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Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Academic year: 2022

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(1)

Telefax (0211) 896 32 20 Homepage: http://www.mswwf.nrw.de X.400:C=de;A=dbp;P=dvs-nrw;O=mswwf;S=poststelle Verkehrsmittel: S 8, S 11 (Völklinger Straße), 704, 709 (Georg-Schulhoff-Platz), 708 (Wupperstraße)

Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Schule und Weiterbildung,

Wissenschaft und Forschung NRW 40190 Düsseldorf

Bezirksregierungen

Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Landesoberbergamt Goebenstraße 25 44135 Dortmund nachrichtlich:

Landesinstitut für Schule und Weiterbildung Paradieser Weg 64

59491 Soest

Berufskolleg;

Vorgaben und Hinweise zur Einrichtung von Bildungsgängen zum 1. August 2000 gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Anlage C (Berufsfachschule) und gemäß § 2 Abs. 3 Anlage D (FOS 13) der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK )

Erlass vom 22.12.1999 – 635-36-0-3 Nr. 274/99

Ergänzend zu Ziffer 3 des Bezugserlasses werden für o.g. Bildungsgänge im Vorgriff auf noch zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften folgende Vorgaben zu den Stundentafeln sowie zur Prüfung und zum Praktikum bekannt gegeben:

1. Stundentafeln

Die Stundentafeln und Unterrichtsfächer für die in Ziffer 3 des Bezugserlasses aufge- führten Bildungsgänge der Berufsfachschule und der Fachoberschule Klasse 13 erge- ben sich aus Anlage 1 und Anlage 2.

Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf Telefon (0211) 896 03/04 Durchwahl (0211) 896 – 3363/ 3582 Telefax (0211) 896 – 3220 eMail

poststelle@mswwf.nrw.de

Auskunft erteilt: Frau Beckers/ Herr Gudlat Datum

17. Februar 2000

Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben)

634. 36-0-3 Nr. 27/00

(2)

Soweit vorgesehen legt die jeweilige Bildungsgangkonferenz des Bildungsganges die Fächer bzw. deren Unterrichtsumfang fest. Diese sind der oberen Schulaufsicht mitzu- teilen und werden verbindliche Bestandteile der Stundentafel.

Für die Unterrichtsinhalte und Anforderungen gelten die noch zu erlassenden Vorga- ben. Übergangsweise sind Lehrpläne vergleichbarer Bildungsgänge der berufsbilden- den Schulen bzw. der Kollegschulen zu adaptieren. Ergänzende curriculare Hinweise insbesondere zu neu eingeführten Fächern des fachlichen Schwerpunkts werden recht- zeitig zu Schuljahrsbeginn bekannt gegeben.

Die Teilnahme an den schulischen Angeboten des Differenzierungsbereichs der Bil- dungsgänge ist verpflichtend. Im Stützunterricht werden keine Noten erteilt, Ergän- zungs- und Vertiefungskurse werden benotet. Für die Bildungsgänge der Berufsfach- schule sind die im Differenzierungsbereich erbrachten Leistungen nicht versetzungs- und prüfungsrelevant.

2. Prüfungen / Berechtigungen

Für die Fachhochschulreifeprüfung der Berufsfachschule gelten die in der „Vereinba- rung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen“ (Be- schluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i.d.F. vom 22.10.1999) zu

„Standards“ und „Prüfungen“ gegebenen Hinweise (Anlage 3).

Für die Abiturprüfung der Fachoberschule Klasse 13 sind die Hinweise in der „Rah- menvereinbarung über die Berufsoberschule“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 05.06.1998) sowie die „Standards für die Berufsoberschule in den Fächern Deutsch, fortgeführte Pflichtfremdsprache, Mathematik“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.06.1998) maßgeblich (Anlage 4).

Im Übrigen gelten für die Prüfungsinhalte und Prüfungsanforderungen die noch zu veröffentlichenden Übergangsregelungen bzw. die zu adaptierenden Vorgaben ver- gleichbarer Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen und Kollegschulen.

3. Praktikum

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Anlage C der APO-BK ist im Rahmen der Bildungsgänge der Berufsfachschule der Erwerb der Fachhochschulreife u.a. in Verbindung mit einem einschlägigen halbjährigen Praktikum möglich. Es kann unmittelbar vor, während und nach Beendigung des Bildungsganges absolviert werden. Anlage 5 fasst mögliche Be- standteile und Verrechnungsmöglichkeiten des einschlägigen halbjährigen Praktikums zusammen.

Die Einschlägigkeit des Praktikums wird durch die Schule festgestellt. Diese ist als gegeben zu erachten, wenn die beruflichen Tätigkeiten in den Praktikumsbetrieben den fachlichen Schwerpunkten zugeordnet werden können.

(3)

Die Schulen bescheinigen auf dem Zeugnis:

- das integrierte Praktikum in den Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs - ergänzende schulische Praktika im Differenzierungsbereich.

Betriebliche Praktika werden vom Betrieb bescheinigt und von der Schule anerkannt.

Dieser Erlass wird nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Ich bitte um Veröffentlichung im Amtli- chen Schulblatt der Bezirksregierungen.

In Vertretung

gez. Dr. Meyer-Hesemann

(4)

Anlage 1:

Stundentafeln Berufsfachschule 1. Fachrichtung Technik

1.1. Fachlicher Schwerpunkt Bau- und Holztechnik Stundentafel

zweijährige Berufsfachschule Fachrichtung: Technik

Fachlicher Schwerpunkt: Bau- und Holztechnik (Erweiterte berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife)

Lernbereiche / Fächer Jahresstunden Klasse 11 6) Jahresstunden Klasse 12 6) Berufsbezogener Lernbereich

Fächer des fachl. Schwerpunktes:

Profilbildung „Bautechnik“ :

Baukonstruktionstechnik / Systemtechnik 1) 3)

Technische Kommunikation 3) Mathematik 1)

Physik, Chemie oder Biologie 7) Wirtschaftslehre

Englisch 2) 2. Fremdsprache

[440 - 560]

240 - 320 200 - 240

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120

0 / 120

[440 - 560]

240 - 320 200 - 240

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120

0 / 120

Praktika 4)

Berufsübergreifender Lernbe- reich

Deutsch / Kommunikation 2) Religionslehre

Sport / Gesundheitsförderung Politik / Gesellschaftslehre

120 80 40 - 80 40 – 80

120 80 40 - 80 40 – 80

Differenzierungsbereich 5) 120 - 320 120 - 320

Gesamtstundenzahl 1360 1360

1) : mögliches erstes Prüfungsfach in der Fachhochschulreifeprüfung - Festlegung durch die Bildungsgangkonfe- renz

2) : weiteres Fach der Fachhochschulreifeprüfung

3) : mögliches Prüfungsfach für die „erweiterten beruflichen Kenntnisse“ - Festlegung durch die Bildungsgang- konferenz

4) : nach den Möglichkeiten der Schule

5) : Differenzierungsangebote nach Möglichkeit der Schule (z.B. Stützunterricht bzw. erweiternde und vertiefen- de Angebote - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz)

6) : soweit Bandbreiten vorgegeben sind, ist das Stundenvolumen von der Bildungsgangkonferenz festzulegen

7) : Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Jahrgangsstufe 11 oder 12 im Umfang von 80 Stunden zu unter- richten.

(5)

1.2. Fachlicher Schwerpunkt Elektrotechnik

Stundentafel

zweijährige Berufsfachschule Fachrichtung: Technik Fachlicher Schwerpunkt: Elektrotechnik

(Erweiterte berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife)

Lernbereiche / Fächer Jahresstunden Klasse 11 6) Jahresstunden Klasse 12 6)

Berufsbezogener Lernbereich Fächer des fachl. Schwerpunktes:

Profilbildung „Energie- / Automati- sierungstechnik“ :

Elektrotechnik / System- technik 1) 3)

Mess-, Steuerungs- und Regel- technik 1) 3)

Mathematik 1)

Physik, Chemie oder Biologie 7) Wirtschaftslehre

Englisch 2) 2. Fremdsprache

[440 - 560]

240 - 320 200 - 240

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120

0 / 120

[440 - 560]

240 - 320 200 - 240

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120

0 / 120

Praktika 4)

Berufsübergreifender Lernbe- reich

Deutsch / Kommunikation 2)

Religionslehre Sport / Gesundheitsförderung Politik / Gesellschaftslehre

120 80 40 – 80 40 – 80

120 80 40 – 80 40 - 80

Differenzierungsbereich 5) 120 – 320 120 – 320

Gesamtstundenzahl 1360 1360

1) : mögliches erstes Prüfungsfach in der Fachhochschulreifeprüfung - Festlegung durch die Bildungsgangkonfe- renz

2) : weiteres Fach der Fachhochschulreifeprüfung

3) : mögliches Prüfungsfach für die „erweiterten beruflichen Kenntnisse“ - Festlegung durch die Bildungsgang- konferenz

4) : nach den Möglichkeiten der Schule

5) : Differenzierungsangebote nach Möglichkeit der Schule (z.B. Stützunterricht bzw. erweiternde und vertiefen- de Angebote - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz)

6) : soweit Bandbreiten vorgegeben sind, ist das Stundenvolumen von der Bildungsgangkonferenz festzulegen

7) : Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Jahrgangsstufe 11 oder 12 im Umfang von 80 Stunden zu unter- richten.

(6)

1.3. Fachlicher Schwerpunkt Metalltechnik

Stundentafel

zweijährige Berufsfachschule Fachrichtung: Technik Fachlicher Schwerpunkt: Metalltechnik

(Erweiterte berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife)

Lernbereiche / Fächer Jahresstunden Klasse 11 6) Jahresstunden Klasse 12 6) Berufsbezogener Lernbereich

Fächer des fachl. Schwerpunktes:

Profilbildung „Maschinen- / Automa- tisierungstechnik“ :

Maschinenbautechnik / System- technik 1) 3)

Mess-, Steuerungs- und Regel- technik 1) 3)

Mathematik 1)

Physik, Chemie oder Biologie 7) Wirtschaftslehre

Englisch 2) 2. Fremdsprache

[440 – 560]

240 – 320 200 – 240

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120

0 / 120

[440 - 560]

240 – 320 200 – 240

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120 0 / 120

Praktika 4)

Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch / Kommunikation 2) Religionslehre

Sport / Gesundheitsförderung Politik / Gesellschaftslehre

120 80 40 – 80 40 – 80

120 80 40 – 80 40 – 80

Differenzierungsbereich 5)

120 – 320 120 – 320

Gesamtstundenzahl 1360 1360

1) : mögliches erstes Prüfungsfach in der Fachhochschulreifeprüfung - Festlegung durch die Bildungsgangkonfe- renz

2) : weiteres Fach der Fachhochschulreifeprüfung

3) : mögliches Prüfungsfach für die „erweiterten beruflichen Kenntnisse“ - Festlegung durch die Bildungsgang- konferenz

4) : nach den Möglichkeiten der Schule

5) : Differenzierungsangebote nach Möglichkeit der Schule (z.B. Stützunterricht bzw. erweiternde und vertiefen- de Angebote - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz)

6) : soweit Bandbreiten vorgegeben sind, ist das Stundenvolumen von der Bildungsgangkonferenz festzulegen

7) : Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Jahrgangsstufe 11 oder 12 im Umfang von 80 Stunden zu unter- richten.

(7)

2. Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung („Höhere Handelsschule“)

Stundentafel

zweijährige Berufsfachschule Fachrichtung: Wirtschaft und Verwaltung (Erweiterte berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife)

Lernbereiche / Fächer Jahresstunden Klasse 11 5) Jahresstunden Klasse 12 5) Berufsbezogener Lernbereich

Fächer des fachl. Schwerpunktes:

BWL mit Rechnungswesen 2) VWL

Informationswirtschaft 2) Mathematik 1)

Physik, Chemie oder Biologie 6) Englisch 1)

2. Fremdsprache

[480 – 640]

200 - 280 80 200 - 280

120 0 - 80 80 - 120 0 / 120

[480 – 640]

200 - 280 80 200-280

120 0 - 80 80 - 120 0 / 120

Praktika 3)

Berufsübergreifender Lernbe- reich

Deutsch / Kommunikation 1) Religionslehre

Sport / Gesundheitsförderung Politik / Gesellschaftslehre

120 80 40 – 80 40 – 80

120 80 40 – 80 40 - 80

Differenzierungsbereich 4) [120 – 320] [120 – 320]

Gesamtstundenzahl 1360 1360

1) : Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung

2) : mögliches Prüfungsfach für die „erweiterten beruflichen Kenntnisse“ - Festlegung durch die Bildungsgang- konferenz

3) : nach den Möglichkeiten der Schule

4) : Differenzierungsangebote nach Möglichkeit der Schule (z.B. Stützunterricht bzw. erweiternde und vertiefen- de Angebote - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz)

5) : soweit Bandbreiten vorgegeben sind, ist das Stundenvolumen von der Bildungsgangkonferenz festzulegen

6) : Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Jahrgangsstufe 11 oder 12 im Umfang von 80 Stunden zu unter- richten.

(8)

3. Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft

Stundentafel

zweijährige Berufsfachschule

Fachrichtung: Ernährung- und Hauswirtschaft (Erweiterte berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife)

Lernbereiche / Fächer Jahresstunden Klasse 11 5) Jahresstunden Klasse 12 5) Berufsbezogener Lernbereich

Fächer des fachl. Schwerpunktes:

Versorgung und Betreuung 2) Betriebsorganisation 2) Mathematik 1)

Physik, Chemie oder Biologie 6) Wirtschaftslehre

Englisch 1) 2. Fremdsprache

[480 – 560]

240 - 280 240 - 280

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120

0 / 120

[480 – 560]

240 - 280 240 - 280

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120 0 / 120

Praktika 3)

Berufsübergreifender Lernbe- reich

Deutsch / Kommunikation 1) Religionslehre

Sport / Gesundheitsförderung Politik / Gesellschaftslehre

120 80 40 – 80 40 – 80

120 80 40 – 80 40 - 80

Differenzierungsbereich 4) [120 – 320] [120 – 320]

Gesamtstundenzahl 1360 1360

1) : Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung

2) : mögliches Prüfungsfach für die „erweiterten beruflichen Kenntnisse“ - Festlegung durch die Bildungsgang- konferenz

3) : nach den Möglichkeiten der Schule

4) : Differenzierungsangebote nach Möglichkeit der Schule (z.B. Stützunterricht bzw. erweiternde und vertiefen- de Angebote - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz)

5) : soweit Bandbreiten vorgegeben sind, ist das Stundenvolumen von der Bildungsgangkonferenz festzulegen

6) : Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Jahrgangsstufe 11 oder 12 im Umfang von 80 Stunden zu unter- richten.

(9)

4. Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen

Stundentafel

zweijährige Berufsfachschule Fachrichtung: Sozial- und Gesundheitswesen (Erweiterte berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife)

Lernbereiche / Fächer Jahresstunden Klasse 11 5) Jahresstunden Klasse 12 5) Berufsbezogener Lernbereich

Fächer des fachl. Schwerpunktes:

Gesundheitswissenschaften 2) Sozial- und Erziehungswissenschaf- ten 2)

Mathematik 1)

Physik, Chemie oder Biologie 6) Wirtschaftslehre

Englisch 1) 2. Fremdsprache

[480 – 560]

240 - 280 240 - 280

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120

0 / 120

[480 – 560]

240 - 280 240 - 280

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120 0 / 120

Praktika 3)

Berufsübergreifender Lernbe- reich

Deutsch / Kommunikation 1) Religionslehre

Sport / Gesundheitsförderung Politik / Gesellschaftslehre

120 80 40 – 80 40 – 80

120 80 40 – 80 40 - 80

Differenzierungsbereich 4) [120 – 320] [120 – 320]

Gesamtstundenzahl 1360 1360

1) : Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung

2) : mögliches Prüfungsfach für die „erweiterten beruflichen Kenntnisse“ - Festlegung durch die Bildungsgang- konferenz

3) : nach den Möglichkeiten der Schule

4) : Differenzierungsangebote nach Möglichkeit der Schule (z.B. Stützunterricht bzw. erweiternde und vertiefen- de Angebote - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz)

5) : soweit Bandbreiten vorgegeben sind, ist das Stundenvolumen von der Bildungsgangkonferenz festzulegen

6) : Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Jahrgangsstufe 11 oder 12 im Umfang von 80 Stunden zu unter- richten.

(10)

5. Fachrichtung Agrarwirtschaft

Stundentafel

zweijährige Berufsfachschule Fachrichtung: Agrarwirtschaft

(Erweiterte berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife)

Lernbereiche / Fächer Jahresstunden Klasse 11 5) Jahresstunden Klasse 12 5) Berufsbezogener Lernbereich

Fächer des fachl. Schwerpunktes:

Profilbildung „Pflanzliche Produk- tion und Absatzmanagement“:

Kulturtechnik und Pflanzennutzung 2)

Agrarwirtschaftliches Marke- ting 2)

Mathematik 1)

Physik, Chemie oder Biologie 6) Wirtschaftslehre

Englisch 1) 2. Fremdsprache

[440 – 560]

240 - 320 200 - 240

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120 0 / 120

[440 - 560]

240 - 320 200 - 240

120 0 - 80 40 - 80 80 - 120 0 / 120

Praktika 3)

Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch / Kommunikation 1) Religionslehre

Sport / Gesundheitsförderung Politik / Gesellschaftslehre

120 80 40 – 80 40 – 80

120 80 40 – 80 40 – 80

Differenzierungsbereich 4) 120 – 320 120 – 320

Gesamtstundenzahl 1360 1360

1) : Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung

2) : mögliches Prüfungsfach für die „erweiterten beruflichen Kenntnisse“ - Festlegung durch die Bildungsgang- konferenz

3) : nach den Möglichkeiten der Schule

4) : Differenzierungsangebote nach Möglichkeit der Schule (z.B. Stützunterricht bzw. erweiternde und vertiefen- de Angebote - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz)

5) : soweit Bandbreiten vorgegeben sind, ist das Stundenvolumen von der Bildungsgangkonferenz festzulegen

6) : Das naturwissenschaftliche Fach ist in der Jahrgangsstufe 11 oder 12 im Umfang von 80 Stunden zu unter- richten.

(11)

Anlage 2:

Stundentafeln Fachoberschule Klasse 13 1. Fachrichtung Technik

1.1. Fachlicher Schwerpunkt Elektrotechnik

Stundentafel FOS 13 Fachrichtung Technik Fachlicher Schwerpunkt Elektrotechnik

(Allgemeine Hochschulreife für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler)

Fächer / Lernbereiche Jahresstunden

Berufsbezogener Lernbereich Fächer des fachlichen Schwerpunktes:

- Elektrotechnik 1) - weiteres Fach 3) Mathematik 2)

Physik, Chemie oder Biologie Informatik oder Wirtschaftsinformatik Wirtschaftslehre

Englisch 2)

[240]

160 80 200 80 80 80 160 Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch 2)

Gesellschaftslehre mit Geschichte Religionslehre

Sport

200 80 40 40

Differenzierungsbereich - Deutsch oder Englisch 4) - 2. Fremdsprache 5)

- weitere Angebote 6)

[240]

80 0 / 160 0 / 160

Gesamtstundenzahl 1440

1) erstes Fach der Abiturprüfung

2) weitere Fächer in der Abiturprüfung

3) Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz, als weiteres Fach kommen u.a. in Betracht:

Datentechnik, Energietechnik, Nachrichtentechnik, Prozess- und Automatisierungstechnik, Technische Kommunikation

4) erweiternder oder vertiefender Unterricht - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz

5) für Schülerinnen und Schüler, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die zweite Fremdsprache fortführen

6) Differenzierungsangebote nach Möglichkeit der Schule (z.B. Stützunterricht bzw. erweiternde und vertie- fende Angebote - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz)

(12)

1.2. Fachlicher Schwerpunkt Metalltechnik Stundentafel FOS 13 Fachrichtung Technik Fachlicher Schwerpunkt Metalltechnik

(Allgemeine Hochschulreife für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler)

Lernbereiche / Fächer Jahresstunden

Berufsbezogener Lernbereich Fächer des fachlichen Schwerpunktes:

- Maschinenbautechnik 1) - weiteres Fach 3) Mathematik 2)

Physik, Chemie oder Biologie Informatik oder Wirtschaftsinformatik Wirtschaftslehre

Englisch 2)

[240]

160 80 200 80 80 80 160 Berufsübergreifender Lernbereich

Deutsch 2)

Gesellschaftslehre mit Geschichte Religionslehre

Sport

200 80 40 40

Differenzierungsbereich - Deutsch oder Englisch 4) - 2. Fremdsprache 5)

- weitere Angebote 6)

[240]

80 0 / 160 0 / 160

Gesamtstundenzahl 1440

1) erstes Fach der Abiturprüfung

2) weitere Fächer in der Abiturprüfung

3) Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz, als weiteres Fach kommen u.a. in Betracht:

Werkstofftechnik, Konstruktions- und Fertigungstechnik, Technische Kommunikation, Prozess- und Auto- matisierungstechnik

4) erweiternder oder vertiefender Unterricht - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz

5) für Schülerinnen und Schüler, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die zweite Fremdsprache fortführen

6) Differenzierungsangebote nach Möglichkeit der Schule (z.B. Stützunterricht bzw. erweiternde und vertie- fende Angebote - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz)

(13)

2. Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung

Stundentafel FOS 13

Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung

(Allgemeine Hochschulreife für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler)

Lernbereiche / Fächer Jahresstunden

Berufsbezogener Lernbereich Fächer des fachlichen Schwerpunktes:

- Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen 1) - weiteres Fach 3)

Mathematik 2)

Physik, Chemie oder Biologie Wirtschaftsinformatik oder Informatik Englisch 2)

[320]

200 120 200 80 80 160

Berufsübergreifender Bereich Deutsch 2)

Gesellschaftslehre mit Geschichte Religionslehre

Sport

200 80 40 40

Differenzierungsbereich - Deutsch oder Englisch 4) - 2. Fremdsprache 5)

- weitere Angebote 6)

[240]

80 0 / 160 0 / 160

Gesamtstundenzahl 1440

1) erstes Fach der Abiturprüfung

2) weitere Fächer in der Abiturprüfung

3) Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz, als weiteres Fach kommen u.a. in Betracht: Volkswirtschafts- lehre, Wirtschaftsrecht, weitere spezielle Betriebswirtschaftslehren

4) erweiternder oder vertiefender Unterricht - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz

5) für Schülerinnen und Schüler, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die zweite Fremdsprache fortführen

6) Differenzierungsangebote nach Möglichkeit der Schule (z.B. Stützunterricht bzw. erweiternde und vertie- fende Angebote - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz)

(14)

3. Fachrichtung Gestaltung

Stundentafel FOS 13 Fachrichtung Gestaltung

(Allgemeine Hochschulreife für berufserfahrene Schülerinnen und Schüler)

Lernbereiche / Fächer Jahresstunden

Berufsbezogener Lernbereich Fächer des fachlichen Schwerpunktes:

- Gestaltungstechnik 1) - weiteres Fach 3) Mathematik 2)

Physik, Chemie oder Biologie Informatik oder Wirtschaftsinformatik Wirtschaftslehre

Englisch 2)

[240]

160 80 200 80 80 80 160 Berufsübergreifender Bereich

Deutsch 2)

Gesellschaftslehre mit Geschichte Religionslehre

Sport

200 80 40 40

Differenzierungsbereich - Deutsch oder Englisch 4) - 2. Fremdsprache 5)

- weitere Angebote 6)

[240]

80 0 / 160 0 / 160

Gesamtstundenzahl 1440

1) erstes Fach der Abiturprüfung

2) weitere Fächer in der Abiturprüfung

3) Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz, als weiteres Fach kommen u.a. in Betracht:

Kunst, Grafik-Design, Industrie-Design, Produktdesign, Medien-Design, freies und konstruktives Zeichnen, technisches Zeichnen, Druckgrafik, Mediengestaltung

4) erweiternder oder vertiefender Unterricht - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz

5) für Schülerinnen und Schüler, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die zweite Fremdsprache fortführen

6) Differenzierungsangebote nach Möglichkeit der Schule (z.B. Stützunterricht bzw. erweiternde und vertie- fende Angebote - Festlegung durch die Bildungsgangkonferenz)

(15)

Anlage 3:

Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i.d.F. vom

22.10.1999)

I. Vorbemerkung

Die Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen

geht davon aus, dass berufliche Bildungsgänge in Abhängigkeit von den jeweiligen

Bildungszielen, -inhalten sowie ihrer Dauer Studierfähigkeit bewirken kön- nen.

Berufliche Bildungsgänge fördern fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse

sowie Leistungsbereitschaft, Selbständigkeit, Kooperationsfähigkeit, Ve- rantwortungs-bewusstsein und kreatives Problemlösungsverhalten. Dabei werden auch die für ein

Fachhochschulstudium erforderlichen Lern- und Arbeitstechniken vermit- telt.

II. Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife nach dieser Vereinbarung

Die Fachhochschulreife nach dieser Vereinbarung kann erworben werden in Verbindung

mit dem

- Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach dem Recht des Bundes oder der Länder 1; die Mindestdauer für doppeltqualifizierende Bildungsgänge beträgt drei Jahre

- Abschluss eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden schuli- schen Bildungsgangs 1, bei zweijähriger Dauer in Verbindung mit einem einschlägigen halbjährigen Praktikum bzw. einer mindestens zweijähri- gen Berufstätigkeit

- Abschluss einer Fachschule/Fachakademie.

Der Erwerb der Fachhochschulreife über einen beruflichen Bildungsgang setzt in diesem Bildungsgang den mittleren Bildungsabschluss voraus. Der Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses muss vor der Fachschulab- schlussprüfung erbracht werden.

Die Fachhochschulreife wird ausgesprochen, wenn in den einzelnen origi- nären beruflichen Bildungsgängen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmen- vorgaben eingehalten werden. Außerdem muss die Erfüllung der in dieser

1 einschließlich besonderer zur Fachhochschulreife führender Bildungsgänge nach Abschluss einer Berufsausbil- dung (u.a. Telekolleg II)

(16)

Vereinbarung festgelegten inhaltlichen Standards über eine Prüfung (vgl.

Ziff. V.) nachgewiesen werden. Diese kann entweder in die originäre Ab- schlussprüfung integriert oder eine Zusatzprüfung sein.

Die Möglichkeit, über den Besuch der Fachoberschule die Fachhochschul- reife zu erwerben,

wird durch die "Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.02.1969 i.d.F. vom 26.02.1982) und die "Rahmenordnung für die Abschlussprüfung der Fachoberschule‘‘ (Be- schluss der Kultusministerkonferenz vom 26.11.1971) geregelt.

III. Rahmenvorgaben

Folgende zeitliche Rahmenvorgaben müssen erfüllt werden:

1. Sprachlicher Bereich 240 Stunden

Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen.

2. Mathematisch- naturwissenschaftlich-technischer 240 Stun- den

Bereich

3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich mindestens 80 Stunden

(einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte)

Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Bereich erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind. Die Schulaufsichtsbehörde legt für jeden Bildungsgang fest, wo die für die einzelnen Bereiche geforderten Leistungen zu erbringen sind.

IV. Standards

1. Muttersprachliche Kommunikation / Deutsch

Der Lernbereich „Mündlicher Sprachgebrauch‘‘ vermittelt und festigt we- sentliche

Techniken situationsgerechten, erfolgreichen Kommunizierens in Alltag, Studium und

Beruf.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeiten erwerben,

- unterschiedliche Rede- und Gesprächsformen zu analysieren, sachge- rechte und manipulierende Elemente der Rhetorik zu erkennen, - den eigenen Standpunkt in verschiedenen mündlichen Kommunikati-

onssituationen zu vertreten,

- Referate zu halten, dabei Techniken der Präsentation anzuwenden und sich einer anschließenden Diskussion zu stellen.

(17)

Im Lernbereich „Schriftlicher Sprachgebrauch‘‘ stehen vor allem die Tech- niken der präzisen Informationswiedergabe und der schlüssigen Argumen- tation - auch im Zusammenhang mit beruflichen Erfordernissen und An- forderungen des Studiums --- im Mittelpunkt.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,

- komplexe Sachtexte über politische, kulturelle, wirtschaftliche, soziale und berufsbezogene Themen zu analysieren (geraffte Wiedergabe des Inhalts, Analyse der Struktur und wesentlicher sprachlicher Mittel, Er- kennen und Bewertung der Wirkungsabsicht, Erläuterung von Einzel- aussagen, Stellungnahme) und

- Kommentare, Interpretationen, Stellungnahmen oder Problemerörterungen ausgehend von Texten oder vorgegebenen Situationen - zu verfassen (sachlich richtige und schlüssige Argumentation, folgerichtiger Aufbau, sprachliche Angemessenheit, Adressaten- und Situationsbezug) oder

- literarische Texte mit eingegrenzter Aufgabenstellung zu interpretieren (Analyse von inhaltlichen Motiven und Aspekten der Thematik, der Raum- und Zeitstruktur, ggf. der Erzählsituation, wichtiger sprachlicher und ggf. weiterer Gestaltungselemente).

2. Fremdsprache

Das Hauptziel des Unterrichts in der fortgeführten Fremdsprache ist eine im Vergleich zum Mittleren Schulabschluss gehobene Kommunikationsfä- higkeit in der Fremdsprache für Alltag, Studium und Beruf. Dazu ist es er- forderlich, den allgemeinsprachlichen Wortschatz zu festigen und zu er- weitern, einen spezifischen Fachwortschatz zu erwerben sowie komplexe grammatikalische Strukturen gebrauchen zu lernen.

Verstehen (Rezeption)

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,

- anspruchsvollere allgemeinsprachliche und fachsprachliche Äußerungen und unterschied- liche Textsorten (insbesondere Gebrauchs- und Sachtexte) - ggfs. unter Verwendung von fremdsprachigen Hilfsmitteln - im Ganzen zu verstehen und im Einzelnen auszuwerten.

Sprechen und Schreiben (Produktion)

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,

- Gesprächssituationen des Alltags sowie in berufsbezogenen Zusam- menhängen in der Fremdsprache sicher zu bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative zu ergreifen,

- auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsgerecht und mit angemessenem Ausdrucksvermögen in der Fremdsprache zu reagieren, - komplexe fremdsprachige Sachverhalte und Problemstellungen unter

Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiederzugeben und entspre-

(18)

chende in Deutsch dargestellte Inhalte in der Fremdsprache zu um- schreiben.

3. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich

Die Schülerinnen und Schüler sollen ausgehend von fachrichtungsbezoge- nen Problemstellungen grundlegende Fach- und Methodenkompetenzen in der Mathematik und in Naturwissenschaften bzw. Technik erwerben.

Dazu sollen sie

- Einblick in grundlegende Arbeits- und Denkweisen der Mathematik und mindestens einer Naturwissenschaft bzw. Technik gewinnen,

- erkennen, dass die Entwicklung klarer Begriffe, eine folgerichtige Ge- dankenführung und systematisches, induktives und deduktives, gele- gentlich auch heuristisches Vorgehen Kennzeichen mathematisch- na- turwissenschaftlich-technischen Arbeitens sind,

- Vertrautheit mit der mathematischen und naturwissenschaftlich-

technischen Fachsprache und Symbolik erwerben und erkennen, dass Eindeutigkeit, Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit beim Verbali- sieren von mathematischen bzw. naturwissenschaftlich-technischen Sachverhalten vor allem in Anwendungsbereichen für deren gedankli- che Durchdringung unerlässlich sind,

- befähigt werden, fachrichtungsbezogene bzw. naturwissenschaftlich- technische Aufgaben mit Hilfe geeigneter Methoden zu lösen,

- mathematische Methoden anwenden können sowie Kenntnisse und Fä- higkeiten zur Auswahl geeigneter Verfahren und Methoden mindestens aus einem der weiteren Bereiche besitzen:

♦ Analysis (Differential- und Integralrechnung),

♦ Beschreibung und Berechnung von Zufallsexperiment, einfacher Wahrscheinlichkeit, Häufigkeitsverteilung sowie einfache Anwen- dungen aus der beurteilenden Statistik,

♦ Lineare Gleichungssysteme und Matrizenrechnung,

- reale Sachverhalte modellieren können (Realität Modell Lö- sung Realität),

- grundlegende physikalische, chemische, biologische oder technische Gesetzmä- ßigkeiten kennen, auf fachrichtungsspezifische Aufgabenfelder übertragen und zur Problemlösung anwenden können,

- selbständig einfache naturwissenschaftliche bzw. technische Ex- perimente nach vorgegebener Aufgabenstellung planen und durchführen,

- Ergebnisse ihrer Tätigkeit begründen, präsentieren, interpretieren und bewerten können.

V. Prüfung

1. Allgemeine Grundsätze

Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei Bereichen - muttersprachliche Kommunikati-

on/Deutsch, Fremdsprache, mathematisch-naturwissenschaftlich-

(19)

technischer Bereich - abzulegen, in der die in dieser Vereinbarung festge- legten Standards nachzuweisen sind. Für die Zuerkennung der Fachhoch- schulreife für Absolventinnen und Absolventen der mindestens zweijähri- gen Fachschulen kann der Nachweis der geforderten Standards in zwei der drei Bereiche auch durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden. Soweit die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben dieser Vereinbarung durch die Stundentafeln und Lehrpläne der genannten be- ruflichen Bildungsgänge abgedeckt und durch die Abschlussprüfung des jeweiligen Bildungsgangs oder eine Zusatzprüfung nachgewiesen werden, gelten die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung als erfüllt.

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht sind. Ein Notenausgleich für nicht ausreichende Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Länder.

Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.

2. Festlegungen für die einzelnen Bereiche a) Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch

In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden ist eine

der folgenden Aufgabenarten zu berücksichtigen:

- (Textgestützte) Problemerörterung,

- Analyse nichtliterarischer Texte mit Erläuterung oder Stellung- nahme,

- Interpretation literarischer Texte.

b) Fremdsprachlicher Bereich

In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 1 1/2 Stun- den, der ein oder mehrere Texte, ggf. auch andere Materialien, zu

Grunde gelegt werden, sind Sach- und Problemfragen zu beantworten und persönliche Stellungnahmen zu verfassen. Zusätzlich können Über- tragungen in die Muttersprache oder in die Fremdsprache verlangt wer- den.

c) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich

In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens zwei Stun- den soll nachgewiesen werden, dass die Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, komplexe Aufgabenstellungen selbständig zu strukturieren, zu lösen und zu bewerten, die dabei erforderlichen mathematischen o- der naturwissenschaftlich-technischen Methoden und Verfahren auszu- wählen und sachgerecht anzuwenden.

(20)

VI. Schlussbestimmungen

Die Schulaufsichtsbehörde jedes Landes in der Bundesrepublik Deutsch- land steht in der Verpflichtung und der Verantwortung, die Voraussetzun- gen für den Erwerb der Fachhochschulreife über berufliche Bildungswege zu gewährleisten.

Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten für verschiedene Fachrich- tungen in den Bereichen Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch, Fremdsprache und Mathematik/Naturwissenschaft/Technik zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit

auszutauschen.

Ein gemäß dieser Vereinbarung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland an-erkanntes Zeugnis enthält folgenden Hinweis:

"Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhoch- schulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusmi- nisterkonferenz 05.06.1998 i.d. F. vom 22.10.1999 - berechtigt die- ses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

(21)

Dieser Sachverhalt wird bei bereits erteilten Zeugnissen auf Antrag nach folgendem

Muster bescheinigt:

"Frau/Herr

___________________________________________________________

geboren am

___________________________________________________________

in ___________________________________________________________________

hat am

_______________________________________________________________

an der (Schule)

________________________________________________________

die Abschlussprüfung in dem Bildungsgang

_____________________________________________________________________

bestanden.

"Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhoch- schulreife in

beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom

05.06.1998 i.d.F. vom 22.10.1999 - berechtigt dieses Zeugnis in al- len Ländern

in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschu- len."

Bildungsgänge, die dieser Vereinbarung entsprechen, werden von den Ländern dem Sekretariat angezeigt und in einem Verzeichnis, das vom Sekretariat geführt wird, zusammengefasst.

Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft. Die "Verein- barung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhoch-schulreife über be- sondere Bildungswege" (Beschluss der KMK vom 18.09.1981i.d.F. vom 14.07.1995) wird mit Wirkung vom 01.08.2001 aufgehoben.

(22)

Anlage 4:

Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. 11.1976 i.d.F. vom 5.6.1998

1. Ziel und Organisationsformen der Berufsoberschule1

Die Berufsoberschule führt in zweijährigem Vollzeitunterricht zur Fachgebundenen und mit einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife.

Das erste Jahr der Berufsoberschule kann durch andere zur Fachhochschulreife führende, ab- geschlossene Bildungswege ersetzt werden. Die Berufsoberschule kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer geführt werden.

2. Aufnahmebestimmungen

Die Aufnahme in die Berufsoberschule setzt

• den Mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

• eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung

• nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz oder

• nach dem jeweiligen Recht des Bundes und der Länder oder

• eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus.

Mit Fachhochschulreife und der o.g. beruflichen Qualifikation ist der Eintritt in die Ab- schlussklasse der einschlägigen Ausbildungsrichtung der Berufsoberschule möglich.

Die Länder können bestimmte Notenqualifikationen vorsehen.

3. Ausbildungsrichtungen

Die Berufsoberschule wird in den Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft, Agrarwirt- schaft, Ernährung und Hauswirtschaft2, Sozialwesen sowie Gestaltung geführt.

Untergliederungen der Ausbildungseinrichtungen sowie weitere Ausbildungsrichtungen kön- nen eingerichtet werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechen; die darauf jeweils beruhenden fachgebundenen Studienberechtigungen nach Ziffer 7 bedürfen der Zustimmung durch die Kultusministerkonferenz.

Die Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung richtet sich nach der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.

4. Stundentafel

An der Berufsoberschule werden mindestens 2.400 Stunden und mit zweiter Fremdsprache zusätzlich mindestens 320 Stunden Unterricht nach Anlage 1 erteilt.

5. Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler

(23)

Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik und ein spezifisches Fach der jeweiligen Ausbildungsrichtung.

Mündliche Prüfungen können in allen Fächern stattfinden.

Die Leistungen der Abschlussprüfung gehen mit mindestens einem Drittel in die Noten der jeweiligen Fächer im Abschlusszeugnis ein.

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

• in allen Endnoten mindestens ausreichende Leistungen erreicht sind, wobei die Länder bei nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern besondere Regelungen tref- fen können, und

• in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Lei- stungen erzielt wurden und kein Fach mit ungenügend bewertet wurde.

6. Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Die Zulassung zur Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler setzt den Nachweis der beruflichen Aufnahmevoraussetzungen gem. Ziffer 2 voraus.

Für die schriftliche Prüfung gilt Ziffer 5, Satz 1.

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfremdsprache und vier weitere nicht be- reits schriftlich geprüfte Fächer.

Die Feststellung des Prüfungsergebnisses richtet sich nach Ziffer 5, Satz 4.

Die Festlegung der Studienberechtigungen richtet sich nach Ziffer 7 und Ziffer 8.

7. Studienberechtigungen bei Fachgebundener Hochschulreife

Die an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife be- rechtigen zu den in Anlage 2 aufgelisteten Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen.

Die Zeugnisse schließen die Fachhochschulreife ein.

Die Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultus- ministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. 5.6.1998 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Län- dern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an wissen- schaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen: ..." (Auflistung siehe Anlage 2.)

Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausge- stellt.

8. Voraussetzungen zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife an der Berufsober- schule

(24)

Mit dem Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden.

Diese können erbracht werden:

a) gemäß Hamburger Abkommen durch versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen oder durch den Erwerb eines schulischen Zertifikats auf gleichem Niveau im Rahmen der beruflichen Bildung,

b) durch Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule im Umfang von 320 Stunden und mindestens der Note "ausreichend" in der Abschlussklasse oder

c) durch eine mindestens mit der Note "ausreichend" abgelegte Ergänzungsprüfung, deren Anforderungen denen nach Buchstabe a) oder b) entsprechen müssen.

Die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultus- ministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. 5.6.1998 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Län- dern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftli- chen Hochschulen oder Gesamthochschulen."

Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausge- stellt.

9. Durchschnittsnote

In den Zeugnissen wird die Durchschnittsnote nach dem gemäß Artikel 16 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 von den Ländern übereinstimmend festgelegten Regelungen ausgewiesen.

10. Anerkennung

Die Kultusminister und -senatoren der Länder kommen überein, die nach Maßgabe dieser Vereinbarung an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen und der Allgemeinen Hochschulreife und entsprechende Bescheinigungen gegenseitig anzuerkennen.

11. Schlussbestimmungen

Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten zur Sicherung der Transparenz und Vergleich- barkeit auszutauschen. Hieraus sind Standards zu entwickeln.

Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die "Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnisse" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976).

(25)

Anlage 1

Rahmenstundentafel zu Ziffer 4

Fächergruppen/Lernbereiche Stunden Deutsch und Pflichtfremdsprache 720 - 800 Gesellschaftslehre mit Geschichte,

Politik, ggf. mit (fachrichtungsbe- zogener) Wirtschaftslehre

160 - 320

Mathematik 400 - 560

Profilfächer und Naturwissen- schaften

(einschließlich Informatik)

800-1.040

Gesamtstunden 2.400 Zweite Fremdsprache als Zusatz-

angebot zum Erwerb der Allge- meinen Hochschulreife

320

(26)

Anlage 2

Einschlägige Studiengänge gemäß Ziffer 73 sind insbesondere:

1. Ausbildungsrichtung Technik:

a) Diplom- und Magisterstudiengänge:

• Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge

• Architektur und Innenarchitektur

• Chemie und Lebensmittelchemie

• Geowissenschaften (ohne Geographie)

• Informatik und Wirtschaftsinformatik

• Lebensmitteltechnologie

• Mathematik und Wirtschaftsmathematik

• Physik

• Statistik

• Wirtschaftsingenieurwesen b) Lehramt an beruflichen Schulen:

• Technologische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen

2. Ausbildungsrichtung Wirtschaft:

a) Diplom- und Magisterstudiengänge:

• Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsin- genieurwesen, -informatik und -mathematik

• Statistik

b) Lehramt an beruflichen Schulen:

• Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen

3. Ausbildungsrichtung Agrarwirtschaft a) Diplom- und Magisterstudiengänge:

• Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landes- pflege und Umweltschutz

• Biochemie

• Biologie

• Chemie und Lebensmittelchemie

• Lebensmitteltechnologie b) Lehramt an beruflichen Schulen:

• Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen

4. Ausbildungsrichtung Ernährung und Hauswirtschaft4

(27)

a) Diplom- und Magisterstudiengänge:

• Biochemie

• Biologie

• Brauwesen und Getränketechnologie

• Chemie und Lebensmittelchemie

• Lebensmitteltechnologie

• Ökotrophologie

b) Lehramt an beruflichen Schulen:

• Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als berufliche Fachrichtung

5. Ausbildungsrichtung Sozialwesen a) Diplom- und Magisterstudiengänge:

• Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik

• Psychologie

• Biologie

• Biochemie

b) Lehramt an beruflichen Schulen:

• Sozialpädagogik

• Pflege

• Gesundheit

jeweils als berufliche Fachrichtungen

6. Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege5 a) Diplom- und Magisterstudiengänge:

• Biochemie

• Biologie

• Chemie und Lebensmittelchemie

• Lebensmitteltechnologie

• Ökotrophologie

• Pädagogik einschl. Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik b) Lehramt an beruflichen Schulen:

• Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

• Sozialpädagogik

jeweils als berufliche Fachrichtungen

(28)

7. Ausbildungsrichtung Gestaltung a) Diplom- und Magisterstudiengänge:

• Gestaltung/Design

• Architektur

• Innenarchitektur

• Bildende Kunst

• Theaterwissenschaften

• Medien(-wissenschaften) b) Lehramt an beruflichen Schulen:

• Gestalterische Fächer

jeweils als berufliche Fachrichtungen

Anmerkungen

1 In Nordrhein-Westfalen entspricht die Klasse 13 der Fachoberschule dem 2. Jahr der Be- rufsoberschule.

2 Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 auslaufenden Ausbildungsrichtung Hauswirt- schaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

3 Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an berufli-chen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus

4 Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 auslaufenden Ausbildungsrichtung Hauswirt- schaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

5 Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 auslaufenden Ausbildungsrichtung Hauswirt- schaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

(29)

Standards für die Berufsoberschule

in den Fächern Deutsch, fortgeführte Pflichtfremdsprache, Mathematik Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.06.1998

Allgemeine Vorbemerkungen

In der Berufsoberschule wird den Schülerinnen und Schülern, aufbauend auf den Kenntnis- sen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ihrer beruflichen Qualifikation, eine erweiterte allgemeine und vertiefte fachtheoretische Bildung mit dem Ziel der Studierfähigkeit vermittelt.

Die Schülerinnen und Schüler werden befähigt, schwierige theoretische Erkenntnisse nachzu- vollziehen sowie komplizierte Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich darzustellen. Deshalb ist es notwendig, dass sie

° umfassende Kommunikationsfähigkeit in der deutschen Sprache erwerben,

° ihr Sprach- und Literaturverständnis vertiefen,

° mindestens eine Fremdsprache auf anspruchsvollem Niveau beherrschen,

° sicher mit komplexen mathematischen Problemen und ihrer Verknüpfung mit realen Sach- verhalten umgehen können,

° mit modernen Medien kompetent, selbstbestimmt, verantwortungsbewusst und kreativ um- gehen können,

° ihr geschichtliches und ethisches Bewusstsein auch im Hinblick auf verantwortungsvolles Handeln in der Gesellschaft weiterentwickeln.

Die Standards in dem allen Ausbildungsrichtungen der Berufsoberschule gemeinsamen Kern- bereich Deutsch, fortgeführte Pflichtfremdsprache und Mathematik bestimmen das Anforde- rungsniveau der zu vermittelnden Inhalte.

Standards für die Berufsoberschule in Deutsch

Wichtige Aufgabe des Deutschunterrichts an der Berufsoberschule ist es, die Kommunikati- onsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass sie den Anforderungen eines Hochschulstudiums und einer darauf beruhenden beruflichen Tätigkeit gewachsen sind. Der Deutschunterricht trägt wesentlich zu ihrer umfassenden Persönlichkeitsbildung bei - auch durch eine verstärkte Begegnung mit Literatur. Wo immer möglich, bietet er Hilfen für den Fremdsprachenunterricht.

1. Mündlicher Sprachgebrauch

Die Schülerinnen und Schüler verbessern ihr mündliches Ausdrucksvermögen mit dem Ziel, - auf gehobenem Niveau berufliche, fachliche und allgemeine Gesprächssituationen

zu bewältigen,

- über anspruchsvolle Themen weitgehend frei zu referieren und sich einer Diskus- sion zu stellen.

2. Schriftlicher Sprachgebrauch

(30)

Die Schülerinnen und Schüler werden zunehmend damit vertraut,

- argumentativ überzeugende Erörterungen über vielschichtige berufliche und all- gemeine sowie über literarische Themen - mit und ohne Materialvorgabe - zu ver- fassen (Problemerörterung, literarische Erörterung),

- schwierige Sachtexte auszuwerten und im Hinblick auf Qualität zu beurteilen (Textanalyse),

- ausgewählte literarische Werke besonders seit der Aufklärung nach literarhistori- schen und systematischen Gesichtspunkten zu deuten und auch Aspekte literari- scher Wertung einzubeziehen (Interpretation).

Standards für die Berufsoberschule in der fortgeführten Pflichtfremdsprache

Auf der Grundlage der mit dem Mittleren Schulabschluss erworbenen Kenntnisse und Fertig- keiten wird an der Berufsoberschule die Kommunikationsfähigkeit in der fortgeführten Fremdsprache in Breite und Anforderungshöhe deutlich verbessert. Die Schülerinnen und Schüler erweitern ihren fachspezifischen und allgemeinsprachlichen, auch soziokulturelle Gebiete umfassenden Wortschatz; darüber hinaus gebrauchen sie mit zunehmender Sicherheit auch schwierige grammatikalische und syntaktische Strukturen. Dabei vertiefen sie ihr lan- deskundliches Wissen, entwickeln ein interkulturelles Verständnis und werden sich des Zu- sammenhangs von Fremdsprache und anderer Kultur bewusst.

1. Verstehen (Rezeption)

Die Schülerinnen und Schüler erweitern ihre Fähigkeit,

- anspruchsvolle mündliche und schriftliche Äußerungen zu fachlichen und allge- meinen Inhalten auch größeren Umfangs im Ganzen zu verstehen und im Einzel- nen differenziert auszuwerten,

- wichtige Sprachvarianten zu begreifen.

2. Sprechen und Schreiben (Produktion)

Die Schülerinnen und Schüler steigern ihre Fähigkeit, in der Fremdsprache

- schwierige Gespräche situations- und adressatengerecht zu bewältigen,

- umfangreichere anspruchsvolle Texte zu durchdringen und zu deren fachspezifi- schen und allgemeinen soziokulturellen Inhalten Stellung zu nehmen,

- Texte für wissenschaftspropädeutisches Arbeiten nutzbar zu machen,

- verschiedenartige Texte (deskriptive, informative, argumentative, appellative) in der Fremdsprache zu verfassen,

- anspruchsvolle Sachverhalte und Probleme mit Hilfsmitteln auf Deutsch wieder- zugeben und umgekehrt entsprechende auf Deutsch dargestellte Inhalte frei in die Fremdsprache zu übertragen.

Standards für die Berufsoberschule in Mathematik

Die Schülerinnen und Schüler sollen mit grundlegenden Arbeits- und Denkweisen der Ma- thematik vertraut werden und dabei ein Grundverständnis für ein zielgerichtetes und prob- lemorientiertes Arbeiten mit Mathematik entwickeln.

Dabei sollen sie

- komplexe mathematische Begriffe, Kalküle und Verfahren in situationsorientierten Beispielen der Fachrichtungen anwenden können und erkennen, dass Eindeutig-

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