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Steuerliche Hilfeleistung bei Vertrag zur Konzepterarbeitung - Erlaubnispflicht

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Titel:

Steuerliche Hilfeleistung bei Vertrag zur Konzepterarbeitung - Erlaubnispflicht Normenketten:

StBerG § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 RDG § 3, § 5

Leitsätze:

1. Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (ebenso BGH BeckRS 2009, 24832 Rn. 23 f.). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

2. Eine steuerliche Hilfeleistung hängt iSd § 4 Nr. 5 StBerG unmittelbar mit einem Handelsgewerbe zusammen, wenn sie sich im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens vollzieht und deren Zwecken dient, wobei die steuerliche Hilfeleistung immer nur Nebenzweck und nicht alleiniger Gegenstand der Tätigkeit sein darf. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

3. Ist bei einer komplexen Beratungstätigkeit nicht eindeutig bestimmbar, ob wirtschaftliche oder steuerliche Fragen im Vordergrund stehen, so ist davon auszugehen, dass der steuerliche Teil nicht bloßes

Hilfsgeschäft zur Hauptaufgabe und damit unzulässig ist (ebenso BGH BeckRS 2008, 6882 Rn. 10). (Rn.

29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

außergerichtliche Rechtsdienstleistung, Beratungsvertrag, Erlaubnis, Honorar, Nebenleistung, steuerliche Hilfeleistung, Konzepterarbeitung, Vergütungsanspruch

Vorinstanz:

LG Augsburg, Endurteil vom 09.02.2017 – 091 O 1187/16 Rechtsmittelinstanzen:

OLG München, Beschluss vom 11.01.2018 – 27 U 928/17 BGH Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2018 – III ZR 71/18 Fundstelle:

BeckRS 2017, 152270  

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 09.02.2017, Az. 091 O 1187/16, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

II. Die Klägerin hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 05.12.2017 Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe 1

Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

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Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.

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1. Die Ausführungen der Klägerin zu einem nach ihrem Vortrag zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Konzepterarbeitung sind aus mehreren Gründen nicht geeignet, einen

entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Erstgerichts aufzuzeigen.

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Zum einen ist dieser von der Klägerin behauptete Vertrag nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Streitgegenstand ist vielmehr lediglich der zwischen den Parteien mit Datum vom 11.02.2015 geschlossener Beratervertrag. Erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.02.2017 und nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 hat die Klägerin hinsichtlich eines behaupteten Vergütungsanspruches von 10.000,- € aus dem von ihr behaupteten Vorvertrag die Aufrechnung erklärt.

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Das Landgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerfrei als verspätet gewertet und, wie dem Vermerk der zuständigen Richterin vom 06.02.2017 ausdrücklich zu entnehmen, keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO gesehen.

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Im Übrigen wird der Abschluss eines solchen Vorvertrages von der Beklagten bereits erstistanzlich gemäß Schriftsatz vom 06.02.2017 bestritten.

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Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 5 ergibt sich zudem, entgegen dem klägerischen Vortrag, keineswegs eine Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der Vergütung von Leistungen gemäß einem Vorvertrag in Höhe von 10.000,- € pauschal. Vielmehr enthält die Anlage K 5 lediglich ein Angebot der Klägerin zur Konzepterarbeitung.

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Hinsichtlich des von der Beklagten bestrittenen Vertrages zur Konzepterarbeitung greift daher gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ebenfalls die Verspätungsrüge und der in erster Instanz hierzu rechtsfehlerfrei nicht

berücksichtigte Vortrag ist auch im Rahmen der Berufung nicht zu berücksichtigen.

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2. Soweit die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 18.09.2017 aufgrund des von ihr behaupteten Vorvertrages nunmehr ihre Klage um 10.000,- € netto erweitert, ist diese Klageerweiterung in der Berufungsinstanz gemäß § 522 Nr.2 ZPO unzulässig, weil die Klägerin ihren Erweiterungsantrag auf Tatsachen stützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nicht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

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Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein solcher Vorvertrag überhaupt zustande gekommen ist, ob und in welchem Umfang hierfür eine Vergütung vereinbart wurde und ob die Klägerin im Falle eines

Zustandekommens des Vertrages die ihr obliegenden Leistungen überhaupt erbracht hat.

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3. Die Ausführungen der Berufung zum Gang des Verfahrens und Ablauf der mündlichen Verhandlung vermögen die Entscheidung des Erstgerichts ebenfalls nicht erfolgreich anzugreifen.

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Die pauschale Rüge der Klägerin, Hinweise seien vom Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht erteilt worden, verfängt bereits deshalb nicht, weil die Klägerin selbst erklärt, das Erstgericht habe angedeutet, dass es die Auffassung vertrete, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, da es den Vertrag wegen unerlaubter Rechts- und Steuerberatung für nichtig erachte.

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Dieser Hinweis in der Verhandlung entspricht der im schriftlichen Urteil zum Ausdruck gekommenen

Rechtsauffassung des Erstgerichts, so dass ein Verstoß gegen rechtliches Gehör nicht im Ansatz ersichtlich ist.

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Abs. 1, 3 RDG, 5 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig, da die Klägerin darin Dienstleistungen angeboten hat, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

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Eine Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit im Sinne des § 5 RDG bzw. eine beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Nr. 5 StBerG hat das Landgericht zu Recht verneint.

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a) Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang rügt, das Landgericht habe keine weiteren Ausführungen zu dem Nichtvorliegen dieser Ausnahmetatbestände gemacht, ist auf § 313 Abs. 3 ZPO zu verweisen, wonach die schriftlichen Entscheidungsgründe eines Urteils nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Das Landgericht war somit nicht gehalten, zu sämtlichen möglichen Ausnahmetatbeständen hinsichtlich der Voraussetzungen der Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen bzw. der Hilfeleistungen in Steuersachen ausdrücklich Stellung zu nehmen.

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b) Gemäß § 5 Abs. 1 RDG bedarf es einer Befugnis nach § 3 RDG nur dann nicht, wenn Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden und als

Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine solche Nebenleistung vorliegt, ist dabei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

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Von einer Nebentätigkeit ist nur dann auszugehen, wenn die allgemein rechtsberatende oder

rechtsbesorgende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine rechtliche Leistung handelt. Maßgeblich ist dabei, ob die Rechtsdienstleistung nach der

Verkehrsanschauung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann (vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 5 Rn. 31 m.w.N.).

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Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die von der Klägerin laut Beratungsvertrag zu erbringende Rechtsdienstleistung nicht lediglich als Nebenleistung zu bewerten.

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Bereits bei der Gründung der EWIV in H. mit anschließender Sitzverlegung in den EU-Staat Estland, der Gründung des Vereins MTÜ sowie der Umstellung der DG-Mitglieder handelt es sich um eine schwierige und komplexe Rechtsdienstleistung (vgl. Ziffer 1 bis 3 des Beratungsvertrages vor Art. 1).

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In Art. 2 des Vertrages wird weiter ausgeführt, dass Gegenstand der Beratertätigkeit die Erarbeitung von Verträgen zwischen der DG-A. E. und den Mitgliedern der DG-Gruppe ist. Auch hierbei handelt es sich um nicht unerhebliche, komplexe Rechtsdienstleistungen.

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Ebenso ist der Entwurf der Satzung und der sonstigen Verträge im Zusammenarbeit mit dem L. Institut (vgl.

Art. 2 Phase 2, 2.2) als Rechtsdienstleistung zu werten.

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Weiter ist Aufgabe der Klägerin laut Vertrag (Art. 3 Phase 3, 3.2) die Anpassung der Satzung und der sonstigen Verträge, die Untersuchung und laufende Überprüfung etwaiger rechtlicher Veränderungen auf EU-Ebene und des Rechts des ausgewählten Standortes. Auch hierbei handelt es sich um komplexe, keineswegs untergeordnete Rechtsdienstleistungen.

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Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass laut Vertrag (Art. 6 Abs. 3), soweit erforderlich oder ausdrücklich genannt, rechtliche Ratschläge durch Rechtsanwälte erfolgen, deren Vergütung durch den Berater, also die

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Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2009, 3242; BGH NJW 1987, 3003) ist eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient. Auch dann, wenn sich die Klägerin bezüglich der vereinbarten Rechtsdienstleistungen eines Rechtsberaters bedient, ändert dies nichts daran, dass sie selbst sich gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, die Rechtsbesorgung zu übernehmen.

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Dies haben die Parteien in Art. 6 Abs. 3 des Beratervertrages auch ausdrücklich so vereinbart. Hierbei wurde insbesondere bestimmt, dass die Beklagte bei Einschaltung von Rechtsanwälten oder

Rechtsberatern von diesen keine Honorarrechnung erhält und das Honorar hierfür durch die mit der Klägerin vereinbarte Vergütung ausgeglichen ist.

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c) Auch soweit sich die Klägerin im Beratervertrag zur Erbringung von steuerlichen Hilfeleistungen verpflichtet hat, handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine nach § 4 Nr. 5 StBerG zulässige Nebenleistung.

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Hilfeleistungen nach § 4 Nr. 5 StBerG sind nur zulässig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft stehen, das zu einem Handelsgewerbe gehört. Der unmittelbare Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die Hilfeleistung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens vollzieht und deren Zwecken dient. Dabei darf die steuerliche Hilfeleistung immer nur Nebenzweck und nicht der alleinige Gegenstand der Tätigkeit sein. Ist bei einer komplexen Beratungstätigkeit nicht eindeutig bestimmbar, ob wirtschaftliche oder steuerliche Fragen im Vordergrund stehen, ist nach der

Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass der steuerliche Teil nicht bloßes Hilfsgeschäft zur Hauptaufgabe und damit unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2008, Az.: IX ZR 238/06).

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Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist auch die von der Klägerin zu erbringende Steuerberatung nicht lediglich als Nebenleistung anzusehen.

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Sämtliche, oben in Verbindung mit der unzulässigen Rechtsberatung genannten Punkte, die den

wesentlichen Inhalt des Beratervertrages ausmachen, sind von der Klägerin auch unter steuerrechtlichen Aspekten zu bewerten, so dass auch insofern von keiner zulässigen Nebenleistung auszugehen ist.

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Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Einschaltung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nicht dazu führt, dass die Klägerin zulässige Steuerberatungsleistungen erbringt. Vielmehr handelt es sich trotzdem um eine Leistung der Klägerin gegenüber der Beklagten.

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5. Die Behauptung der Klägerin, eine künftige Anpassung und Überwachung der zu erstellenden Satzung und Verträge hätte durch einen weiteren Beratervertrag zwischen der EWIV und den externen Beratern erfolgen sollen, widerspricht dem Vertragsinhalt und ist durch nichts belegt. Vielmehr haben die Parteien in Art. 3 Phase 3, 3.2 des streitgegenständlichen Vertrages bereits ausdrücklich vereinbart, dass die Satzung und die sonstigen Verträge an tatsächliche und rechtliche Veränderungen anzupassen sind.

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6. Der Klägerin steht auch kein Bereicherungsanspruch im Rahmen der Rückabwicklung des nichtigen Beratervertrages zu, soweit diese Leistungen erbracht hat, da die Beklagte hierdurch nicht bereichert wurde.

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Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Gründung und der Betrieb einer EWIV für die Beklagte und deren Unternehmen bereits im Ansatz verfehlt war, weil das Unternehmen der Beklagten unstreitig nur in Deutschland und auf rein nationalem Gebiet tätig ist.

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sind, während es der Beklagten bei Abschluss des Beratervertrages unstreitig wesentlich darauf ankam, dass mit Ausnahme der Umsatzsteuer keine Besteuerung mehr anfällt.

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Auch die grundsätzliche Geheimhaltungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt eine in der Praxis wohl kaum zu überwindende Hürde dar. Der Hinweis der Berufung, zur Umsetzung des Konzeptes hätte lediglich gehört, von den Kunden der Mitglieder der DG A. EWIV, soweit sie

Versicherungsgesellschaften betreffen, entsprechende Genehmigungen einzuholen, ist angesichts des Umstandes, dass hiervon zigtausende Versicherungsnehmer betroffen wären, kaum in der Praxis durchführbar.

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7. Da der streitgegenständliche Vertrag gemäß § 134 BGB wegen unerlaubter Rechts- und Steuerberatung nichtig ist und die Beklagte auch nicht bereichert ist, war das Landgericht nicht gehalten, weiter Beweis darüber zu erheben, in welchem Umfang die Klägerin Leistungen tatsächlich erbracht hatte.

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Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend.

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Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.

2 ZPO zurückzuweisen.

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