfiehlt sich, sie zeitgleich oder möglichst umgehend nach der Vaterschafts - anerkennung abzugeben. Erst wenn alle not wen- digen Zustimmungen vorliegen, kann Ihr Kind z.B. Unterhalt vom Vater verlangen.

Falls Ihre Zustimmung ein Jahr nach der Vater- schaftsanerkennung noch nicht beurkundet ist, kann der Mann seine Anerkennung widerrufen.

Ihre Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung ist auch schon vor der geburt des Kindes mög- lich.

Wenn ausländisches Recht berührt ist, sind even- tuell zusätzliche Regelungen zu beachten.

zusätzliche zustimmung des Kindes zur Vater schaftsanerkennung

In besonderen Fällen, wenn Sie beispielsweise

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Gerichtliche Vaterschaftsfest stellung

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, so kann sie nur gerichtlich festgestellt wer- den. Ihr Kind oder Sie selbst als Mutter können einen entsprechenden Antrag beim Familienge- richt stellen.

Im gerichtlichen Verfahren vertreten Sie Ihr Kind allein. Sie kön nen bei Bedarf eine Anwältin oder einen Anwalt bevollmächtigen (kostenpflichtig).

Ihr Kind kann aber auch durch das Jugendamt vertreten werden, wenn eine  Beistandschaft besteht

(kostenfrei).

Die gerichtliche Klärung der Vaterschaft dauert längere Zeit, da vom Gericht ein Sachverstän­

digen gutachten eingeholt wird.

Wenn Sie der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmen, kann auch der Mann beim Familien- gericht die Feststellung der Vaterschaft beantra- gen.

Beratung und Unterstützung

Bei Fragen zum Thema „Vaterschaftsfeststellung“

informiert, berät und unterstützt Sie Ihr Jugend- amt kostenfrei. Auf Ihren Wunsch unternimmt darüber hinaus das örtliche Jugendamt als

Bei stand alle notwendigen Schritte zur Fest- stellung der Vaterschaft.

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Unterhalt

Unterhaltsanspruch der Mutter

Wenn Sie wegen der Pflege und Erziehung Ihres Kindes nicht oder nur teilweise erwerbstätig sind, haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Betreuungs unter halt gegenüber dem Vater Ihres Kindes.

Die Unterhaltspflicht des Vaters kann schon vor der Entbindung beginnen und besteht grundsätz- lich für mindestens 3 Jahre nach der Geburt.

Vorrang haben nur noch die minderjährigen unver- heirateten Kinder des Vaters sowie sogenannte privilegierte volljährige Kinder. Das sind 18- bis 20- Jährige, die unverheiratet sind, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Unterhaltsanspruch des Kindes

Grundsätzlich sind Mutter und Vater dem Kind ge- genüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Eltern teil, bei dem sich das minderjährige Kind aufhält, erfüllt seine Ver pflich tung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist zum Barun ter halt verpflichtet.

Nur der Mann, dessen Vaterschaft rechts wirk­

sam geklärt ist ( Vaterschaft), ist seinem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

Unterhaltsberechtigt ist Ihr Kind stets, wenn es sich nicht selbst unterhalten kann.

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sonst für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche verloren gehen können.

Sofern Sie als Eltern getrennt leben und Sie allein sorgeberechtigt sind oder Ihr Kind sich in Ihrer Obhut befindet, gehört es zu Ihren Aufgaben als Mutter, Unterhaltsansprüche Ihres Kindes zu klä- ren und gegebenenfalls durchzusetzen.

Der unterhaltspflichtige Vater muss finanziell lei s- tungsfähig sein. Die Feststellung der Leistungs- fähigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, so dass immer fachkundiger Rat eingeholt werden sollte (siehe nachfolgende Seite).

In der Regel empfiehlt es sich, eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung des Vaters beim Notar (kostenpflichtig) oder Jugendamt (kostenfrei) beurkunden zu lassen.

Im Konfliktfall können Sie die Höhe des Unterhalts- anspruchs gerichtlich klären lassen. So bekom men Sie einen „voll streck baren Titel“ (z.B. Urkunde/

Urteil), d. h., dass Sie bei Nichtzahlung auch pfän- den können.

Die höhe des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes muss individuell festgestellt werden. Sie orien- tiert sich u.a. am monatlichen Nettoein kom men des Vaters. Wegen der notwendigen Unter halts- berechnung sollten Sie sich stets beraten lassen.

Kindesunterhalt kann verlangt werden als

• fester Betrag, der sich nicht automatisch verän- dert oder

• als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunter- halts: Dieser Unterhalt passt sich automatisch an, wenn sich der gesetzliche Mindestunterhalt erhöht oder das Kind eine höhere Altersstufe erreicht (6. oder 12. Geburtstag) und gegebenen- falls auch bei einer Änderung des Kindergeldes.

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Die Höhe des Mindestunterhalts ist gesetzlich festgelegt. Sie orientiert sich am sächlichen Exi- stenzminimum eines Kindes und wird nach drei Altersstufen unterschieden. Die Höhe des Pro- zentsatzes wird in der Regel individuell auf der Grundlage der "Düsseldorfer Tabelle" ermittelt.

Das Kindergeld wird bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Es wird vom Unterhalt abgezogen

• bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und

• bei volljährigen Kindern in voller Höhe.

Beratung und Unterstützung

Ihr Jugendamt informiert, berät und unterstützt Sie – kostenfrei – in Unterhaltsfragen (z.B. zur Höhe des Unterhalts) oder übernimmt gegebenenfalls die Fest stel lung und Durch setzung des Kindes - unterhalts auf Ihren Antrag hin auch als Beistand ( Bei stand schaft).

Weitere rechtsberatung:

- Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichs stel le (ÖRA) für Personen mit niedrigem Einkommen (gegen geringe Gebühr),

- Rechtsanwälte (gegen Gebühr).

Unterhaltsverpflichtungen des Vaters (Betreu- ungs unterhalt / Kindesunterhalt) können, wenn der Vater sich freiwillig verpflichten will, bei je- dem Jugendamt kostenfrei oder beim Notar (ge- gen Auslagenerstattung) beurkundet werden.

Beim Jugendamt erhalten Sie auch nähere Infor-

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Beistandschaft

Sie können für Ihr Kind unter bestimmten Vo- raussetzungen beim Jugendamt schriftlich eine Beistandschaft beantragen. Zuständig ist das Jugendamt Ihres Wohnbezirks.

Das Jugendamt ist dann Beistand Ihres Kindes und hat die aufgaben:

1. die Vaterschaft festzustellen,

2. Unterhaltsansprüche Ihres Kindes geltend zu machen.

Auf Ihren Wunsch können die Aufgaben beschränkt werden, z. B. nur auf die Vaterschafts feststellung.

Die Beistandschaft ist ein angebot des Jugend- amtes. Ob Sie es annehmen, hängt allein von Ihrer Entscheidung ab. Ihr Jugendamt informiert Sie bei Bedarf über Einzelheiten.

Die Beistandschaft ist nur möglich, wenn

• Ihnen als Mutter die elterliche Sorge für die genannten Aufgaben allein zusteht oder

• sich Ihr Kind – bei gemeinsamer Sorge – in Ihrer Obhut befindet.

Ihr Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; seine Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung.

Durch die Beistandschaft wird Ihre elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand wird nur für die oben genannten Aufgaben neben Ihnen vertretungsberechtigt. Er kann dadurch verant- wortlich für Ihr Kind handeln und umgehend alle notwendigen rechtlichen Schritte einleiten, z.B.

vor Gericht klagen.

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Sollten Sie keinen Bedarf mehr für die Bei stand- schaft sehen – weil beispielsweise die Vater- schaft festgestellt ist und Unterhalt regelmäßig eingeht – oder die Beistandschaft aus anderen Gründen nicht mehr wünschen, können Sie je- derzeit schriftlich die Beendigung verlangen.

Die Beistandschaft endet mit Eingang Ihres Schreibens beim Jugendamt.

Falls Sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut Hilfe benötigen, z.B. weil der Unterhalt für Ihr Kind nicht mehr gezahlt wird, können Sie die Beistandschaft des Jugendamtes erneut bean- tragen.

Die Beistandschaft des Jugendamtes ist auch vor der geburt Ihres Kindes möglich.

Die Beistandschaft ist kostenfrei.

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Beratung und Unterstützung

Das Jugendamt informiert, berät und unterstützt Sie vor und nach der geburt Ihres Kindes.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Beistandschaften des Jugendamtes sind u. a.

zuständig für:

Fragen zur Feststellung der Vaterschaft und Infor- mation über die rechtlichen Wirkungen der Vater- schaftsfeststellung

Unterhaltsfragen

die Beistandschaft zur Feststellung der Vater- schaft und / oder zum Geltendmachen von Unter- haltsansprüchen Ihres Kindes

Beurkundungen, z.B. von Vaterschafts anerken- nungen, notwendigen Zustimmungen und Unter- haltsverpflichtungen

Fragen zur Möglichkeit der gemeinsamen elter- lichen Sorge und Beurkundung entsprechender Sorgeerklärungen

In dem regionalen Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes werden Sie u.a. beraten bei

Fragen zur Erziehung und zu Erziehungshilfen

Fragen zur Partnerschaft, Trennung und Schei- dung, z.B. bei Familienproblemen, Kon flikten und Krisen situa tionen sowie bei der Entwick lung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahr- neh mung der elterlichen Sorge nach einer Tren- nung; gegebenenfalls wird an andere Beratungs- stellen weitervermittelt.

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der Ausübung des Umgangsrechts

Im Jugendamt (Abteilung Kindertagesbetreuung) werden Sie außerdem beraten bei der Antragstellung für die Erteilung eines Kita-Gutscheins für Ihr Kind (Kinder tages einrichtungen, Tagespflege) und bei der Klärung der damit verbundenen finanziellen Fragen.

Die Mütterberatungsstellen der bezirklichen Ge- sundheitsämter richten ihre besondere Aufmerk- samkeit auf die Gesundheitsvorsorge von Säuglin- gen und Kleinkindern. Sie bieten ärztliche Unter- suchungen an und beraten u. a. in allen Fragen der Ernährung und Pflege des Kindes sowie zu Schutz- impfungen. Teilweise werden auch Hausbesuche und Gruppenveranstaltungen durchgeführt. Adres- sen und Sprechzeiten der Mütterberatungsstellen in Ihrer Nähe erfragen Sie bitte beim Gesundheitsamt Ihres Bezirks.

Informationen über weitere Informations-, Bera- tungs- und Unterstützungsmöglichkeiten, z.B. Treff- und Austauschmöglichkeiten für Alleinerziehende, Elternschulen, Familien-Bildungsstätten und Erzie- hungsberatungsstellen finden Sie auch in dem Falt- blatt "Beratung und Unterstützung für Familien" für jeden Hamburger Bezirk.

Das Faltblatt liegt u. a. in den Jugendämtern und den Öffentlichen Bücherhallen aus oder steht im In- ternet unter www.hamburg.de/familienwegweiser unter dem Stichwort „Beratung und Unterstützung“

zur Verfügung.

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Wirtschaftliche hilfen

Je nach Ihrer persönlichen Situation gibt es zusätzlich eine Vielzahl wirt schaftlicher Hilfen. Die wichtigsten sind hier zusammengestellt worden. Zu einigen der auf geführten Hilfen gibt es ausführliche Merkblätter oder Broschüren, die Sie bei den genannten Stellen erhalten können.

Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnsitz.*

Wirtschaftliche Hilfen Auskünfte erteilen:

Kindergeld/

Kinderzuschlag Familienkasse in der Agentur für Arbeit Hamburg bzw. bei Beschäftig­

ten im öffentlichen Dienst: Familien­

kasse des Arbeitgebers

Elterngeld/Elternzeit Elterngeldstelle bzw. Soziales Dienst­

leistungszentrum Ihres Bezirksamtes Unterhaltsvorschuss/

Unterhaltsausfallleistung Jugendamt bzw. Soziales Dienstleis­

tungszentrum Ihres Bezirksamtes Kita­Gutschein für Kin­

dertageseinrichtungen und Tagespflege

Abteilung Kindertagesbetreuung im Jugendamt bzw. Soziales Dienstleis­

tungszentrum Ihres Bezirksamtes Wohngeld Wohngelddienststelle bzw. Soziales

Dienstleistungszentrum Ihres Bezirks­

amtes Arbeitslosengeld/

Unterhaltsgeld Agentur für Arbeit Hamburg mit regionalen Geschäftsstellen Arbeitslosengeld II /

Sozialgeld team.arbeit.hamburg − Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II mit regionalen Job­Centern Hilfe zum Lebensunter­

halt / Grundsicherung / Eingliederungshilfe

Grundsicherungs­ und Sozialdienst­

stellen bzw. Soziales Dienstleistungs­

zentrum Ihres Bezirksamtes Mittel der

Stiftung Mutter und Kind ­ Caritasverband

­ Diakonisches Werk

­ Sozialdienst katholischer Frauen

* Unter der Internetadresse www.dibis.hamburg.de werden Ihnen für alle behördlichen Dienstleistungen in Hamburg die Zuständigkeiten und Öffnungszeiten genannt sowie Hinweise gegeben, welche Dokumente Sie mitbringen müssen.

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adressen

fachämter Jugend­ und familienhilfe

(Jugendämter)

Es empfiehlt sich, vor dem Besuch des Jugendamtes tele fonisch die Sprechzeiten der Dienststelle bzw.

der zuständigen Mitarbeiterin oder des zustän digen Mitarbeiters zu erfragen und gegebenenfalls einen Termin zu ver ein baren.

Bezirksamt hamburg­mitte telefon

 Abteilung für Beistandschaften 4 28 54 - 23 05

Klosterwall 8, 20095 Hamburg - 35 54

 Allgemeiner Sozialer Dienst

• Altstadt/Neustadt/St. Pauli/Finkenwerder - 79 87 Simon-von-Utrecht-Straße 4 f, 20359 Hamburg

• St. Georg/Hamm/Rothenburgsort/Veddel - 51 86 Klosterwall 6, 205095 Hamburg

• Horn - 73 81

• Billstedt / Mümmelmannsberg - 73 10 Billstedter Hauptstraße 12, 22111 Hamburg

• Wilhelmsburg

Reinstorfweg 12, 21107 Hamburg 4 28 71 - 63 89

 Unterhaltsvorschussleistungen 4 28 54 - 25 01 Klosterwall 8, 22111 Hamburg

Bezirksamt altona

 Abteilung für Beistandschaften 4 28 11 - 20 57 Alte Königstraße 29 - 39, 22767 Hamburg

 Allgemeiner Sozialer Dienst

• Altona-Altstadt/Ottensen

Platz der Republik 1, 22765 Hamburg - 26 51

• Altona-Nord/Bahrenfeld/Groß Flottbek/Othmarschen Platz der Republik 1, 22765 Hamburg -19 60

• Lurup

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Bezirksamt Eimsbüttel

 Abteilung für Beistandschaften 4 28 01 - 33 10 Grindelberg 66, 20139 Hamburg

 Allgemeiner Sozialer Dienst

• Eimsbüttel Kerngebiet - 33 49

Grindelberg 66, 20139 Hamburg

• Niendorf/Lokstedt/Schnelsen 4 28 01 - 46 82 Garstedter Weg 13, 22453 Hamburg - 46 13

• Eidelstedt/Stellingen 4 28 01 - 52 17 Basselweg 73, 22527 Hamburg - 54 67

 Soziales Dienstleistungszentrum

Unterhaltsvorschussleistungen - 20 93 Grindelberg 66, 20139 Hamburg

Bezirksamt hamburg­Nord

 Abteilung für Beistandschaften 4 28 04 - 27 56 Kümmellstraße 7, 20243 Hamburg

 Allgemeiner Sozialer Dienst

• Kerngebiet/Eppendorf - 23 15

Kümmellstraße 7, 20243 Hamburg

• Barmbek/Uhlenhorst 4 28 04 - 54 23 Poppenhusenstraße 4, 22305 Hamburg

• Fuhlsbüttel / Langenhorn 4 28 04 - 40 66 Erdkampsweg 43, 22335 Hamburg

 Soziales Dienstleistungszentrum Unterhaltsvorschussleistungen

Kümmellstraße 7, 20243 Hamburg 4 28 04 - 23 44

Bezirksamt Wandsbek

 Abteilung für Beistandschaften 4 28 81 - 26 70 Schloßstraße 60, 22041 Hamburg

 Allgemeiner Sozialer Dienst

• Eilbek/Wandsbek/Marienthal/Tonndorf - 21 06 Am Alten Posthaus 2, 22041 Hamburg

• Jenfeld 65 49 72 - 0

Öjendorfer Damm 44, 22043 Hamburg

• Bramfeld 4 28 81 -40 76

Bramfelder Chaussee 324, 22177 Hamburg

• Steilshoop - 42 60

Schreyerring 51, 22309 Hamburg

 Soziales Dienstleistungszentrum

Unterhaltsvorschussleistungen - 28 93 Alte Königstraße 29 - 39, 22767 Hamburg

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Bezirksamt Bergedorf

Ab Dezember 2010: Fachamt im Dienstleistungszentrum am Bahnhof (CCB-Erweiterung), vorauss. Weidenbaumsweg 21

 Abteilung für Beistandschaften 4 28 91 - 26 03 Brookdeich 26, 21029 Hamburg

 Allgemeiner Sozialer Dienst - 26 01 Herzog-Carl-Friedrich-Platz 1, 21031 Hamburg

 Unterhaltsvorschussleistungen - 26 03 Brookdeich 26, 21029 Hamburg

Bezirksamt harburg

 Abteilung für Beistandschaften 4 28 71 - 28 08 Wilhelmstraße 33, 21073 Hamburg

 Allgemeiner Sozialer Dienst

• Harburg Kerngebiet - 38 38/ - 40 40 Harburger Ring 33, 21073 Hamburg

• Süderelbe - 53 28

Neugrabener Markt 5, 21149 Hamburg

 Unterhaltsvorschussleistungen - 28 08 Wilhelmstraße 33, 21073 Hamburg

• Alstertal - 52 38

Wentzelplatz 7, 22391 Hamburg

Farmsen-Berne/Walddörfer 428 81 - 46 41 August-Krogmann-Straße 2 b, 22159 Hamburg

• Rahlstedt - 38 40

Rahlstedter Straße 151 – 157, 22143 Hamburg

• Meiendorf/Oldenfelde - 38 40

Rahlstedter Straße 151 – 157, 22143 Hamburg

Soziales Dienstleistungszentrum

Unterhaltsvorschussleistungen - 34 10 Wandsbeker Allee 71, 22041 Hamburg

telefonischer hamburg­Service

Den telefonischen Hamburg-Service erreichen Sie montags bis freitags zwischen 7 und 19 Uhr unter der Rufnummer 040 / 428 28 ­ 0.

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Herausgeber:

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz

Hamburger Straße 47 22083 Hamburg

Druck: Bergmann & Sohn, Hamburg Auflage: 3.500

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