• Keine Ergebnisse gefunden

BGH-Rechtsprechung Strafrecht. Jahrbuch 2017

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "BGH-Rechtsprechung Strafrecht. Jahrbuch 2017"

Copied!
63
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)
(2)

BGH-Rechtsprechung Strafrecht Jahrbuch 2017

Prof. Dr. Jürgen-Peter Graf

Richter am Bundesgerichtshof,

Lehrbeauftragter an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Honorarprofessor an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Me- dien Offenburg

Dr. Matthias Goers, LL.M.

Staatsanwalt

(3)

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche National- bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detail- lierte bibliografische Daten sind im Internet über dnb.dnb.de abrufbar.

ISBN 978-3-7460-8464-0

© 2017 Jürgen Graf und Matthias Goers

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Ver- wertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Autoren. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Ver- arbeitung in elektronischen Systemen.

(4)

S. 3

Vorwort zur Ausgabe 2017

Neue Kleider ändern nichts am Inhalt, schon gar nichts am Charakter, der inneren Einstellung und der Verlässlichkeit.

Dies gilt es vorauszuschicken, nachdem sich die Wege von uns Autoren und einer verlagsseitigen Veröffentlichung in gleichsam gegenläufiger Umorientierung getrennt haben und von dieser Auflage an der Druck und Verkauf dieser jährlichen Rechtsprechungsübersicht im Eigenver- lag erfolgt.

In diesem Zusammenhang haben wir unser Konzept überarbeitet, ge- strafft und wollen künftig besonders wichtige Entscheidungen noch stärker in den Fokus rücken, Entwicklungen und Tendenzen der aktu- ellen Rechtsprechung deutlich machen, aber auch – soweit erforderlich – zu kritisierende Ausführungen in Entscheidungen ansprechen. Der Praktiker soll mit einem Blick ins Inhalts- oder Stichwortverzeichnis sofort die zu seiner Suche passenden Entscheidungen erkennen und da- von sein Prozessverhalten abhängig machen können. Dementsprechend haben wir in diesem Jahr die Fülle der Entscheidungen, welche die Vor- auflagen immer dicker werden ließ, nicht mehr alle abgedruckt, son- dern ähnliche und gleichlautende Urteile in den Fussnoten aufgenom- men und dadurch erheblichen Druckraum gespart, was dem Nutzer mehr Übersichtlichkeit bringen und natürlich auch den Verkaufspreis wieder etwas günstiger gestalten wird.

Dessen ungeachtet gelten die nachstehenden Ausführungen des Vor- worts zur Erstausgabe der Rechtsprechungsübersicht des Bundesge- richtshofs für Straf- und Strafprozessrecht des Jahres 2010 unverändert fort:

Gerade aber die Fülle der auf diesem Weg nunmehr ständig und je- derzeit abrufbaren Entscheidungen macht es für den Anwender schwie- rig, die für seine praktische Arbeit und die jeweiligen Interessen wich- tigen Erkenntnisse herauszufinden und dann nachzuvollziehen. Selbst wenn man die erforderliche Zeit hierfür aufwenden kann, gestaltet es sich mehr als freudlos, zahlreiche nur durch das Aktenzeichen und das Datum gekennzeichnete Dateien aufzurufen, um dann möglicherweise erst nach mehreren Minuten des Lesens feststellen zu können, ob die Entscheidung für die eigene Arbeit tatsächlich wichtig ist oder eher nicht.

Auch die Aufarbeitung der Rechtsprechung mittels Fachzeitschrif- ten stellt für sich allein keine geeignete Lösung dar. Zum einen werden viele Urteile und Beschlüsse erst mit einem zeitlichen Abstand von bis

(5)

zu 18 Monaten publiziert, zum anderen sind zahlreiche Entscheidungen gerade nicht in allen Zeitschriften einer Fachrichtung veröffentlicht, so dass der interessierte Praktiker mindestens drei oder mehr Zeitschriften gleichzeitig lesen müsste. Nicht eingerechnet sind dabei Urteile und Be- schlüsse, welche überhaupt nicht abgedruckt werden, sondern nur on- line verfügbar sind.

Aber auch Studenten und Referendare, welche sich zur Vorberei- tung für das jeweilige Examen über die aktuellsten Entscheidungen der letzten Monate informieren wollen, stehen vor einem ähnlichen Prob- lem, zumal in dieser Phase meist ohnehin viel zu wenig Zeit zur Verfü- gung steht, um auch nur annähernd gründlich wenigstens einige Fach- zeitschriften durchzusehen. Mit der üblichen Ausbildungsliteratur kommt man nicht weiter; denn für Strafrecht und Strafprozessrecht wird regelmäßig nur eine kleine Besprechungsauswahl aktueller Ent- scheidungen angeboten, und das meistens mit einer durch die Bearbei- tung bedingten erheblichen zeitlichen Verzögerung.

Somit lag es nahe, die wesentlichen Entscheidungen im Strafrecht, Nebenstrafrecht und im Strafprozessrecht von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht für den aktuell zurückliegenden Zeitraum zusammenzustellen und mit erklärenden Anmerkungen hinsichtlich einzelner Entscheidung zu versehen.

Ausgangspunkt für die hiermit vorgelegte neue Zusammenstellung 2017 ist das zurückliegende Jahr 2016, wobei einige Entscheidungen zwar noch ein Datum des Jahres 2015 tragen, vielfach dennoch aber erst zum Jahreswechsel oder später veröffentlicht wurden.

Insgesamt haben Dr. Goers und ich erneut mehr als 1.200 Entscheidun- gen des Bundesgerichtshofes und etwa 120 Entscheidungen des Bundes- verfassungsgerichts gesichtet und darunter etwa 600 Urteile und Be- schlüsse ausgewählt, welche uns für die tägliche Praxis und die Fortent- wicklung der Rechtsprechung insgesamt als bedeutsam erschienen. Be- sonders wichtige Entscheidungen, welcher jeder am Straf- und Strafpro- zessrecht Interessierte unbedingt kennen sollte, wurden zusätzlich als

„Topentscheidung“ gekennzeichnet; ein „Muss“ auch für Rechtsreferen- dare und Examenskandidaten! Grundlegende und wegweisende Ent- scheidungen wurden außerdem in ihrer konkreten Bedeutung für die Praxis erläutert und teilweise auch mit „Praxistipps“ oder Hinweisen zur

„Praxisbedeutung“ versehen.

Um dem Leser ein mühsames Heraussuchen und Nachlesen der zitierten Erkenntnisse zu ersparen, sind wie bereits schon in den vorangegange- nen Ausgaben die wesentlichen Ausführungen der Entscheidungen und überwiegend mit den autorisierten Randnummern des Gerichts aus- zugsweise mitabgedruckt, so dass der Benutzer alle wichtigen Informa- tionen auf einen Blick erhält und die Entscheidungsauszüge zugleich auch zitierfähig sind. Besteht danach zusätzlicher Bedarf, eine Entschei-

(6)

S. 5

dung in ihrer Gesamtheit zu lesen, sind Datum und Aktenzeichen ver- zeichnet, so dass eine Recherche über die Webseiten der einzelnen Ge- richte (s. o.) ebenso möglich ist wie der Abruf über die verschiedenen OnlineDatenbanken der Juristischen Fachverlage oder das Datenbank- system Juris.

Die systematische Einordnung der Entscheidungen in Tatbestände und Tatbestandsgruppen soll zusätzlich die Möglichkeit geben, sich im Wege einer eigenen Fortbildung in aktuelle Problemfragen bestimmter Tatbestände einzuarbeiten und die daraus resultierenden Lösungen der Rechtsprechung in die tägliche Arbeit als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt einfließen zu lassen. Die überragende Bedeutung solchen Wissens gerade für Strafverteidiger braucht nicht näher dargelegt zu werden, zumal die Unkenntnis höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO darstellt!

Um schließlich auch konkrete Einzelfragen nach aktuellen Rechtspre- chungslösungen überprüfen zu können, sind die abgedruckten Ent- scheidungen auch über ein umfangreiches Stichwortverzeichnis auf- findbar. Ergänzt wird dies durch eine nach Aktenzeichen geordnete Aufstellung der enthaltenen Entscheidungen.

Ganz herzlich danke ich erneut Herrn Staatsanwalt Dr. Matthias Goers, der mich auch bei der aktuellen Ausgabe mit großem Einsatz unterstützt und die Bereiche „StGB Allgemeiner Teil“ und „Strafrechtliche Neben- gesetze“ und ab dieser Ausgabe zusätzlich auch noch den Bereich „StGB Besonderer Teil“ übernommen hat.

Im Übrigen bitte ich die Nutzer und Leser um Anregungen und Hin- weise für künftige Zusammenstellungen.

Karlsruhe, November 2017 Jürgen Graf

(7)
(8)

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur Ausgabe 2017 ... 2

A. StGB – Allgemeiner Teil ... 17

I. Grundsätzliches ...

17

II. Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu Einzelfragen des StGB Allgemeiner Teil ...

20

1. Geltungsbereich - §§ 1 ff. StGB ... 20

2. Begehen durch Unterlassen

§ 13 StGB ... 29

3. Handeln für einen anderen

§ 14 StGB ... 30

4. Vorsatz

§ 15 StGB ... 33

5. Tatbestandsirrtum - § 16 StGB ... 36

6. Verbotsirrtum - § 17 StGB ... 38

7. Kausalität ... 38

8. Schuldunfähigkeit, verminderte Schuldfähigkeit

§§ 20, 21 StGB ...

39

9. Versuch und Vollendung

§§ 22 ff. StGB ... 47

a) Vorbereitungshandlung und Versuch ...

47

b) Beendeter oder unbeendeter Versuch ... 50

c) Rücktritt ... 51

d) Versuch der Beteiligung, § 30 StGB ...

52

10. Mittäterschaft

§ 25 StGB ... 53

11. Beihilfe

§ 27 StGB ... 56

12. Rechtfertigungsgründe ... 58

13. Strafzumessung

§§ 46 ff. StGB ...

68

a) Strafzumessung im engeren Sinn

§ 46 StGB ... 70

(9)

b) Verbot der Doppelverwertung... 81

14. Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

§ 46a StGB ... 81

15. Aufklärungshilfe

§ 46b StGB ... 86

16. Besondere gesetzlicher Milderungsgründe

§ 49 StGB ... 86

17. Tateinheit, Tatmehrheit, Gesamtstrafenbildung

§§ 52 ff. StGB... 87

a) Tateinheit, Tatmehrheit

§§ 52, 53 StGB ... 87

b) Gesamtstrafenbildung - §§ 54, 55 StGB ... 93

18. Strafaussetzung zur Bewährung

§§ 56 ff. StGB ... 95

19. Maßregeln der Besserung und Sicherung ... 98

a) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

§ 63 StGB ... 98

b) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

§ 64 StGB ... 101

c) Anordnung der Sicherungsverwahrung

§ 66 StGB ... 104

d) Reihenfolge der Vollstreckung

§ 67 StGB ... 104

20. Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 69 StGB ... 107

21. Verfall und Einziehung

§§ 73 ff. StGB ... 107

22. Strafantrag

§ 78 StGB ... 118

23. Verjährung, §§ 78 ff. StGB ... 118

B. StGB – Besonderer Teil ... 121

I. Grundsätzliches ...

121

II. Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu Einzelfragen des StGB Besonderer Teil ... 123

1. Geheimdienstliche Agententätigkeit - § 99 StGB ... 123

2. Landfriedensbruch

§§ 125, 125a StGB ... 124

(10)

S. 9

3. Bildung terroristischer Vereinigungen

§§ 129 ff. StGB ...

124

4. Volksverhetzung

§ 130 StGB... 125

5. Amtsanmaßung

§ 132 StGB ... 127

6. Verwahrungsbruch

§ 133 StGB ...

127

7. Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht - § 145a StGB ...

128

8. Geld- und Wertzeichenfälschung - §§ 146 ff. StGB ...

129

9. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§§ 174 ff. StGB ...

130

a) Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

§ 174 StGB ... 134

b) Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

§ 174 c StGB ...

135

c) Sexueller Missbrauch von Kindern

§§ 176, 176a StGB ... 137

d) Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

§ 177 StGB .... 138

10. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

§ 201a StGB ...

140

11. Straftaten gegen das Leben

§§ 211 ff. StGB ... 140

a) Tötungsvorsatz und Tötungsmotiv bei §§ 211, 212 StGB ... 141

b) Mordmerkmale ...

151

aa) Heimtücke ...

151

bb) Ermöglichung einer anderen Straftat ... 152

c) Minder schwerer Fall des Totschlags

§ 213 StGB ... 154

12. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit

§§ 223 ff. StGB ...

155

a) Vorsätzliche Körperverletzung

§ 223 StGB ... 155

(11)

b) Gefährliche Körperverletzung -

§ 224 Abs. 1 StGB ... 156

c) Misshandlung von Schutzbefohlenen

§ 225 StGB ... 160

d) Schwere Körperverletzung

§ 226 StGB ... 162

13. Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§§ 232 ff. StGB ...

163

a) Nachstellung

§ 238 StGB ... 163

b) Erpresserischer Menschenraub

§ 239a StGB ... 163

c) Geiselnahme

§ 239b StGB ... 166

14. Nötigung/Bedrohung

§§ 240, 241 StGB... 166

15. Diebstahl und Unterschlagung

§§ 242 ff. StGB .... 166

16. Raub und Erpressung

§§ 249 ff. StGB ... 175

a) Waffe, Gefährliches Werkzeug

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ... 183

b) Körperlich schwere Misshandlung

§ 250 Abs. 2 Nr. 3 a) StGB...

185

c) Raub mit Todesfolge

§ 251 StGB ...

185

d) Erpressung / Räuberische Erpressung

§§ 253, 255 StGB ... 186

17. Strafvereitelung

§ 258 StGB ...

187

18. (Gewerbsmäßige) Hehlerei

§§ 259, 260 StGB ... 187

19. Geldwäsche

§ 261 StGB ... 188

20. Betrug ... 190

a) Vermögensschaden ... 198

b) Gewerbsmäßiger Betrug und Mitglied einer Bande ... 221

21. Computerbetrug

§ 263a StGB ...

221

22. Untreue

§ 266 StGB ... 223

23. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

§ 266a StGB ...

245

(12)

S. 11

24. Urkundenfälschung

§ 267 StGB ...

246

25. Mittelbare Falschbeurkundung

§ 271 StGB ... 248

26. Urkundenunterdrückung

§ 274 StGB ... 248

27. Bankrott

§ 283 StGB... 248

28. Brandstiftung / Schwere Brandstiftung / Besonders schwere Brandstiftung

§§ 306, 306 a, 306 b ff. StGB...

254

29. Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

§ 308 StGB ... 254

30. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

§ 315b StGB ...

259

31. Gefährdung des Straßenverkehrs / Trunkenheit im Verkehr

§ 315c, § 316 StGB ... 259

32. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

§ 316a StGB ...

261

33. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr, § 316c StGB ... 262

34. Vorteilsannahme, Bestechlichkeit

§§ 331 f. StGB ...

265

35. Rechtsbeugung

§ 339 StGB ...

266

36. Falschbeurkundung im Amt

§ 348 StGB ... 267

C. Strafrechtliche Nebengesetze ... 269

I. Grundsätzliches ...

269

1. Überblick ... 269

2. Ausblick ... 270

II. Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu Einzelfragen ... 271

1. Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ...

271

a) Handeltreiben ...

275

b) Einfuhr ... 276

(13)

c) Abgabe ... 279

d) Besitz ... 279

e) Bewertungseinheit oder selbstständige Taten ... 280

f) Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme ... 291

g) Handeltreiben als Bande und mit Waffen ... 292

h) Allgemeine Strafzumessungserwägungen ... 294

2. Jugendgerichtsgesetz (JGG) ... 298

3. Steuerstrafrecht und Abgabenordnung (AO) ... 306

4. Arzneimittelgesetz ... 328

5. (Vorläufiges) Tabakgesetz ... 328

6. Gewaltschutzgesetz ... 344

7. Verstoß gegen das WpHG ... 345

8. Falsche Angaben

§ 399 AktG ...

349

9. GmbHG ... 349

10. UWG ... 350

11. VStGB ... 351

D. Strafprozessordnung ... 355

I. Grundsätzliches ...

355

1. Überblick ... 355

2. Ausblick ... 356

II. Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu Einzelfragen des Verfahrensrechts ...

357

1. Verbindung rechtshängiger Sachen, Sachliche Zuständigkeit

§§ 4 ff. StPO ... 357

2. Ausschließung vom Richteramt, Befangenheit

§§ 22 ff. StPO...

359

3. Rechtliches Gehör

§§ 33, 33a StPO ... 370

4. Zustellung

§ 36 StPO ... 371

5. Wiedereinsetzung

§ 44 StPO ...

372

(14)

S. 13

6. Zeugnisverweigerungsrecht

§ 52 StPO ... 375 7. Zeugenbeistand

§ 68b StPO ... 377 8. Beschlagnahme, Durchsuchung, Einsatz technischer Mittel (Gefahr im Verzug/Tatverdacht) -

§§ 94 ff. StPO...

377

9. Verhaftung und vorläufige Festnahme -

§§ 112 ff. StPO ...

395

10. Erste richterliche Vernehmung, Verbotene

Vernehmungsmethoden

§§ 136 f. StPO ... 413 11. Vernehmung des Beschuldigten

§§ 136 ff. StPO ...

418

12. Verteidigung

§§ 140 ff. StPO ...

421

13. Verfahrenseinstellung

§§ 153 ff. StPO ... 425 14. Ermittlungen, Anwesenheitsrechte

§§ 160 ff. StPO ...

427

15. Fassung der Anklage; Eröffnungsbeschluss

§§ 200 ff. StPO ...

429

a) Anklageerhebung ... 429 b) Zwischenverfahren / Eröffnungsbeschluss /

Nachtragsanklage ...

431

16. Abgabe und Übernahme - § 227a StPO ... 432 17. Höchstdauer einer Unterbrechung - § 229 StPO .... 434 18. Mitteilungsverpflichtung über das Stattfinden von Erörterungen bzgl. einer Verständigung

§ 243 Abs. 4 StPO ... 436 19. Stellung von Beweisanträgen

§ 244 StPO ... 436 20. Audiovisuelle Vernehmung von Zeugen

§ 247a StPO ...

441

21. Hinzuziehung von Sachverständigen -

§§ 244 Abs. 4, 246a StPO ... 444

22. Urkundenbeweis, Vernehmung der richterlichen

Vernehmungsperson

§§ 251, 252 ff. StPO ... 445

(15)

23. Beweisverwertungsverbot ... 450

24. Verständigung im Strafverfahren

§ 243 Abs. 4 S. 1, §§ 257c, 273 Abs. 1a S. 3, § 302 Abs. 1 S. 2 StPO ... 451

25. Schlussvorträge, Letztes Wort - § 258 StPO ... 470

26. Verlesung früherer Aussagen / Vernehmung des Ermittlungsrichters nach Zeugnisverweigerung /sonstiger Urkundenbeweis

§§ 251 ff. StPO ...

473

27. Urteilsabfassung

§§ 261 ff. StPO ... 474

28. Kognitionspflicht

§ 264 StPO ...

483

29. Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts

§ 265 StPO ... 485

30. Urteilsgründe - § 267 StPO ... 487

31. Verweisung nach Beginn der Hauptverhandlung

§ 270 StPO ... 500

32. Verhandlungsprotokoll, Beweiskraft des Protokolls

§§ 271 ff. StPO ... 502

33. Schriftliches Urteil, Urteilsabsetzungsfrist und Verhinderung eines Richters

§ 275 StPO ... 504

34. Rechtsmittel: Einlegung, Beschränkung, Rücknahme und Rechtsmittelverzicht

§§ 296 ff. StPO ...

506

a) Revisionseinlegung ... 511

b) Revisionsrücknahme ... 519

35. Zulässigkeit von Revisionsrügen, Fristen ... 521

a) Verfahrensrügen Allgemein (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) ... 521

b) Aufklärungsrügen ... 522

36. Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO ... 525

37. Revisionsrügen nach § 338 StPO ...

527

a) § 338 Nr. 1 StPO ... 527

b) § 338 Nr. 3 StPO ... 551

(16)

S. 15

c) § 338 Nr. 6 StPO ... 552 d) § 338 Nr. 8 StPO ... 554 38. Wirkung einer Revisionsentscheidung,

Verschlechterungsverbot ... 557 39. Verletzung des rechtlichen Gehörs / Anhörungsrüge

§ 356a StPO ...

563

40. Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens .... 571 41. Adhäsionsverfahren ... 576 42. Nebenklage ...

581

43. Strafvollstreckung

§§ 449 ff. StPO ...

583

44. Nachteilsausgleich bei unangemessener Dauer von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren ...

585

E. Sonstige Verfahrensgesetze ... 589

1. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Einführungsgesetz zum GVG (EGGVG) ... 589 2. Besetzung des Gerichts / Gesetzlicher Richter ... 599 3. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG ... 600 4. Internationale Rechtshilfe, Internationale

Gerichtsbarkeit, Auslieferung, Beweiserhebung ... 601

(17)

(18)

A. StGB – Allgemeiner Teil I. Grundsätzliches

1. Überblick

Im Betrachtungsjahr 2016 hat der Bundesgerichtshof einige wesentli- che Entscheidungen abgefasst, die Straftaten von Amtsträgern betref- fen. Aus dem Bereich des StGB AT wurde im Zusammenhang mit ei- nem im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehenden Schul- sekretär klargestellt, dass Amtsträger (auch) derjenige ist, der fak- tisch die Entscheidung trifft.1

Fortwährend waren revisionsgegenständlich Entscheidungen zum Ver- such mit Abgrenzungsfragen zum unbeendeten oder bereits beende- ten Versuch.2

Zum (arbeitsteiligen) Zusammenwirken von Personen im Bereich der Mittäterschaft ebenso wie im Bereich der Beihilfe waren einzelne Ent- scheidungen zu manifestieren, die bekannte, in der Rechtsprechung gefestigte Grundsätze nochmals herausstellten.3

Rechtfertigungsgründe waren eher vereinzelt entscheidungsgegen- ständlich.4 In einem Beschluss verhielt sich der BGH zu einer aktuellen und immer wieder (auch politisch) diskutierten Konstellation: Der uner- laubte Umgang entgegen den Bestimmungen des BtMG ist auch für Zwecke der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten nicht auf Grundlage von § 34 StGB gerechtfertigt.5

Strafzumessungsentscheidungen bildeten auch 2016 naturgemäß einen Schwerpunkt. Ohne eine erkennbare besondere Gewichtung wa- ren hierbei Einzelfallentscheidung im Fokus der Rechtsprechung.6

1 Rn. 12.

2 Vgl. hierzu Rn. 41 ff.

3 Rn. 47 ff.

4 Rn. 65 ff.

5 Rn. 69.

6 Rn. 70 ff.

1

2

3

4

5

(19)

A. StGB – Allgemeiner Teil

Die Quantität der Entscheidungen für den Bereich der freiheitsentzie- henden Maßregeln hat sich schwerpunktmäßig im Kontext der Ent- scheidungen zur Unterbringung nach § 63 f. StGB „stabilisiert“. Dane- ben waren auch Unterbringungsanordnungen auf der Grundlage von

§ 64 StGB von einigem Gewicht. Der Bereich der Sicherungsverwah- rung ist nahezu vollständig zurückgedrängt worden.7

Im Strafrecht AT haben schließlich auch die nachfolgend genannten Entscheidungskontexte in der ausgewerteten Rechtsprechung Bedeu- tung erlangt:

a) Fragen zum Geltungsbereich des StGB,8

b) Begehung durch Unterlassen9 bzw. des Handelns für einen ande- ren,10

c) Vorsatz-11, einschließlich Kausalitätsfragen,12 d) der Bereich der Schuldfähigkeit,13

e) Konkurrenzfragen14 sowie die Thematik der Gesamtstrafenbil- dung,15

f) Strafaussetzungsfragen zur Bewährung,16 g) Nebenentscheidungen,17

7 Rn. 126 ff.

8 Rn. 10 ff.

9 Rn. 13 ff.

10 Rn. 15 ff.

11 Rn. 18 ff.

12 Rn. 30.

13 Rn. 31 ff.

14 Rn. 108 ff.

15 Rn. 115 ff.

16 Rn. 122 ff.

17 Rn. 147 ff.

6

7

(20)

A. StGB – Allgemeiner Teil

S. 19

h) die Feststellung des eindeutigen Strafverlangens im Zusammenhang mit Strafanträgen18 und

i) Verjährungsthemen19 wurden insoweit innerhalb dieses Werks ein- gearbeitet.

2. Ausblick

Ein grundlegender Wandel im Bereich des Strafrechts AT deutete sich im Rahmen der Auswertung der Rechtsprechung mit Schwerpunkt auf das Jahr 2016 nicht an.

Seit nunmehr jedenfalls zwei Betrachtungszeiträumen konnten seitens der vom Bundesminister der Justiz eingesetzten Expertengruppe zur Reform der Mord- und Tötungsdelikte zwar Vorschläge unterbreitet, insgesamt aber kein nennenswerter Fortschritt verzeichnet werden.

Hinsichtlich eines möglichen erweiterten Sanktionsinstrumentariums gegenüber Unternehmen in Form des Ordnungswidrigkeitenrechts res- pektive der Einführung ein eigenes Unternehmensstrafrecht wurde 2016 zwar ein Referentenentwurf vorgelegt. Inwieweit sich dieser als konsensfähig im politischen Bereich erweist, bleibt abzuwarten.

18 Rn. 166.

19 Rn. 167 ff.

8

9

(21)

A. StGB – Allgemeiner Teil

II. Neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zu Einzelfragen des StGB Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich - §§ 1 ff. StGB

Der Anwendungsbereich des nationalen Strafrechts bestimmt sich nach den §§ 3 ff. StGB, denen zunächst das Territorialitätsprinzip zu- grunde liegt und mithin der Begehungsort der Tat entscheidungser- heblich ist.20

2. Der Angeklagte war nach deutschem Betäubungsmittelstrafrecht zu bestrafen.

a) Der Anwendungsbereich des nationalen Strafrechts bestimmt sich nach den §§ 3 ff. StGB, denen zunächst das Territorialitätsprinzip zu Grunde liegt, wonach das deutsche Strafrecht nur für solche Taten gilt, die im Inland sowie auf bestimmten Schiffen oder Luftfahrzeugen be- gangen werden (§§ 3, 4 StGB). Anknüpfungspunkt ist insoweit der Be- gehungsort der Tat, so dass die nationale Strafgewalt ihre Legitimation in dem Bezug des geahndeten Verhaltens zum Staatsgebiet findet. Die Feststellung des Tatorts entscheidet von daher, ob über § 3 StGB ohne weiteres deutsches Strafrecht anwendbar ist. Wo wiederum der Bege- hungsort einer Tat liegt, richtet sich für den Täter nach § 9 Abs. 1 StGB.

Begangen ist danach eine Handlung an jedem Ort, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (Handlungsort) oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg ein- getreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte (Er- folgsort). § 9 Abs. 1 StGB bestimmt demgemäß, dass der Ort des Han- delns (§ 9 Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB) und der Ort des Erfolgseintritts (§ 9 Abs. 1 Var. 3 und 4 StGB) gleichermaßen Tatorte und damit An- knüpfungspunkte für die Anwendung des Territorialgrundsatzes darstel- len.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeitsdelikt. Für die Frage, ob die Tat gemäß § 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB im Inland begangen ist, ist deshalb allein auf den Handlungsort abzustellen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10; vom 17. Juli 2002 - 2 ARs 164/02, NStZ 2003, 269; vgl. auch Weber, BtMG, 4. Aufl., Vor §§ 29 ff.

Rn. 83). Gemäß §§ 3, 9 Abs. 1 StGB ist der Täter dem deutschem Straf- recht unterworfen, wenn er im Inland eine zur Tatbestandsverwirkli- chung führende Tätigkeit vornimmt und sich dadurch in Widerspruch zur Rechtsordnung seines Aufenthaltsortes setzt. Demgemäß ist eine Tat

20 BGH, Urteil vom 10.02.2016 – 2 StR 413/15, Rn. 9.

10

8 9

10

(22)

A. StGB – Allgemeiner Teil

S. 21

als an jedem Ort begangen anzusehen, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet oder versucht hat (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, 29. Aufl., § 9 Rn. 3; LK- Werle/Jeßberger, 12. Aufl., § 9 Rn. 10). Beim Handeltreiben ist daher ein Handlungsort überall dort gegeben, wo ein Teilakt verwirklicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2006 - 3 StR 149/06, NStZ 2007, 287; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., Vor §§ 29 Rn. 294), mithin auch dort, wo Betäubungsmittel zum Zweck des Umsatzgeschäftes transportiert werden (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., Vorb. §§ 29 ff. Rn.

105).

Da der Angeklagte mit dem Transport des Cannabisöls durch die Bun- desrepublik eine auf die Tatbestandsverwirklichung des § 29 Abs. 1 Nr.

1 BtMG gerichtete Tätigkeit im Inland entfaltet hat, ist das durch diesen Teilakt verwirklichte einheitliche Handeltreiben als Inlandstat anzuse- hen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - 5 StR 143/86, NStZ 1986, 415;

NK/Böse, StGB, 4. Aufl., § 9 Rn. 6). Dass der Weiterverkauf des Can- nabisöls erst im Ausland eintreten sollte, ist für die Bestimmung des Be- gehungsortes ebenso unerheblich wie der Umstand, dass es zu seiner Herbeiführung noch weiterer Tätigkeiten des Angeklagten bedurfte.

Die Auslieferung nach Deutschland stellt für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandstaten ausländischer Täter einen für die Begründung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr.

5 StGB ausreichenden Bezugspunkt dar.21

Der Senat hält daran fest, dass jedenfalls die Auslieferung nach Deutschland für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Aus- landstaten ausländischer Täter einen für die Begründung der Anwend- barkeit deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 5 StGB ausreichenden Be- zugspunkt darstellt. Er ist sogar der Auffassung, dass es eines über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehenden legitimie- renden Anknüpfungspunktes im Sinne einer Begrenzung der strafrecht- lichen Regelungsgewalt nicht bedarf. Für die Durchführung eines Straf- verfahrens gegen ausländische Täter wegen Auslandstaten wird es je- doch regelmäßig aus rein praktischen Erwägungen Voraussetzung sein, dass der Täter sich entweder in Deutschland aufhält und hier er- griffen werden kann (vgl. zum Inlandsbezug Senat, Urteil vom 12. No- vember 1991 – 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2) oder hierher ausgeliefert wird. Daran knüpft auch Art. 4 Abs. 2 lit. b des Über- einkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 an.

21 BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – 1 ARs 10/15, Rn. 6; vgl. hierzu entgegenstehend: BGH, Beschluss vom 18.03.2015 – 2 StR 96/14.

11

11

6

(23)

A. StGB – Allgemeiner Teil

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, dass nach der in § 6 Nr. 5 StGB zum Ausdruck gekommenen ge- setzgeberischen Entscheidung der unbefugte Vertrieb von Betäubungs- mitteln dem Weltrechtsprinzip unterworfen ist. Hieran möchte auch der anfragende Senat festhalten, weswegen dies nicht nur keiner näheren Vertiefung bedarf (vgl. Nachweise im Anfragebeschluss Rn. 8 f.), son- dern auch nicht Gegenstand des Anfrageverfahrens ist.

Das Weltrechtsprinzip lässt eine Ausdehnung der Strafgewalt auf Taten gegen Rechtsgüter zu, deren Schutz im gemeinsamen Interesse der Staatengemeinschaft liegt, um Verfolgungsdefizite im Tatortstaat zu überwinden und im Interesse der internationalen Staatengemeinschaft einen effektiven strafrechtlichen Schutz dieser Rechtsgüter zu gewähr- leisten (vgl. BVerfG NJW 2001, 1848, 1852; Böse in NK-StGB, 4. Aufl.

Vor § 3 Rn. 21, 26 mwN).

2. Daraus folgt im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Nr. 5 StGB unmittelbar die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandstaten ausländischer Täter. Es bedarf keines darüber hinaus- gehenden Inlandsbezugs.

a) Das Erfordernis eines solchen einschränkenden Kriteriums ergibt sich weder aus Wortlaut oder Systematik der Norm noch kann dies dem Willen des historischen Gesetzgebers entnommen werden.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht für den unbefugten Vertrieb von Betäubungs- mitteln. Weitere Voraussetzungen sind nach dem Gesetz nicht vorge- sehen.

Soll demgegenüber im Bereich des Strafanwendungsrechts die deut- sche Strafgewalt nicht schon bei Vorliegen bestimmter Katalogtaten, sondern erst bei Hinzutreten eines Inlandsbezugs begründet sein, hat dies der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet. So bedarf es eines sol- chen Inlandsbezugs z.B. für die in § 5 StGB aufgeführten Auslandstaten mit Ausnahme der in Nr. 1, 2 und 4 der Vorschrift erfassten Katalogta- ten. Auch für § 129b StGB hat der Gesetzgeber das Erfordernis eines spezifischen Inlandsbezugs gesetzlich festgeschrieben. Daraus, dass er eine solche Einschränkung für § 6 Nr. 5 StGB nicht vorgesehen hat, kann daher auf den gesetzgeberischen Willen der uneingeschränkten Geltung des Weltrechtsprinzips für den Vertrieb von Betäubungsmitteln geschlossen werden. Dementsprechend lässt sich auch den Materialien nichts für eine vom historischen Gesetzgeber gewünschte Begrenzung des Weltrechtsprinzips entnehmen (vgl. nur BR-Drucks. 200/62, S. 109;

BT-Drucks. V/4095, S. 4 und 7).

b) Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung. Denn vom Schutzzweck her sachge- recht und vom Gesetzgeber erkennbar gewollt ist es, dem Betäubungs- mittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen 7

8

9

10

11

12

13

(24)

A. StGB – Allgemeiner Teil

S. 23

Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staats- angehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat (BGH, Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335; Urteil vom 22.

Januar 1986 – 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3). Die Beschränkung auf Taten mit einem qualifizierten Inlandsbezug wäre bei der Umsetzung dieses Schutzzwecks eher hinderlich.

3. Soweit der anfragende Senat die Notwendigkeit einer materiell-recht- lichen Einschränkung des Tatbestandes des § 6 Nr. 5 StGB letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes herleiten möchte, da an- derenfalls keine gleichförmige, der revisionsrechtlichen Kontrolle zu- gängliche Rechtsausübung gewährleistet sei, kann der Senat dem an- gesichts der eindeutigen gesetzlichen Ausgestaltung nicht folgen.

a) Richterliche Tätigkeit besteht zwar nicht nur im Erkennen und Aus- sprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Vielmehr ist dem Richter eine „schöpferische Rechtsfindung“, der auch willenhafte Ele- mente eigen sind, nicht grundsätzlich verwehrt (BGH, Beschluss vom 3.

März 2005 – GSSt 1/04, BGHSt 50, 40; vgl. auch BVerfGE 49, 304, 318;

96, 375, 394; 122, 248, 267). Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlos- sen, Wertungswidersprüche aufgelöst werden oder besonderen Um- ständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird (BVerfGE 126, 286, 306). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Grün- den der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzes- bindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269, 288; 57, 220, 248; 74, 129, 152). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtig- keitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl.

BVerfGE 82, 6, 12; BVerfGK 8, 10, 14; BVerfG, Beschluss vom 26. Sep- tember 2011 – 2 BvR 2216/06, NJW 2012, 669).

Danach sieht der Senat weder Raum noch Erfordernis für eine Ein- schränkung des Anwendungsbereichs von § 6 Nr. 5 StGB. Es liegen weder Lücken noch Wertungswidersprüche vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung die Norm ihre Funktion nicht mehr erfüllt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. März 2005 – GSSt 1/04, BGHSt 50, 40).

b) Zwar führt § 6 Nr. 5 StGB trotz der Beschränkung auf den Vertrieb der Betäubungsmittel (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. September 2009 – 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521) zu einer großen Reichweite der deutschen Strafgewalt. Jedoch sind die deutschen Strafverfolgungsbe- hörden nicht dazu gezwungen, ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls gegen den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland einzuschreiten. Die Staatsanwaltschaft hat nach § 153c StPO ein Verfolgungsermessen, das auch Raum für Rücksichtnahme auf na- tionale Interessen des Auslands lässt (BGH, Urteil vom 8. April 1987 – 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 337). Vor diesem Hintergrund ist nicht 14

15

16

17

(25)

A. StGB – Allgemeiner Teil

abzusehen, dass der Verzicht auf einen besonderen, über die Ausliefe- rung hinausgehenden Inlandsbezug dazu führen könnte, dass eine dem Gleichheitsgedanken verpflichtete funktionsfähige Strafrechtspflege nicht mehr gewährleistet wäre. Dies war auch in der Vergangenheit nicht der Fall.

c) Auch der Umstand, dass die Ermessensausübung der Staatsanwalt- schaft im Rahmen des § 153c StPO der Nachprüfung durch das Revi- sionsgericht entzogen ist (vgl. nur BGH aaO), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Ausübung des Ermessens z.B. nach §§ 153, 153a, 154, 154a StPO ist ebenfalls revisionsrechtlicher Kontrolle entzogen, der Ge- setzgeber hat sich insoweit bewusst für ein durch Opportunitätsvor- schriften begrenztes Legalitätsprinzip (vgl. hierzu Kühne in Löwe/Ro- senberg, StPO, 26. Aufl., Einl. I Rn. 19 ff.) entschieden, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Es ist nicht ersichtlich, wa- rum die fehlende revisionsrechtliche Kontrolle von Ermessensentschei- dungen allein im Bereich des § 153c StPO eine Gefahr für die Rechts- sicherheit darstellen sollte.

Ob eine andere Handhabung der Rechtssicherheit besser gerecht wer- den würde, hat der Senat angesichts der Gesetzesbindung der Recht- sprechung nicht zu entscheiden.

4. Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Nr. 5 StGB ist auch nicht völkerrechtlich geboten. Insbesondere der Nichtein- mischungsgrundsatz macht keinen über die Auslieferung nach Deutschland hinausgehenden Inlandsbezug erforderlich.

Auch der anfragende Senat geht im hier vorliegenden Fall nicht von ei- nem Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz aus, da dem Ein- verständnis des ausliefernden Staates mit der Auslieferung des Be- schuldigten zu entnehmen sei, dass dieser Staat keinen Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz erblicke (Anfragebeschluss Rn. 21).

Dem ist zuzustimmen.

Der Senat sieht aber auch aus anderen Gründen den Nichteinmi- schungsgrundsatz nicht als verletzt an. Angesichts des Umstandes, dass das geltende Weltrechtsprinzip für den Vertrieb von Betäubungs- mitteln seine Grundlage auch in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II, S. 1136 ff.) findet und dieses von nahezu sämtlichen Staaten ratifiziert worden ist (Dar- stellung des Ratifikationsstandes bei Böse in NK-StGB, 4. Aufl. Vor § 3 Rn. 26 Fn. 233), kann von einem grundsätzlichen Konsens über die Strafbarkeit des organisierten Drogenhandels (Böse aaO) und die kol- lektive Verantwortung aller Staaten für die Ausmerzung desselben aus- gegangen werden. Hinzu tritt, dass Deutschland damit mit nahezu sämt- lichen Staaten eine völkervertragliche Vereinbarung geschlossen hat, wonach die nach jeweiligem innerstaatlichen Recht begründete Straf- barkeit für diese Taten zugelassen ist. Darin, dass Deutschland als Ver- 18

19

20

21

22

(26)

A. StGB – Allgemeiner Teil

S. 25

tragsstaat von dieser Möglichkeit durch die Anordnung des Weltrechts- prinzips Gebrauch gemacht hat, kann mithin kein Verstoß gegen den Nichteinmischungsgrundsatz liegen (vgl. zur aufgrund zwischenstaatli- chem Abkommen begründeten Verfolgungspflicht gemäß § 6 Nr. 9 StGB BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 – 3 StR 372/00; NStZ 2001, 658). Vor diesem Hintergrund bietet § 153c StPO ausreichende Mög- lichkeiten auf nationale Interessen von anderen Staaten Rücksicht zu nehmen.

TOPENTSCHEIDUNG

Ein in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehender Schulsekretär, der nach der internen Aufgabenverteilung allein für das Bestell- und Zahlwesen einer Schule zuständig ist, ist auch dann Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn er nicht nach außen als Entscheidungsträger auftritt, sondern nur faktisch die Entscheidung darüber trifft, welche Bestellungen realisiert, welche Zulieferer beauftragt und dass Zahlungen angewiesen werden.22

1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in drei Fällen (II.1.c. Nr. 76, 88 und 103 der Urteilsgründe) hat Bestand.

Entgegen der Ansicht der Revision handelte der beim Stadtschulamt angestellte Angeklagte als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.

Amtsträger im Sinne dieser Vorschrift ist, wer (ohne Beamter oder Rich- ter zu sein oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zu stehen, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b StGB) dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auf- trag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Diese Vo- raussetzungen trafen auf den Angeklagten zu.

a) Der Angeklagte war als Angestellter des Stadtschulamts F. zur Wahr- nehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bei einer Behörde bestellt.

Die Amtsträgereigenschaft im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB setzt zunächst eine Bestellung durch eine zuständige Stelle vo- raus, d.h. die bloß faktische Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben ist nicht ausreichend. Dahinter steht der Gedanke, dass dem Bestellungs- akt eine Warnfunktion für den Betroffenen zukommt, die ihm die gestei- gerte Verantwortung in seiner Position vor Augen führt. Eines förmli- chen, öffentlich-rechtlichen Bestellungsaktes bedarf es jedoch nicht;

22 BGH, Urteil vom 13.01.2016 – 2 StR 148/15, Rn. 11 ff.

12

10

11

12

13

(27)

A. StGB – Allgemeiner Teil

ausreichend ist insoweit entweder die Eingliederung in die Organisati- onsstruktur einer Behörde bzw. einer sonstigen Stelle oder aber eine über den Einzelauftrag hinausgehende längerfristige Tätigkeit bei oder für eine Behörde bzw. sonstige Stelle (BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105).

aa) Beim Stadtschulamt der Stadt F. handelt es sich um eine „Behörde“, die im Bereich der Daseinsvorsorge Aufgaben der öffentlichen Verwal- tung wahrnimmt (vgl. insoweit Senat, Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, NJW 2004, 3129, 3130 f.; BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199, 201; vgl. auch MüKo/Radtke, StGB, 2.

Aufl., § 11 Rn. 51, 52). Liegt im Bereich der Daseinsvorsorge die Erfül- lung von „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung” vor, so sind auchdie sie ermöglichenden Tätigkeiten selbst öffentliche Verwaltung; d.h. auch das staatliche Auftreten auf der Nachfrageseite zum Zwecke der Erfül- lung von Aufgaben der Daseinsvorsorge stellt eine Aufgabe der öffent- lichen Verwaltung dar (vgl. Ransiek, NStZ 1997, 519, 522;

Müko/Radtke, aaO § 11 Rn. 52). Entsprechend ist nicht nur der Betrieb der in Trägerschaft der Stadt F. stehenden Schule eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, sondern auch die den Betrieb der Schule er- möglichenden Tätigkeiten.

bb) Der Angeklagte war auch zur Wahrnehmung von Aufgaben der öf- fentlichen Verwaltung bestellt. Dazu genügt es, dass er beim Stadt- schulamt als Angestellter in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungs- verhältnis beschäftigt war. Eines weitergehenden Bestellungsaktes be- durfte es nicht, denn schon durch seine Anstellung war der Angeklagte längerfristig und organisatorisch in die Behördenstruktur eingegliedert.

Zugleich war ihm bewusst, bei einer Behörde tätig zu sein, die ihrer ge- setzlichen Zweckbestimmung gemäß Aufgaben der öffentlichen Ver- waltung erfüllt (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 380; BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 299). Damit war für den Angeklagten hinrei- chend deutlich erkennbar, dass mit seiner Anstellung strafbewehrte Verhaltenspflichten verbunden waren, wie sie den in einem öffentlich- rechtlichen Anstellungsverhältnis bei einer Behörde beschäftigten Per- sonen obliegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10, BGHSt 56, 97, 108).

b) Der Angeklagte nahm im Rahmen seiner Bestellung auch selbst ma- teriell Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Dazu genügte es, dass er in Wahrnehmung seiner ihm als Schulsekretär zugewiesenen Aufgaben erheblichen Einfluss auf das Verbrauchsmittelbestellwesen der Schule hatte.

aa) Die Amtsträgereigenschaft setzt weiter voraus, dass der zur Wahr- nehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bestellte solche Aufgaben auch selbst wahrnehmen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28. No- vember 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 11 Rn. 9a). Mit diesem Merkmal sind Begrenzungen 14

15

16

17

(28)

A. StGB – Allgemeiner Teil

S. 27

der Reichweite des Amtsträgerbegriffs in zwei Richtungen verbunden:

Zum einen kommt es auf die tatsächliche Ausübung der Verwaltungs- tätigkeit an, zu deren Ausführung die Person bestellt worden ist. Diese Begrenzung ergibt sich aus der für Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c relevanten funktionalen, auf die konkrete Tätigkeit abstellenden Betrachtungs- weise statt der institutionellen Anknüpfung in den Fällen des Abs. 1 Nr.

2 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b. Zum anderen führt - in Abgrenzung zu dem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB - nicht jede Tätigkeit bei einer Behörde, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt, eine Amtsträgereigenschaft der agie- renden Person herbei (vgl. Heinrich, Der Amtsträgerbegriff im Straf- recht, S. 515; MüKo/Radtke, aaO § 11 Rn. 77). Erforderlich ist jedenfalls eine gewisse selbständige und eigenverantwortliche, wenngleich nicht unbedingt eine gehobene oder schwierige Tätigkeit (vgl. LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., 2007, § 11 Rn. 52; vgl. auch Ransiek, NStZ 1997, 519, 523).

Rein mechanische oder nur untergeordnete Hilfstätigkeiten, wie zum Beispiel Reinigungs- oder Schreibarbeiten (vgl. zum strafrechtlichen Beamtenbegriff des § 359 StGB aF: Senat, Urteil vom 25. April 1953 - 2 StR 780/51, NJW 1953, 1153; RG, Urteil vom 29. Oktober 1898 - 3409/98, RGSt 31, 293) innerhalb der öffentlichen Verwaltung begrün- den daher keine Amtsträgereigenschaft (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl.,

§ 11 Rn. 23c). Auch Dienste als Kraftfahrer genügen für die Amtsträger- eigenschaft nicht (vgl. NK/Saliger, StGB, 4. Aufl., § 11 Rn. 38). Solche Beschäftigte können nur dann, wenn sie für den öffentlichen Dienst ge- mäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB besonders verpflichtet wurden, Täter der

§§ 331 ff. StGB sein.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Betroffene mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut ist (vgl. LK/Hilgendorf, StGB, aaO § 11 Rn. 36; Lackner/Kühl/Heger, aaO

§ 11 Rn. 9a; vgl. auch KG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 3 Ws 66/07, NStZ-RR 08, 198) und er diese Aufgaben - wenn auch auf nied- riger Ranghöhe - unmittelbar wahrnimmt (vgl. MüKo/Radtke aaO § 11 Rn. 77). Anhalt für eine solche eigene unmittelbare Aufgabenwahrneh- mung sind das Vorhandensein eines „gewissen Entscheidungsspiel- raums” und die Vornahme von Verwaltungshandeln mit unmittelbarer Außenwirkung (vgl. Heinrich, aaO, S. 518; vgl. auch Ransiek, NStZ 1997, 519, 524). Die Anforderungen an den „Entscheidungsspielraum”

dürfen indes nicht hoch angesetzt werden, wenn und soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Auf- gaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmenden Behörde liegen (MüKo/Radtke, aaO § 11 Rn. 77). Danach nimmt zwar der tatsächliche Entscheidungsträger stets Aufgaben der öffentlichen Verwaltung auch

„selbst“ wahr. Doch auch derjenige, der in sonstiger Weise unmittelbar an Verwaltungsentscheidungen mitwirkt, weil er gewisse Machtbefug- 18

19

(29)

A. StGB – Allgemeiner Teil

nisse und Einflussmöglichkeiten besitzt und im Rahmen dessen zumin- dest vorbereitend oder unterstützend an der Entscheidung eines ande- ren mitwirkt, kann diese Voraussetzung erfüllen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn seine Tätigkeit ein „unentbehrliches Glied“ in der Kette von Verrichtungen darstellt, die letztlich zu einer bestimmten Verwal- tungsentscheidung führt (Heinrich, aaO, S. 518 f.). Dabei reicht es aus, dass der Betroffene im Rahmen des ihm zugewiesenen Zuständigkeits- bereichs über eine jedenfalls praktische Einflussnahmemöglichkeit ver- fügt; er also durch eine inhaltliche Befassung mit der jeweiligen Aufgabe allein oder zusammen mit anderen das Ergebnis der Aufgabenerfüllung mitbestimmen oder zumindest beeinflussen kann (vgl. SK-StGB/Ru- dolphi/Stein, StGB, 7. Aufl., § 11 Rn. 29 ff. mwN; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, StGB, Stand 1.12.2015 § 11 Rn. 29; aA Ransiek, NStZ 1997, 519, 525). Ob die Wahrnehmung von Aufgaben der öffent- lichen Verwaltung nach außen als Verwaltungshandeln in Erscheinung tritt oder in der Öffentlichkeit als solche bemerkbar ist, ist dagegen un- erheblich (NK/Saliger, aaO § 11 Rn. 38); auch eine bloß beratende Tä- tigkeit bei der Beschaffung und Verwaltung der für eine Universitätskli- nik benötigten Lebensmittel kann genügen (vgl. zu § 359 StGB aF: RG, Urteil vom 31. August 1940 - 3 D 202/40, RGSt 74, 251, 253; zustim- mend LK/Hilgendorf, StGB, aaO § 11 Rn. 52).

bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs nahm der Angeklagte selbst Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr. Auch wenn er formal nach außen nicht als Entscheidungsträger auftrat, stand er im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben in Kontakt mit potentiellen Zulieferern von Verbrauchmaterialien, traf faktisch die Entscheidung darüber, dass Bestellungen realisiert und welche Zulieferer beauftragt wurden, wie auch darüber, dass Zahlungen angewiesen wurden. Dabei prüfte der Angeklagte fortlaufend den Bedarf der Schule wie auch die späteren Rechnungen und bereitete die Bestellungen sowie die von ihm als rech- nerisch richtig gezeichneten Zahlungsanordnungen vor.

Da der Angeklagte demnach als Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen ist, kommt es hier auf die von der Revision erörterte Frage nicht an, ob er gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet war. Die Frage, ob jemand besonders Verpflichteter ist, stellt sich erst, wenn feststeht, dass er nicht Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 1 StR 792/93, NStZ 1994, 277).

ANMERKUNG

Die Entscheidung steht im Kontext einer Entscheidung zur Ausle- gung des Amtsträgerbegriffs mit europarechtlichen Bezügen aus 20

21

(30)

A. StGB – Allgemeiner Teil

S. 29

Mitte des Jahres 2015.23 Der vorstehend abgedruckten Entschei- dung sind grundlegende Ausführungen zur Auslegung des Be- griffs Amtsträger in Bezug auf die konkret überantwortete Tätigkeit zu entnehmen. Unabhängig von der Ausgestaltung der Tätigkeits- beschreibung bei Angestellten bzw. etwaiger Positionsbeschrei- bungen bei Beamten stellt der BGH klar, dass allein der rein fakti- schen Ausgestaltung des Entscheidungsprozesses unter Einbin- dung der entsprechenden Person die entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen ist.

2. Begehen durch Unterlassen – § 13 StGB

TOPENTSCHEIDUNG

Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit kann in einem Unterlassen im Sinne des § 13 StGB liegen, wenn ein Rechtsanwalt den Tatbestand der Untreue allein dadurch verwirklicht, dass er pflichtwidrig seinem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern diese Gelder auf seinem Geschäftskonto belässt und der Vorwurf sich in einem bloßen Vorenthalten der Gelder erschöpft. Tritt zur bloßen Entgegennahme des Geldes ein aktives Tun des Rechts- anwalts hinzu, indem er die Gelder beispielsweise anfordert, sie für ei- gene Zwecke verwendet oder ihren Eingang auf seinen Geschäftskon- ten leugnet, liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in aktivem Tun.24

PRAXISHINWEIS

Entscheidungen zu anwaltlichen Untreuehandlungen im Zusam- menhang mit dem Umgang mit Mandantengeldern waren in der Rechtsprechung der letzten Jahre eher vereinzelt, da die Grunds- ätze seit langem bereits geklärt sind. Der im Hinblick auf die ent- scheidende Randnummer abgedruckte Beschluss nimmt rechts- dogmatisch für den Bereich der Untreue eines Rechtsanwalts im Hinblick auf Mandantengelder eine Abgrenzung zwischen aktivem Tun und Unterlassen vor. Damit werden die gängigen Grundsätze in diesem Kontext um jenen Teilbereich ergänzt.

Aus der bloßen Ursächlichkeit eines Verhaltens für einen späteren Er- folgseintritt kann sich eine Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdenden Tun nicht ergeben. Erforderlich ist vielmehr, dass das

23 BGH, Beschluss vom 10.06.2015 1 StR 399/14, Rn. 15 ff.

24 BGH, Beschluss vom 26.11.2015 – 2 StR 144/15, Rn. 12.

13

14

(31)

A. StGB – Allgemeiner Teil

Vorverhalten die nahe Gefahr des Eintritts gerade des tatbestandsmä- ßigen Erfolges herbeigeführt hat.25

3. Handeln für einen anderen – § 14 StGB

TOPENTSCHEIDUNG

Jedenfalls agiert der Handelnde in seiner Eigenschaft als vertretungs- berechtigtes Organ, wenn er im Geschäftskreis des Vertretenen tä- tig wird.26

b) Auch die jeweilige tateinheitliche Verurteilung des Mitangeklagten wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Er hat bei der Veranlassung des Ange- klagten, Überweisungen auszuführen und Barabhebungen vorzuneh- men, jeweils als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Per- son (der T. GmbH) gehandelt (zu den Anforderungen an den Vertre- tungsbezug bei § 14 StGB: BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229, 237 f. Rn. 22 bis 25; siehe auch BGH, Be- schluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13, wistra 2014, 354, 357 Rn. 68). Nachdem der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. „Interessentheorie“ aufgegeben hat, ist in der höchstrich- terlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw.

Beauftragter vorliegt (BGH jeweils aaO). Jedenfalls agiert der Han- delnde aber in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im Geschäftskreis des Vertretenen tätig wird (vgl. BGH jeweils aaO). Das ist hier der Fall. Der Mitangeklagte hat durch die auf seine Veranlassung erfolgten Transaktionen des Angeklagten vom Konto der T. GmbH bewirkt, dass die Ansprüche der GmbH gegen die kontofüh- rende Bank erloschen sind. Schon wegen dieser rechtlichen Bindung des Gesellschaftsvermögens liegt ein Handeln im Geschäftskreis der vertretenen GmbH vor.

PRAXISHINWEIS

Die vorstehende Entscheidung betrifft mit einer Frage aus dem StGB AT das Wirtschaftsstrafrecht und innerhalb von diesem ei- nen klassischen Bereich der Schnittstelle des Straf- und Zivil- rechts. Die Frage der Vertretung im zivilrechtlichen Sinne findet im

25 BGH, Beschluss vom 20.09.2016 3 StR 174/16, Rn. 13.

26 BGH, Beschluss vom 17.03.2016 – 1 StR 628/15, Rn. 6.

15

6

(32)

A. StGB – Allgemeiner Teil

S. 31

§ 14 StGB strafrechtlichen Ausfluss. Hierbei weist die Beschluss- begründung zu recht darauf hin, dass nach „Aufgabe“ der Interes- sentheorie seitens des BGH weitreichende Bereiche jedenfalls höchstrichterlich nicht geklärt sind. Entschieden ist mit der vor- stehenden Entscheidung jedoch, dass der Täter in seiner Eigen- schaft als vertretungsberechtigtes Organ handelt, wenn er im Ge- schäftskreis des Vertretenen tätig wird.

An die Beauftragung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind strenge Anforderungen zu stellen, da hierdurch eine persönliche Normadressa- tenstellung des Beauftragten begründet wird, die ihm (strafbewehrt) die Erfüllung betriebsbezogener Pflichten überbürdet. Die Beauftragung muss daher zweifelsfrei erfolgen und ausreichend konkret sein, da- mit für den Beauftragten das Ausmaß der von ihm zu erfüllenden Pflich- ten eindeutig erkennbar ist.27

TOPENTSCHEIDUNG

Schon allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründet – unabhängig von einem etwaigen faktischen Geschäftsführer – nach

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dessen Verantwortlichkeit als Organ der Ge- sellschaft nach außen, was insbesondere auch die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten wie das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen einschließt.28

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Angeklagte als al- leinige mit Gesellschafterbeschluss bestellte und eingetragene Ge- schäftsführerin gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich verantwort- liches Organ der luxemburgischen haftungsbeschränkten Gesellschaft T. , auch wenn das Unternehmen tatsächlich vom nichtrevidierenden Mitangeklagten M. geführt wurde. Ebenso wenig kann der Senat der Strafkammer darin folgen, dass der Angeklagten die gebotene Abfüh- rung der Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich unmöglich gewesen sei.

Schon allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründet nach

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesell- schaft nach außen, was insbesondere auch die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten wie das Abführen von Sozial- versicherungsbeiträgen einschließt. Dies gilt auch dann, wenn für die

27 BGH, Urteil vom 07.04.2016 5 StR 332/15, Rn. 16.

28 BGH, Beschluss vom 13.10.2016 – 3 StR 352/16.

16

17

(33)

A. StGB – Allgemeiner Teil

Gesellschaft eine Person mit so weitreichenden Handlungskompeten- zen auftritt, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzuse- hen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 324 ff.; ferner Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122 f. [zu § 84 GmbHG]).

Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt nicht dadurch, dass ihm - als sog. "Strohmann" - rechtsgeschäftlich im Innen- verhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Ein- fluss zu nehmen (so aber OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2000 - 1 Ss 1337/99, NStZ-RR 2001, 173; KG, Beschluss vom 13. März 2002 - (5) 1 Ss 243/01 (6/02), wistra 2002, 313, 314 f.; Krumm, NZWiSt 2015, 102, 103; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 266a Rn. 5; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 14 Rn. 75; NK-StGB-Tag, 4. Aufl., § 266a Rn. 30). Es trifft nicht zu, dass er in diesem Fall nur mit dem sich aus der Bestellung ergebenden Rechtsschein ausgestattet wäre. Denn der Geschäftsfüh- rer, der formal wirksam bestellt ist, hat von Gesetzes wegen stets alle rechtlichen und damit auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten.

Dementsprechend knüpft § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Verantwortlichkeit an die Organstellung, nicht - auch - an das regelmäßig zugleich beste- hende dienstvertragliche Anstellungsverhältnis (vgl. Maurer, wistra 2003, 174, 175; ferner S/S-Perron, StGB, 29. Aufl., § 14 Rn. 16/17).

Ebenso wenig ist dem "Strohmann"-Geschäftsführer die gebotene Ab- führung der Sozialversicherungsbeiträge mangels Kompetenzen tat- sächlich unmöglich (so aber OLG Hamm aaO; KG aaO, S. 315 [zu

§ 283 StGB]; MüKoStGB/Radtke, 2. Aufl., § 266a Rn. 36; S/S-Perron aaO). Stehen die tatsächlichen Verhältnisse hinter seinen rechtlichen Befugnissen zurück, so kann und muss der Geschäftsführer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen, an- derenfalls er gehalten ist, sein Amt niederzulegen (ebenso Maurer aaO, S. 175 f.; Rönnau, NStZ 2003, 525, 527; MüKoGmbHG/Wißmann, 2.

Aufl., § 84 Rn. 57; Scholz/Tiedemann/Rönnau, GmbHG, 11. Aufl., § 84 Rn. 27; vgl. auch Siegmann/Vogel, ZIP 1994, 1821, 1822; Mi- chalski/Dannecker, GmbHG, 2. Aufl., § 84 Rn. 27; MüKoStGB/Hoh- mann, 2. Aufl., § 84 GmbHG Rn. 19; Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl.,

§ 84 Rn. 4).

ANMERKUNG

Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortlichkeit sowohl des faktischen als auch des eingetragenen Geschäftsführers. Damit sind in derartigen Konstellationen interne Aufgabenverteilungen mit „Freizeichnungen“ des jeweils anderen Geschäftsführers – wie dies etwa bei zwei ordnungsgemäß bestellten und im Handelsre- gister eingetragenen Geschäftsführern für bestimmte abgrenzbare Bereiche möglich ist – nicht denkbar. Die Entscheidung scheint

(34)

A. StGB – Allgemeiner Teil

S. 33

vor allem generalpräventive Zweckrichtungen erfüllen und somit fraglichen Konstellationen im Geschäftsführungsbereich von vornherein unterbinden zu wollen.

4. Vorsatz – § 15 StGB

Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Ein- tritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernlie- gend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zie- les willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor der Annahme bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Wollenselement ge- prüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Beja- hung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbe- trachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles erfolgen, in welchem insbesondere die objektive Gefährlichkeit der Tat- handlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Ver- fassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen ist.29

Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich er- kannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn bil- ligend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestands- verwirklichung abfindet.30

Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich da- rin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkann- ten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt ver- traut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirk- lichung abfindet (BGH, Beschluss vom 5. März 2008 – 2 StR 50/08,

29 BGH, Urteil vom 03.12.2015 1 StR 457/15, Rn. 13; vgl. auch zur revisionsrechtlichen Bewer- tung: BGH, Urteil vom 03.12.2015 4 StR 387/15, Rn. 10; siehe auch: BGH, Urteil vom 14.01.2016 4 StR 72/15, Rn. 32; BGH, Urteil vom 13.07.2016 1 StR 128/16, Rn. 23; BGH, Urteil vom 11.10.2016 1 StR 248/16, Rn. 13.

30 BGH, Urteil vom 14.01.2016 – 4 StR 84/15, Rn. 12; siehe auch: BGH, Beschluss vom 03.03.2016 – 2 StR 430/15, Rn. 7; BGH, Urteil vom 19.04.2016 – 5 StR 498/15, Rn. 10.

18

19

12

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

259 a.a.O., juris, Rn.. doch lag eine solche Fallkonstellation hier nicht vor, weil die zu dem Zahn- arztstuhl führende Wasserleitung nicht dem Gemeinschaftseigentum zuzu-

Unter Grazer Nazi-Regime verstehe ich das Zusammenwirken von Kreis- leitung der NSDAP, Sicherheitsdienst (SD), Staatspolizeistelle (Gestapo), SS und SS-ärztliche Akademie,

(2) 1 Wird ein Einzelunternehmer nach Eintritt einer oder mehrerer Personen als Personengesellschaft fortgeführt, kann der in dem Einzelunternehmen entstandene Fehlbetrag

Rechtshängigkeit von Forderungen, die der bisherige Verwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Planbestätigung noch prozessual verfolgen soll

Verwertung einer von dem Schuldner verpfändeten Forderung.. Verwertung

Im Streitfall scheidet ein Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 1 InsO trotz der Höhe der Unternehmensbeteiligung des Schuldners aus, weil dieser durch Treuhandvertrag

Ort bietet ein Sportzentrum, ein anderer kulturelle Schwerpunkte - und man sorgt dafür, daß das den Gästen nicht nur bekanntist, sondern auch von ihnen unproblematisch

45 Problematisch ist diese Regelungs- technik also weniger bei unechten Blankettgesetzen, deren Gesetzgeber dynamisch auf eine seiner eigenen Verbotsnormen innerhalb oder