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Die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger -Zugleich Anmerkung zu BGH VersR 88, 244

Koller, Prof. Dr. Ingo

I. Gem. § 435 S. 1 HGB ist der Empfänger nach Ankunft des Guts berechtigt, im eigenen Namen die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen den Frachtführer geltend zu machen.

Insbesondere kann er nach allgemeiner Ansicht Schadensersatz fordern<1>. - Diese Regelung gilt nach herrschender Meinung auch im Rahmen der KVO<2>. Die CMR hat die Aktivlegitimation des Empfängers im Fall der Beschädigung des Guts nicht ausdrücklich geregelt. Der BGH<3> entnimmt den Art. 131, 1812, 20 I, 27 CMR, daß der Empfänger neben dem Absender aktiv legtimiert sei<4>.

Dem ist wie ich an an der Stelle ausgeführt habe<5> im wesentlichen im Ergebnis, wenn auch nicht ganz je Begründung zuzustimmen.

II. Bislang wurde die Frage nicht eingehend behandelt, ob der Empfänger den Unterfrachtführer auch neben dem Hauptfrachtführer in Anspruch nehmen darf. Heuer<6> hat dies für die CMR ohne nähere Begründung bejaht. Die Aktivlegitimation des Empfängers sei im Verhältnis zum Unterfrachtführer auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen der Art. 34 ff. CMR oder des § 432 HGB nicht vorliegen, weil der Unterfrachtführer z. B. kenen durchgehenden Frachtbrief übernommen hatte.

III. In einer am 24. 9. 1987<7> ergangenen Entscheidung kam der BGH zu einem gegenteiligen Ergebnis. Ein Fixkostenspediteur (§ 413 I HGB) hatte es für die Klägerin, die Auftraggeberin und zugleich Empfängerin des Guts war, übernommen, Fliesen von Italien ins Saarland zu transportieren.

Der Spediteur schaltete einen Frachtführer ein, der den gesamten Transport erledigte. Auf dem Transport kamen Fliesen zu Schaden. Die Klägerin nahm den Fixkostenspediteur und den

Frachtführer auf Schadensersatz in Anspruch. Der BGH lehnte eine Haftung des Frachtführers ab. Der Klägerin stünden gegen den Frachtführer keine Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin zu, weil ihr Vertragspartner ausschließlich der Fixkostenspediteur sei.

Die Voraussetzungen der Art. 34 ff. CMR, die ausnahmsweise etwas anderes anordneten, seien nicht erfüllt.

Nachdem der BGH die Ansprüche der Auftraggeberin in ihrer Rolle als Absenderin geprüft hatte, wandte er sich der Frage zu, ob die Auftraggebern als Empfängerin aktivlegitimiert sei. Er bestätigte seine Rechtsprechung, der zufolge der Empfänger im Rahmen der CMR auch wegen einer

Beschädigung des Guts im eigenen Namen aus dem Beförderungsvertrag Ersatz verlangen dürfe.

Beförderungsvertrag in diesem Sinne sei aber nur das zwischen dem Absender des Guts und dem Frachtführer bestehende Rechtsverhältnis, nicht jedoch der Vertrag zwischen dem Hauptfrachtführer und demjenigen Unterfrachtführer, der nicht aufeinanderfolgender Frachtführer S. des Art. 34 CMR geworden sei. Gegen den Unterfrachtführer stünden dem Empfänger ebenso wie dem Absender keine Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer zu. Rechte habe insoweit der Empfänger - ebenso wie der Absender - allein gegen den Hauptfrachtführer.

Gleiches muß für das Verhältnis Auftraggeber - Fixkostenspediteur - Frachtführer gelten.

IV. Dieser Entscheidung kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Der BGH scheint zu übersehen, daß der Anspruch des Empfängers nicht nur auf den Beförderungsvertrag Absender - Hauptfrachtführer bzw. Fixkostenspediteur (§ 413 I HGB) gestützt werden kann. Der Ersatzanspruch kann vielmehr auch aus dem Beförderungsvertrag zwischen Hauptfrachtführer und

Unterfrachtführer abgeleitet werden. Der Empfänger ist nämlich im Rahmen des

Beförderungsvertrages Hauptfrachtführer - Unterfrachtführer gleichermaßen berechtigt, Schadensersatzansprüche einzuklagen. Es besteht kein Anlaß, bei derartigen Verträgen die

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Aktivlegitimation des Empfängers gänzlich zu verneinen; denn in § 435 HGB und Art. 13 CMR finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen Verträgen mit Hauptfrachtführern und Verträgen mit Unterfrachtführern. Daraus folgt allerdings nicht, daß der Empfänger vom

Unterfrachtführer immer das verlangen darf, was er vom Hauptfrachtführer fordern kann. Der Hauptfrachtführer haftet z. B. für den Unterfrachtführer gem. Art. 3 CMR bzw. § 431 HGB. § 6 KVO.

Der Empfänger kann daher, wenn er den Anspruch gegen den Hauptfrachtführer verfolgt, geltend machen, daß der Hauptfrachtführer für den vom Unterfrachtführer verschuldeten Schaden

einzutreten habe. Anders ist jedoch die Sachlage, falls der Empfänger den Unterfrachtführer aus dem Beförderungsvertrag "Hauptfrachtführer - Unterfrachtführer" in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird eine Klage des Empfängers nur dort Erfolg haben, wo sich der Schaden in dem Zeitraum ereignet hatte, in dem der das Gut abliefernde Unterfrachtführer das Gut in seine Obhut genommen hatte.

Der Unterfrachtführer braucht ferner für schuldhaftes Verhalten des Hauptfrachtführers nicht einzustehen. Er kann sich im Gegenteil mit einem Hinweis auf das Verschulden des

Hauptfrachtführers, der ja die Rolle des Absenders übernommen hatte, gegenüber dem Empfänger entlasten (Art. 1711 CMR bzw. § 34 S. 1c KVO, § 254 BGB); denn der Empfänger kann natürlich nur die Rechte durchsetzen, die der Hauptfrachtführer in seiner Funktion als Absender besaß. Derjenige, der nach dem Hauptfrachtvertrag Empfänger ist, kann gegen den Unterfrachtführer überhaupt keine Rechte geltend machen, falls das Gut nach dem Vertrag "Hauptfrachtführer - Unterfrachtführer"

einem Dritten oder gar wieder dem Hauptfrachtführer abgeliefert werden sollte. Empfänger im Sinn des Vertrages "Hauptfrachtführer - Unterfrachtführer" ist dann nämlich der Dritte oder der

Hauptfrachtführer selbst.

Alle diese Einschränkungen sollten aber nicht den Blick dafür verstellen, daß dem Empfänger im Sinne des Vertrages "Auftraggeber - Hauptfrachtführer, die vollen Ersatzansprüche gegen den Unterfrachtführer zustehen können. Ein typisches Beispiel hierfür lag dem BGH in der oben genannten Entscheidung<8> vor. Der gesamte Transport war vom Frachtführer in der Funktion als Unterfrachtführer<9> abgewickelt worden. Sein Fahrer (Art. 3 CMR) hatte den Schaden verursacht.

Die Klägerin war, soweit aus dem Urteil ersichtlich ist, Empfängerin S. des Art. 6 I e CMR sowohl im Rahmen des Beförderungsvertrages "Fixkostenspediteur - Auftraggeberin" als auch im Rahmen des Beförderungsvertrages "Fixkostenspediteur - Frachtführer". Die Klägerin konnte daher als

Empfängerin unmittelbar in dem Umfang gegen den Frachtführer vorgehen, in dem dieser dem Fixkostenspediteur haftete.

Fußnoten:

1 BGH VersR 74, 796 (797) = NJW 74, 1614 (1615); 83, 339 (340); OLG Frankfurt/M. BB 77, 1020 (1021); Baumbach/Duden/Hopt, HGB 27. Aufl. § 435 Anm. 1.

2 BGH VersR 74, 796 (797) = NJW 74, 1614 (1615); 76, 168 (169); Willenberg, KVO § 29 Rdz. 34;

Muth/Lehmann, KVO 4. Aufl. § 29 Anm. 6; Helm in Großkomm. zum HGB 3. Aufl. § 429 Rdz. 35.

3 BGHZ 75, 92 = VersR 79, 1105; BGH VersR 81, 929 (930).

4 Ebenso österreichischer OGH TranspR 84, 42; Helm TranspR 83, 29 (30) m. Nachw.

5 RIW 88, 254.

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6 Heuer TranspR 69, 170.

7 BGH VersR 88, 244 (246 f.).

8 BGH VersR 88, 244 (246).

9 Der Fixkostenspediteur wird wegen § 413 HGB als Hauptfrachtführer behandelt.

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