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Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII. Neslihan Özkan Sozialarbeiterin (B.A.) Projektleitung im IKW e.v.

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(1)

Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII

Neslihan Özkan | Sozialarbeiterin (B.A.) | Projektleitung im IKW e.V.

(2)

Gliederung

 Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

 Aufgaben der Jugendhilfe

 Subsidiaritätsprinzip

 Trägerlandschaft in Deutschland

 Jugendhilfeausschluss

 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(3)

Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland

Grundlegende Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind in

§ 1 Abs. 3 SGB VIII verankert.

Demnach soll sie:

 junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligung zu vermeiden oder abzubauen (§ 1 Nr. 1),

 Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen (§ 1 Nr. 2),

 das Wohl der Kinder und Jugendlichen bei Gefahr zu schützen (§ 1 Nr. 3),

 einen Beitrag leisten, um positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und

familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 Nr. 4)

(4)

Aufgaben der Jugendhilfe

In § 2 SGB VIII werden darüber hinaus alle Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe aufgeführt. Diese sind von

„Angeboten zur Förderung von Kindern in

Tageseinrichtungen und in Tagespflege“ (§§ 22-25) über

„Hilfe zu Erziehung und ergänzende Leistungen“ (§§ 27- 32, 36, 37, 39, 40) bis hin zu

„Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft

und Gegenvormundschaft des Jugendamtes“ (§§ 55-

58)

(5)

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),

3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25), 4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),

5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), 6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),

2. die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), 3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),

4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),

5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),

6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),

7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),

9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),

10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54), 11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58), 12. Beurkundung (§ 59),

13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(6)

Aufgaben der Jugendhilfe

Durchführung der Leistungen:

1.) Jugendämter der Städte

2.) Träger der freien Jugendhilfe (z.B. Vereine, Initiativen,

Stiftungen etc.)

(7)

Subsidiaritätsprinzip

subsidiär = unterstützend, Hilfe leistend

Regelt das Verhältnis von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII)

➢ eine genau definierte Rangfolge staatlich-gesellschaftlicher Aufgaben

➢ d.h. (staatliche) Aufgaben sollen soweit wie möglich von der untersten Ebene/ kleinsten Einheit bewältigt werden

➢ Übergeordnete Ebene/ Einheit greift nur dann subsidiär ein, wenn es

unbedingt erforderlich ist

(8)

Trägerlandschaft in Deutschland

 Durch das Subsidiaritätsprinzip entsteht eine vielfältige Trägerlandschaft = Pluralitätsgebot

 In § 3 Abs. 1 SGB VIII heißt es: „Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen“

 Leistungen der Jugendhilfe werden sowohl von öffentlichen als auch freien Trägern ausgeführt. ABER überwiegend werde sie von freien Trägern (kleinsten Einheit) übernommen (§ 3 Abs. 2 SGB VIII)

 große freie Träger sind: das Diakonische Werk, der deutsche Caritas- Verband, das Deutsche Rote Kreuz, die Arbeiterwohlfahrt, der

Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband und die

Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland = Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege

https://www.bagfw.de/ueber-uns/freie-wohlfahrtspflege-deutschland/

(9)

Jugendhilfeausschuss

Neben der Verwaltung hat jedes Jugendamt ein Jugendhilfeausschuss (Zweigliedrigkeit der Behörde)

 JHA = Interessensvertretung von Kindern und Jugendlichen

 das bedeutendste und einflussreichste Gremium der kommunalen Jugendhilfe

 bestehend aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern

 Aufgabe = Koordination, Planung und Steuerung der Jugendhilfe

 Entscheidet über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

nach § 75 SGB VIII

(10)

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 75 SGB VII

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der

Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien

Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(11)

Was bringt mir/uns die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe?

 dient der verlässlichen Partnerschaftlichenbeziehung

 gibt einen bevorzugten Status

 macht die Einzelprüfung über die generelle Förderwürdigkeit von freien Trägern überflüssig

WICHTIG!

 bedeutet NICHT, dass durch die Anerkennung ein Anspruch

auf Förderung besteht und entbindet den öffentlichen Träger

NICHT von der fachlichen und institutionellen Prüfung!

(12)

Danke für Ihre Aufmerksamkeit !

Euer IKW Team

(13)

Bei Fragen und Anregungen:

www.ikwev.org

T +49 221 298 48 089 F +49 221 298 48 088

M info@ikwev.org Öffnungszeiten

Mo-Fr: 10.00-12.30 h | 14.00-16.00 h

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